Urteil vom 23. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Hanna Marti Adji, Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 15. März 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1961 geborene Versicherte A.___ meldete sich am 11. August 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse Beleg-Nr. [AK-Nr.] 1). Er bezieht bei einem IV-Grad von 60 % seit dem 1. Januar 2011 eine Rente der Invalidenversicherung (AK-Nr. 8).
2. Am 21. August 2015 (AK-Nr. 30) ersuchte die Ausgleichskasse die Katasterschätzung des Kantons Solothurn, den Verkehrswert / Katasterwert des Grundstückes GB [...] Nr. [...] per 21. November 2012 bekannt zu geben.
3. Mit Verfügung vom 29. September 2015 (AK-Nr. 47) teilte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Ausgleichskasse) dem Versicherten mit, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen seien erfüllt und sprach dem Versicherten vom 1. September bis 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis 30. September 2015 Ergänzungsleistungen nebst der Prämienpauschale Krankenversicherung für sich und seine Kinder zu. Für den Monat August 2014 sowie ab 1. Oktober 2015 erfolgte ausschliesslich die Zusprache der Prämienpauschalen Krankenversicherung, nicht jedoch von Ergänzungsleistungen. Berücksichtigt wurde ein Vermögensverzicht von CHF 103'333.35, da die Liegenschaft des Versicherten mit Kaufvertrag vom 21. November 2012 unter dem Verkehrswert verkauft worden sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen werde die Liegenschaft mit dem dreifachen Steuerwert berücksichtigt. Nach Vorliegen der definitiven Verkehrswertschätzung erfolge eine Neuberechnung. Gleichzeitig mit der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen erfolge die Verrechnung der rückgeforderten Familienzulagen im Umfang von CHF 2'037.70.
4. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2015 (AK-Nr. 52) wurde dem Versicherten mitgeteilt, aufgrund einer veränderter Grundlage seien die Ergänzungsleistungen neu berechnet worden. Ab 1. Oktober 2015 erhöhe sich die Position «Anteil Mitbewohner» wodurch sich die jährlichen Ausgaben reduzierten. Am Ergebnis, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2015 resp. Zusprache der Prämienpauschale für den Versicherten und dessen Kinder, änderte sich nichts.
5. Am 27. Oktober 2015 gab das Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung, der Ausgleichskasse den Verkehrswert / Katasterwert des Grundstückes GB [...] Nr. [...] von CHF 745'000.00 bekannt (AK-Nr. 54) und bestätigte diesen am 10. März 2016 (AK-Nr. 71).
6. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 58) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, die nun vorliegende definitive Verkehrswertschätzung weise einen höheren Liegenschaftswert aus als der ursprünglich in der Verfügung vom 29. September 2015 berücksichtigte dreifache Steuerwert, weshalb ab dem Folgemonat, d.h. ab dem 1. Januar 2016, eine Neuberechnung des EL-Anspruchs erfolge und kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen sowie Prämienpauschalen Krankenversicherung für den Versicherten und dessen Kinder bestehe.
7. Am 12. Januar 2016 (AK-Nr. 61) ersetzte die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 13. November 2015 und verneinte einen Anspruch des Versicherten sowie dessen Kinder auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2016.
8. Gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 erhob der Versicherte im Januar 2016 Einsprache (AK-Nr. 62). Er beanstandete den von der Ausgleichskasse angenommenen Verkehrswert des Grundstückes GB [...] Nr. [...] als zu hoch und rügte das ihm und seiner Ehefrau angerechnete hypothetische Einkommen. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2016 liess der Versicherte, nunmehr anwaltlich vertreten, am 10. Februar 2016 (AK-Nr. 66) resp. 29. Februar 2016 (AK-Nr. 69) ebenfalls Einsprache erheben.
9. Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2016 (AK-Nr. 73; Aktenseite [A.S. 1 ff.]) beurteilte die Ausgleichskasse die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 28. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 gleichzeitig und wies diese ab.
10. Am 18. April 2016 lässt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) form- und fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. März 2016 sowie die Verfügung vom 28. Dezember 2015 und die Verfügung vom 12. Januar 2016 seien aufzuheben.
2. Es sei eine neue Berechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen und ein Ausgabenüberschuss in der Höhe von mindestens CHF 30‘274.00 festzustellen.
3. Dem Beschwerdeführer seien monatliche Ergänzungsleistungen von mindestens CHF 2522.85 zuzusprechen.
4. Eventualiter sei eine (rückwirkende) Verkehrswertschätzung in Auftrag zu geben und anschliessend eine neue Berechnung vorzunehmen.
5. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Prämienverbilligung erfüllt sind.
6. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Prämienverbilligungen zu gewähren.
7. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ab 1. Juli 2016 sei das Mandat auf RA Malovini zu übertragen und RA Malovini als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
11. Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (A.S. 17 ff.) beantragt die Ausgleichskasse (fortan: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.
12. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 (A.S. 28 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Hanna Marti Adji als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
13. Der Beschwerdeführer bestätigt mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (A.S. 37 ff.) seine Anträge, während sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen lässt (A.S. 41).
14. Am 16. September 2016 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 42 ff.).
15. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch den Einspracheentscheid vom 15. März 2016 bestimmt (A.S. 1 ff.). Dieser Entscheid bezieht sich auf die EL-Verfügung vom 28. Dezember 2015, mit welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, aufgrund der nun vorliegenden definitiven Verkehrswertschätzung, welche einen höheren Liegenschaftswert als der ursprünglich berücksichtigte dreifache Steuerwert ausweise, bestehe ab dem 1. Januar 2016 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen resp. Prämienpauschalen Krankenversicherung (AK-Nr. 58). Weiter bezieht sich der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid auf die Verfügung vom 12. Januar 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers sowie dessen Kinder auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2016 verneinte (AK-Nr. 61).
1.3 In der Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 58) und dem dieser zugrunde liegenden Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 57) hat die Beschwerdegegnerin bei jährlichen Ausgaben von CHF 61'034.00 und Einnahmen von CHF 63'794.00 einen Einnahmenüberschuss von CHF 2'760.00 ermittelt. Die Einnahmen von CHF 63'794.00 setzen sich zusammen aus Renten von CHF 29'397.00, dem anrechenbaren Einkommen von CHF 29'640.00 (Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit der Tochter B.___, hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau), dem anrechenbaren Vermögen von CHF 4'610.00 sowie Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften resp. aus Vermögensverzicht von CHF 147.00.
Umstritten sind der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert der verkauften Liegenschaft von CHF 745'000.00 und damit zusammenhängend der aufgerechnete Vermögensverzicht sowie das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau von CHF 36'860.00, auf dem das angerechnete Einkommen unter anderem basiert.
1.4 Im Streit liegt und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. Januar 2016 einen Vermögensverzicht von CHF 143'163.00 und damit zusammenhängend ein anrechenbares Vermögen von CHF 4'610.00 und einen Ertrag aus Vermögensverzicht von CHF 143.00 sowie ein hypothetisches Einkommen für sich im Umfang von CHF 12'860.00 resp. seiner Ehefrau von CHF 24'000.00 angerechnet hat. Die übrigen im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 28. Dezember 2015 deklarierten Einnahme- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 57) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 mit Hinweisen auf BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
2. Vorab ist indes zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in seiner Eisprache vom 29. Februar 2016 (AK-Nr. 69) ausführlich dargelegt, weshalb der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert nicht richtig sei. So habe er auch auf den vom kantonalen Steueramt festgehaltenen Verkehrswert von CHF 440‘000.00 für den Miteigentumsanteil von 2/3, was einen Verkehrswert für die gesamte Liegenschaft von CHF 660‘000.00 ergebe, verwiesen. Die Beschwerdegegnerin sei auf diese Vorbringen in keiner Weise eingegangen. Ebenso wenig gehe aus dem Entscheid hervor, ob diese vom Beschwerdeführer eingereichte amtliche Urkunde von der Beschwerdegegnerin gewürdigt worden sei, da diese einzig und alleine auf die von ihr in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung verweise, ohne sich mit den Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dadurch sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auch nicht zu den Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens oder zu den Vorbringen betreffend die eingereichten Belege über die Bemühungen um eine Anstellung geäussert, worin ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehe.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E. 5.4.1, 128 V 278 E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 22 E. 2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4a).
2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.
Die Pflicht zur Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4.2.2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungs-gründe der betroffenen Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
2.3 In ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2016 stützt sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Verkehrswert auf die Schätzung des kantonalen Katasteramtes und begründet dies. Nicht zu beanstanden ist, wenn sie sich nicht mit sämtlichen Behauptungen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, zumal es sich beim Katasteramt um eine in Bezug auf diese Thematik fachlich grundsätzlich qualifizierte Behörde handelt. Auch wenn eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwänden und Dokumenten wünschenswert wäre, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Zutreffend und von der Beschwerdegegnerin anerkannt (A.S. 17 ff.) ist hingegen, dass keinerlei Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend hypothetisches Einkommen im Einspracheentscheid erfolgten. Dies schadet vorliegend jedoch nicht. Bereits in der Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 57) finden sich Ausführungen dazu, so dass dem Beschwerdeführer die Überlegungen, welche die Beschwerdegegnerin zum hypothetischen Einkommen angestellt hat, klar sein mussten. So war er denn auch in der Lage, eine entsprechend begründete Einsprache zu erheben (AK-Nr. 62). Offen bleiben kann vorliegend, ob es sich hierbei bereits um eine Verletzung des rechtlichen Gehör handelt oder nicht, zumal eine solche Verletzung nur leicht wäre. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b). Dies ist vorliegend der Fall.
3. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 15. März 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 nach den während dieses Zeitraums gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).
4.
4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
4.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen.
4.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG). Was als anerkannte Ausgaben sowie anrechenbare Einnahmen gilt, ist in Artikel 10 und 11 ELG verankert. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG).
4.4 Nach Art. 17 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Abs. 5). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 1 ELV).
5.
5.1 Der durch die Beschwerdegegnerin berücksichtigte Vermögensverzicht beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hätten im November 2012 ihre Miteigentumsanteile von je 1/3 an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu einem Verkaufspreis von total CHF 322'666.65 veräussert (vgl. Kaufvertrag vom 21. November 2012, AK-Nr. 4). Der Verkehrswert dieser Liegenschaft habe sich jedoch damals auf CHF 745'000.00 belaufen, was bei einem Anteil von 2/3 CHF 496'666.65 ergebe. Der Verkehrswert gehe aus der Schätzung der Kantonalen Katasterschätzung vom 27. Oktober 2015 hervor, welche diese im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt habe (AK-Nr. 54 S. 3 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen, dass die beim Kantonalen Steueramt, Abteilung Katasterschätzung in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung vom 27. Oktober 2015 nicht den damaligen Verkehrswert der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] wiedergebe. Für eine genaue Schätzung sei es erforderlich, das Objekt vor Ort zu besichtigen. Es liege ein Beleg des kantonalen Steueramtes vor, welcher im Jahr 2012 für die Miteigentumsanteile von 2/3 des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau einen Verkehrswert von CHF 440'000.00 festlege, womit der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft maximal CHF 660'000.00 betrage (vgl. AK-Nr. 68 S. 5). Nicht ersichtlich sei, wie der ermittelte Verkehrswert – entgegen den entsprechenden Erläuterungen der Beschwerdegegnerin – sodann doch beinahe identisch mit dem von der Solothurnischen Gebäudeversicherung ermittelten Versicherungswert sein solle (AK-Nr. 68 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beschränke sich in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2016 mehrheitlich darauf, das Schreiben des Steueramtes des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung, vom 10. März 2016 (AK-Nr. 71) inhaltlich wiederzugeben. Einzig die Ausführungen, wonach unklar sei, woher die seinerzeitige Einschätzung des Verkehrswertes durch das Steueramt von CHF 660'000.00 stamme und die Erarbeitung einer unabhängigen Verkehrswertschätzung empfohlen werde, habe keinen Eingang in den Entscheid der Beschwerdegegnerin gefunden. Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bringt der Beschwerdeführer vor, sowohl er als auch seine Ehefrau würden jeden Monat mindestens sechs Bewerbungen schreiben, bislang erfolglos. Dass sie keine Antwort auf ihre Bewerbungen erhalten würden, könne ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könne aufgrund ihrer beschränkten Deutschkenntnisse keine schriftlichen Bewerbungen machen, was vom RAV indes akzeptiert werde. Es sei nicht verständlich, dass der Ehefrau trotz aktenkundiger Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer krankheitshalber auf viel Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen, was sich nur schwer mit einer Arbeitstätigkeit im Vollzeitpensum vereinbaren lasse.
5.3 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, sie habe die Beschwerde dem Kantonalen Steueramt, Abteilung Katasterschätzung zur Stellungnahme vorgelegt (AK-Nr. 79), woraufhin ihr telefonisch mitgeteilt worden sei, die Einwände gemäss der Beschwerde würde die seinerzeitige Beurteilung des Verkehrswertes nicht verändern und es werde an der Verkehrswertschätzung vom 27. Oktober 2015 festgehalten (AK-Nr. 80). Die Beschwerdegegnerin schliesse sich der Würdigung dieser Fachstelle an. Zutreffend sei, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2016 nicht zu den Einwänden betreffend das hypothetische Einkommen geäussert habe. Allerdings sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2015 (AK-Nr. 47) mitgeteilt worden, dass er Kopien von mindestens je sechs Bewerbungen in schriftlicher Form mit Antwortschreiben der Unternehmen sowie das Dokument «persönliche Arbeitsbemühungen» der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) einzureichen habe, damit von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden könne. Falls der Beschwerdeführer mit dieser Massnahme nicht einverstanden gewesen wäre, wäre es ihm freigestanden, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben. Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist sei diese in Rechtskraft erwachsen. Sollten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim RAV in aktiver Begleitung befinden, würden sie dessen Verantwortlichkeiten unterstehen und es könnte auf die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen verzichtet werden. Entsprechende Bestätigungen seien weder mit der Einsprache noch mit der Beschwerde eingereicht worden. Die mit der Beschwerde eingereichten Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Genannten zu verzichten.
6. Im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 57) hat die Beschwerdegegnerin bei der Position «Vermögensverzicht» einen Betrag von CHF 143'999.00 eingesetzt (AK-Nr. 57). In ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2015 verweist sie zur Begründung einerseits auf die Verfügung vom 29. September 2015 (AK-Nr. 43) und andererseits auf die nach Vorliegen der Verkehrswertschätzung vorgenommene Neuberechnung (AK-Nr. 58). Gemäss Kaufvertrag vom 21. November 2012 (AK-Nr. 4) seien die beiden Miteigentumsanteile des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu einem Preis von CHF 322'666.65 an die beiden Söhne veräussert worden, wogegen der Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt CHF 745'000.00 für die gesamte Liegenschaft resp. CHF 496'666.65 für einen 2/3-Anteil betragen habe. Somit ergebe sich ein Vermögensverzicht von CHF 174'000.00, der gemäss Art. 17a ELV jährlich um CHF 10'000.00 vermindert werde.
7. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der verkauften Miteigentumsanteile im Zeitpunkt des Verkaufs im November 2012 zu Recht auf CHF 496'666.65 resp. CHF 745'000.00 für die gesamte Liegenschaft beziffert hat.
7.1
7.1.1 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr aufweist (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1; vgl. auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Die Ermittlung des so verstandenen Verkehrswertes setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Diese Methode hat aber den Nachteil, dass sie erheblichen Aufwand sowie Kosten verursacht, namentlich wenn die Zahl der betroffenen EL-Verfahren hoch ist. Deshalb kann aus Praktikabilitätsgründen eine Marktwertermittlung erfolgen, die sich, soweit möglich und sinnvoll, auf geeignete anderweitig ermittelte Schätzungswerte stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).
7.1.2 Das BSV erwähnt in seinen Erläuterungen zur Verordnungsänderung per 1. Januar 1999 (AHI-Praxis 1998 S. 174 f.) folgende von der Rechtsprechung anerkannte Arten zur Ermittlung des Verkehrswerts: Eine Verkehrswertschätzung der kantonalen Schätzungskommission; die Addition des Zeitwerts der Gebäude (entsprechend dem von der kantonalen Schätzungskommission primär für die Belange der Gebäudeversicherung ermittelten amtlichen Wert) und des Bodenwertes (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2); die im Kanton Thurgau praktizierte Lösung, welche auf den Mittelwert von Steuerwert und Gebäudeversicherungswert abstellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4); eine amtliche Schätzung.
7.1.3 Die ELV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) ermöglicht es den Kantonen zudem, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Diese Lösung hat beispielsweise der Kanton Bern gewählt (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG [EG ELG, BSG 841.31]). Das BSV führt in seinen zitierten Erläuterungen allerdings aus, es erachte den Repartitionswert als zu tief.
7.1.4 Auch wenn nach der jeweiligen kantonalen Praxis auf einen anderweitig ermittelten Schätzungswert abgestellt wird, ist im Einzelfall von diesem abzuweichen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abstellen auf diesen Wert als missbräuchlich erscheinen liessen oder zu einem stossenden Ergebnis führen würden. Solche besonderen Umstände werden allerdings nur zurückhaltend angenommen (vgl. BGE 113 V 190 E. 5b S. 194; Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2015 vom 2. Dezember 2015).
7.1.5 Einige Kantone stellen nicht auf vorhandene Schätzungswerte ab, sondern verlangen eine konkrete Wertbestimmung durch eine Schätzung im Einzelfall. In diesem Sinn lautet, soweit überblickbar, etwa die neuere Gerichtspraxis im Kanton Zürich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich ZL.2014.00078 vom 31. März 2015) und im Kanton St. Gallen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen EL 2012/40 vom 13. November 2013 E. 4.2).
7.2 Der Kanton Solothurn hat von der durch Art. 17 Abs. 6 ELV geschaffenen Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellt für die Ermittlung des Verkehrswertes in ständiger Praxis auf eine konkrete Wertbestimmung ab, welche die kantonale Katasterschätzung vornimmt. Diese Wertbestimmung wird jeweils gestützt auf die vorhandenen Unterlagen vorgenommen. Eine Besichtigung der Liegenschaft findet nicht statt.
Eine solche Schätzung wurde im vorliegenden Fall am 27. Oktober 2015, also fast drei Jahre nach dem für die Wertbestimmung massgebenden Datum des Verkaufs (21. November 2012) erstellt (AK-Nr. 54). Die Fachpersonen der Katasterschätzung ermittelten einen Verkehrswert von CHF 745'000.00 für die gesamte Liegenschaft, entsprechend dem Durchschnitt von Substanzwert und Ertragswert, welche mit 1,0 resp. 0,4 gewichtet wurden. Der Substanzwert von CHF 846'500.00 resultierte aus einer Berechnung der Gebäudekosten (CHF 853'448.00), deren Reduktion aufgrund der Altersentwertung (-CHF 358'428.00), ergebend einen Zeitwert von CHF 495'020.00, und dem Landwert von CHF 351'450.00 (907 m2 à CHF 350.00 Land überbaut und 200 m2 à CHF 170.00 Gartenanteil). Der Ertragswert von CHF 489'300.00 resultierte aus einem Mietwert von CHF 32'560.00 bei einem Kapitalisierungssatz von 6,45 %. Schliesslich erfolgte eine Aufrundung des berechneten Verkehrswertes um CHF 600.00 von CHF 744'443.00 auf CHF 745'000.00. Auf Bitte der Beschwerdegegnerin nahm der Experte der Katasterschätzung am 10. März 2016 nochmals Stellung (AK-Nr. 71). Er führte unter anderem aus, die Schätzung vom 27. Oktober 2015 sei nach den Unterlagen, die zur Verfügung gestanden hätten, korrekt vorgenommen worden. Im vorliegenden Fall sei durch die Gebäudeversicherung eine Neuschätzung aufgrund diverser Ein-, Um- oder Anbauten am 11. Mai 2011 vorgenommen worden und habe als Grundlage für die Verkehrswertschätzung gedient. Der Versicherungswert der Gebäudeversicherung werde wohl für die Errechnung der Gebäudekosten für die Substanzwertberechnung in die Verkehrswertschätzung eingebunden, jedoch werde dieser je nach Stichjahr indexiert und bilde die Basis für den Neuwert BKP 2 – 5. Er entspreche in keinster Weise dem Verkehrswert, diene jedoch zu dessen Ermittlung. Woher, zu welcher Zeit und aus welchem Grund das Steueramt die Zahlen – gemeint ist der Verkehrswert von CHF 440'000.00 für die Miteigentumsanteile von 2/3 gemäss AK-Nr. 68 S. 5 – erhoben habe, entziehe sich seinen Kenntnissen. Aus all diesen Gründen werde empfohlen, eine unabhängige Verkehrswertschätzung in Auftrag zu geben.
7.3 Die von der Beschwerdegegnerin entsprechend ihrer langjährigen Praxis veranlasste Art der Wertbestimmung lässt sich nicht von vornherein als unzulässig oder rechtswidrig bezeichnen. Die Kantonale Katasterschätzung verfügt über spezialisierte Fachkenntnisse und ist eine geeignete, qualifizierte Behörde. Das Gebot der Rechtsgleichheit spricht prinzipiell dafür, den Verkehrswert im Regelfall auf eine einheitliche Weise und durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen; dies wird auch in der Lehre betont (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 171 f., mit Hinweisen). Die Zuverlässigkeit der Wertbestimmung wird jedoch durch den Umstand geschmälert, dass die Schätzungen jeweils «vom Schreibtisch aus», ohne Besichtigung der Liegenschaft, vorgenommen werden. Damit müssen konkrete Besonderheiten wie der Zustand der Liegenschaft – soweit er nicht durch die Altersentwertung erfasst wird –, ein allfälliger aufgestauter Unterhalt, aber auch die Lage und die Umgebung, unberücksichtigt bleiben. Ausserdem verfügt die Kantonale Katasterschätzung nicht in jedem Fall über eine Dokumentation, welche alle für die Wertbestimmung potenziell relevanten Faktoren umfasst. Die Methode mit einem Auftrag an die Kantonale Katasterschätzung, die gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen eine Berechnung vornimmt, kann daher nur bei relativ einfachen oder bei unstrittigen Verhältnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bilden. Wenn die Betroffenen jedoch die auf diese Weise erfolgte Wertbestimmung bestreiten und konkrete Gründe benennen, welche für eine abweichende Bewertung sprechen könnten, ist eine ergänzende konkrete Schätzung erforderlich. Dasselbe gilt, wenn die prozentuale Differenz zwischen dem Ergebnis der Schätzung und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis aussergewöhnlich hoch ist.
7.4 Im Fall des Beschwerdeführers liegen Umstände vor, die einem Abstellen auf die Bewertung durch die Kantonale Katasterschätzung entgegenstehen: Die Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert von CHF 745'000.00 (AK-Nr. 54) und dem Verkaufspreis für die gesamte Liegenschaft von CHF 484'000.00 (AK-Nr. 4) ist auch unter Berücksichtigung, dass der Verkauf familienintern erfolgte, sehr hoch. Das Alter der Liegenschaft (Baujahr 1933) bildet zusätzlichen Anlass für eine möglichst konkrete Beurteilung. Es liegt zudem ein Dokument des Steueramtes, Abteilung Sondersteuern und Nebensteuern, vom 29. November 2012 vor, welches für die beiden Miteigentumsanteile von 2/3 einen Verkehrswert von CHF 440'000.00 ausweist (AK-Nr. 68 S. 5). Unklar ist, worauf sich diese Zahl stützt, was in der Folge auch von der Fachperson der Kantonalen Katasterschätzung kritisiert wurde. Diese wiederum empfahl bereits in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2016 zur Einsprache des Beschwerdeführers die Veranlassung einer unabhängigen Verkehrswertschätzung (AK-Nr. 71). Aus der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2016 geht sodann hervor, dass der Kantonalen Katasterschätzung eine Verkehrswertschätzung mit Vornahme einer Besichtigung zurzeit aus Ressourcengründen nicht möglich sei (AK-Nr. 80). Vor diesem Hintergrund, insbesondere da anderslautende Angaben des Steueramtes vorliegen, ist es nicht korrekt, auf die Bewertung durch die Kantonale Katasterschätzung abzustellen. Um den Verkehrswert im Zeitpunkt des Verkaufs vom 21. November 2012 mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen zu können, ist eine nochmalige Schätzung erforderlich, soweit die Beschwerdegegnerin von einem höheren als dem vom Beschwerdeführer anerkannten Verkehrswert für die beiden Miteigentumsanteile von 2/3 per Verkaufsdatum von CHF 440'000.00 ausgeht; dabei wird die Liegenschaft und die zwischenzeitlichen Entwicklungen berücksichtigt werden müssen. Mit dem Schätzungsauftrag ist eine qualifizierte Person zu betrauen. Die Auswahl der Schätzerin oder des Schätzers liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin, dies nach Anhörung des Beschwerdeführers und Einräumung des rechtlichen Gehörs. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im vorstehend umschriebenen Sinn verfahre.
8.
8.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 12'860.00 bzw. CHF 24'000.00 angerechnet (AK-Nr. 47). In der Begründung zur Verfügung vom 29. September 2015 (AK-Nr. 47), worauf sich die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015 stützt), wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien als Teilinvalider mit einem IV-Grad von 60 % zwei Drittel des Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden anzurechnen, womit ein hypothetisches Einkommen von CHF 12'860.00 anzurechnen sei. Die Ehefrau weise keinen Invaliditätsgrad aus, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen auf der Basis der abgeschlossenen Ausbildung und Berufserfahrung, mindestens jedoch CHF 24'000.00, anzurechnen sei.
8.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für sich und seine Ehefrau. Er bringt vor, sowohl er als auch seine Ehefrau würden jeden Monat mindestens sechs erfolglose Bewerbungen schreiben. Dass sie keine Antwort auf ihre Bewerbungen erhalten würden, könne ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könne aufgrund ihrer beschränkten Deutschkenntnisse keine schriftlichen Bewerbungen machen, was vom RAV akzeptiert werde. Es sei nicht verständlich, dass der Ehefrau trotz aktenkundiger Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer krankheitshalber auf viel Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen, was sich nur schwer mit einer Arbeitstätigkeit im Vollzeitpensum vereinbaren lasse.
8.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133, P 18/99 E. 1b). Daran ändert eine (Teil-) Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V 88 E. 1 S. 90). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 2; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2010 S. 48, 9C_184/2009 E. 2.2; Urteile des Bundegerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1; 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2).
8.4 Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3; 9C_676/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2).
8.5 Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, RZ 3482.03).
Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die «Schweizerische Lohnstrukturerhebung» abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen. Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen ist der Freibetrag abzuziehen und vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen. Der Freibetrag ist auch dann voll zu berücksichtigen, wenn das hypothetische Einkommen nur während eines Teils des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird (WEL RZ 3482.04).
8.6 Der Beschwerdeführer wurde mittels rechtskräftiger Verfügung vom 29. September 2015 (AK-Nr. 47) ausführlich darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs für die nicht invalide Ehefrau von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von mindestens CHF 24'000.00 abgesehen werden könne, sofern sie Kopien von monatlich mindestens sechs qualitativ hochwertigen Bewerbungen in schriftlicher Form mit Antwortschreiben der Unternehmen sowie das Dokument «persönliche Arbeitsbemühungen» der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bei der zuständigen AHV-Zweigstelle einreiche. Diese Unterlagen seien gesammelt monatlich bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die von der Ehefrau des Beschwerdeführers dokumentierten Arbeitsbemühungen ausreichen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichten zu können. Dies ist zu verneinen. Den Akten der Beschwerdegegnerin lassen sich keine entsprechenden Unterlagen entnehmen. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 29. Februar 2016 (AK-Nr. 69) ausführt, den Akten liessen sich keine Belege zu den Suchbemühungen entnehmen, der Beschwerdeführer habe jedoch bestätigt, dass er diese abgegeben habe, weshalb von der Unvollständigkeit der Akten auszugehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Entsprechende Vorbringen fehlen denn auch in der Einsprache des Beschwerdeführers selbst von Januar 2016 (AK-Nr. 62) gänzlich. Allein diese Behauptung ist nicht geeignet um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, die Arbeitsbemühungen seien getätigt worden. Keine andere Einschätzung lassen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen zu. Lediglich auf dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2015 ist der Eingang bei der Beschwerdegegnerin vermerkt (vgl. Beilagen zur Beschwerde [B-Beilage] 5). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer der in der Verfügung vom 29. September 2015 gemachten Auflage insofern nicht nachgekommen, als die Bewerbungen seiner Ehefrau nicht schriftlich erfolgten. Wohl ist verständlich, dass eine schriftliche Bewerbung bei beschränkten Deutschkenntnissen eine gewisse Herausforderung darstellt. Dem Beschwerdeführer resp. dessen Ehefrau wäre es zumutbar gewesen, sich für eine entsprechende Musterbewerbung Hilfe bei einer Drittperson zu holen, nicht zuletzt deshalb, weil sie zusammen mit ihren gut ausgebildeten Kindern in einem Haushalt leben. Unklar ist, wie die «persönlichen» Bewerbungen vonstatten gegangen sein sollen, es handelte sich – wenn überhaupt – um sog. «Blindbewerbungen», die nicht im Hinblick auf konkrete Stellenausschreibungen erfolgten und damit die qualitativen Anforderungen keinesfalls erfüllten. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Bestätigung des RAV, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 22. Juni 2016 als arbeitslos angemeldet sei (B-Beilage 6). Allein die Anmeldung beim RAV führt noch nicht dazu, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden kann (vgl. E. II. 8.5 hiervor). Zudem erfolgte sie drei Monate nach Verfügungserlass. Ohne konkreten und umfassenden Nachweis erfolgloser Stellenbewerbungen kann nicht davon ausgegangen werden, es sei ihr unmöglich, eine Anstellung zu finden. Würde indes – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, müsste die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 3424.05 der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Dies wurde in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 auch anerkannt.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei es der Ehefrau nicht möglich, in einem Vollzeitpensum tätig zu sein. Der Beschwerdeführer weist einen IV-Grad von 60 % auf, womit er grundsätzlich über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt. Inwiefern er auf die Unterstützung der Ehefrau angewiesen ist, sodass ihr ein Vollzeitpensum verunmöglicht würde, ist weder dargetan noch nachvollziehbar. Daran ändert auch die Bestätigung von Dr. med. C.___ vom 2. September 2015 (AK-Nr. 35) nichts, zumal es sich hierbei um eine Aussage handelt, welche nicht näher begründet wird.
Vor diesem Hintergrund bleibt festzustellen, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich und auch zuzumuten ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens von CHF 2'000.00 pro Monat resp. jährlich CHF 24'000.00 ist daher nicht zu beanstanden und fällt gar zugunsten des Beschwerdeführers aus. Gemäss der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), betrug das Bruttojahreseinkommen einer Frau im Rahmen einfacher Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Tabelle T1_tirage_skill_level, 2012, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Teuerung [2012: 102.0; 2015: 104.1]) im Jahr 2015 (Zahlen für das Jahr 2016 noch nicht bekannt) CHF 53‘976.00. Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte hypothetische Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von CHF 24‘000.00 entspricht somit nicht nur dem praxisüblichen Mindestbetrag, sondern ist auch mit Blick auf die Tabellenlöhne nicht zu beanstanden.
8.7 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 12'860.00. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei zu Recht auf Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG wonach Invaliden unter 60 Jahren bei einem IV-Grad von 60 % bis unter 70 % mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von alleinstehenden Personen, d.h. CHF 19'290.00, als Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Dagegen werden im Beschwerdeverfahren auch keine konkreten Einwände erhoben.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anrechnung des hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau zu Recht erfolgte. Hingegen ist für die Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstückes GB [...] Nr. [...] im Zeitpunkt des Verkaufs vom 21. November 2012 eine nochmalige Schätzung mit Besichtigung der Liegenschaft und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung zu veranlassen, soweit die Beschwerdegegnerin von einem höheren als dem vom Beschwerdeführer anerkannten Verkehrswert für die beiden Miteigentumsanteile von 2/3 per Verkaufsdatum von CHF 440'000.00 ausgeht (vgl. E. II. E.7.4 hiervor). Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2016 aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen resp. individuelle Prämienverbilligung ab dem 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen prüfe und hierauf neu entscheide.
10. Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist, wie für ein Obsiegen im materiellen Sinn (BGE 127 V 228 E. 2b/bb, 110 V 54 E. 3a). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 18,22 Stunden aus (A.S. 43 ff.). Davon werden 10,05 Stunden für das Verfassen und Überarbeiten der Beschwerde ausgewiesen, was deutlich zu hoch ist. Angemessen für die knapp achtseitige Beschwerde erscheint vorliegend ein Aufwand von 5 Stunden. Weiter wird ein Aufwand von 1,7 Stunden für die Zeit vom 10. Februar bis 9. März 2016 geltend gemacht, bei dem es sich um vorprozessualen Aufwand handelt, der nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen ist. Der Aufwand wird entsprechend gekürzt und die Auslagen um CHF 31.00 reduziert. Weiter wird ein Aufwand von 0,4 Stunden für sechs Klientenbriefe (17. Mai 2016, 8. und 24. Juni 2016, 25. Juli 2016, 3. August 2016 und 16. September 2016) geltend gemacht, wobei es sich um reine Kanzleiarbeit handelt, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von 11,07 Stunden, so dass sich mit dem beantragten und nicht zu beanstandenden Ansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) eine Entschädigung von CHF 2'546.10 ergibt.
Von den Auslagen über CHF 320.85 sind die vorprozessualen Aufwendungen von CHF 31.00 in Abzug zu bringen. Des Weiteren sind die 212 Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie dies in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich damit um weitere CHF 106.00 auf total CHF 183.85. Einschliesslich CHF 218.40 Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung somit auf CHF 2'948.35.
11. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. März 2016 aufgehoben wird und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen resp. individuelle Prämienverbilligung ab dem 1. Januar 2016 entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'948.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer