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Solothurn Versicherungsgericht 19.09.2016 VSBES.2016.109

September 19, 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,251 words·~6 min·4

Summary

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Full text

Versicherungsgericht

Urteil vom 19. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verneinung der Anspruchsberechtigung

                     (Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. August 2015, da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Belege zur Beschwerdeantwort / BA Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (BA Nr. 5) wies die Kasse mit Entscheid vom 25. Februar 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 1. April 2016 bei der Öf-fentlichen Arbeitslosenkasse Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei Arbeitslosenentschädigung zu leisten (A.S. 5). Dieses Schreiben reicht er in der Folge am 14. April 2016, nachdem ihn die Kasse auf sein Versehen aufmerksam gemacht hatte, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) ein (A.S. 4).

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2016 folgende Anträge (A.S. 13 ff.):

Die Beschwerde sei abzuweisen. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Beschwerdeführer äussert sich dazu innert Frist nicht mehr (s. A.S. 23).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zuerst an die Beschwerdegegnerin und erst später, möglicherweise nach Fristablauf, an das Versicherungsgericht schickte, schadet ihm nicht, denn die Frist wird auch durch die Einreichung bei einer unzuständigen Stelle gewahrt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Angesichts des Fristenstillstands in der Woche vor und nach Ostern (20. März bis 3. April 2016, s. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) erfolgte die Eingabe vom 1. April 2016 auf jeden Fall innert der 30-tägigen Beschwerdefrist ab Eröffnung des Einspracheentscheides vom 25. Februar 2016 (s. Art. 60 Abs. 1 ATSG).

2.   

2.1  Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. der Arbeitnehmer, der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert ist und ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit erzielt (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Praxisgemäss ist dabei die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170). Ebenfalls als Beitragszeit angerechnet wird u.a. schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst (Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV).

Von der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer sie innerhalb der Rahmenfrist wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).

2.2     Da sich der Beschwerdeführer per 4. August 2015 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (s. BA Nr. 3), erstreckt sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. August 2013 bis 3. August 2015.

Der Beschwerdeführer brachte im Einspracheverfahren vor, sein Lehrverhältnis sei per 7. Mai 2013 wegen mangelnder Leistung aufgelöst worden; er machte dafür gesundheitliche Gründe geltend, kam aber der Aufforderung, dazu einen Arztbericht einzureichen, nicht nach (s. BA Nr. 5 f.).

Die Beschwerdegegnerin eröffnete am 8. Mai 2013 eine Leistungsrahmenfrist (BA Nr. 2) und gewährte dem Beschwerdeführer ab 5. August 2013 als arbeitsmarktliche Massnahme Motivationssemester gemäss Art. 64a Abs. 1 lit. c AVIG (BA Nr. 9 f.). Im Rahmen dieser Massnahme befand sich der Beschwerdeführer vom 27. Januar bis 7. März 2014 in einem Praktikum bei der B.___ in [...] (BA Nr. 8 Ziff. 2); der Beschwerdeführer bezeichnete dies zunächst als Schnupperlehre (unter BA Nr. 6), während er in der Beschwerde davon sprach, er habe den Schulstoff vom Ende des 3. Lehrjahrs nachgeholt und sich auf das 4. Lehrjahr vorbereitet (A.S. 5). Während der arbeitsmarktlichen Massnahme bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung (BA Nr. 9 + 12).

Vom 10. März bis 31. Juli 2014 absolvierte der Beschwerdeführer die Rekrutenschule (BA Nr. 7).

Per 11. August 2014 trat der Beschwerdeführer in die B.___ ein, um die Ausbildung zum [...] abzuschliessen (BA Nr. 8). Das entsprechende Fähigkeitszeugnis wurde am 1. Juli 2015 ausgestellt (BA Nr. 11).

2.3     Der Beschwerdeführer ging in der Beitragsrahmenfrist ab 4. August 2013 keiner Erwerbstätigkeit nach, zumal sein Lehrvertrag bereits zuvor aufgelöst worden war. Als Beitragszeit kann lediglich der Militärdienst angerechnet werden, d.h. vier Monate und 22 Tage. Während des Praktikums und der späteren Ausbildung an der B.___ bezog der Beschwerdeführer keinen Lohn (BA Nr. 8 Ziff. 15 – 17), weshalb es sich um keine beitragspflichtige Beschäftigung handelt. Ebenfalls nicht anrechenbar ist die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme ab August 2013 (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 12). Die Beitragszeit von zwölf Monaten wird daher nicht erreicht.

Was die Beitragsbefreiung angeht, so dauerte die Ausbildung an der B.___ vom 11. August 2014 bis 1. Juli 2015, d.h. weniger als zwölf Monate; als Abschluss gilt dabei die Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 60; AVIG-Praxis ALE B187). Das vor dem Antritt der Ausbildung absolvierte Praktikum von Januar bis März 2014 ist nicht anrechenbar, da sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in einer arbeitsmarktlichen Massnahme befand und Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (BA Nr. 9 + 12; s. Rubin, a.a.O., Art. 14 N 20; AVIG-Praxis ALE B186). Weitere Befreiungsgründe als die Ausbildung bei der B.___ sind nicht belegt.

Der Beschwerdeführer kann somit in der massgeblichen Beitragsrahmenfrist weder eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten vorweisen noch eine Beitragsbefreiung von mehr als zwölf Monaten geltend machen. Ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung entfällt deshalb. Eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche der Versicherte von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist ausgeschlossen, weshalb es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677).

2.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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