Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 25.01.2018 VSBES.2015.314

January 25, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·12,757 words·~1h 4min·4

Summary

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Full text

Urteil vom 25. Januar 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer    

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. November 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die Versicherte, A.___, geboren 1967, meldete sich am 31. Dezember 2010 (Eingang: 31. Januar 2011) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Sie machte geltend, infolge eines Unfalls, bei dem es am Sprunggelenk zu einem Knochenabriss gekommen sei, was zu mehreren Operationen geführt habe, nun unter den Folgeschäden am unteren Gelenk sowie unter Rückenbeschwerden zu leiden (IV-Nr. 2 S. 7). Von Juni bis 21. September 2010 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 22. September 2011 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

2.       Am 22. Februar 2011 fand das Früherfassungs- / Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 13), anlässlich dessen die Versicherte mitteilte, sie stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 73 % (30 Stunden pro Woche). Ohne Fussbeschwerden würde sie einem 100%-Pensum nachgehen. Aktuell arbeite sie seit Anfang Februar 2011 ca. 30 % (2 Stunden pro Tag). Sie sei Verkäuferin mit Fähigkeitsausweis und arbeite in der B.___ in [...]. Wegen ihrer Fussbeschwerden habe sie sich bereits 1995 einmal bei der Invalidenversicherung angemeldet. Daraufhin habe sie eine Umschulung zur Arztgehilfin absolviert. Sie sei dabei an die Grenzen ihrer Kräfte gekommen. Ihre Kinder seien damals noch klein gewesen. Sie sei daraufhin wieder in den Verkauf zurückgegangen.

3.       Mittels Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurde die berufliche physische Belastbarkeit der Versicherten ermittelt (IV-Nr. 25).

4.       Vom 2. Mai bis 30. September 2013 wurde in den C.___ in [...] ein Arbeitstraining im kaufmännischen Bereich durchgeführt (IV-Nr. 36, 46, 53 und 60). Parallel dazu wurde der Versicherten seitens der IV-Stelle die Handelsschule finanziert (IV-Nr. 41).

5.       Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte gestützt auf die Akten zur Auffassung, in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit dem 23. September 2010 (Datum Operation, vgl. E. I. 2 hiervor) keine Arbeitsfähigkeit mehr, hingegen bestehe seit dem 6. Mai 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (Stellungnahme vom 7. August 2013 [IV-Nr. 66 S. 2 ff.]).

6.       Vom 1. September 2013 bis 30. Juni 2014 fand in der E.___ in [...] ein Arbeitsversuch statt (IV-Nr. 70, 76 und 88). Der Arbeitsversuch verlief positiv, so dass der Versicherten eine Anstellung per 1. Juli 2014 in Aussicht gestellt wurde (IV-Nr. 85). Zu einer Festanstellung kam es dann jedoch aufgrund von Lohndifferenzen zwischen der Versicherten und dem Arbeitgeber nicht (IV-Nr. 90). Die berufliche Eingliederung wurde daraufhin abgeschlossen (vgl. Abschlussbericht vom 30. Juli 2014 [IV-Nr. 90]).

7.       Mit Bericht vom 18. August 2014 äusserte sich der Hausarzt, pract. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (IV-Nr. 91 S. 5 ff). Er beurteilte die bisherige Tätigkeit im Umfang von fünf Stunden pro Tag als zumutbar, ohne Leistungseinbusse. Ebenfalls erachtete er andere Tätigkeiten für zumutbar und zwar leichte körperliche Belastungen, jedoch keine Wirbelsäulenbelastungen, kein längerdauerndes Stehen und Gehen. Eine solche Tätigkeit könne der Versicherten ebenfalls in einem zeitlichen Rahmen von fünf Stunden täglich, ohne Leistungseinschränkung, zugemutet werden.

8.       Mit Bericht vom 17. September 2014 äusserte sich auch die behandelnde Psychotherapeutin der Versicherten, lic. phil. G.___, Psychotherapeutin und klinische Psychologin FSP (IV-Nr. 92). Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, die Versicherte sei seit September 2014 zu 40 % bis 50 % auf dem freien Arbeitsmarkt tätig. Aufgrund des kurzen Arbeitsweges und des kleineren Arbeitspensums sei eine bessere Konzentration und damit auch noch eine Leistungssteigerung möglich, jedoch keine Steigerung des Arbeitspensums.

9.       Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 5. November 2014 an seiner Beurteilung vom 7. August 2013 fest (vgl. E. I. 6 hiervor, IV-Nr. 94 S. 2 ff.).

10.     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 95 S. 2 ff. und 98) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 2015 der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. August 2013 eine ganze Rente zu, einen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen verneinte sie (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

11.     Am 9. Dezember 2015 lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

          1.  Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. November 2015 sie vollumfänglich aufzuheben.

          2.  a)  Es sei unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie eine interdisziplinäre gerichtliche Begutachtung der Beschwerdeführerin (inkl. Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 durchzuführen und im Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung durchzuführen, dies nach vorgängig erfolgten abschliessenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen, Aktenkomplettierung und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die Gutachterstelle (Beweisgegenstand: Gutachterliche und gerichtliche Ermöglichung der Beurteilung der Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014, vor allem auch gemäss E. 4.3.1.2 und 4.3.2).

              b)  Eventualiter: Die Beschwerdesache sei unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie nach den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) an die IV-Stelle Solothurn zur interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (inkl. Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 und zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung zurückzuweisen, dies nach vorgängig erfolgten abschliessenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen, Aktenkomplettierung und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die Gutachter (Beweisgegenstand: Gutachterliche und amtliche Ermöglichung der Beurteilung der Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014, vor allem auch gemäss E. 4.3.1.2 und 4.3.2).

              c)  Subeventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindesten 40 % (inkl. spezifische berufliche Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen) zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

          3.  Die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG und Art. 160 lit. b ZPO anzuweisen, die vollständigen Abklärungs- und Versicherungsakten der Beschwerdeführerin aus den 90-er Jahren zu den Akten zu reichen (Beweisgegenstand: vollständige Aktenlage).

          4.  Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikumsund Presseanwesenheit durchzuführen.

          5. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

          6.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

12.     Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 lässt die Beschwerdeführerin weitere Berichte zu den Akten reichen (A.S. 34 f.).

13.     In ihrer Zuschrift vom 29. Januar 2016 verweist die Beschwerdegegnerin auf die Akten sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung und verzichtet auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort (A.S. 37). Die Beschwerdegegnerin hält an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

14.     Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (A.S. 38 f.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass ein gerichtliches Gutachten in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie eingeholt und beabsichtigt werde, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beide von der Gutachterstelle J.___, Bern, zu beauftragen. Gleichzeitig wird den Parteien der Fragenkatalog unterbreitet und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu den vorgeschlagenen Gutachtern zu äussern und Zusatzfragen zu beantragen.

15.     Mit Verfügung vom 15. März 2016 (A.S. 59 ff.) werden die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin und die meisten der von ihr gestellten Anträge (Ausstandsbegehren gegen die beiden Gutachter, Beizug der Verfahrensakten VSBES.2014.27, Aufforderung der Gutachter zur Stellungnahme zu den Befangenheitsvorwürfen der Beschwerdeführerin, Auskunft der Gutachter über Anzahl verfasster Gutachten für die Schweizerische Invalidenversicherung seit dem 1. Januar 2012, Beizug Verfahrensakten VSBES.2015.174) abgewiesen. An den vorgeschlagenen Gutachtern wird festgehalten (vgl. auch A.S. 63 f.).

16.     Am 17. März 2016 (A.S. 66 f.) und 30. März 2016 (A.S. 70 ff.) lässt die Beschwerdeführerin weitere Berichte einreichen und beantragen, aufgrund der anstehenden Magenbypass-Operation vom 11. April 2016 seien die geplanten Begutachtungstermine vom 13. und 14. April 2016 zu verschieben. Dieser Antrag wird mit Verfügung vom 4. April 2016 gutgeheissen (A.S. 73).

17.     Nach durchgeführter Begutachtung vom 14. Juni und 6. Juli 2016 wird das bidisziplinäre Gutachten am 28. April 2017 erstattet (A.S. 80 ff.). Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (A.S. 187), wovon die Beschwerdeführerin am 16. August 2017 Gebrauch macht (A.S. 205 ff.). Gleichzeitig lässt sie einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten reichen sowie ihre persönliche Stellungnahme.

18.     Am 8. Januar 2018 findet vor dem Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung statt. Anwesend sind die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Vertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat sich von der Teilnahme an der Verhandlung abgemeldet. Ihr ist das Erscheinen denn auch freigestellt worden. Rechtsanwalt Wyssmann beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 537 vom 18. Januar 2016 als Urkunde 35 zu den Akten zu nehmen. Das Versicherungsgericht stimmt diesem Antrag zu, woraufhin Rechtsanwalt Wyssmann die Rechtsbegehren aus der Beschwerdeschrift wie folgt modifiziert bzw. wiederholt:

          1.  Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

          2.  a)  Es sei ein neues gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 durchzuführen und im Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung durchzuführen, dies nach vorgängig erfolgten abschliessenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen, Aktenkomplettierung und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die Gutachterstelle.

              b)  Eventualiter: Die Beschwerdesache sei unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie nach den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (Urteil 9C_492/2014) an die IV-Stelle Solothurn zur interdisziplinären Begutachtung der Versicherten unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 und zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung zurückzuweisen, dies nach vorgängig erfolgten abschliessenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen, Aktenkomplettierung und unter Beachtung er Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die Gutachter.

              c)  Subeventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, inkl. spezifische berufliche Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen, zzgl. einem Verzugszins von 5 % ab wann rechtens auszurichten.

          3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Abschliessend reicht Rechtsanwalt Wyssmann die Kostennote zu den Akten (A.S. 220 ff.).

19.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (IV-Nr. 2 S. 7, Ziff. 6.4), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2011 vorliegen (vgl. E. II. 2.3 hiernach). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 31. Januar 2011 [Eingangsdatum, IV-Nr. 2]), was hier im Juli 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juli 2011 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2011 sind die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision massgebend und ab 1. Januar 2012 diejenigen der 6. IV-Revision.

2.3     Seit der ab 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (5. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

3.4     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).

3.5     Kommt die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig, holt sie in der Regel ein Gerichtsgutachten ein (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von den Einschätzungen des medizinischen Experten weicht das Gericht «nicht ohne zwingende Gründe» ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis).

3.6     Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wünschbar oder sogar erforderlich. In einem solchen ergonomischen Assessment kann anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt werden. In der Regel wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt, wobei mehrere Etappen durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das Ausfüllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation, Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung). Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen Schlussfolgerungen über die Art, wie die Klientin oder der Klient die funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau, den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, enthält. Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden. Die EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Neben der Momentaufnahme ist auch die zukünftige Entwicklungsperspektive – sei dies hinsichtlich der medizinisch-prognostischen Faktoren oder in Bezug auf die Abschätzung des Rehabilitationspotentials für arbeitsrelevante Verbesserungen – in der Beurteilung zu berücksichtigen. Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel, die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Michael Oliveri: Was sollen wir messen: Schmerz oder Funktion? Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als Mittel für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in: Schmerz und Arbeitsfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 389 ff, insb. S. 406; Gilles Rivier / Monika Seewer: Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, SUVA-Medizinische Mitteilungen, Nr. 73, Frühling 2002, S. 33 ff.).

3.7     Aus rechtlicher Sicht ist grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 11. November 2015) massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Später eingereichte ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden können (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366).

4.       Die Beschwerdegegnerin holte zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden im rechten Fuss Berichte bis zurück ins Jahr 1992 ein (IV-Nr. 62). Davon sind die folgenden zu erwähnen:

4.1.    Dem Bericht von Dr. med. K.___, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des L.___, vom 18. Juni 1993 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ca. 1988 ein Distorsionstrauma des rechten oberen Sprunggelenks erlitten hat, wobei damals wegen einer Schwangerschaft keine radiologische Abklärung erfolgte (IV-Nr. 62 S. 41). In der Folge hätten Schwellungen am OSG persistiert, weshalb erstmals vor ca. sechs Monaten ein Röntgenbild angefertigt worden sei. Es habe sich damals eine Osteochondrosis dissecans an der medialen Talusrolle gezeigt. Vor ca. einem Monat sei es erstmals zu Schmerzen im rechten Sprunggelenk ohne Trauma gekommen, jedoch mit vermehrtem Einknicken und abendlicher Schwellung. Die Beschwerdeführerin gebe auch blockadeähnliche Erscheinungen an und habe mehrfach ein Knarren und Knacken gehört. Bei den jetzt durchgeführten ap und seitlichen Tomographien erkenne man den 1 x 1,5 cm messenden Osteochondroseherd an der mediodorsalen Kante des Talus mit deutlichen Hinweisen für Dissekat-Lockerung. Die Indikation zur Revision des medialen OSG und allenfalls Refixation des Dissekates mit oder ohne Spongiosaplombe sei gegeben. Der Eingriff sollte baldmöglichst durchgeführt werden, um eine weitere Progredienz des Leidens zu verhindern.

4.2     Am 23. Juni 1993 arthrotomierte Dr. med. K.___ das obere Sprunggelenk mittels Osteotomie des medialen Malleolus (Berichte vom 24. und 30. Juni 1993 [IV-Nrn. 62 S. 40 ff.]). Nachdem im Verlaufe des Spätsommers wieder belastungsabhängige Beschwerden im OSG mit Schwellung auftraten, wurde am 1. Dezember 1993 (IV-Nr. 62 S. 30 unten und S. 37 f.) eine weitere OSG-Arthroskopie mit Distraktion des OSG vorgenommen. Dabei war eine deutliche Synovitis zu erkennen. Es wurde eine Schraubenentfernung vorgenommen. Im Rahmen der Szintigraphie wurde im Bereich des klinischen Hauptbefundes an der Talusrolle eine deutliche Anreicherung festgestellt (Bericht vom 26. Mai 1995 [IV-Nr. 62 S. 28]). Aufgrund dieser Feststellung revidierte Dr. med. K.___ bei der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1995 die mediale Talusrolle mittels Ostetomie des medialen Malleolus und resezierte und curettierte den Osteochondrotischen-Bezirk ausgiebig (Berichte vom 29. Juni und 5. Juli 1995 [IV-Nr. 62 S. 25 f. und S. 27]). Der den Knochen bedeckende Knorpel sei weich und schwammig gewesen und habe keinen festen Kontakt zum darunterliegenden Knochen gehabt. Ein Jahr später, d.h. am 7. Oktober 1996, entnahm Dr. med. K.___ am medialen Knöchel die beiden Schrauben (Bericht vom 7. Oktober 1996 [IV-Nr. 62 S. 24]).

4.3     Zehn Jahre später wurde ein MRT des rechten Rückfusses vorgenommen (Bericht vom 25. August 2006 [IV-Nr. 62 S. 23]). Dabei wurde ein osteokartilaginärer Defekt der medialen Talusrolle mit Knorpelusur fokal und ganz leicht reaktiver Ödembildung des Talus sowie ein Erguss im Talonaviculargelenk und eine fragliche leichte Enthesopathie der Fascia plantaris festgestellt. Ansonsten bestand eine normale Radiographie des rechten Rückfusses.

4.4     Dr. med. M.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___, Oberarzt, vom O.___ berichteten nach der Untersuchung vom 16. Juli 2010, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine fortgeschrittene Talonaviculararthrose (Bericht vom 27. Juli 2010 [IV-Nr. 62 S. 20]). Zur weiteren Diagnostik sei ein SPECT-CT angemeldet worden. Sofern sich dadurch isoliert die Talonaviculararthrose bestätige, werde eine Arthrodese dieses Gelenks empfohlen.

4.5     Im Bericht vom 24. Juli 2010 hielt der Hausarzt, Dr. med. P.___, Allgemeine Medizin, gegenüber der Q.___ fest, die Beschwerdeführerin leide unter zunehmend häufigeren Fussschmerzen und zunehmender Intensität bei OSG- und USG-Arthrose (IV-Nr. 6 S. 7 f.). Die bisherige Tätigkeit werde fast ausschliesslich stehend ausgeübt. Diese sei aktuell nur in einem 50%-Pensum möglich, allerdings ohne verminderte Leistungsfähigkeit. Auch durch eine angepasste Tätigkeit könnte die Arbeitsfähigkeit zurzeit nicht gesteigert werden. Künftig könnten sitzende bzw. wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt werden. Wahrscheinlich könnten medizinische Massnahmen wie etwa eine Arthrodese des USG die Arbeitsfähigkeit steigern.

4.6     Am 23. September 2010 erfolgte im O.___ die in Aussicht gestellte Arthrodese sowie eine Osteotomie am Fersenbein (Calcaneus) rechts. Die Diagnose, die zur Operation führte, lautete wie folgt:

          Fortgeschrittene, symptomatische Talonaviculararthrose Fuss rechts mit Tibialis posterior-Sehnendysfunktion Grad I rechts bei:

          -    St. n. OSG-Distorsionstrauma 1988

          -    St. n. multiplen Voroperationen bei Osteochondrosis dissecans der medialen Talusrolle

Zur Indikation wurde festgehalten, im SPECT-CT zeige sich eine isolierte Anreicherung im Talonaviculargelenk mit einer Tibialis posterior Insuffizienz Grad II. Die Restkraftentwicklung der Tibialis posterior Sehne sei noch gut, aus diesem Grund Indikation zum vorerwähnten Eingriff.

4.7     Gegenüber der Q.___ berichteten Dr. med. R.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___ vom O.___ am 9. November 2010, die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar und könne voraussichtlich Mitte Dezember 2010 wieder aufgenommen werden, ohne Einschränkungen (IV-Nr. 6 S. 1 f.). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch eine angepasste Tätigkeit nicht steigern. Wenige Wochen später äusserten sich Dr. med. R.___ und Dr. med. N.___ zum Heilungsverlauf und teilten mit, es zeige sich ein fristgerechter Verlauf (Bericht vom 25. November 2010 [IV-Nr. 62 S. 14]). Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 14. November bis 31. Dezember 100 %.

4.8     Am 14. März 2011 teilte Dr. med. N.___ mit, die Beschwerdeführerin habe berichtet, es sei zu einer deutlichen Verbesserung der Situation im Mittelfuss gekommen. Nach wie vor bestünden jedoch medialseitig retromalleolär bei längerer Belastung Schmerzen. Die derzeitige Arbeitsfähigkeit betrage zwei Stunden täglich, d.h. 30 %. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei für den 7. März 2011 auf 50 %, d.h. drei Stunden täglich, vorgesehen. Das ursprüngliche Pensum von 73 % werde wohl für anfangs April zu erwarten sein. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei sicher möglich. Ob eine Steigerung auf 73 % erreicht werden könne, lasse sich wohl frühestens in einem Jahr abschätzen.

4.9     Anlässlich der Untersuchung vom 4. Juli 2011 klagte die Beschwerdeführerin über zunehmende Schmerzen am lateralen Fussrand, welche auch durch die Einlagenversorgung keine Verbesserung erfahren hätten (Bericht vom 13. Juli 2011 [IV-Nr. 62 S. 12]). Zwischenzeitlich sei auch die Arbeitsfähigkeit zurückgestuft worden. Weiter klage die Beschwerdeführerin über zunehmende Beschwerden im Bereich der LWS sowie der rechten Hüfte. Dr. med. N.___ und Dr. med. S.___, Oberarzt, erhoben die Verdachtsdiagnose einer Stressfraktur Metatarsale IV Fuss rechts. Es wurde erneut eine SPECT-CT-Untersuchung angemeldet. Die Arbeitsunfähigkeit wurde vom 4. bis 11. Juli 2011 auf 100 % festgelegt. Das SPECT-CT des rechten Fusses vom 14. Juli 2011 zeigte eine deutliche Mehranreicherung im Bereich der Talonaviculararthrodese (Bericht vom 8. September 2011 [IV-Nr. 62 S. 11]). Die Schrauben zeigten sich ohne Lockerungssaum. Soweit beurteilbar bestand eine ossäre Konsolidation, zudem eine unregelmässige Abgrenzung der Kortikalis im Bereich der Metatarsale III-Basis ohne relevante Aktivitätserhöhung. Da bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Schmerzregredienz bestand, wurde vorerst abgewartet. Die Arbeitsunfähigkeit wurde vorerst bei 50 % belassen. Die Ärzte hielten fest, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit komme erst bei völliger Beschwerdefreiheit in Frage.

4.10   Am 9. und 10. November 2011 wurde eine EFL durchgeführt (IV-Nr. 25). Diese ergab, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen im Bereich des rechten Beins mit der klinischen Untersuchung und die Diagnosen weitgehend aus somatischer Sicht erkläre. Die bisherige Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar qualifiziert. Die Anforderungen seien zu hoch, indem die Tätigkeit mit häufigem Gehen und Stehen verbunden sei sowie mit Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg. Zumutbar seien jedoch sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Eine solche Arbeit könne während sechs Stunden täglich an durchschnittlich fünf Tagen pro Woche ausgeübt werden. Es seien zudem zusätzlich vier Pausen à fünf Minuten, insgesamt 0,3 Stunden pro Tag, zur Regenerierung des rechten Beins und des Rückens erforderlich. Einschränkungen bestünden zudem bei häufigem Heben und Tragen sowie Gehen und Stehen ebenso wie bei gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten über 7,5 kg.

