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Solothurn Versicherungsgericht 29.09.2016 VSBES.2015.290

September 29, 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,941 words·~25 min·3

Summary

Gutachterstelle

Full text

Urteil vom 29. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Gutachterstelle (Verfügung vom 16. Oktober 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 31. Januar 2008 per 1. Mai 2002, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 42 %, eine Viertelsrente zu (IV-St. Beleg Nr. 85).

1.2     Nachdem der Beschwerdeführer am 21. November 2012 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (IV-Nr. 90), teilte ihm die IV-Stelle am 30. September 2014 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 142). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 einwenden, die Abklärung sei im B.___, bei der H.___ oder beim C.___ durchzuführen (IV-Nr. 147). Die IV-Stelle lehnte dies am 31. Oktober 2014 ab (IV-Nr. 151).

Der Beschwerdeführer beharrte am 5. Dezember 2014 darauf, dass das C.___ mit der Begutachtung zu betrauen sei (IV-Nr. 152). Die IV-Stelle wiederum hielt am 16. Dezember 2014 daran fest, sie sei bei einer polydisziplinären Begutachtung nicht verpflichtet, sich um eine Einigung zu bemühen und die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachterstellen zu prüfen (IV-Nr. 153).

1.3     Nachdem die Auswahl über SuisseMED@P erfolgt war (IV-Nr. 160), teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2015 mit, die Begutachtung erfolge beim D.___, mit den Disziplinen Allg. Medizin, Angiologie, Gastroenterologie, Orthopädie, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 162). Der Beschwerdeführer liess mit Einwand vom 31. Juli 2015 das D.___ als Gutachterstelle ablehnen und beantragen, entweder sei eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder eine neue Zulosung vorzunehmen; eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in Sachen 8C_599/2014 zu sistieren (IV-Nr. 163; dieses Urteil ist mittlerweile am 18. Dezember 2015 ergangen).

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Sistierungsbegehren ab, hielt am D.___ als Gutachterstelle fest und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 16. November 2015 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, die Beschwerdebeilagen (BB) Nr. 1 bis 25 einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 16. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

2.    a) Es sei vom hängigen formellen und materiellen Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Gutachter der D.___ -Gutachterstelle und die dort beschäftigten Gutachter Vormerk zu nehmen und das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor Bundesgericht bereits hängigen Beschwerdeverfahrens 8C_599/2014 zu sistieren.

b) Eventualiter: Das D.___ sei durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG und § 56 Abs. 1 VRPG («Pflicht, Urkunden vorzulegen») i.V.m. Art. 177 und 167 ZPO unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB von Amtes wegen aufzufordern, die Angaben über die attestierten Arbeitsfähigkeiten offenzulegen, indem das angerufene Gericht – in Analogie zur Fragestellung in Teil C der synoptischen Darstellung in BGE 137 V 210 ff. (E. 1.2.3) – die Frage unterbreitet, in wie vielen Fällen das D.___ seit 2011 Arbeitsunfähigkeiten von 40 % oder mehr für leidensangepasst Tätigkeiten attestiert hat. Sodann sei die Antwort des D.___ den Parteien zur schriftlichen Stellungnahme zukommen zu lassen (Beweisgegenstand: fehlende Ergebnisoffenheit der Begutachtungspraxis der Gutachter des D.___).

c) Subeventualiter: Die allfällige Vorenthaltung des beweisrechtlich entscheidenden Zahlenmaterials durch das D.___ und dessen widersprüchliches Verhalten seien gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 19 VwVG, § 56 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 157 ZPO und Art. 40 BZP (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gerichtlich so zu würdigen, dass im D.___ im Sinne einer fehlenden Ergebnisoffenheit nie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert wird.

3.   a) Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, die IV-Anfrage an die webbasierte Plattform SwissMED@P mit den gewählten Parametern und Angaben hinsichtlich Verfahrenssprache, Abklärungstyp, etc. (vgl. II [Prozess] Nummer 2 des Anhangs V [Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen]) zu den Verfahrensakten zu reichen und die so edierten Dokumente dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme zuzustellen (Beweisgegenstand: Frage nach dem Funktionieren des Zufallsprinzips in der vorliegenden Auswahl der Gutachterstelle).

      b) Eventualiter: Im Falle der Vorenthaltung der unter 4a) [recte: 3a] hiervor genannten Dokumente sei in Anwendung der freien richterlichen Beweiswürdigung anzunehmen, dass das Zufallsprinzip im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht funktioniert und die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, ein Einigungsverfahren hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachterstelle durchzuführen, zumindest aber einen ernsthaften Einigungsversuch vorzunehmen.

4.   Die Beschwerdegegnerin sei – in Analogie zur Praxis der IV-Stelle Zürich – gerichtlich anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die Liste betreffend polydisziplinärer Begutachtungsaufträge der IV-Stelle Solothurn in den Jahren 2012 bis 2014 zuzustellen, damit der Versicherte prüfen kann, wie viele Begutachtungsaufträge von der Beschwerdegegnerin an das D.___ und andere Gutachterstellen erteilt wurden.

5.   Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, in zeitlicher Hinsicht vor der Begutachtung berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen nach den Bestimmungen der Art. 8 f. und Art. 14 ff. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche Ermöglichung der Beurteilung des Schweregradindikators der E. 4.3.1.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014).

6.   Über die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens und die Zustellung des abschliessenden kreisärztlichen Berichts vorgängig zum Einspracheentscheid ausdrücklich verlangt.

7.   Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikumsund Presseanwesenheit durchzuführen.

8.   Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren; dies unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.

9.   Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

10. Es sei in Nachachtung der prozessleitenden Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juli 2015 (8C_599/2014) der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit sich der Beschwerdeführer nicht einer Begutachtung unterziehen muss, deren Resultat allenfalls nicht verwertbar wäre.

11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Am 18. November 2015 lässt der Beschwerdeführer die Beschwerdebeilage Nr. 26 nachreichen (A.S. 34 f.).

2.2     Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) begehrt am 10. Dezember 2015, die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Sistierung des Verfahrens seien abzuweisen (A.S. 38 f.).

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts erteilt der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung und entbindet den Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Verpflichtung, sich der vorgesehenen Begutachtung zu unterziehen. Den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers weist die Vizepräsidentin ab (A.S. 40 f.).

2.3     Der Beschwerdeführer lässt am 11. Januar 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 56 ff.):

1.    (…)

2.    Die heute eingereichten Dokumente seien als Urkunden 27 bis 29 zum Beweis zuzulassen.

3.    Die IV-Stelle Solothurn sei gerichtlich aufzufordern, dem angerufenen Gericht schriftlich bekanntzugeben, in wie vielen Fällen von den insgesamt 161 D.___ -Gutachten der Jahre 2012 bis 2014, welche für die IV-Stelle Solothurn ausserhalb des SuisseMED@P-Verfahrens erstellt wurden, eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 % attestiert wurde und in wie vielen Fällen daraus eine leistungsbegründende Invalidität resultierte.

4.    Die Stellungnahme der IV-Stelle auf das Schreiben des Versicherten vom 11. Januar 2016 sei abzuwarten.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 67 f.).

2.4     Der Beschwerdeführer lässt am 23. Februar 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 69 ff.):

1.    Die heute eingereichten Dokumente seien als Urkunden 30 und 31 zum Beweis zuzulassen.

2.    Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des nach § 37 InfoDG (BGS 114.1) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu sistieren.

3.    (…)

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 gewährt die Vizepräsidentin dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Den Antrag auf Erlass einer Beweisverfügung weist die Vizepräsidentin ab (A.S. 72 f.).

Die Beschwerdegegnerin reicht am 4. März 2016 eine Urkunde ein (A.S. 74 f.) und beantragt am 10. März 2016 die Abweisung des Sistierungsbegehrens (A.S. 76).

Die Vizepräsidentin weist den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März 2016 ab (A.S. 77 f.).

2.5     Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 23. Mai 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 85 ff.):

1.    Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.

2.    Die heute eingereichten Dokumente seien als Urkunden 30 bis 37 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

3.    Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Ergebnisse des Schlichtungsversuchs vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn und bis zum Vorliegen der Informationen des D.___ zu sistieren.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Am 13. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (A.S. 92 ff.):

1.    Die heute eingereichten Dokumente seien als Urkunden 38 bis 41 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt am 14. Juni 2016 die Abweisung des Sistierungsbegehrens (A.S. 95 f.).

Am 30. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (A.S. 101 f.):

1.    Das heute eingereichte Dokument sei als Urkunde 42 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.6     Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 7. Juli 2016 an ihren Anträgen auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie auf Abweisung des Sistierungsantrags fest (A.S. 104 f.).

Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 leitet die Vizepräsidentin die Duplik zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer weiter, weist dessen Sistierungsantrag ab und nimmt die Urkunden 30 bis 42 zu den Akten (A.S. 106 f.).

2.7     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht innert Frist keine Kostennote ein und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

II.

1.       Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten sind. Nach dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine ärztliche Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2015 ist daher unter diesem Blickwinkel einzutreten, zumal auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

Hingegen kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als darin begehrt wird, vor der Begutachtung seien berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen durchzuführen. Solche Massnahmen bilden weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch stehen sie in einem engen Zusammenhang mit dem verfügten Festhalten an der Gutachterstelle, weshalb eine Ausdehnung des Verfahrens nicht in Frage kommt. Die Beschwerdegegnerin hatte auch keinen Anlass, am 16. Oktober 2015 über Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen zu verfügen, denn der Beschwerdeführer stellte den entsprechenden Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen wäre das Begehren materiell ohnehin abzuweisen, denn die IV-Stelle ist nicht verpflichtet, bereits vor einer Begutachtung Wiedereingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3 sowie n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.67 vom 11. August 2016 E. II. 2.3).

Im Übrigen anerkennt der Beschwerdeführer die grundsätzliche Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung. Soweit er aber aus BB Nr. 30 ff. ableiten will, dass noch weitere Disziplinen als die vorgesehenen erforderlich seien, ist ihm zu entgegnen, dass die fraglichen Arztberichte den Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung betreffen. Diese bildet die Grenze für den Sachverhalt, auf den bei der Beurteilung des Falles abzustellen ist (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.73 vom 6. Januar 2016 E. II. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), d.h. die seitherige Entwicklung ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Streitig und zu prüfen ist hier nur, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Zufallsprinzip angewandt und an der so bestimmten Gutachterstelle festgehalten hat.

2.

2.1     Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI).

Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

2.2     Polydisziplinäre Gutachten, d.h. solche mit – wie in casu – drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeitsund Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

2.3     Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E.7.1 S. 109 f.; vgl. auch BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229, mit Hinweisen).

Nicht zu hören ist die Rüge, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

3.

3.1     Die Gutachterwahl hat bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausnahmslos nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510); für eine einvernehmliche Bestimmung der Experten bleibt kein Raum (E. 3.2.1 S. 511). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Art und Weise, wie die Vergabe in der Praxis effektiv ablaufe, werde dem Zufallsprinzip nicht gerecht, kämen doch über SuisseMED@P gewisse Gutachterstellen überdurchschnittlich häufig zum Zug. Damit dringt er indes nicht durch (s. dazu n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.274 vom 10. November 2014 E. II. 2.2). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und nicht von der Invalidenversicherung (oder anderen Personen) gesteuert bzw. beeinflusst werden kann. Die Zielsetzung von BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.5 S. 357 f.). Wohl hat das Bundesgericht betont, die Anwendungspraxis der Plattform sei im Auge zu behalten (a.a.O.), doch liegen bislang keine Entscheide vor, welche die Bedenken des Beschwerdeführers bestätigen würden. Wenn gewisse Gutachterstellen häufiger zum Zug kommen, weil sie über mehr freie Kapazitäten verfügen als andere, so ist dies hinzunehmen; sollte indes eine zu rasche Bearbeitung zu qualitativ ungenügenden Gutachten führen, dann können Entscheide, die sich darauf stützen, beim Sozialversicherungsrichter angefochten werden.

Die Beschwerdegegnerin hat somit die bundesgerichtlichen Vorgaben eingehalten, als sie das D.___ als Gutachterstelle bestimmte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sie in diesem Zusammenhang auch nicht ihre Aktenführungspflicht missachtet (s. dazu Art. 46 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach hat der Versicherungsträger alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen. Dies hat auf geordnete und übersichtliche Weise zu erfolgen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223), so dass ein Nachweis der Verwaltungstätigkeit möglich ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 46 N 21). Im vorliegenden Fall enthalten die IV-Akten die E-Mail der Plattform SuisseMED@P vom 14. Juli 2015, mit der sie die Zuteilung des Begutachtungsauftrags an das D.___ bestätigt (IV-Nr. 160). Die Beschwerdegegnerin ist damit hinsichtlich der Bestimmung der Gutachterstelle ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen (s. dazu nicht publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.254 vom 28. Mai 2015 E. II. 5.1, mit Hinweis auf Rz 2077 KSVI). Es steht nämlich zweifelsfrei fest, dass der Begutachtungsauftrag wie vorgeschrieben nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde (anders verhielt es sich im Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 605 2012-279 vom 20. März 2013 E. 4a, wo dies nach Aktenlage unklar blieb).

3.2     Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, das D.___ biete keine Gewähr für eine ergebnisoffene Begutachtung, ist ebenfalls nicht stichhaltig:

Einerseits kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen die Gutachterstelle als solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Genau auf Letzteres zielt aber das Ausstandsbegehren vom 31. Juli 2015 ab (s. IV-Nr. 163). In der Beschwerde wird dies zwar etwas anders formuliert, indem geltend gemacht wird, sämtliche Gutachter des D.___ seien befangen (s. A.S. 5 Ziff. 2a). Dies ändert aber nichts daran, dass diese Gutachterstelle als solche, unabhängig von den im konkreten Einzelfall beteiligten Gutachtern, als befangen erklärt werden soll. Das fragliche Ausstandsbegehren ist somit von vornherein unzulässig.

Andererseits kann die vom Beschwerdeführer behauptete systematische Benachteiligung versicherter Personen durch die Gutachter einer Gutachterstelle nicht mit einer Aufzählung einzelner Vergleichsfälle bewiesen werden. Da zudem davon auszugehen ist, dass Fälle, in denen ein Gutachter eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert, eher nicht zu gerichtlichen Verfahren führen, verspricht auch eine Untersuchung von Gerichtsurteilen auf im Einzelfall attestierte Einschränkungen hin keinen relevanten Erkenntnisgewinn (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.3). Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, den Anschein einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über seine Gutachtertätigkeit zu führen. Allerdings müsste man dazu auch die entsprechenden Daten für alle anderen Experten, die in der Schweiz in einem bestimmten Fachbereich tätig sind, erheben und auswerten. Dies wäre mit einem vor allem auch zeitlich immensen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a ATSG), das bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung besonders bedeutsam ist, nicht vereinbaren liesse. Da zudem die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher von vornherein nur starke Abweichungen sein. Wäre erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutachter abweicht, so würde dies zwar Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit des fraglichen Experten geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.5), wozu dem Gericht die Sachkunde fehlt. Ist aber die beantragte Datenedition bei der Beschwerdegegnerin resp. dem D.___ von vornherein nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen, so kann sich die Weigerung, die Daten bekannt zu geben, nicht zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin auswirken. Eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass von einer Voreingenommenheit der Gutachter des D.___ auszugehen wäre, kommt daher nicht in Frage. Die Daten über die Geschäftstätigkeit der Gutachterstellen, welche das Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen der Qualitätskontrolle jährlich einverlangt, helfen ebenfalls nicht weiter. Sie umfassen zwar neu auch Angaben zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten, welche sich aber auf die gesamte Gutachterstelle beziehen und keine Rückschlüsse auf einzelne Experten erlauben (a.a.O. E. 6.6), wie es hier erforderlich wäre.

Andere Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken könnten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Hinweis auf die umfangreiche Gutachtertätigkeit des D.___ für die Beschwerdegegnerin ist unbehelflich, da die Anzahl der bei der gleichen Gutachterstelle in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen keine Befangenheit begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4). Die Stellungnahme des D.___ an die IV-Stelle des Kantons […] vom 30. November 2015 (BB Nr. 36) ist hier von vornherein unerheblich, da keiner der unterzeichnenden Gutachter für den vorliegenden Fall vorgesehen ist. Die Stellungnahme an die IV-Stelle des Kantons […] vom 5. November 2015 (BB Nr. 37) wiederum ist zwar von Dr. med. E.___, der in casu als orthopädischer Experte fungiert, mitunterzeichnet worden, doch kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses Schreiben hat zusammengefasst den folgenden Inhalt:

Rechtsanwalt F.___ setze sich in seinem Einwand wie gewohnt nicht inhaltlich mit dem Gutachten auseinander, sondern gehe auf die Gutachter los. Die diffamierende Schrift des Rechtsanwaltes (ca. 20 seiner Kollegen würden regelmässig fast deckungsgleiche Schriften verfassen) liefere geradezu den Beweis, dass es sich beim D.___ um ein unabhängiges Institut handle. Obwohl beim Bedarf an Gutachten seit Jahren ein Überhang bestehe und es nie eine Motivation gegeben habe, Gutachten im Sinne des Auftraggebers zu schreiben, um Aufträge zu erhalten, werde immer wieder versucht, einen derartigen Zusammenhang herzustellen. Dabei werde suggeriert, dass sowohl die Gutachter wie auch die Auftraggeber korrupt seien und kein objektives Gutachten erstellen resp. erhalten wollten. Spätestens seit der Einführung der Zufallsverteilung sei jeglicher Vorwurf hinfällig, dass Gutachter so schreiben würden, wie die IV es sich wünsche. Geblieben sei der ausserordentliche Druck durch Rechtsanwälte und den mit ihnen eng verknüpften einschlägigen Medien (z.B. Beobachter und Kassensturz). Bei der heutigen Zuteilung habe man als Gutachter das ruhigste Leben, wenn man nicht das schreibe, was der Auftraggeber vermeintlich wünsche, sondern was die Rechtsvertreter wollten. Es zeuge somit von Unabhängigkeit, wenn das D.___ weiterhin seine Einschätzung nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund der objektiven Befunde abgebe und sich von Rechtsanwälten sowie den assoziierten Medien nicht einschüchtern lasse. Bei dem weiterhin bestehenden Gutachtenüberhang müsste der Rechtsanwalt dem D.___ eigentlich dankbar sein, dass es dazu beitrage, die grossen Pendenzen abzubauen und die Wartezeiten zu verkürzen. Der Vorwurf von «fliegenden Ärzten» sei absurd. Es sei geradezu grotesk, wenn die einschlägigen sog. Geschädigtenanwälte und die assoziierten Medien wie der Tagesanzeiger sich stark machten für die Personenfreizügigkeit, wenn es dann aber um einen Gutachter gehe, der nicht seit Generationen in der Schweiz Iebe, zur populistischen Keule griffen. Der Neurologe (und nicht Psychiater, wie der schludrig arbeitende Rechtsanwalt F.___ schreibe) fliege nicht ins D.___, er komme mit dem Fahrrad, habe er seine Praxis doch im benachbarten Ausland; in [...] verfüge er seit Jahren über eine temporäre Praxisbewilligung. Der Orthopäde Dr. E.___ wiederum besitze eine ganzjährige Bewilligung. Es mute seltsam an, wenn einem Schweizer Staatsbürger, der die ganze fachärztliche Ausbildung in der Schweiz absolviert und abgeschlossen habe, derart infam und populistisch diskreditiert werde. Das D.___ habe bei einer wissenschaftlichen Studie mit dem Universitätsspital [...] zusammengearbeitet, was eigentlich ein Lob der Fachanwälte verdiene. Gemäss dieser Studie hätten die behandelnden Ärzte die gleiche Arbeitsfähigkeit attestiert wie die Versicherten diese selber angeben würden. Es könne nicht sein, dass Gutachter sogar mundtot gemacht würden, wenn sie auf Grund objektiver wissenschaftlicher Grundlagen etwas zu sagen wagten. Als Gutachter sei man durch entsprechende Rechtsanwälte und Medien ausserordentlich eingeschränkt. Jede Meinung, die nicht dem Wunsch dieser Klientel entspreche, werde sofort als Befangenheit zelebriert, oft noch mit den Prädikaten «menschenverachtend» usw. versehen. Der Rechtsanwalt ziehe einzelne Fälle hervor, die die Arbeitsfähigkeit bei versicherten Personen wiedergeben würden. Bei tausenden von Gutachten sei eine derartige «Beweisführung» geradezu lächerlich. Was die zitierten Gerichtsurteile angehe, in denen das D.___ «nachteilig für die Versicherten entschieden habe», so würden selbstverständlich keine Fälle vor Gericht gezogen, bei denen die Gutachter eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit attestierten. Was das seit Jahren zitierte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen von 2009 betreffe (wobei angemerkt sei, dass die IV-Stelle dieses Gericht regelmässig mit Erfolg vor das Bundesgericht bringe), so hätten sie mit dem inzwischen pensionierten Richter G.___ gesprochen und dargelegt, weshalb bei Gutachten, die vor Gericht landeten, nicht selten eine Einschränkung von 20 % in einer Verweistätigkeit vorliege. Bei Gutachten mit höherer Arbeitsunfähigkeit bestehe offenkundig wenig Motivation, diese ins Recht zu ziehen, während dies bei Gutachten, bei denen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, ebenfalls wenig Sinn mache. Folglich sei die Wahrscheinlichkeit mit Abstand am höchsten, dass Gutachten mit einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und einer geringer Teilarbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten mit Erfolg vor Gericht kämen. Zudem sei Richter G.___ dargelegt worden, dass ein zusätzlicher Pausenbedarf von zehn Minuten pro Stunde einer prozentualen Einschränkung von 16,66 % entspreche, was auf 20 % gerundet werde. Röntgen- und MRI-Bilder würden dann durchgeführt, wenn die klinische Indikation bestehe. Auch hier zeige sich ein Widerspruch, indem die einschlägigen Anwälte einerseits zu viel Diagnostik und Bildgebung monierten, womit sich die Ärzte die Taschen füllten, andererseits genau eine derartige Verhaltensweise hier provoziert werden solle. Bildgebende Untersuchungen ohne klinische Indikation seien sinnlos, teuer und bei Röntgenstrahlen potenziell schädigend. Die inhaltlichen Bemühungen des Rechtsanwalts F.___ seien aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, was auch nicht erstaune, da er kein Mediziner sei und diese Dinge wahrscheinlich zu wenig verstehe. Sollte sich eine fundierte medizinische Meinung gegen das Gutachten äussern, stehe man selbstverständlich für eine Stellungnahme zur Verfügung. Zusammenfassend ziele die populistisch formulierte Beschwerdeschrift inhaltlich ins Leere. Mit derartigen Rechtsschriften werde die Unabhängigkeit der Gutachter massiv angegriffen. Das D.___ lasse sich von Rechtanwalt F.___ und Konsorten weiterhin nicht einschüchtern und halte am Gutachten vollumfänglich fest.

Vorab ist festzuhalten, dass sich das Schreiben weder auf den Fall des Beschwerdeführers bezieht noch ausdrücklich dessen Vertreter nennt, sondern nur von Rechtsanwalt F.___ sowie generell von «Geschädigtenanwälten» spricht. Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, das Schreiben mache exemplarisch die negative Einstellung des D.___ gegenüber Anwälten deutlich, welche Kritik an den Gutachten übten. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Vom Inhalt her ist die Stellungnahme des D.___ durchaus sachlich, etwa wenn festgestellt wird, Rechtsanwalt F.___ vermöge keine medizinisch fundierten Einwände vorzubringen, oder Dr. med. E.___ sei in der Schweiz zum Facharzt ausgebildet worden. Wohl ist der Tonfall des Schreibens gereizt. Dem kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Einerseits handelt es sich bei der teils ungeschickten Wortwahl des D.___ um eine Stilfrage, zu der sich das Gericht nicht zu äussern hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2.2). Keine der Formulierungen wie «populistisch» oder «sog. Geschädigtenanwälte» ist derartig despektierlich, dass eine Verwendung zwingend zum Schluss auf eine Befangenheit führen muss. Man vergleiche dazu den vorliegenden Sachverhalt mit dem Fall, in dem das Bundesgericht einen Gerichtsschreiber als befangen ansah, weil er erklärt hatte, die Einreichung von Privatgutachten durch Versicherte sei «entschieden zu bekämpfen», und Versichertenanwälte pauschal als «ohne jegliche Moral» bezeichnete (Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2). Andererseits reagierte das D.___ mit seinem Schreiben auf die Kritik von Rechtsanwalt F.___ (welche sich zwar nicht in den hiesigen Akten befindet, aber offenbar recht scharf ausgefallen ist), d.h. die Stellungnahme muss in diesem Zusammenhang gewürdigt werden. Insgesamt vermag das Schreiben vom 5. November 2015 somit keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Mitunterzeichners Dr. med. E.___ zu erwecken.

3.3     Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung am D.___ als Gutachterstelle festhielt. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR 0.101).

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.2     Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (s. E. I 2.4 hiervor). Da er unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit  a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat trotz gesetzter und erstreckter Frist keine Kostennote eingereicht. Der zu vergütende Zeitaufwand wird daher ermessensweise auf zehn Stunden festgesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsschriften des Vertreters über weite Strecken diverse Verfahrensanträge betreffen, welche im Rahmen der Instruktion abgewiesen wurden. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Die ausschweifende Prozessführung des Beschwerdeführers sprengt diesen Rahmen bei weitem. Mit dem massgeblichen Stundenansatz ergibt sich somit eine Entschädigung von CHF 1‘800.00 zuzüglich 5 % Auslagen (CHF 90.00) und 8 % Mehrwertsteuer (CHF 151.20), d.h. total CHF 2‘041.20. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

5.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 2‘041.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

VSBES.2015.290 — Solothurn Versicherungsgericht 29.09.2016 VSBES.2015.290 — Swissrulings