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Solothurn Versicherungsgericht 11.05.2017 VSBES.2016.100

May 11, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,120 words·~21 min·4

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 11. Mai 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente – Valideneinkommen bei Frühinvalidität

(Verfügungen vom 22. Februar und 15. März 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1982, mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (welche als Urheberin versehentlich die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft auswies, s. dazu IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 115) wie folgt eine Rente zu (Aktenseite / A.S. 9 ff.):

·         1. Juni 2011 bis 31. Juli 2012:         Dreiviertelsrente

·         ab 1. März 2015:                              halbe Rente

Diese Verfügung wurde am 15. März 2016 durch eine neue Verfügung ersetzt, welche indes den Rentenanspruch unverändert liess (A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 6. April 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde erheben (A.S. 20 ff.), welche zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet wird (s. A.S. 39). Die Beschwerdebegehren lauten wie folgt:

1. Es sei die Verfügung der Invalidenversicherung vom 22. Februar bzw. 15. März 2016 teilweise aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin folgende Rentenleistungen zuzusprechen:

Ab Juni 2011:                           Dreiviertelsrente

Ab September 2012:                Ganze Invalidenrente

Ab Juni 2015:                           Dreiviertelsrente

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘033.50 zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zieht die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 zurück (A.S. 41).

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. Mai 2016 auf eine Beschwerde-antwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist zudem darauf hin, dass der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren noch nicht behandelt worden sei, man darüber aber separat entscheiden werde (A.S. 44).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 17. Mai 2016 eine Kostennote ein (A.S. 48 f.). Diese geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 50), welche sich nicht dazu äussert.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind hinsichtlich der Rentenverfügung vom 15. März 2016 erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten. Das Beschwerdebegehren bezieht sich zudem auf die Verfügung vom 22. Februar 2016; da die Beschwerdegegnerin diese aber noch vor der Beschwerdeerhebung ersetzt hat, besteht hier gar kein Anfechtungsobjekt. Dasselbe gilt für die begehrte unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2016 bildet (die Beschwerdegegnerin lehnte die unentgeltliche Verbeiständung in der Folge mit separater Verfügung vom 27. Mai 2016 [A.S. 51 ff.] ab, welche unangefochten blieb). Soweit es indes an einem Anfechtungsobjekt fehlt, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.

1.2     Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zur Verfügung vom 15. März 2016 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4 S. 166 f., unter Hinweis auf 125 V 413). Die Parteien stimmen jedoch darin überein, dass bei der Beschwerdeführerin eine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt und ihr von Juni 2011 bis Juli 2012 wie verfügt eine Dreiviertelsrente sowie ab März 2015 mindestens eine halbe Rente zusteht. Streitig zwischen den Parteien sind folglich nur der Einkommensvergleich und die genaue Höhe des Invaliditätsgrades ab August 2012.

1.3     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. März 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht der Rentenanspruch ab 2012 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend ist.

2.2     Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde; dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 2.1). Konnte der Versicherte jedoch wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren (zweijährige, einfachere Ausbildungen mit Berufsattest für hauptsächlich praktisch begabte Personen), wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Als geburtsund frühinvalid gelten somit nicht nur Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, sondern auch diejenigen Personen, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung / KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2).

Übt der Versicherte nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik / BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1).

2.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die Tatsachen, welche für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N86).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint  (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10 E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2).

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin, geb. am […] 1982, litt wegen der folgenden Geburtsgebrechen an einem kognitiven, mentalen und affektiven Entwicklungsrückstand:

·         Astrozytom (gutartiger Hirntumor; Ziff. 384 Verordnung über Geburtsgebrechen / GgV, SR 831.232.21)

·         fokale Epilepsie (Ziff. 387 GgV); im Alter von sechs Wochen bis sechs Jahren täglich fünf bis 20 Anfälle (Protokolleintrag vom 27. Januar 2011 in den IV-Akten)

·         hypotone Cerebralparese (Ziff. 390 GgV)

Den Ärzten gelang es, den Tumor erfolgreich zu behandeln und eine Anfallsfreiheit zu erreichen (s. IV-Nr. 18.3 S. 1 f., 6, 8, 12, 20, 22).

Die Beschwerdeführerin erhielt wegen ihrer Geburtsgebrechen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Frühförderung und Sonderschulung. In diesem Rahmen besuchte sie den Kindergarten der B.___ -Schule (IV-Nr. 18.5 S. 12). Anschliessend trat sie 1990 in eine Normalklasse dieser Institution ein, um den behandlungsbedingten Absenzen mit einer stabilen Lehrer-Klassen-Situation zu begegnen (IV-Nr. 18.5 S. 8 + 12). Die verbleibende psychomotorische Retardierung führte jedoch dazu, dass die Beschwerdeführerin in der Normalklasse überfordert war und den Rest der Schulzeit bis 1998 in einer Kleinklasse der C.___ -Schule in [...] absolvierte (IV-Nr. 18.3 S. 6 und Nr. 19 S. 11).

3.2     Nach einem Berufsfindungsjahr und einer Vorlehre (IV-Nr. 19 S. 5) trat die Beschwerdeführerin im August 2000 eine zweijährige Ausbildung zur [...] an (IV-Nr. 5). Sie erwies sich jedoch immer wieder als überfordert, indem sie bei Spitzenzeiten im Betrieb handlungsunfähig wurde und in ihrer Leistung teils unter 20 % sank (IV-Nrn. 9 + 17). Die Beschwerdeführerin gab an, die Tätigkeit sei sehr stressig gewesen, und wenn die Chefin dann noch etwas gesagt habe, sei gar nichts mehr gegangen; man habe ihr vorgeworfen, sie sei zu langsam und zu unkonzentriert (IV-Nr. 23 S. 2). Die Beschwerdeführerin vermochter zwar die Anlehre abzuschliessen, doch bedurfte es dazu zahlreicher Krisengespräche und der Aussicht auf eine Zukunft in einem anderen Berufszweig (IV-Nr. 17).

Im Jahr 2003 absolvierte die Beschwerdeführerin den Fachkurs für [...]. In der Folge war sie an verschiedenen Orten im [...] oder als [...] tätig, wobei es jeweils zu Konflikten mit Vorgesetzten und Teamkollegen kam und man der Beschwerdeführerin Langsamkeit sowie mangelnde Konzentration vorwarf (IV-Nr. 23 S. 1 und Nr. 26). An ihrer letzten Stelle musste sie die Arbeit krankheitshalber per 17. Juni 2010 niederlegen (IV-Nr. 28 S. 1). Der Arbeitgeber hielt fest, die Beschwerdeführerin sei körperlich und psychisch den Anforderungen an eine [...] nicht gewachsen, da es an Kontinuität, Belastbarkeit, speditivem Arbeiten und Flexibilität mangle. Das Problem sei nicht das Wollen, sondern das Können. Die Beschwerdeführerin benötige ein geschütztes Arbeitsumfeld mit geregelten Arbeitszeiten und gleichbleibenden Tätigkeiten (IV-Nr. 28 S. 7 f.).

3.3     Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 17. August 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Nr. 14), holte diese verschiedene Berichte ein:

·         D.___, 18. November 2010 (IV-Nr. 30): Mit ihren mittelschwer beeinträchtigten Aufmerksamkeitsleistungen ermüde die Beschwerdeführerin schneller als andere. Um ihre neuropsychologischen Defizite zu kompensieren, müsse sie sich mehr anstrengen, weshalb ihr unabhängig von der Art der Tätigkeit nur ein Teilpensum zumutbar sei. Die Arbeit in der [...] habe sie wegen der sehr unregelmässigen Arbeitszeiten und der selbständigen Arbeitsstrukturierung überfordert. Man empfehle eine Umschulung.

·         D.___, 27. Januar 2011 (Protokolleintrag in den IV-Akten, fortan: Protokolleintrag). Die Berufsbereiche [...] und [...] seien wohl sehr ungeeignet.

·         D.___, 27. Juli 2011 (IV-Nr. 43): Die Beschwerdeführerin könne auf dem freien Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % tätig sein, allerdings bestehe in diesem Rahmen eine reduzierte Leistungsfähigkeit.

·         E.___, 16. August 2011 (IV-Nr. 44): Das Arbeitstraining in einer […] vom 14. März bis 13. September 2011 zeige, dass es der Beschwerdeführerin trotz hoher Eigenmotivation nicht möglich sei, ihr Pensum auf mehr als 50 % zu steigern. In diesem Rahmen könne sie ihre Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit ausschöpfen. Um Stabilität zu gewährleiten, dürften weder ein zu hoher Leistungsdruck noch zu viel Hektik bestehen (s.a. Protokolleintrag vom 8. August 2011).

·         D.___, 8. Oktober 2014 (IV-Nr. 85): Die Arbeitsfähigkeit liege bei 50 % (s.a. Protokolleintrag vom 25. Juli 2011).

3.4     Am 23. April 2012 trat die Beschwerdeführerin im F.___ ein Praktikum mit einem Halbtagspensum an und begann am 25. September 2012 bei der Schule für [...] mit der Umschulung zur Fachfrau für [...] (IV-Nr. 57; Protokolleintrag vom 19. April 2012). Den entsprechenden Fähigkeitsausweis erlangte sie am 14. August 2013 (IV-Nr. 83).

Vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2015 setzte die Beschwerdeführerin das Praktikum bei der Stiftung G.___ fort (IV-Nr. 72 / 82). Am 4. Februar 2015 erhielt sie das Diplom als Fachfrau für [...] (IV-Nr. 90).

3.5     Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 87 S. 2 ff.) dafür, als [...] bestehe seit Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In der angepassten Tätigkeit als Fachfrau für [...] sei ein zeitlich auf 50 % begrenztes Pensum mit einer Leistung von 90 bis 100 % möglich. Bei einem höheren Pensum nehme die Leistung wegen Ermüdung und vermehrter Fehler stark ab (vgl. auch Protokolleinträge vom 24. August 2013 und 2.September 2014).

3.6     Vom 1. März bis 31. Dezember 2015 befand sich die Beschwerdeführerin bei der Stiftung G.___ in einer befristeten Halbtags-Anstellung als Mitarbeiterin [...] (IV-Nr. 88). Per 1. Januar 2016 trat sie im I.___ eine neue Stelle an, dies ebenfalls mit einem Pensum von 50 % (A.S. 36 f. Ziff. 28.6).

4.

4.1     Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Eingliederungsmassnahmen vom 23. April 2012 bis 28. Februar 2015 Taggelder nach Art. 22 IVG bezog (IV-Nrn. 62 f. / 76 / 81). Während dieser Zeit war der Rentenanspruch unterbrochen (Art. 29 Abs. 2 IVG; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 411 N 12), d.h. es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nur bis Ende Juli 2012 sowie ab März 2015 eine Rente zusprach (für den Zeitraum von April bis Juli 2012 erfolgte eine Kürzung des Taggelds nebst Verrechnung mit der Rentennachzahlung, s. A.S. 2). Soweit in der Beschwerde eine durchgehende Ausrichtung der Rente bis Februar 2015 verlangt wird, erweist sie sich als unbegründet. Zu prüfen bleibt, welche Rente der Beschwerdeführerin ab März 2015 zusteht.

4.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Valideneinkommen sei nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen, da sie wegen ihrer Frühinvalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erworben habe. Dem ist zuzustimmen:

Bei der Beschwerdeführerin liegt unbestrittenermassen seit der Geburt ein Gesundheitsschaden vor, der bereits in der Kindheit zu einer für die Invalidenversicherung relevanten Einschränkung führte, die Schulzeit prägte (s. E. II. 3.1 hiervor) und bis heute nur eine reduzierte berufliche Leistung gestattet (E. II. 3.3 + 3.5 hiervor); andere, später eingetretene Gesundheitsschäden sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin vermochte zwar drei Ausbildungen abzuschliessen. Entscheidend ist jedoch, ob sie diese auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen» kann (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3 in fine):

·      Die 2002 abgeschlossene Ausbildung im [...] war dem Leiden der Beschwerdeführerin nicht angepasst. Dies ergibt sich daraus, dass man noch während der Ausbildung eine Überforderung erkannte und zum Schluss kam, die berufliche Zukunft der Beschwerdeführerin nach dem Abschluss (welcher nur unter Schwierigkeiten erreicht wurde) müsse auf einem anderen Gebiet liegen (E. II. 3.2 Abs. 1 hiervor).

·      Dasselbe gilt für den 2003 absolvierten [...]-Kurs. Dort stellte der letzte Arbeitgeber unmissverständlich fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Motivation schlichtweg nicht in der Lage war, die grundlegenden Anforderungen als [...] zu erfüllen. Dies korrespondiert mit den Beanstandungen der vorhergehenden Arbeitgeber (E. II. 3.2 Abs. 2 hiervor), mit der Feststellung der D.___, die in [...]-Berufen unvermeidlichen unregelmässigen Arbeitszeiten sowie die geforderte Selbständigkeit kämen bei der Beschwerdeführerin nicht in Frage (unter (E. II. 3.3  hiervor), sowie mit der späteren Beurteilung der RAD-Ärztin, welche eine Arbeit in diesem Bereich auf 30 % begrenzte (E. II. 3.5 hiervor). Auch hier fehlte es also behinderungsbedingt von vornherein an der Eignung für den fraglichen Beruf.

·      Die Ausbildung zur Fachfrau für [...] eröffnete der Beschwerdeführerin zwar einen Beruf, den sie ausüben kann, nach Aktenlage allerdings nur mit einer Leistung von knapp 50 % (E. II. 3.3 + 3.5 hiervor) und damit in einem deutlich eingeschränkten Rahmen. Von annähernd gleichen Verdienstmöglichkeiten wie eine gesunde Person kann daher keine Rede sein.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Geburtsgebrechen und deren anhaltende Folgen die Beschwerdeführerin daran hinderten, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin hätte ohne Behinderung einen Beruf im Bereich [...] erlernt. Sie zog deshalb die statistischen Durchschnittswerte der LSE, Ziff. [...], heran (A.S. 6). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Art. 26 Abs. 1 IVV schliesst zwar nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Vorausgesetzt dafür sind jedoch eindeutige Anhaltspunkte, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Dies trifft insbesondere bei Versicherten zu, die kurz vor Antritt der Berufsausbildung invalid werden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 472/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.2), was hier nicht der Fall ist. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer ihrer Invalidität angepassten Beschäftigung schliesslich dem Berufsfeld [...] zuwandte, erlaubt für sich allein keine Rückschlüsse auf die Berufswahl im Gesundheitsfall. Daran ändert auch die Aussage in einem Test vom 27. Januar 1998 nichts, wo die Beschwerdeführerin im Alter von knapp 16 Jahren als aktuellen Berufswunsch [...] (früher: [...]) angab (IV-Nr. 18.4 S. 19). Hier ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss keineswegs ohne Umschweife eine Ausbildung im Bereich [...] aufnahm, sondern zuerst ein Berufsfindungsjahr einschaltete und sich sodann für eine Ausbildung zur [...] entschied (E. II. 3.2 Abs. 2 hiervor).

Mangels eindeutiger Anhaltspunkte für eine bestimmte Berufswahl ohne Invalidität ist auf das IV-Rundschreiben Nr. 329 des Bundesamtes für Sozialversicherungen / BSV über das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV vom 18. Dezember 2014 (in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015) abzustellen. Dieses jährliche Einkommen beläuft sich auf CHF 82‘500.00. Da die Beschwerdeführerin im März 2015 über 30 Jahre alt war, ist dieser gesamte Betrag als Valideneinkommen anzurechnen.

4.3     Beim Invalideneinkommen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei auf die tatsächlichen erzielten Einkommen bei der Stiftung G.___ resp. im I.___ abzustellen. Dies geht jedoch nicht an, da es an der besonderen Stabilität der Arbeitsverhältnisse mangelt: Dasjenige bis Ende 2015 war von vornherein befristet, während für die Anstellung ab 2016 Hinweise auf eine besonderen Stabilität fehlen, dies namentlich auch im Hinblick auf die kurze Dauer bis zum Erlass der Verfügung vom 15. März 2016. Für das Invalideneinkommen ab 2015 ist deshalb (mangels Publikation neuerer Werte bis zur angefochtenen Verfügung) die LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.), und zwar das Segment Ziff. [...], nachdem die Beschwerdeführerin erfolgreich zur Fachfrau für [...] umgeschult wurde. Eine Arbeitnehmerin erzielte in diesem Bereich des Arbeitsmarktes einen standardisierten Bruttolohn von CHF 4‘610.00 pro Monat. Umgerechnet auf die entsprechende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden (Arbeitsmarkindikatoren 2016 Tabelle T18, unter www.bfs.admin.ch) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (2012 101,0 und 2015 101,8 Indexpunkte, s. Tabelle T1.2.10 Lit. Q, unter www.bfs.admin.ch) ergibt sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 47,5 % (durchschnittlich 95 % Leistung bei einem Pensum von 50 %) ein Tabellenlohn von CHF 27‘478.00.

4.4     Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79 f.). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz, wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78). Allerdings soll ein Abzug nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (E. 5b/aa S. 80). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (E. 5b/bb S. 80).

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht keinen Abzug gewährt. Die reduzierte Leistungsfähigkeit wird bereits durch das Halbtagspensum sowie die Leistungseinbusse von 5 % abgedeckt und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden. Die Anforderungen im Zumutbarkeitsprofil wie das Vermeiden zu grosser Hektik etc. sind nicht derart aussergewöhnlich, dass sie zu einer entscheidenden Verkleinerung des in Frage kommenden Arbeitsmarktes führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2). Eine verstärkte Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten und der Arbeitskollegen gilt nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2). Teilzeitarbeit beeinflusst bei Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Pensum zwischen 50 und 74 % das Lohnniveau nicht negativ (s. LSE 2012 T2). Die Bedeutung der Dienstjahre schliesslich nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3).

Ohne Abzug beläuft sich das anrechenbare Invalideneinkommen auf CHF 27‘478.00. Gemessen am Valideneinkommen ergibt sich so ein Invaliditätsgrad von 66,69 %, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vermittelt. Die Beschwerde stellt sich damit insoweit als begründet heraus.

4.5     Zusammenfassend wird die angefochtene Verfügung vom 15. März 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

5.1     Die obsiegende Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu: Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren auf den Rentenanspruch ab März 2015 beschränkt hätte, wäre der Prozessaufwand nicht wesentlich geringer ausgefallen, da der Invaliditätsgrad bis Juli 2012 unbestritten war und eine Rente von August 2012 bis Februar 2015 wegen des Taggeldbezugs offenkundig nicht in Frage kam.

5.2     Die Kostennote vom 17. Mai 2016 (A.S. 49) weist einen Zeitaufwand von 12,33 Stunden aus. Davon entfallen 9,66 Stunden auf das Verfassen der Beschwerde. Dies erscheint als zu hoch, da der Vertreter bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt war, also auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen konnte, die Akten nicht überdurchschnittlich umfangreich sind und sich keine aussergewöhnlich komplexen Rechts- oder Sachverhaltsfragen stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als angemessen, den fraglichen Aufwand um 3,16 auf 6,5 Stunden zu kürzen.

Die Kostennote beinhaltet weiter sog. Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (18. März, 14. April und 10. Mai 2016: 2 x 0,25 und 1 x 0,17 = 0,67 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden).

Zusammenfassend verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 8,25 Stunden. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00 beläuft sich die Parteientschädigung somit auf CHF 1‘790.65, einschliesslich CHF 8.00 Auslagen und CHF 132.65 Mehrwertsteuer.

6.       Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15. März 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘790.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

VSBES.2016.100 — Solothurn Versicherungsgericht 11.05.2017 VSBES.2016.100 — Swissrulings