4.11   Anlässlich der Nachkontrolle vom 19. Dezember 2011 berichtete die Beschwerdeführerin von einer deutlichen Besserung seitens des Talonaviculargelenks im Vergleich zur präoperativen Situation. Sie klagte jedoch über zunehmende Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks. Dr. med. N.___ riet der Beschwerdeführerin zu einer arthroskopischen Evaluation des oberen Sprunggelenks. Dabei würde sodann auch eine Metallentfernung im Bereich des Talonaviculargelenks durchgeführt werden sowie die Entfernung der calcanearen Schraube. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so gehe er davon aus, dass diese auch nach erfolgreicher Operation wohl auf eine leichte wechselbelastende Tätigkeit reduziert sein werde. Aufgrund der Lumbalgien wäre diese Tätigkeit idealerweise wechselnd im Sitzen sowie im Stehen durchzuführen. Die Arbeitsdauer müsste entsprechend den Beschwerden angepasst werden, eine 50%ige Tätigkeit müsste jedoch bei idealem Arbeitsumfeld zu erreichen sein.

4.12   Am 21. Februar 2012 wurde, wie von Dr. med. N.___ angeraten, rechts das Osteosynthesematerial entfernt und eine OSG-Arthroskopie mit Gelenkstoilette durchgeführt (IV-Nr. 62 S. 5 f.).

4.13   Infolge der von der Beschwerdeführerin über längere Zeit geklagten Rückenbeschwerden, die schlussendlich ein rezidivierendes Kribbeln in den Fingern beider Hände hervorriefen, wurde am 20. November 2012 ein MRT der ganzen Wirbelsäule durchgeführt (IV-Nr. 62 S. 4). Dabei wurden geringe chondrotische Veränderungen in den Segmenten C4/C5 und C5/C6 mit minimer Diskusprotrusion entdeckt. Im Bereich der BWS ergab sich ein normaler Befund, lumbosakral eine beginnende diskrete Chondrose. Weiter war ein unbehinderter Verlauf der Nervenwurzeln bei regelrechter Konfiguration des Myelon ersichtlich. Für eine Spinalkanalstenose oder eine Spondylarthritis lagen keine Anzeichen vor.

4.14   Gegenüber der Beschwerdegegnerin berichteten Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. T.___, Assistenzarzt, vom O.___ am 22. Februar 2013, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis sich verschlechternd, wobei sie die Beschwerdeführerin seit der Operation vom 21. Februar 2012 nicht mehr in der Sprechstunde gesehen hätten (IV-Nr. 55 S. 5 ff.). Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Die bisherige Tätigkeit sei wahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Da sie die Beschwerdeführerin jedoch seit einem Jahr nicht mehr gesehen hätten, könne die Frage nicht vollständig beantwortet werden. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne wahrscheinlich verbessert werden, jedoch nur unzureichend. Eine minime Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne möglicherweise durch Anpassung des Arbeitsplatzes bzw. Reduktion der maximalen Belastung erzielt werden, dies jedoch wahrscheinlich mit unverhältnismässig grossem Aufwand. Verweistätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Sie seien der Auffassung, die Beschwerdeführerin in ihrem noch jungen Alter könne einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung und abwechselnd sitzender und stehender Tätigkeit problemlos nachgehen. In welchem zeitlichen Rahmen könne nicht gesagt werden, da sie die Beschwerdeführerin vor einem Jahr zuletzt gesehen hätten. Bei der noch jungen Beschwerdeführerin mache eine Umschulung Sinn. So könnte auch die Leistungsfähigkeit wieder gesteigert werden. Für konkretere Aussagen müsste jedoch eine erneute Evaluation mit der Beschwerdeführerin stattfinden.

4.15   Am 8. Mai 2013 äusserte sich die behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, lic. phil. G.___ (IV-Nr. 61). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie die folgenden fest:

          -    Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik, bestehend ca. seit März 2012

          -    Probleme in der Beziehung zum Partner (ICD-10 Z63.0), bestehend ca. seit März 2012

          -    Diverse Schmerzen im Fuss, Bein und Rücken mit Ausstrahlen bis in den Kopf, bestehend ca. seit 1990

          -    Arthroseschübe, bestehend seit 2005

Lic. phil. G.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als besserungsfähig. Weiter berichtete sie, es sei der Beschwerdeführerin teilweise nicht möglich, den Haushalt alleine zu führen. Sie sei zum Teil auf Hilfe von Bekannten angewiesen. Sie behandle die Beschwerdeführerin seit März 2012. Die dauernden Schmerzen hätten einen starken Einfluss auf das psychische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin, so dass sie mittlerweile antidepressiv behandelt werde. Zur depressiven Symptomatik hätten sich Erschöpfungssymptome, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Schlaf- und Vigilanzstörungen sowie Müdigkeit und Störung der Vitalgefühle eingestellt.

4.16   Im Bericht vom 13. Mai 2013 (IV-Nr. 62 S. 1 ff.) bezeichnete der neue Hausarzt, pract. med. F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, (Praxisnachfolger von Dr. med. P.___) den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär (fluktuierend). Die Beschwerdeführerin lasse sich mittels Physiotherapie behandeln, andere Massnahmen seien (derzeit) eher nicht erfolgversprechend. Derzeit absolviere die Beschwerdeführerin eine Umschulung für Bürotätigkeiten. Hier sollte langfristig ein vollumfängliches Leistungsvermögen zu erzielen sein (unter Vermeidung von längerem Stehen und Gehen sowie für leichte körperliche Tätigkeiten). Pract. med. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem Untersuchungsdatum, d.h. ab dem 6. Mai 2013, eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

4.17   Am 18. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Neurologen, Dr. med. U.___, untersucht (IV-Nr. 64). Dieser führte eine neuromyografische Untersuchung durch, die eine Neuropathie des N. peronaeus profundus mit Schädigung der Nerven sehr wahrscheinlich im Bereich des OSG bestätigte. Zudem konnte ein Denervationsprozess im M. extensor digitorum brevis rechts nachgewiesen werden.

4.18   Mit Stellungnahme vom 7. August 2013 äusserte sich der RAD-Arzt, Dr. med. H.___ (IV-Nr. 66). Er beurteilte die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 0 % seit dem 23. September 2010 (Operationsdatum). In einer Verweistätigkeit beurteilte er die Beschwerdeführerin hingegen als zu 100 % arbeitsfähig und zwar seit dem 6. Mai 2013 (Untersuchungsdatum Hausarzt [vgl. E. II. 4.16 hiervor]).

4.19   Wegen erneut progredienter Schmerzen im rechten Rückfuss überwies der Hausarzt die Beschwerdeführerin an Dr. med. N.___ (Bericht vom 17. Dezember 2013 [IV-Nr. 91 S. 12 f.]). Aufgrund der Fehlbelastung sei es konsekutiv nun auch zu Schmerzen im Bereich der linken Hüfte sowie der Wirbelsäule gekommen. Von ärztlicher Seite her wurden die Beschwerden am ehesten im Rahmen einer Überlastungsreaktion der lateralen Säule gesehen. Die Rückfussachse sei im Vergleich zum präoperativen Befund deutlich ausgeglichener. Seitens der neuropatischen Schmerzen werden empfohlen, den Spontanverlauf abzuwarten.

4.20   Im Bericht vom 18. August 2014 äusserte sich Pract. med. F.___ dahingehend, dass die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei und zwar an fünf Tagen pro Woche ohne Leistungseinschränkung (IV-Nr. 91 S. 8 f.). Unter gewissen Voraussetzungen sei auch eine Verweistätigkeit zumutbar. Zu beachten sei, dass es sich dabei um eine leichte körperliche Belastung handle, keine Wirbelsäulenbelastungen und kein längerdauerndes Stehen und Gehen. Eine solche Tätigkeit sei ebenfalls in einem zeitlichen Rahmen von fünf Tagen pro Woche zumutbar. Eine Leistungsminderung bestehe nicht.

4.21   Am 17. September 2014 äusserte sich die behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin erneut (IV-Nr. 92). Der Gesundheitszustand war ihrer Meinung nach weiterhin nicht beurteilbar. Weiter teilte sie mit, sofern die Beschwerdeführerin nicht mehr als 40 bis 50 % arbeiten müsse, sei sie nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen, ansonsten seien die Schmerzen zu gross, um den Haushalt noch zu verrichten. Trotzdem sei sie zum Teil auf Hilfe von Bekannten angewiesen. Sie halte eine Abklärung durch eine orthopädische Fachperson für angezeigt. Die andauernden Schmerzen hätten einen starken Einfluss auf das psychische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin, so dass diese noch immer antidepressiv behandelt werde. Neben der depressiven Symptomatik seien Schlaf- und Vigilanzstörungen, Müdigkeit und Störung der Vitalgefühle weiterhin vorhanden. Zu den therapeutischen Massnahmen und zur Prognose erklärt lic. phil. G.___, die antidepressive Medikation sowie die psychoanalytisch orientierte regelmässige Psychotherapie zur Förderung der Ressourcen und zur Behandlung der Depression sowie zur Bewältigung der Alltagssituation seien weiterzuführen. Mit der momentanen Arbeitsstelle von 40 bis 50 % und dem kurzen Arbeitsweg stehe die Prognose für die Beschwerdeführerin günstig, dass sie unter diesen Bedingungen ihr Arbeitspensum halten könne. Ein höheres Arbeitspensum würde der Schmerzproblematik entgegenwirken (Anmerkung: gemeint ist wohl «verstärken») und somit zur psychischen Instabilität führen. Damit die Beschwerdeführerin weiterhin im Arbeitsprozess auf dem offenen Arbeitsmarkt bestehen könne, sei es dringend notwendig, dass sie nicht mehr als 40 bis 50 % arbeiten müsse.

4.22   Dr. med. H.___ vom RAD gab am 5. November 2014 eine abschliessende medizinische Beurteilung ab, worin er erklärte, an der medizinischen Beurteilung vom 7. August 2013 sei festzuhalten (IV-Nr. 94 S. 2 f.). Eine durch entsprechende Befunde objektivierbare Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gehe aus dem Bericht des Hausarztes vom 18. August 2014, demjenigen des O.___ vom 17. Dezember 2013, dem Bericht von Dr. med. V.___ vom 14. Mai 2014, demjenigen von Dr. med. U.___ vom 18. Juni 2013 sowie demjenigen von lic. phil. G.___ vom 17. September 2014 nicht hervor. Die Schmerzproblematik sei vorbekannt. Die subjektive Schmerzzunahme im LWS-Bereich, die der Hausarzt als Grund der Zustandsverschlechterung anführe, sei therapeutisch angehbar. Psychiatrisch lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Widersprüchlich sei zudem die nachträgliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt für die Zeit ab dem 3. Juni 2013. Aus beiden Berichten gehe klar hervor, dass sich die Beurteilung auf das von der Versicherten umgesetzte Pensum beziehe, was keiner medizinischen Begründung entspreche.

5.       Dem bidisziplinären Gerichtsgutachten der Gutachterstelle J.___ vom 28. April 2017 (A.S. 80 ff.) ist folgendes zu entnehmen:

5.1    

5.1.1  Anlässlich der orthopädischen Untersuchung bei Dr. med. I.___ am 6. Juli 2016 (A.S. 101 ff.) berichtete die Beschwerdeführerin über Schmerzen im rechten Fuss im Bereich der Achillessehne, an der Aussenseite des Sprunggelenks und des Fusses bis zur Ferse sowie streckseitig am Sprunggelenk (A.S. 104 f.). Der Schmerz im Sprunggelenk und am Fuss bestehe immer. Auf der visuellen Analogskala (VAS) von 0-10 habe dieser Schmerz mindestens immer eine Intensität von VAS 6 und erreiche maximal die Intensität von «12 von 10». Dieser heftige Schmerz trete ca. einmal wöchentlich auf, könne aber auch mehrmals pro Woche entstehen. Abhängig von Belastung nehme der Schmerz zu. Entlaste sie ihren Fuss, so werde der Schmerz geringer. Es bestehe eine deutliche Wetterabhängigkeit ihrer Schmerzen, wobei kalt schlechter bedeute. Nachts erwache sie nicht immer mit Schmerzen im rechten Fuss. An der Ferse habe sie mitunter das Gefühl, sie laufe auf einem spitzen kleinen Knochen. Schmerzen habe sie auch vom Nacken ausstrahlend in ihre linke Schulter und den Oberarm bis zum Ellenbogen. Schmerzen habe sie zudem in Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung bis in die linke Hüfte. Dabei sei der Schmerz in der Brustwirbelsäule geringer als der in der Lendenwirbelsäule. Beim Treppabgehen bekomme sie starke linksseitige Kniegelenksbeschwerden. Es sei ein «Scheuerschmerz», dass sie (das Knie) nicht mehr beugen möchte. Die Intensität des Schmerzes im Nacken erreiche beim Drehen des Kopfes maximal die Intensität von VAS 9, wobei es sich hier um einen drückenden und ziehenden Schmerz handle. Der Schmerz in Lendenwirbelsäule und linker Hüfte sei in etwa gleich stark. Auch im linken Kniegelenk erreiche der Schmerz Intensitäten von VAS 8-9, wenn sie die Treppe hinabgehe. Die Schmerzen in der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule träten wiederkehrend auf, bestünden jedoch nicht immer. Sie hielten, wenn sie bestünden, ein bis mehrere Tage an. Zurzeit habe sie diese Schmerzen seit fünf Tagen. Trotz der 23 kg an Gewicht, die sie seit der Magenoperation abgenommen habe, habe sich noch keine Verbesserung ihrer Schmerzen ergeben.

Die Beschwerdeführerin schilderte ihren Tagesablauf wie folgt (A.S. 105): Zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr stehe sie auf. Mit Schmerzen geschehe dies auch schon mal um 4.00 Uhr. Sie trinke dann zunächst Kaffee, frühstücke und versorge tagsüber den Haushalt. Sie koche einmal pro Tag, meist mittags. Ihr Sohn komme zum Mittagessen nach Hause. Nach dem Mittagessen ruhe sie sich für ca. ein bis zwei Stunden aus, sie lege sich dazu auf die Couch oder ins Bett (A.S. 132). Sie bleibe meist nur liegen, manchmal schlafe sie auch ein. Im Haushalt erledige sie die anfallenden Arbeiten, soweit sie könne. Es komme auch vor, dass sie am Nachmittag Besuch von einer Kollegin bekomme, oder sie setze sich vor den Fernseher. Sie habe keinen Schwung und keinen Elan. Manchmal mache sie einen Spaziergang. Sie habe einen kleinen Hund, mit dem sie ein- bis zweimal am Tag spazieren gehe (für 10 Minuten [A.S. 105]). Sie gehe mit ihm manchmal jedoch auch nur in den Garten. Dann werde sich wieder müde, besonders dann, wenn sie vorher schon im Garten gewesen sei. Sie bereite kein spezielles Nachtessen zu, jeder nehme sich etwas aus dem Kühlschrank, worauf er Lust habe. Auch wenn sich jeder selbst bediene, sitze man gemeinsam am Tisch. Nach dem Essen werde sie schon wieder müde, manchmal sitze sie noch im Wohnzimmer. Abends schaue sie gerne fern und gehe meist gegen 23.00 Uhr zu Bett (A.S. 105). Sie schlafe auch öfters auf der Couch, aber auch im Bett (A.S. 132). Wegen der Schmerzen wache sie nachts zwischendurch auf, auch wegen der psychischen «Dinge», schlafe später aber wieder ein. Als Hobbies habe sie Sauna, Aquajogging und ihre kleine Bulldogge genannt (A.S. 105). Sie habe auch eine Katze. Zum Lesen fehle ihr die Konzentration. Freunde habe sie einige gute. Am Computer sitze sie praktisch nie. Zuletzt sei sie vergangenes Jahr in Italien in [...] im Urlaub gewesen und habe dort Verwandte besucht.

5.1.2  Dr. med. I.___ berichtete zum objektivierbaren medizinischen Sachverhalt, dass sich bei der aktuellen orthopädischen Begutachtung der Beschwerdeführerin Hals-, Brust und Lendenwirbelsäule in ihrer Beweglichkeit jeweils frei präsentiert hätten (A.S. 109 ff.). Es bestehe eine geringe Betonung der Lendenlordose. Eine bedeutsame Wirbelsäulenstatik sei dies nicht. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur der gesamten Wirbelsäule sei nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien in der Begutachtung der Beschwerdeführerin auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin beklage auch keine Schmerzen bei der Untersuchung. Die auf Befragung bekundete geringe Druckempfindlichkeit bei der Palpation der Dornfortsätze an der oberen Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule sei in Zusammenschau mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden, die Wirbelsäule betreffend, nicht objektivierbar. Im Verhalten der Beschwerdeführerin vor und die gesamte Zeit nach dieser kurzen Schmerzbekundung auf Befragen fänden sich keinerlei weitere Hinweise auf ein Schmerzgeschehen. Der körperliche Untersuchungsbefund betreffend die Wirbelsäule korreliere gut mit dem vorliegenden Bildmaterial. Die aktuell gefertigten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule in jeweils zwei Ebenen zeigten nur initiale degenerative Veränderungen und nur eine geringgradige Verstärkung der Lendenlordose. Eine radikuläre Irritation werde also weder klinisch noch bildmorphologisch erklärlich. Die von der Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen der orthopädischen Befragung benannte Schmerzausstrahlung vom Nacken in die linke Schulter bis in den linken Ellenbogen und von Brust- und Lendenwirbelsäule in die linke Hüfte habe in dieser Form zuvor bis jetzt noch nicht bestanden. Die linke Seite sei die «gesunde Seite». Die genannte von der Wirbelsäule in den linken Arm und die linke Hüfte ausstrahlende Schmerzsymptomatik finde bei der körperlichen Untersuchung und in der radiologischen Bildgebung keine Entsprechung. Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer vertebragenen Nervenwurzelreizung aus keinem Betrachtungswinkel festgestellt werden könnten, so seien doch gelegentliche funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin denkbar.

Objektivierbar sei bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit im rechtsseitigen oberen Sprunggelenk und eine Wackelsteife im rechtsseitigen unteren Sprunggelenk sowie eine im Seitenvergleich deutliche Schwellung der rechtsseitigen Fesselregion (A.S. 111). In Zusammenschau von klinischem Untersuchungsbefund und den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen im Längsschnitt seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im rechten Sprunggelenk und Fuss nachvollziehbar. Es resultiere eine Minderbelastbarkeit des rechten Sprunggelenks und Fusses. Zudem bestehe eine Störung der Abrollfunktion. Wolle man von operativen Massnahmen am rechten Fuss im aktuellen Geschehen Abstand halten, was auch die Meinung des Unterzeichners sei, so ergebe sich aus den bestehenden Befunden für die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Erwägung einer Teilentlastung des rechten Beines an Unterarmgehstützen und es sollten Überlegungen angestellt werden, die Beschwerdeführerin mit orthopädischem Schuhwerk zu versorgen. Abgesehen von den rechtsseitigen Sprunggelenken seien sämtlichen grossen und kleinen Gelenke an den Armen und Beinen der Beschwerdeführerin schmerzfrei frei beweglich. An den Kniegelenken bestehe linksseitig ein geringer Varusfehler und beidseits seien die Meniskuszeichen sämtlich negativ. Die Bandführung bezüglich Kreuzbänder und Kollateralbänder sei an den Kniegelenken seitengleich stabil. Hinweise auf Vorliegen eines Kniebinnenschadens ergäben sich somit nicht. Dies mache die von der Beschwerdeführerin beklagten Kniebeschwerden nicht objektivierbar. Gleiches gelte für die Hüftgelenke. Radiologisch würden die aktuell gefertigten Aufnahmen des Beckens und des linken Kniegelenks nur initiale degenerative Veränderungen, passend zu den bei der körperlichen Untersuchung erhobenen Befunden zeigen. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie fänden sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht. Auch bestünden keine klinischen Hinweise auf das Vorliegen eines CRPS am rechten Fuss. Die bestehende Fussfehlstatik bedinge keine Gesundheitsstörung von IV-Relevanz. Die noch bestehende Adipositas, gleichwohl IV-fremd, habe sicherlich einen deutlich negativen Einfluss auf die Befunde am rechten Sprunggelenk und Fuss.

5.1.3  Dr. med. I.___ äusserte sich auch zur Befundkonsistenz und erklärte dazu, dass die Minderbelastbarkeit der rechten Sprunggelenke und des rechten Fusses der Beschwerdeführerin über die aktualisierte Bildgebung, 3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-CT Untersuchung sowie über den körperlichen Untersuchungsbefund nachvollziehbar belegt seien (A.S. 111). Die von der Beschwerdeführerin gesuchte Behandlungsaktivität sei, soweit überblickbar, betreffend das orthopädische Fachgebiet immer adäquat gewesen. Befundinkonsistenzen ergäben sich hinsichtlich des Problemkreises betreffend das rechte Sprunggelenk und den rechten Fuss nicht, wohl aber betreffend die geschilderte Wirbelsäulensymptomatik und die aktuell beschriebene Schmerzsymptomatik betreffend die gesamte linke Körperhälfte. Diesbezüglich seien weder bei der körperlichen Untersuchung noch radiologisch Befunde zu erheben gewesen, welche die geklagten Beschwerden im geschilderten Ausmass nachvollziehbar erscheinen liessen. Sonstige Widersprüche ergäben sich im Rahmen der orthopädischen Begutachtung nicht. Die Waddell-Zeichen seien negativ. Verhaltensauffälligkeiten seien nicht festzustellen. Das rechtsseitige Schonhinken sei den objektivierbaren Befunden geschuldet.

5.1.4  Der Orthopäde fasste abschliessend zusammen, in der Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhalts auf orthopädischem Fachgebiet seien Funktionseinschränkungen betreffend die rechten Sprunggelenke und den rechten Fuss der Beschwerdeführerin zu nennen, welche einer versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktionen, Arbeitsfähigkeit und Ressourcen bedürften (A.S. 111 f.). Keine bedeutsamen Funktionseinschränkungen resultierten aus den Befunden an Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenken. Objektivierbar seien bei der Beschwerdeführerin chronische Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und im rechten Fuss, welche belastungsabhängig ein ganz erhebliches Ausmass nachvollziehbar sein liessen und das im Gangbild der Beschwerdeführerin zu sehende Schonhinken erkläre. Idealerweise arbeite die Beschwerdeführerin in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ausschliesslich im Sitzen. In einer solch dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit bestehe für die Beschwerdeführerin keine Einschränkung des Leistungsvermögens. Die Zeitpräsenz bei der Arbeit sei nicht eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit bestehe für die Beschwerdeführerin keine Verwendbarkeit mehr.

5.2

5.2.1  Zu den Beschwerden und Funktionseinbussen berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. H.___, ihre psychischen Probleme hätten nach der zweiten Sprunggelenkoperation im Jahre 2012 begonnen (A.S. 136). Damals habe sie einen seelischen Zusammenbruch erlitten, weil ihre wirtschaftliche Existenz wegen der Verletzung aufs Äusserste gefährdet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits zu diesem Zeitpunkt gespürt, dass sie in der Zukunft nicht mehr arbeiten könne. Ihre Versuche, einen Arbeitsplatz zu finden, seien öfters auch wegen der Fussverletzung fehlgeschlagen, obwohl sie zeitweilig auch wieder Arbeit gefunden habe, nach ihren Angaben auch habe arbeiten können. Die Beschwerdeführerin fühle sich öfters müde und erschöpft, seit 2012 stehe sie in psychologischer Behandlung. Sie habe zeitweilig auch ein Antidepressivum eingenommen, welches ihr jedoch keine Verbesserung gebracht habe. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe sie das Antidepressivum nicht mehr erwähnt, habe es auch trotz expliziter Befragung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht angegeben, weshalb auch keine Medikamentenspiegelbestimmung habe erfolgen können. Bei der Beschwerdeführerin sei kein zirkadianer Rhythmus mit Stimmungstief auszumachen, sie schildere die Schmerzen morgens als besser, diese würden vorwiegend abends nach körperlicher Belastungen auftreten. Dies gelte auch für ihre psychische Verfassung.

Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2016 einer Magen Bypass-Operation unterzogen. Die über Jahre bestehende Adipositas per magna führe die Beschwerdeführerin auf eine vermehrte Nahrungsaufnahme infolge der Schmerzen zurück, die sie selber als «Frustessen» bezeichne. Sie habe zunächst die Meinung vertreten, dass vor allem die gescheiterte letzte Ehe bei der Entwicklung der Essstörung eine Rolle gespielt habe, habe diese Ansicht jedoch im Rahmen der Exploration plötzlich dahingehend revidiert, dass die vermehrte Nahrungsaufnahme ausschliesslich mit den unfallbedingten Schmerzen erklärt werden könne, einen Zusammenhang mit ihrer letzten Ehe habe sie ausgeschlossen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch berichtet, dass sie schon als Kind und Jugendliche schwergewichtiger gewesen sei und noch in ihrem 18. und 19. Lebensjahr weiter zugenommen habe (also kurz vor ihrer ersten Eheschliessung). Dennoch habe sie auch dann noch mehrfach ihre Überzeugung bekräftigt, dass sie ihr Übergewicht vornehmlich in der Schmerzentwicklung der letzten Jahre sehe.

Gegenwärtig erlebe die Beschwerdeführerin die ungesicherte wirtschaftliche Existenz als unwürdig und sie sei überzeugt davon, dass sie in der nächsten Zeit keiner regelmässigen Tätigkeit mehr nachgehen könne (A.S. 137). Dies sei schon aus körperlichen Gründen nicht möglich. Sie traue sich aber auch keine einfache Tätigkeit zu, weil sie diese geistig unterfordern würde. Die Beschwerdeführerin beschreibe schmerzbedingte Schlafstörungen mit nächtlichem Erwachen. Manchmal komme es nachts zu Herzrasen und zu Schweissausbrüchen. Auch habe sie manchmal Albträume. Sie schlafe ca. sieben Stunden pro Nacht. Sie glaube jedoch, dass die Qualität des Schlafes unter den nächtlichen Beschwerden und den Schmerzen leide. Sie könne sich in letzter Zeit schlechter konzentrieren, vergesse Termine. Manchmal fühle sie sich auch innerlich hohl, spüre einen Druck, versuche sich abzulenken. Bei Arbeitseinsatz im Haushalt habe sie keine Ausdauer, die Arbeit mache sie müde. Sie könne sich schlechter entscheiden, habe in letzter Zeit Widerstände gegen administrative Aufgaben entwickelt, beispielsweise gegen Banküberweisungen. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt, weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit, Selbstmordgedanken gehabt. Die psychologische Therapie habe ihr schon viel gebracht. Die seelischen Beschwerden seien zeitweise bereits besser gewesen, hätten sich aber nicht anhaltend gebessert. Seit Dezember/Januar 2016 gehe es ihr wieder viel schlechter, sie könne sich dies aber auch nicht erklären. In diesem Zusammenhang habe sie betont, unter Existenzängsten zu leiden, speziell unter wirtschaftlichen Problemen, sie spüre einen Druck von allen Seiten.

5.2.2  Dr. med. H.___ äusserte sich zur Befundkonsistenz und erklärte dazu, es sei anzunehmen, es bestünden bessere Möglichkeiten der Ressourcennutzung in beruflicher Hinsicht, jedoch scheine es, als würden die privaten Probleme und Sorgen der Beschwerdeführerin einen nicht unerheblichen Raum einzunehmen (A.S. 137). Aus psychiatrischer Sicht handle es sich nicht um ein versicherungspsychiatrisch relevantes oder therapieresistentes Zustandsbild.

5.2.3  Zum objektivierbaren medizinischen Sachverhalt berichtete der psychiatrische Gutachter, in der aktuellen psychiatrischen Untersuchungssituation zeige sich eine gute Fähigkeit der Beschwerdeführerin zu mentalisieren und zwischen eigenen Gedanken und der Realität der äusseren Welt zu unterscheiden (A.S. 139). Negative emotionale Spannungszustände berichte die Beschwerdeführerin vornehmlich im Zusammenhang mit ihren Beziehungen. Sie habe diesen Einfluss jedoch unerwartet im Rahmen der Begutachtung, vor allem im Hinblick auf ihre letzte eheliche Beziehung, relativiert und habe die Adipositats in einen Zusammenhang mit dem im Jahre 1988 erlittenen Unfall und den danach aufgetretenen Schmerzen gebracht. Es habe sich im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin jedoch kein eindeutiger Zusammenhang der Auffälligkeiten des Essverhaltens mit einer psychischen Komorbidität herstellen lassen, bspw. mit einer Borderline-Störung, einer sonstigen Persönlichkeitsstörung, einer Traumaerfahrung, einer Psychopharmaka-induzierten Ursache oder einer bedeutsamen depressiven Störung.

Eine depressive Gestimmtheit, die dazugehörige charakteristische Körpermotorik sowie andere Aspekte der Depression hätten bei der Beschwerdeführerin in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung nicht beobachtet und objektiv wahrgenommen werden können (A.S. 141). Bei der Beschwerdeführerin hätten im Verlauf vornehmlich psychosoziale Belastungen, Arbeitsplatzprobleme und finanzielle Sorgen bestanden. Über viele Jahre hinweg sei die Beschwerdeführerin eine sehr gute und motivierte Mitarbeiterin gewesen und sei in ihrem Beruf voll aufgegangen. Relevante Probleme seien erst gegen Ende der letzten Umschulungsmassnahme im KV-Bereich entstanden, weil die Beschwerdeführerin keinen geeigneten Praktikumsplatz und im Anschluss keine geeignete Arbeitsstelle habe finden können. Dafür ausschliesslich gesundheitliche Probleme verantwortlich zu machen, wäre aufgrund der Sachlage jedoch unzulässig. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der zweiten Umschulungsmassnahme gerade eskalierende Partnerprobleme mit einer Trennungssituation erlebt habe, welche ihre seelische Befindlichkeit in massgeblicher Art und Weise beeinflusst habe. Die psychosozialen Belastungen und die daraus resultierenden psychischen Befindlichkeitsstörungen seien jedoch zu keinem Zeitpunkt im Stande gewesen, die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu verunmöglichen.

In Bezug auf die sogenannten Indikatoren (Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2015) ergebe sich bei der Beschwerdeführerin, dass weder aus der Diagnose einer Anpassungsstörung noch unter Berücksichtigung des Komplexes Persönlichkeit oder dem sozialen Kontext hinreichende Gesundheitsbeeinträchtigungen resultierten, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischen Gründen reduzieren würden (A.S. 141 f.). Trotz einem anders lautenden, von der Beschwerdeführerin präsentierten Erklärungsmodell, ergäben sich unter Berücksichtigung der Aktenlage und der zahlreichen dokumentierten Gespräche der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin objektiv psychiatrisch Indizien dafür, dass die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nach Abschluss der kaufmännischen Ausbildung vornehmlich durch private, finanzielle und wirtschaftliche Gegebenheiten verursacht worden sei. Bei der Betrachtung des gegenwärtigen Tagesverlaufes hätten sich keine relevanten Auffälligkeiten ergeben. Das beschriebene Aktivitätenniveau habe vielmehr einem nicht berufstätigen Menschen entsprochen, der beliebige Ruhepausen einlegen und die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss seinen Wünschen und Bedürfnissen modifizieren könne. Eine Müdigkeit nach dem Essen mit dem Bedürfnis sich auszuruhen, lasse sich nicht als eine krankhafte psychische Störung darstellen.

In der Untersuchungssituation habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt rasch ermüdbar oder kraftlos gewirkt. Kontakt zur Aussenwelt habe sie als geregelt und regelmässig angegeben, auch wenn diese nicht mehr so intensiv seien wie früher. Zu ihrer Leistungsfähigkeit sei zu erfahren gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an der Handelsschule mit einem sehr guten Ergebnis habe abschliessen können und es sei davon auszugehen, dass der Aufwand, der hierzu erforderlich gewesen sei, mit ihrem gesundheitlichen Zustand und ihren Ressourcen im Einklang gestanden habe. Eine gute Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Genehmigung und den Erfolg der damals geplanten Umschulungsmassnahme habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 in Aussicht gestellt, als sie für eine Umschulung bei der Beschwerdegegnerin geworben habe. Eigentliche Bedenken bezüglich Leistungseinschränkungen des Arbeitspensums seien nach Abschluss der kaufmännischen Umschulung aufgetreten, namentlich an deren Ende, bei der Suche nach einem Praktikumsplatz und bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle. Die ihr damals angebotenen Arbeitsplätze habe die Versicherte vor allem wegen der geringen Bezahlung und somit nicht aus vorwiegend gesundheitlichen Gründen nicht angenommen. Auch sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin, ausser durch die Partnertrennung, nach Abschluss ihrer Ausbildung plötzlich so verschlechtert haben soll, nachdem das ersehnte berufliche Ziel in Erfüllung gegangen sei und sie mit der aktuellen Ausbildung nun eine neue berufliche Laufbahn, ihrem Wunsch entsprechend und kompatibel mit ihren körperlichen Beschwerden, endlich hätte beginnen können.

Die Angaben der Beschwerdeführerin über einen «Nervenzusammenbruch» Ende 2015 könnten anhand der vorliegenden Klinikberichte nicht nachvollzogen werden (A.S. 142). Ein «Nervenzusammenbruch» sei nicht dokumentiert, allenfalls sei von einem «anamnestisch berichteten Burnout» die Rede. Damals aber sei die Beschwerdeführerin nachweislich uneingeschränkt in der Lage gewesen, alle ihre Angelegenheiten sinnvoll und zielgerichtet zu managen, habe auch nach Arbeitsplätzen Ausschau gehalten und auch sonst scheine ihr Verhalten in jeder Hinsicht der Situation angemessen gewesen zu sein. Im Rahmen einer Anpassungsstörung seien bei der Beschwerdeführerin auch vorübergehende und kurz anhaltende affektive Symptome möglich gewesen, jedoch auch Zukunftsängste, zumal nach dem Verlust ihres Partners. Gegenwärtig sei die Anpassungsstörung jedoch als remittiert anzusehen. Zu Ängsten im Rahmen von Grübeln habe die Beschwerdeführerin zwar selbst keine genaue Auskunft hinsichtlich Häufigkeit gegeben, jedoch habe ihre Psychologin hierzu berichtet, dass die Ängste nur noch selten in Erscheinung träten. Dies könne auch durch die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt werden, nachdem diese berichtet habe, dass sich ihr Zustand in letzter Zeit insgesamt verbessert habe. Somit spielten auch diese Beschwerden in versicherungspsychiatrischer Hinsicht keine bedeutsame Rolle.

Den Unterschied zwischen allgemeinen Körperbeschwerden und somatoformen Symptomen stelle der Umgang mit diesen Symptomen dar, in hohem Grad bestehe dann eine Beunruhigung durch diese Symptome und in der damit zusammenhängenden Art der häufigen und intensiven Inanspruchnahme medizinischer Dienste (A.S. 143). Bei der Beschwerdeführerin scheine jedoch zumindest ein Teil der Beschwerden organisch erklärt, auch wenn bei der Beschwerdeführerin zusätzliche funktionelle Beschwerden und (vorbewusste) Verdeutlichungstendenzen vorlägen. Diese würden sich u.a. aus der Angst um die finanzielle wirtschaftliche Versorgung ableiten und würden durch die Angst genährt, nach dem Weggang des Partners auch das Haus zu verlieren – dieses stelle jedoch keine somatoforme Störung per definitionem dar. Bei Patienten mit somatoformen Störungen würden körperliche Symptome meist in den Vordergrund gestellt, während psychische Probleme und Ursachen negiert würden. Die Beschwerdeführerin stelle jedoch gegenwärtig die psychischen Probleme in den Vordergrund, auch wenn sie berichte, dass diese doch inzwischen besser geworden seien.

5.3     Zusammenfassend ergaben sich aus der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 122):

          Chronisches Schmerzsyndrom der rechten Sprunggelenke und des rechten Fusses mit Bewegungsund Belastungseinschränkung bei ausgedehntem destruktivem Prozess im rechten Sprunggelenk mit Verdacht auf Osteonekrose bei Arthrose in den Sprunggelenken und im Talonavikulargelenk bei

          -    St. n. OSG-Trauma rechts 1988

          -    St. n. Dissekatentfernung an der medialen Talusrolle im Juni 1993

          -    St. n. Arthroskopie und Knorpelglättung im Dezember 1993

          -    St. n. Arthrotomie des Malleolus medialis und Dissekatentfernung 1995

          -    St. n. talonavikularer Arthrodese und Medial Sliding Osteotomy des Calcaneus rechts im September 2010

          -    St. n. Stressfraktur an der Basis des Metatarsale III rechts 2011

          -    St. n. Sprunggelenkdistorsion rechts im Oktober 2014

          -    Neuropathie des Nervus peroneus profundus rechts mit/bei Schädigung des Nervs, sehr wahrscheinlich im Bereich des oberen Sprunggelneks bei myographischem Nachweis eines Denervationsprozesses im M. Extensor digitorum brevis rechts

          -    Beginnende Grosszehengrundgelenkarthrose rechts

Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielten die beiden Gutachter die folgenden fest:

          -    Anpassungsstörung inzwischen abgeklungen (F43.2)

          -    Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0)

          -    Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1)

          -    Wiederkehrende Zervikalgien bei beginnenden degenerativen HWS-Veränderungen

          -    Wiederkehrende Lumbalgien bei beginnenden degenerativen LWS-Veränderungen und geringer Wirbelsäulenfehlstatik

          -    Wiederkehrende Coxalgien bei initialer Coxarthrose

          -    Wiederkehrende Gonalgien links bei beginnender Varusgonarthrose links

          -    Beginnende degenerative Veränderungen in der linken Fusswurzel

          -    Senk-Spreizfuss beidseits

Das positive bzw. negative Tätigkeitsprofil wurde von den Gutachtern wie folgt beschrieben (A.S. 122 f.):

          -    Zum negativen Fähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin gehörten alle Tätigkeiten, die ein mehr als gelegentliches Stehen oder kurzstreckiges Gehen beinhalten würden.

          -    Mehr als gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten lägen ebenfalls im negativen Fähigkeitsprofil.

          -    Arbeiten mit Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.

          -    Zum positiven Fähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin gehörten Arbeiten in ganz überwiegend sitzender Position mit nur selten erforderlichem kurzzeitigen Stehen und dem Gehen kurzer Strecken, wobei der Beschwerdeführerin nur leichte und gelegentliche mittelschwere Arbeiten zugemutet werden könnten.

          -    Dabei bestehe keine Verminderung des Leistungsvermögens.

          -    Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei gut, dies habe die Versicherte auch zuletzt im Rahmen ihrer beruflichen Umschulung bewiesen. Dass sie über gute Ressourcen verfüge, belegten auch ihre guten Ergebnisse in der Ausbildung.

          -    Die Beschwerdeführerin könne nach ihren Angaben gut planen und strukturieren. Dies sei auch in ihrem Tagesverlauf erkennbar. Gegenwärtig erschienen jedoch wegen der Gesamtsituation die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit leicht reduziert.

          -    An ihren fachlichen Kompetenzen bestünden keine Zweifel, allerdings bedürfe die Beschwerdeführerin noch einer weiteren praktischen Erfahrung.

          -    Die Durchhaltefähigkeit könne derzeit leicht reduziert ein. Die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gut. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei ebenfalls gut.

          -    Die Beschwerdeführerin sei im Stande, ihre Haushaltsarbeiten mit eingeschränkter Leistung selbständig zu erledigen, sich dabei selbst und auch andere eigenständig zu versorgen. Die Wege- und Verkehrsfähigkeit seien aus psychiatrischer Sicht nicht reduziert, somatisch aber bei Sprunggelenkaffektion eingeschränkt.

Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zumutbar sei (A.S. 123). In einer ideal angepassten Verweistätigkeit erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin allerdings als zu 100 % arbeitsfähig.

Retrospektiv bewerteten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt:    Die vorangehende Bewertung der Arbeitsfähigkeit (0 %) gelte retrospektiv hinsichtlich der angestammten Tätigkeit seit dem 23. September 2010, dem Datum der letzten durchgeführten Operation am rechten Fuss. Hier bestehe Übereinstimmung zur Einschätzung des RAD vom 7. August 2013. Die vorangehende Bewertung hinsichtlich Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Verweistätigkeit (100 %) gelte retrospektiv ab dem 6. Mai 2013. An diesem Tag habe der Hausarzt die Beschwerdeführerin untersucht und eine angepasste Bürotätigkeit für diese als ideal und zu 100 % möglich erachtet. Der RAD habe sich in seiner Einschätzung vom 7. August 2013 auch auf diese Einschätzung abgestützt. Dem könne aus heutiger Sicht zugestimmt werden.

6.       Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2011 bis Mai 2013 ist unter den Parteien unbestritten. Streitig ist hingegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit ab Juni 2013. Dazu gilt es die medizinischen Berichte zu würdigen, vorab das bei der Gutachterstelle J.___ eingeholte Gerichtsgutachten:

6.1     Das Gutachten beinhaltet eine ausführliche Anamnese und es liegen ihm Untersuchungen zweier Spezialisten zu Grunde. Die Gutachter haben die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin erfragt und sich mit diesen auseinandergesetzt. Sie haben sowohl die subjektiven Beschwerdeschilderungen als auch die Akten und die eigenen Untersuchungsergebnisse gewürdigt und gestützt darauf die objektiven Befunde erhoben, ein Tätigkeitsprofil erstellt und sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert und zwar sowohl hinsichtlich des aktuellen Status als auch retrospektiv. Das Gutachten ist gut strukturiert, sehr ausführlich und nachvollziehbar begründet. Des Weiteren wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben, die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte standen den Gutachtern ebenfalls zur Verfügung und auch nachträglich eingereichte Berichte wurden von den Gutachtern berücksichtigt (vgl. A.S. 100 f.). Im Rahmen der Begutachtung veranlasste Dr. med. I.___ verschiedene radiologische Untersuchungen (vgl. A.S. 107, unten). Der Orthopäde konnte seine Beurteilung somit auf aktuelles Bildmaterial abstützen.

6.2    

6.2.1  Die Gutachter gelangen zum Schluss, die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit dem Operationsdatum vom 23. September 2010 nicht mehr zumutbar, hingegen sei die Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Tätigkeit, d.h. in einer Tätigkeit, bei der das Profil, welches die Gutachter ausformuliert haben, zu 100 % einsatz- und leistungsfähig. Aus dem Tätigkeitsprofil ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in vorwiegend sitzender Position ihre Arbeit soll verrichten können, ohne dabei Kälte, Nässe oder Zugluft ausgesetzt zu sein oder schwere Tätigkeiten verrichten zu müssen. Dies erscheint einerseits gerade mit Blick auf das attestierte Schmerzsyndrom plausibel, andererseits deckt sich diese Einschätzung auch mit derjenigen des Hausarztes (vgl. E. II. 4.16 hiervor) und des RAD-Arztes (vgl. E. II. 4.18 und 4.22 hiervor). Insgesamt ist das Gutachten mit Blick auf die vorbestehenden orthopädischen Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere denjenigen des Hausarztes und zwar sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als auch hinsichtlich des Tätigkeitsprofils, stimmig. Seitens der behandelnden Psychotherapeutin wird nur zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und im letzten Bericht lediglich festgehalten, wenn das Arbeitspensum 40 bis 50 % überschreite, sei die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Hausarbeiten auf Hilfe Dritter angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch bei der Bezifferung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Generell fokussiert sich lic. phil. G.___ in ihren Berichten mehr auf die somatischen und somit fachfremden Beschwerden als auf die psychischen, weshalb ihren Berichten aus psychologischer Sicht schlussendlich kaum verwertbare Informationen zu entnehmen sind. Somit vermögen auch die psychologischen Berichte keinerlei Zweifel am Gutachten hervorrufen.

6.2.2  Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2015, in der Stellungnahme vom 16. August 2017 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2018 verschiedene Einwände:

So macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend, der Beweisverteilungsgrundsatz nach Art. 8 ZGB sei verletzt, ebenso wie die Vorgaben von BGE 135 V 465 ff. («Geringe-Zweifel-Praxis») und von BGE 141 V 281 ff. (indikatorenorientiertes Abklärungsverfahren).

Eine Prüfung dieser Rügen kann, nachdem von Seiten des Gerichts ein Gutachten eingeholt worden ist, unterbleiben.

In der Stellungnahme zum Gutachten bringt die Beschwerdeführerin zu Beginn vor, sie habe zwischenzeitlich ihren Nachnamen von «[...]» auf «[...]» geändert. Dennoch werde im Titel des Gutachtens weiterhin ihr alter Name angeführt. Im orthopädischen Teilgutachten sei erwähnt worden, dass sie nach der Scheidung nun wieder «[...][...]» heisse. Weshalb dann aber der alte Nachname im Ingress stehen gelassen worden sei, werfe Fragen auf.

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass von den Gutachtern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlicht übersehen wurde, dass auf der ersten Seite des Gutachtens noch der alte Nachname der Beschwerdeführerin erwähnt war. Dass sie von der Namensänderung Kenntnis hatten, zeigt der Umstand, dass der neue Nachname im Gutachten selber erwähnt wurde. Die Gutachter sind denn – entsprechend dem Auftrag – auch auf die medizinische Aktenlage fokussiert. Sowohl die unterlassene Überarbeitung der Personalien der Beschwerdeführerin auf dem Titelblatt des Gutachtens als auch der von der Beschwerdeführerin angemerkte Schreibfehler auf Seite 40 des Gutachtens sind irrelevante Details und vermögen den Beweiswert der Expertise nicht zu schmälern.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Ergänzungsschreiben der Gutachterstelle vom 10. Mai 2017 (A.S. 191 ff.) erwecke den Eindruck, dass die Ärzte der Gutachterstelle J.___ nicht mit der sachlichen Kritik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin umgehen könnten.

Entgegen diesen Vorbringen ist festzuhalten, dass sich die Gutachter im erwähnten Schreiben sachlich zur beschwerdeführerischen Kritik äussern und in keiner Weise den Anschein erwecken, ihre Objektivität könnte bei der Begutachtung getrübt gewesen sein. Im Schreiben vom 10. Mai 2017 finden sich keine Anhaltspunkte für den von der Beschwerdeführerin erhobenen Verdacht, die Gutachter könnten aufgrund der an ihnen geäusserten Kritik befangen gewesen sein.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, aufgrund der diagnostizierten Neuropathie, welche zu den neurologischen Diagnosen zählt, hätte ein neurologischer Gutachter beigezogen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei das Gutachten nicht beweiskräftig.

Hierzu ist zu sagen, dass den Gutachtern der Bericht des Neurologen Dr. med. U.___ vom 18. Juni 2013 (vgl. E. II. 4.17 hiervor), in dem eine Neuropathie diagnostiziert wurde, vorlag und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen ist. Im Zentrum standen jedoch keine neurologische Problematik, sondern die Beschwerden am Sprunggelenk sowie die daraus entstehenden Einschränkungen. Die Gutachter waren sich der in der Vergangenheit gestellten neurologischen Diagnose bewusst und haben diese in ihrem Gutachten entsprechend berücksichtigt. Der Beizug eines neurologischen Spezialisten war insofern nicht angezeigt.

Weiter führt die Beschwerdeführerin ins Feld, im Gutachten werde zwar der Verdacht auf eine Osteonekrose im oberen und unteren Sprunggelenk aufgeführt, dieser werde jedoch nicht weiter diskutiert, ebenso wenig die therapeutischen Massnahmen, obwohl allgemein bekannt sei, dass die unbehandelte Nekrose zu irreversiblen Schädigungen führe.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Folgen einer Nekrose mögen zwar zutreffen, sie lässt jedoch ausser Acht, dass die Gutachter ein Tätigkeitsprofil formulieren, welches eine seltene bis gar keine Belastung des rechten Fusses vorsieht (idealerweise ganz überwiegend sitzende Arbeitsposition mit nur selten erforderlichem kurzzeitigem Stehen und kurzstreckigem Gehen). Die von den Gutachtern geäusserte Verdachtsdiagnose wurde somit zwar nicht näher diskutiert, dieser wurde jedoch vollumfänglich im Rahmen der zumutbaren Tätigkeiten Rechnung getragen.

Da PD Dr. med. Dr. phil. W.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, von der X.___ in [...] der Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 27. Juli 2017 eine kombinierte Operation von OSG-Prothese und USG-Arthrodese als Therapiealternative vorgeschlagen hatte (Urkunde 33), rügt sie in ihrer Stellungnahme, die Beurteilung der Gutachterstelle J.___ sei verfrüht erfolgt, denn die Resultate der anstehenden Operation seien zwingend abzuwarten.

Die Gutachter waren hingegen der Auffassung, dass weitere operative Massnahmen vermieden werden sollten. Der Umstand, dass ein behandelnder Arzt bezüglich Operationsindikation anderer Auffassung ist als die Gutachter, lässt nicht den Schluss zu, der Gesundheitszustand sei im Begutachtungszeitpunkt nicht so weit stabilisiert gewesen, dass eine Beurteilung nicht hätte vorgenommen werden können. Aufgabe der Gutachter war es sodann, in erster Linie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin moniert darüber hinaus, die Gutachter hätten zwar festgestellt, dass eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit im rechtsseitigen oberen Sprunggelenk und eine Wackelsteife im rechtsseitigen unteren Sprunggelenk sowie eine im Seitenvergleich deutliche Schwellung der rechtsseitigen Fesselregion bestehe und die von ihr beklagten Schmerzen nachvollziehbar seien, dennoch sei der orthopädische Gutachter zum Schluss gelangt, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es stelle sich hier die Frage, weshalb die Gutachter nicht in der Lage seien, eine differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.

Bei diesen Einwendungen scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Gutachter sehr wohl differenzieren. Die attestierte volle Arbeitsfähigkeit beinhaltet ein ausführliches Tätigkeitsprofil, welches sich dazu äussert, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind und welche Situationen (Kälte, Nässe etc.) vermieden werden sollten. Die Gutachter legen somit ein differenziertes Profil der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor.

In ihrer Stellungnahme rügt die Beschwerdeführerin abschliessend, die Aussage im Gutachten, wonach das Vorliegen einer relevanten und behandlungsbedürftigen depressiven Störung zu keinem Zeitpunkt im Verlauf durch entsprechende Befunde habe belegt werden können, sei aktenwidrig, denn weiter vorne im Gutachten sei auf die Berichte von lic. phil. G.___ vom 8. Mai 2013 und 17. September 2014 verwiesen worden. In letzterem habe die Psychotherapeutin eine längere depressive Reaktion mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik seit ca. März 2012 bestätigt.

Lic. phil. G.___ diagnostiziert zwar in beiden Berichten eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, unter dem Titel «Erhobene Befunde» führt die Psychotherapeutin aber aus, dass sie sich dazu nicht äussern könne («Kann nicht beantwortet werden»). Somit trifft die Aussage der Gutachter, eine depressive Störung habe zu keinem Zeitpunkt im Verlauf durch entsprechende Befunde belegt werden können, zu und ist nicht aktenwidrig.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2018 lässt die Beschwerdeführerin erneut einwenden, es handle sich um eine unbewiesene und nicht substantiierte Behauptung, wenn die Gutachter schrieben, die vordiagnostizierte Anpassungsstörung sei inzwischen abgeklungen. Nirgendwo im Gutachten werde begründet, in welchem Zeitpunkt die Anpassungsstörung begonnen und wann diese geendet haben soll und nicht etwa in eine Depression mutiert sei.

Hierzu ist zu sagen, dass die Diagnose «Anpassungsstörung» seitens der behandelnden Psychotherapeutin gestellt wurde (vgl. Berichte vom 8. Mai 2013 [A.S. 61] und 17. September 2014 [A.S. 92]), jedoch fehlen sowohl im Bericht vom 8. Mai 2013 als auch in demjenigen vom 17. September 2014 nähere Angaben dazu. Es wird einzig der März 2012 als Beginn der Anpassungsstörung festgehalten. Dieser Zeitpunkt dürfte auf den Behandlungsbeginn bei lic. phil. G.___ zurückzuführen sein. Hinzu kommt, dass eine Anpassungsstörung i.d.R. nicht länger als sechs Monate anhält (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2014, 265. überarbeitete Auflage, Berlin/Boston 2013, S. 110). Insofern hätte sich die von lic. phil. G.___ gestellte Diagnose eigentlich bereits in der Zeit zwischen dem Behandlungsbeginn im März 2012 und der Berichterstattung vom Mai 2013 bzw. September 2014 ändern müssen. Lic. phil. G.___ hat jedoch die ursprünglich gestellte Diagnose fortlaufend bestätigt. Zwischen der ersten Diagnosestellung und dem Begutachtungszeitpunkt liegen mehr als vier Jahre. Für die Gutachter dürfte es daher schwierig werden, retrospektiv festzustellen, seit wann genau die Anpassungsstörung nicht mehr vorliegt. Sie konnten hingegen anlässlich der Begutachtung – und dies ist entscheidend – feststellen, dass aktuell keine Anpassungsstörung mehr vorliegt und sich die Anpassungsstörung auch nicht in eine depressive Episode umgewandelt hat. Als Grund für die in der Vergangenheit zeitweilig vorgelegene Anpassungsstörung sehen die Gutachter die symptomauslösende Beziehungsproblematik. Die Gutachter anerkennen, dass bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit (hauptsächlich) psychosoziale Probleme vorgelegen haben (Beziehungssituation, Essverhalten, finanzielle und wirtschaftliche Situation) und nach wie vor gewisse Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung gegeben sind, weshalb sie die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung stellen («Bei der Versicherten ist allenfalls eine leichte Akzentuierung bestimmter Persönlichkeitszüge festzustellen» [Gutachten S. 61, A.S. 140]). Diese ist jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Die Gutachter beschreiben denn auch den Unterschied zwischen Persönlichkeitsstil und Persönlichkeitsstörung (Ausprägungsgrad) und führen aus, wie sich eine depressive Störung darstellt. Die eine solche kennzeichnenden Symptome konnten die Gutachter bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht feststellen. Die Gutachter haben insofern nachvollziehbar dargelegt, weshalb von einer Persönlichkeitsakzentuierung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, eine depressive Störung hingegen nicht vorliegt.

Weiter moniert die Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung, die Gutachter würden in ihrer Expertise die Ausführungen der EFL wiedergeben, sich aber nicht damit auseinandersetzen. Die EFL habe eine geringere Arbeitsfähigkeit ergeben als diejenige gemäss Gutachten. Mit dieser divergierenden Beurteilung hätten sich die Gutachter nicht befasst, sondern würden ihr einfach eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne Leistungseinbusse, in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag attestieren.

Die von der Beschwerdeführerin erwähnte EFL wurde im Jahr 2011 durchgeführt (vgl. E. II. 4.10 hiervor). Diese ergab, dass sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar seien. Dr. med. M.___ und Dr. med. T.___ vom O.___ hielten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2013 demgegenüber fest, die Beschwerdeführerin könne einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung und abwechselnd sitzender und stehender Tätigkeit problemlos nachgehen (vgl. E. II. 4.14 hiervor). Die Gutachter attestieren ihrerseits der Beschwerdeführerin zwar eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse, fassen aber das zumutbare Tätigkeitsprofil derart eng, dass sie ein mehr als gelegentliches Stehen oder ein mehr als kurzstreckiges Gehen als nicht mehr zumutbar erachten. Das Gutachten und die EFL-Beurteilung widersprechen sich somit nicht. Da das Gutachten von einer praktisch ausschliesslich sitzenden Tätigkeit ausgeht, ist es nachvollziehbar und schlüssig, dass – im Gegensatz zur EFL, wo eine vorwiegend sitzende Tätigkeit als zumutbar erachtet wird – keine zusätzlichen Pausen zur Regeneration von Bein und Rücken vorgesehen sind und die Arbeitsfähigkeit auf 100 % beziffert wird. Aus diesem Grund war es nicht nötig, dass sich die Gutachter mit der EFL-Beurteilung auseinandersetzen. Im Übrigen wird, wie bereits ausgeführt, seitens der Gutachter nicht einfach die Arbeitsfähigkeit beziffert, sondern auch ein ausführliches Tätigkeitsprofil formuliert.

Die Beschwerdeführerin lässt im Rahmen der Hauptverhandlung weiter vorbringen, vor Durchführung der psychiatrischen Begutachtung hätte die orthopädische erfolgen sollen. Da jedoch zuerst die psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden sei, habe der psychiatrische Gutachter noch gar keine Kenntnis von den somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gehabt und diese bei seiner Begutachtung entsprechend auch nicht berücksichtigen können.

Gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage) sind relevante Befunde und Diagnosen von anderen beteiligten Disziplinen in der psychiatrischen Beurteilung zu berücksichtigen (S. 14, Ziffer 1 der Qualitätsleitlinien). Dass die relevanten Befunde und Diagnosen zu berücksichtigen sind, bedeutet aber nicht, dass die psychiatrische Begutachtung zwingend erst am Schluss durchgeführt werden darf. Die relevanten Ergebnisse der somatischen Abklärungen können auch im Zeitpunkt der Konsensbeurteilung Berücksichtigung finden. So umfasst das schriftlich verfasste Gutachten dann sowohl die psychiatrischen Ausführungen und Erkenntnisse inkl. der relevanten somatischen Befunde und Diagnosen als auch eine vollständige, unter Würdigung sämtlicher abgeklärter Disziplinen erfolgte Zusammenfassung als Resultat der Konsensbeurteilung.

Die Gutachter gelangen zum Ergebnis, die Bewegungsprüfungen an den Hüftgelenken liessen bei der Beschwerdeführerin keine Schmerzen erkennen. Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Ganzkörper-Skelettszintigramm jedoch bestätigt habe, dass eine Anreicherung in den Hüften bestehe. Zudem gehe aus dem Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, von der X.___, vom 19. Januar 2016 (Urkunde 25) hervor, dass sie diesem gegenüber sehr wohl Schmerzen in den Hüften beidseits angegeben habe.

Gemäss Gutachten hat die Beschwerdeführerin nicht Schmerzen direkt in den Hüften beklagt, sondern Schmerzen in der Brustund Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlen bis in die linke Hüfte. Anlässlich der körperlichen Untersuchung konnte der orthopädische Gutachter jedoch weder einen Druckschmerz am Becken feststellen noch liessen sich Schmerzen bei der Bewegungsprüfung an den Hüftgelenken erkennen. Insgesamt liessen sich die von der Beschwerdeführerin im Bereich der Hüfte beklagten Beschwerden klinisch nicht objektivieren. Aus den Befunden an Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenken resultierten keine bedeutsamen Funktionseinschränkungen. Objektivierbar waren einzig die chronischen Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und im rechtem Fuss.

Im von der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Januar 2016 wurde unter anderem kritisiert, dem Gutachten fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung, wieso die Experten trotz grundsätzlicher Anerkennung des schwankenden Charakters der rezidivierenden depressiven Störung und einer zeitweiligen mittelgradigen bis schwergradigen Ausprägung im massgebenden Zeitraum – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – von keiner erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgingen. Immerhin hätten sie der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, sich nicht angemessen behandeln zu lassen, sondern hätten die bisher unternommenen psychiatrischen Behandlungsmethoden explizit als ausreichend und adäquat bezeichnet (Anmerkung: Dieser Satz wurde von der Beschwerdeführerin markiert). Aus verschiedenen Gründen wurde im erwähnten Urteil dem Gutachten der Beweiswert abgesprochen und nicht darauf abgestellt.

Der Fall des Kantonsgerichts Luzern ist nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall keine Depression diagnostiziert wurde. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus dem eingereichten Entscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Zusammenfassend sind die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nicht geeignet, den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle J.___ in Zweifel zu ziehen.

6.2.3  An der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter vermögen sodann auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte keine Zweifel zu erwecken. Zum einen wurden sämtliche diesen Berichten zugrundeliegenden Untersuchung erst nach dem hier relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses (11. November 2015) vorgenommen und können bereits aus diesem Grund vorliegend grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zum anderen haben diese Berichte – bis auf den Bericht der X.___ vom 8. August 2017 (Beilage Nr. 33), der jedoch keine differenzierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit beinhaltet – den Gutachtern vorgelegen (z.T. im Gutachten selber aufgeführt oder in Kopie dem Gutachten angehängt). Soweit sich aus den später eingereichten Berichten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass ergeben haben, haben die Gutachter dies in ihre Würdigung einfliessen lassen. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 0 % in der angestammten Tätigkeit bzw. 100 % in einer angepassten Verweistätigkeit kann somit abgestützt werden.

Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die gegen den Beweiswert des Gutachtens sprechen.

6.3     Im Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen konnte die Beschwerdeführerin einige Kurse im kaufmännischen Bereich absolvieren, die es ihr erlaubten, trotz ihrer Beschwerden am rechten Fuss, ein rentenausschliessendes Einkommen zu generieren. Eine Bürotätigkeit entspricht dem von den Gutachtern formulierten idealen Tätigkeitsprofil. Da auch keine vermehrten Pausen oder dergleichen notwendig sind, kann die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ohne Leistungseinbusse verrichten. Wie die Gutachter zurecht ausführen, hat die Beschwerdeführerin die ihr angebotene Stelle in der E.___ nicht aufgrund gesundheitlicher Aspekte abgelehnt, sondern weil sie mit dem ihr offerierten Verdienst nicht einverstanden war (vgl. E. I. 7 hiervor). Weitere berufliche Massnahmen sind nicht angezeigt und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht konkret beantragt.

7.

7.1     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).

7.2     Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen).

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin in der B.___ gearbeitet hätte. Dort war sie seit Mai 2001 als Fachverkäuferin Non Food (Allrounder) beschäftigt (vgl. Arbeitgeberbericht vom 11. Februar 2011 [A.S. 11]). Die Kündigung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Protokolleinträge vom 12. und 14. März 2012). Insofern ist für das Valideneinkommen auf das bei der B.___ erzielte Einkommen abzustellen. Gemäss Arbeitgeberbericht erzielte sie im Jahr 2011 bei einem Pensum von 73 % ein Einkommen von CHF 3'095.00 (zzgl. 13. Monatslohn). Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einem 100%-Pensum nachgehen würde (vgl. Früherfassungs- / Intake-Protokoll vom 22. Februar 2011 [A.S. 13]), ist für das Jahr

VSBES.2015.314 — Solothurn Versicherungsgericht 25.01.2018 VSBES.2015.314 — Swissrulings