Versicherungsgericht
Urteil vom 13. September 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Hänsenberger, Speichergasse 5, Postfach 484, 3000 Bern 7 Bärenplatz
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – Vermögensverzicht (Einspracheentscheid vom 29. September 2015)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1969, ist seit 1. Juni 2007 Bezüger einer ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad 90 %; Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 26, 28, 32, 68).
2.
2.1 Am 16. März 2005 verkaufte der Vater des Beschwerdeführers die Liegenschaft Grundbuch (GB) [...]Nr. [...] zum Preis von CHF 80‘000.00 seinem Sohn A.___, der seinen Eltern und seinen Geschwistern ein limitiertes Vorkaufsrecht über CHF 80‘000.00 sowie seinem Vater ein lebenslängliches Benutzungsrecht an der bestehenden Werkstatt einräumte (AK-Nr. 89, S. 21 ff.). Am 20. März 2013 kauften die Eltern des Beschwerdeführers die Liegenschaft zurück (AK-Nr. 37).
2.2 Im Dezember 2013 informierten die Eltern des Beschwerdeführers die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin), wie es zum Rückkauf der «[...] » gekommen sei. Es sei «Good-will» gewesen, dass sie die Liegenschaft zu diesem Preis wieder zurückgekauft hätten (AK-Nr. 45, S. 2).
3. Die Beschwerdegegnerin richtet dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zur IV-Rente aus, so u.a. mit Verfügungen vom 3. August und 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 19, 44).
4. Am 18. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Kantonale Katasterschätzung um Bekanntgabe des Verkehrswerts der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] (AK-Nr. 55); letztere lieferte am 16. Juli 2015 die angeforderte Schätzung, worin sie den Verkehrswert auf CHF 695‘000.00 festsetzte (AK-Nr. 57, S. 3 ff.).
5.
5.1 Am 7. August 2015 erstellte die Beschwerdegegnerin eine Abrechnung, die sie der Mutter des Beschwerdeführers zustellte und worin sie die Rückzahlung von Ergänzungsleistungen über CHF 29‘562.00 forderte (AK-Nr. 58).
5.2 Mit Verfügung vom 11. August 2015 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer vom 1. August – 31. Dezember 2014 bzw. ab 1. Januar 2015 zustehenden Ergänzungsleistungen neu fest und forderte gleichzeitig Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. August 2014 - 31. August 2015 im Betrag von insgesamt CHF 29‘562.00 zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere an, der Beschwerdeführer habe beim Verkauf der Liegenschaft auf CHF 295‘000.00 verzichtet (AK-Nr. 61 ff.).
5.3 Mit Verfügung vom 15. August 2015 korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 11. August 2015 in dem Sinne, dass der «Monat August 2014 nicht zurückgefordert wird, da dieser bereits verwirkt ist». Somit bestehe eine Restrückforderung von CHF 28‘136.00 (AK-Nr. 79 ff.).
5.4 Am 17. August 2015 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, sie habe die Abrechnung vom 7. August 2015 erhalten. Leider sei die Verfügung vom 10. (gemeint wohl 11.) August 2015 nicht dabei gewesen, wogegen sie im Namen ihres Sohns Rekurs (recte: Einsprache) erhebe (AK-Nr. 85).
5.5 Am 25. August 2015 forderte die Beschwerdegegnerin die Mutter des Beschwerdeführers auf, die Einsprache mit Rechtsbegehren und einer Begründung zu ergänzen sowie einer rechtsgültigen Vollmacht zu versehen, und zwar bis 18. September 2015 (AK-Nr. 86).
5.6 Am 8. September 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. August 2015 Einsprache erheben (AK-Nr. 88), die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. September 2015 abwies (AK-Nr. 93).
6. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 29. September 2015 lässt der Beschwerdeführer am 2. November 2015 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29. September 2015 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien für die Periode ab 1. August 2014 bis auf weiteres Ergänzungsleistungen gemäss Neuberechnungen nach Massgabe der nachfolgenden Begründung zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22 ff.); dazu äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer seien der Auftrag an die Katasterschätzung und deren Verkehrswertschätzung zuzustellen. An den Anträgen und der Begründung der Beschwerde vom 2. November 2015 werde festgehalten (A.S. 29 ff.).
8. Am 26. Februar 2016 nimmt die Beschwerdegegnerin zur Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2016 Stellung (A.S. 33 ff.). Der Vertreter des Beschwerdeführers wiederholt am 10. März 2016 seinen Antrag auf Zustellung der vollständigen amtlichen Akten. Er beantragt ferner, ihm sei die Frist zur Einreichung von Bemerkungen zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 sowie einer Kostennote zu erstrecken, und zwar um 14 Tage ab Eingang der zur Einsichtnahme verlangten amtlichen Akten.
9. Mit richterlicher Verfügung vom 29. März 2016 werden die Aktenbelege 1 – 117 der Beschwerdegegnerin antragsgemäss dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme zugestellt (A.S. 40).
10. Am 18. April 2016 sendet der Vertreter des Beschwerdeführers die Aktenbelege 1 – 117 zurück und reicht eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 sowie seine Kostennote ein (A.S. 42 ff.); dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2016 (A.S. 49).
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Eingehalten ist auch die mit richterlicher Verfügung vom 12. Januar 2016 gesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bis 20. Januar 2016 (A.S. 20); letztere datiert vom 20. Januar 2016 und ist am 21. Januar 2016 beim Gericht eingegangen (A.S. 22).
1.2 Der Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch den Einspracheentscheid vom 29. September 2015 bestimmt (AK-Nr. 93). Dieser Entscheid bezieht sich auf die EL-Verfügungen vom 11. und 19. August 2015, worin die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2014 bzw. 1. Januar 2015 geregelt und die Rückforderung für die Zeit vom 1. August bzw. 1. September 2014 bis 31. August 2015 festgesetzt hat (AK-Nr. 61, 80).
1.3 Umstritten und zu überprüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht von CHF 295‘000.00 sowie einen daraus resultierenden Vermögensertrag von CHF 590.00 pro Jahr angerechnet hat, und zwar für die Zeit ab 1. August 2014 bzw. 1. Januar 2015. Die übrigen in den Berechnungsblättern zu den Verfügungen vom 11. und 19. August 2015 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 61 ff., 79 ff.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einer umfassenden Überprüfung dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
2. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 29. September 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. August 2014 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).
3.
3.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).
3.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (…) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben (...).
3.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs. 5 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG).
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet bzw. solches hergegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2).
3.4 Nach Art. 17 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV).
3.5 Bei einem Verzicht auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen wird der Ertrag, der bei einer zinstragendenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme angerechnet. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrags ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahrs auszugehen (Rz 3482.11 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [WEL] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] m.H.a. ZAK 1988 S. 191 E. 6 = BGE 113V 190 E. 6, AHI 1994 S. 157).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei rechtlich unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Rückverkauf der Gewerbeliegenschaft des Beschwerdeführers an seine Eltern einen Vermögensverzicht aufgerechnet habe. Dabei sei das Festlegen eines Verkehrswerts von CHF 695‘000.00 willkürlich, habe doch die Beschwerdegegnerin weder in den angefochtenen Verfügungen noch im Einspracheentscheid begründet, wie sie diesen Wert ermittelt habe. Wenn weder das Vorkaufsrecht noch das lebenslängliche Benutzungsrecht der Werkstatt bei der Berechnung des Verkehrswerts berücksichtigt worden seien, könne die Verkehrswertschätzung nicht berücksichtigt werden. Richtigerweise liege kein Vermögensverzicht, sondern eine Reduktion der Schulden vor. So hätten die Eltern des Beschwerdeführers die Liegenschaft nicht lediglich zum Vorkaufpreis von CHF 80‘000.00, sondern auch die Hypothek von CHF 400‘000.00 in Anrechnung des Vorkaufpreises übernommen, um damit ihren unheilbar erkrankten Sohn finanziell zu entlasten. In diesem Fall wäre ein Verkauf an einen Dritten gar nicht möglich gewesen. Das Vorkaufs- und Benützungsrecht seien gelöscht worden, weil es sich bei der Kaufspartei um die Vorkaufs- bzw. Dienstbarkeitsberechtigten gehandelt habe; dessen ungeachtet, hätten die beiden Rechte Einfluss auf den Verkehrswert gehabt. Die Tatsache, dass die beiden ursprünglichen Namenschuldbriefe im I. und II. Rang von CHF 50‘000.00 und 115‘000.00 im Zuge einer Erhöhung der Hypothek neu in einem Namenschuldbrief im I. Rang mit einer Pfandsumme von CHF 465'000.00 zusammengefasst worden seien, stelle einen normalen Bankvorgang dar. Im Übrigen läge in Anwendung von Ziffer 3444.03 WEL beim Verkaufspreis von CHF 400‘000.00 ein marginaler, kaum relevanter Vermögensverzicht von CHF 5‘950.00 vor (A.S.10 ff.). Dem Beschwerdeführer seien folglich ab 1. August 2014 bis auf weiteres Ergänzungsleistungen gemäss neuen Berechnungen zuzusprechen. Weil der Einspracheentscheid aufzuheben sei, entfalle auch eine Rückzahlungspflicht von Ergänzungsleistungen und Prämienpauschalen Krankenversicherung (A.S. 10 ff., 29 ff., 42 ff.).
4.2 Dazu hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes fest: Weil der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 20. März 2013 von CHF 695‘000.00 bekannt sei, sei eine subsidiäre Berechnung des Verkehrswerts in Anwendung von Rz 3444.03 nicht mehr zulässig. Weder die Eltern noch die Geschwister hätten das im Kaufvertrag vom 16. März 2005 eingeräumte, limitierte Vorkaufsrecht per CHF 80‘000.00 ausgeübt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten nämlich nicht den limitierten Kaufpreis von CHF 80‘000.00 bezahlt, sondern eine um CHF 320‘000.00 höhere Summe. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit Schuldner der auf GB [...] Nr. [...]eingetragenen Namensschuldbriefe gewesen. Schuldnerin sei gemäss Angabe der BLKB die Schlosserei [...] AG, [...]. Im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im 2013 sei der Beschwerdeführer an der AG nicht mehr beteiligt gewesen; letztere sei an Dritte [...]) übertragen worden. Die Schuldübernahme von der Schlosserei [...] AG auf den Beschwerdeführer sei erst seit der Stellungnahme vom 4. Februar 2016 bekannt. Es stelle sich hier die relevante Frage, wofür der Betrag von CHF 300‘000.00 (Grundpfandschulderhöhung) verwendet worden sei. Im Übrigen seien die Dienstbarkeiten mit dem Liegenschaftsverkauf im März 2013 gelöscht worden, weshalb die Liegenschaft in diesem Zeitpunkt damit nicht mehr belastet gewesen sei. Ein tieferer Verkaufs- bzw. Marktwert könne daher nicht begründet werden (A.S.22 ff., 33 ff.).
5.
5.1 In den Berechnungsblättern zu den Verfügungen vom 11. und 19. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin bei der Position «Vermögensverzicht» einen Betrag von CHF 295‘000.00 bzw. 285‘000.00 eingesetzt (AK-Nr. 63, 65, 81 f.). Sie begründet dieses Vorgehen damit, dass der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs – gemäss Schatzung des kantonalen Katasteramts – CHF 695‘000.00 betragen habe. Im Vergleich zum Verkaufspreis von CHF 400'000.00 ergebe sich eine Differenz von CHF 295‘000.00; dies stelle einen Verzicht dar, der erstmals am 1. Januar 2015 um CHF 10‘000.00 reduziert werden könne (AK-Nr. 61, S. 3).
5.2 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12, SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen; vgl. auch die Erläuterungen des BSV zur ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a; vgl. auch Art. 17 Abs. 6 ELV, wonach die Kantone anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden können). Indes besteht im vorliegenden Fall eine aktuelle Verkehrswertschätzung, wobei nachfolgend zu prüfen ist, ob diese zum Tragen kommt.
5.3 Am 16. März 2005 verkaufte der Vater des Beschwerdeführers seinem Sohn GB [...] Nr. [...] zum Preis von CHF 80‘000.00. Was die Bezahlung des Kaufpreises anbelangt, vereinbarten die Parteien, dass dieser bis zum Tod des zweitversterbenden Elternteils gestundet und danach bei der Teilung auszugleichen sei. Im Weiteren lässt sich dem durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kaufvertrag entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern und Geschwistern für den Fall eines Verkaufs von GB [...] Nr. [...] ein limitiertes Vorkaufsrecht per CHF 80‘000.00 einräumte. Dieses Vorkaufsrecht sollte in erster Linie den Eltern zustehen und gehe, so lässt sich dem Vertrag weiter entnehmen, jenem der Geschwister vor. Schliesslich gewährte der Beschwerdeführer seinem Vater ein lebenslängliches Benutzungsrecht an der bestehenden Werkstatt ([...]strasse 57, [...]), mit Einschluss des Gebrauchs sämtlicher in der Werkstatt vorhandenen Geräte und Utensilien (AK-Nr. 89, S. 21 ff.).
5.4 Acht Jahre später bzw. am 20. März 2013 verkaufte der Beschwerdeführer diese Liegenschaft zum Preis von CHF 400‘000.00 an seine Eltern. Im Kaufvertrag stellten die Parteien fest, dass die Kaufspartei unter Solidarhaftung auf Anrechnung an den Kaufpreis die im Zeitpunkt der Beurkundung dieses Vertrags auf dem Kaufsobjekt lastende Grundpfandschuld zur Verzinsung und Bezahlung übernimmt. Gemäss beiliegendem Kapitalausweis vom 14. Februar 2013 forderte die Raiffeisenbank [...] in [...] als Gläubigerin ein Restanzkapital von CHF 400‘000.00. Schliesslich hielten die Parteien fest, dass der Kaufpreis durch diese Schuldübernahme «regliert» sei, und erklärten, dass es sich beim verurkundeten Kaufpreis um den derzeitigen Verkehrswert der Liegenschaft handle. Nebst der Vornahme der Eigentumsübertragung ersuchten die Parteien um Löschung der Vorkaufsrechte aller Berechtigten sowie des Benutzungsrechts zugunsten des Vaters des Beschwerdeführers (AK-Nr. 27, S. 1 ff.).
5.5 Die Übertragung der Liegenschaft vom Vater auf den Beschwerdeführer im Jahr 2005 stand offensichtlich im Zusammenhang mit der Fortführung des Gewerbebetriebes, den der Vater geführt hatte, durch den Sohn. Die Übertragung der Liegenschaft sollte einzig diesem Zweck dienen. Sie erfolgte zu einem tiefen Preis, damit der Sohn durch die Übernahme finanziell nicht übermässig belastet war. Mit dem limitierten Vorkaufsrecht sollte sodann sichergestellt werden, dass die Eltern (oder die Geschwister) einen Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten bei einer allfälligen Geschäftsaufgabe durch den Sohn verhindern konnten. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie wählte damit ein Konzept, das bei Familienunternehmen regelmässig angewendet wird. Die Krankheit des Sohnes führte dazu, dass dieser seine Erwerbstätigkeit aufgeben musste. Damit trat der Fall, für den die damaligen Kaufsparteien ein Vorkaufsrecht stipuliert hatten, ein: Der Beschwerdeführer übertrug die Liegenschaft zurück auf seinen Vater, weil er den Betrieb nicht fortführen konnte. Der Vater war gestützt auf den Kaufvertrag vom 16. März 2005 bzw. das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht befugt, die Liegenschaft zum gleichen Preis von CHF 80‘000.00 zurückzunehmen.
Der Kaufpreis betrug am 20. März 2013 CHF 400‘000.00 und nicht CHF 80‘000.00, weil die Liegenschaft in diesem Zeitpunkt mit CHF 400‘000.00 belastet war. Entsprechend bezahlte der Vater den Kaufpreis nicht mit Bargeld, sondern übernahm von seinem Sohn die Schuldverpflichtung in genannter Höhe. Der Beschwerdeführer war gestützt auf den ersten Kaufvertrag aus dem Jahr 2005 rechtlich verpflichtet, dem Vater im Falle einer Veräusserung die Liegenschaft zu einem damals festgelegten Kaufpreis zu übertragen. Er hat deshalb nicht freiwillig auf die Erzielung eines höheren Kaufpreises verzichtet. Angesichts des im Jahr 2005 vereinbarten limitierten Vorkaufsrechts und der Ausübung dieses Rechts durch den Vater des Beschwerdeführers war der Verkehrswert der Liegenschaft deshalb nicht relevant. Für diesen Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts entsprach der Wert der Liegenschaft für den Beschwerdeführer dem Wert des Vorkaufsrechts.
Es liegt somit keine Verzichtshandlung vor. Vom Anrechnen eines Verzichtsvermögens ist daher abzusehen.
6. Zusammenfassend sind die EL-Berechnungen in dem Sinne anzupassen, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von GB [...] Nr. [...] am 20. März 2013 kein Vermögensverzicht zu berücksichtigen ist. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2015 sowie die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. und 19. August 2015 aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. August 2014 im Sinne der vorstehenden Erwägungen prüfe und hierauf neu entscheide.
7.
7.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Praxisgemäss gilt es unter dem Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
7.3 In seiner Kostennote vom 18. April 2016 macht der Vertreter des Beschwerdeführers bei einem Zeitaufwand von 21 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 330.00 eine Parteientschädigung (samt Auslagen) von CHF 7‘782.50 geltend (A.S. 46). In Beachtung der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) und ähnlich gelagerter Verfahren ist der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 21 Stunden zu kürzen, da sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexe Probleme gestellt haben und der Fall auch umfangmässig überblickbar gewesen ist. Festzuhalten ist zudem, dass der nicht detailliert ausgewiesene Aufwand in keiner Art und Weise nachvollzogen werden kann. Zu beachten ist ferner, dass der Vertreter des Beschwerdeführers bereits im Verwaltungsverfahren eine umfangreiche Eingabe erstellt hat und mit der Materie deshalb vertraut gewesen ist. Als angemessen erscheint im vorliegenden Fall ein Zeitaufwand von zehn Stunden. Ferner ist auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 zu kürzen, der im vorliegenden Fall praxisgemäss auf CHF 260.00 festzusetzen ist; auch hier ist auf den Umstand hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Fall keine besonders schwierige Fragen gestellt haben (vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Im gleichen Sinne ist mit den geltend gemachten, nicht weiter substantiierten Auslagen von CHF 276.00 zu verfahren. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2‘948.00 (10 Std. zu CHF 260.00, zzgl. Auslagen von CHF 130.00 [5 % von CHF 2‘600.00] und MwSt) festzusetzen.
8. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2015 sowie die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. und 19. August 2015 aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. August 2014 im Sinne der vorstehenden Erwägungen prüfe und hierauf neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘948.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger