Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 10.10.2017 VSBES.2015.24

October 10, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·12,583 words·~1h 3min·6

Summary

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Full text

Urteil vom 10. Oktober 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Dezember 2014)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.         Der 1992 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) besuchte von 1999 bis 2006 die Primarschule und von 2006 bis 2009 die Oberschule in [...]. Danach absolvierte er das Motivationssemester «» in [...] und während dieser Zeit verschiedene Praktika. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei kehrte er im Sommer 2011 in die Schweiz zurück. Sein Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, attestierte ab 1. Februar 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und wies ihn zur Abklärung den C.___, Ambulatorium (Dr. med. D.___), [...], zu. Am 15. März 2012 meldete sich der Beschwerdeführer wegen somatischer und psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Die C.___ diagnostizierten eine seit dem Jahr 2012 bestehende paranoide halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0; IV-Nr. 17 und 26). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine versicherungspsychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am 24. Juni 2013 stattfand (IV-Nr. 28 ff.). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle ein von seiner damaligen Vertreterin veranlasstes versicherungspsychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2014 einreichen (Untersuchung vom 10. Dezember 2013; IV-Nr. 45 S. 2 ff.). Dazu nahm Dr. med. E.___ am 16. Juli 2014 Stellung (IV-Nr. 50). Mit Eingabe vom 22. August 2014 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen (IV-Nr. 57). Nach Befragung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) wies die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es liege keine krankheitswertige psychische Störung vor, welche die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit auf Dauer unzumutbar machen würde. Es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Privatgutachten von Dr. med. F.___ vermöge keine Zweifel an der fachpsychiatrischen Einschätzung von Dr. med. E.___ zu begründen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (IV-Nr. 65).

2.

2.1       Mit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 26. Januar 2015 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 4. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    a) Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. Zins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter: es sei eine gerichtliche psychiatrische (Ober-)Expertise einzuholen.

c) Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich zur Einholung eines psychiatrischen (Ober-)Gutachtens an die IV-Stelle zurück zu weisen.

3.    Es seien dem Versicherten die ihm durch das Gutachten von Dr. med. F.___ entstandenen Kosten im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 ATSG zurück zu erstatten.

4.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

5.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2       In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren sei der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm durch das Gutachten von Dr. med. F.___ entstandenen Kosten im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten, ebenfalls abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (A.S. 30).

2.3       Mit Verfügung vom 12. März 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 31 f.).

2.4       Mit Eingabe vom 17. März 2015 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).

2.5       Mit Verfügung vom 1. April 2016 teilt das Gericht den Parteien mit, es sei vorgesehen, bei verschiedenen Amtsstellen (H.___, I.___, J.___, K.___, L.___,M.___) allfällig vorhandene Akten über den Beschwerdeführer einzuholen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, allfällige weitere Amtsstellen zu bezeichnen, bei welchen Akten einzuholen sind. Gegebenenfalls habe er die Entbindungserklärung entsprechend zu ergänzen (A.S. 37 ff.).

2.6       Am 5. April 2016 geht beim Gericht die unterzeichnete Erklärung des Beschwerdeführers ein, worin er die vorerwähnten Amtsstellen bzw. deren Mitarbeiter gegenüber dem Versicherungsgericht von ihrem Amtsgeheimnis entbindet. Diese Entbindungserklärung umfasst neben der Auskunftserteilung gegenüber Mitarbeitern des Versicherungsgerichts auch die Herausgabe sämtlicher bei den betreffenden Amtsstellen vorliegenden Akten, die mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang stehen (A.S. 41).

2.7       Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 stellt das Versicherungsgericht fest, dass gemäss vorgenannter Verfügung vom 1. April 2016 Akten der K.___, der J.___, der I.___ sowie der N.___ eingegangen sind. Vom H.___, vom L.___ sowie vom M.___ könnten keine Akten über den Beschwerdeführer erhältlich gemacht werden. Im Weiteren wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, dem Gutachter Dr. med. E.___ die eingeholten Unterlagen zur ergänzenden Beurteilung zuzustellen und ihm Ergänzungsfragen zu stellen. Den Parteien wird die Gelegenheit gegeben, zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen (A.S. 43 f.).

2.8       Am 6. Juli 2016 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie sei mit dem vom Gericht beabsichtigten Vorgehen einverstanden und habe keine Einwände (A.S. 46).

2.9       Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 werden dem Gutachter Dr. med. E.___ die vorerwähnten Unterlagen zur ergänzenden Beurteilung zugestellt und die angekündigten Ergänzungsfragen unterbreitet (A.S. 49 f.).

2.10     Am 30. August 2016 reicht Dr. med. E.___ dem Gericht die ergänzende Beurteilung in Form des psychiatrischen Aktengutachtens vom 24. August 2016 ein (A.S. 53 ff.).

2.11     Mit Verfügung vom 8. September 2016 stellt das Gericht fest, dass der Gutachter die vom Gericht gestellten Fragen nicht konkret beantwortet hat. Der Gutachter wird ersucht, im Sinne der Fragestellung gemäss Verfügung vom 15. Juli 2016 zu einer allfälligen Neubeurteilung der Diagnosestellung sowie einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Begutachtung vom 19. August 2013 Stellung zu nehmen (A.S. 62 f.).

2.12     Mit Bericht vom 10. Oktober 2016 nimmt der Gutachter zu den vom Gericht gestellten Fragen Stellung (A.S. 66). Daraufhin wird den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum psychiatrischen Aktengutachten vom 24. August 2016 sowie zur Ergänzung vom 10. Oktober 2016 gegeben (A.S. 67 f.).

2.13     In seiner Stellungnahme vom 8. und 12. Dezember 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (A.S. 76 ff.):

Es sei ein Leistungsentscheid auf der Basis des Gutachtens vom Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 zu fällen.

b) Eventualiter: es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.

Es sei bei der Beschwerdegegnerin ein Amtsbericht zu folgenden Fragen einzuholen:

a) Trifft es zu, dass Sie verwaltungsintern vor kurzem beschlossen haben, Dr. med. E.___ nicht mehr mit der Erstattung psychiatrischer Expertisen zu beauftragen?

b) Falls ja, aus welchen Gründen wird Dr. med. E.___ als psychiatrischer Gutachter nicht mehr berücksichtigt?

2.14     Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers, es sei bei der Beschwerdegegnerin ein Amtsbericht einzuholen, abgewiesen. Im Weiteren wir den Parteien mitgeteilt, zur Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Eingliederungsmassnahmen) habe, werde ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers Dr. med. O.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu beauftragen. Die Parteien werden über die vom Gericht dem Gutachter zu stellenden Fragen orientiert, wobei ihnen die Gelegenheit gegeben wird, sich zum vorgeschlagenen Gutachter zu äussern bzw. allfällige Zusatzfragen zu beantragen (A.S. 90 f.).

2.15     Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2017 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme und die Einreichung von Zusatzfragen (A.S. 93).

2.16     Am 23. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er habe weder Einwendungen gegen die Gutachterperson noch den Fragekatalog. Es seien keine Zusatzfragen zu stellen (A.S. 94).

2.17     Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wird festgestellt, dass die Parteien innert Frist keine Ergänzungsfragen sowie keine Ablehnungsgründe vorgebracht haben. Als Gerichtsgutachter wird Dr. med. O.___ bestimmt (A.S. 98 f.).

2.18     Auf das Schreiben des Gerichtsgutachters an das Gericht vom 2. Februar 2017 hin wird der Vertreter des Beschwerdeführers ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob er bereit ist, die im vorerwähnten Schreiben von Dr. med. O.___ genannten Auflagen (Begleitung des Mandanten; nicht vorangekündigte Laboruntersuchung) mitzutragen (A.S. 102 f.). Am 23. Februar 2017 teilt der Vertreter des Beschwerdeführers mit, er sei mit den erwähnten Auflagen einverstanden (A.S. 105).

2.19     Am 4. Mai 2017 (Eingang) wird dem Gericht das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___ vom 28. April 2017 zugestellt (A.S. 107 ff.). Je eine Kopie des Gutachtens sowie der Honorarrechnung gleichen Datums wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (A.S. 148 f.).

2.20     In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde und begründet dies damit, nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt könne auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden (A.S. 156).

2.21     Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2017 lässt auch der Beschwerdeführer beantragen, das Gutachten geniesse vollen Beweiswert und ein Ergänzungsbedarf sei nicht ersichtlich. Auf die vom Gericht angeordnete Expertise sei daher abzustellen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2012 (A.S. 157 f.).

2.22     Am 29. Juni 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzte Kostennote ein (A.S. 160 ff.)

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2014 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.4     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.5     Den durch den Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

2.6       Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

2.7       Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

3.

3.1     Im von der IV-Stelle veranlassten versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. August 2013 (Untersuchung vom 24. Juni 2013) konnte keine krankheitswertige psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Unter dem Titel «Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» wurde angegeben, der vordiagnostizierte Verdacht auf eine paranoid halluzinatorische Schizophrenie, später die Angabe dieser Diagnose mit ICD-10 F20.0 seit 2012, werde aus aktueller versicherungspsychiatrischer Sicht als ausgesprochen fragwürdig betrachtet. Im Rahmen der «Beurteilung und Prognose» wurde im Wesentlichen ausgeführt, es dürfe angenommen werden, dass der Explorand insbesondere in einer derartigen gutachterlichen Untersuchung – wie allerdings auch in anderen ärztlichen Gesprächen – eine Intention in sein Verhalten einbringen könne. In der gutachterlichen Untersuchung sei deutlich geworden, dass der Explorand zunächst ein auffälliges Verhalten gezeigt und den Anschein erweckt habe, nicht orientiert, ängstlich unruhig, auch reizbar und aggressiv angespannt zu sein, was sich dann aber während des Verlaufs der dreistündigen Untersuchung gänzlich verloren habe. Man könne annehmen, dass der Explorand aus der Intention heraus gehandelt habe, sich krank darzustellen. Es sei weiterhin festzustellen, dass die Verhaltensbeobachtung eindeutig gegen die Diagnose einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie spreche. Es seien weder «stabile» wahnhafte Überzeugungen zu erheben, noch seien die angegebenen akustischen und optischen Halluzinationen geeignet, eine Halluzinose im Rahmen einer Schizophrenie nachvollziehbar werden zu lassen. Eine typische Symptomatik einer Schizophrenie habe nicht erhoben werden können. Auch seien andere Kriterien, wie z.B. Ambivalenz, Ambitendenz, eine deutliche affektive Auffälligkeit, sei es in Richtung eines manischen oder depressiven oder eines parathymen oder labilen Affektes, in keiner Weise beobachtet worden. Der Explorand sei vielmehr adäquat gewesen und habe über die Stimmung berichtet, wie schwierig es sei, in seinem Leben eine ausdauernde Tätigkeit aufzunehmen, wie er mit seinen Freunden und Kollegen umgehen könne und wie sein Tagesablauf sei. Insgesamt werde aus den vorliegenden Unterlagen und der aktuellen Untersuchung die Diagnose einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie F20 nicht nachvollzogen.

Tatsächlich sei beim Exploranden ein besonderes Verhältnis zu aggressivem Verhalten festzustellen. Er selbst habe auf die direkte Anfrage, worunter er leide, auch angegeben, er sei reizbar und aggressiv, er habe also eine gewisse Impulskontrollstörung. In diesem Zusammenhang sei es wohl schon wiederholt zu Körperverletzungen gekommen. Im jugendlichen Alter sei dies jedoch grundsätzlich bei Männern mit narzisstischen und impulsiven Persönlichkeitseigenschaften möglich, hier sei der Explorand nicht als schizophren einzuschätzen, sondern weise derartige akzentuierte Persönlichkeitseigenschaften auf. Der Impulskontrollverlust könnte mit seiner Sozialisierung zusammenhängen. Aufgrund der aktuellen persönlichen Untersuchung sei beim Exploranden von einer kränkbaren und in diesem Sinne narzisstischen, nach aussen starken und aggressiven, nach innen eher verletzlichen und selbstunsicheren Persönlichkeit auszugehen. Eine eigenständige Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 eines emotional instabilen impulsiven Typus könne nicht nachvollzogen werden. Diese Diagnose sei im Übrigen auch bisher nicht gestellt worden.

Im Hinblick auf die Intention, die der Explorand haben könnte, sei bereits aufgezeigt worden, dass ihm die psychiatrische Behandlung Vorteile in Bezug auf die Strafverfolgungsbehörde einbringen könnte. Eine weitere Intention, die psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen, könnte der Antrag bei der IV auf eine Rentenleistung sein. Der Explorand habe dies ganz offen gesagt. Er habe Schwierigkeiten, eine Arbeitssituation anzunehmen und sich vorzustellen; er befürchte dann, übergriffig zu werden und einen Impulskontrollverlust zu erleiden, weshalb er eine IV-Rente benötige, um in seiner Freiheit leben zu können. Im Sinne eines krankheitsfremden Faktors dürfe als Hintergrund erwähnt werden, dass der Explorand geschildert habe, seine Eltern hätten auch IV-Renten.

Der Explorand leide nicht an einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung. Zu sehr imponierten nämlich dafür in der aktuellen Untersuchung motivationale Faktoren und die Intention, sich als krank darzustellen. Es sei auf das Beispiel der zunächst angespannten, offensichtlich «fehlorientierten» und aggressiven Verhaltensweisen des Exploranden und den sehr positiven Gesprächsverlauf hinzuweisen sowie auf die klare Diskrepanz, sich im allgemeinen Leben von Impulskontrolldurchbrüchen distanzieren zu können, jedoch an Arbeitsstellen dann womöglich zu riskieren, jemanden umzubringen. Hier seien Hinweise vorhanden, welche gegen das Vorliegen einer in verschiedenen Lebensbereichen relevanten Persönlichkeitsstörung sprechen würden. Sehr wohl könne der Explorand ja mit den gleichaltrigen Freunden und Kollegen den Tag verbringen und sein Leben selbst bestimmen. Es sei ihm z.B. auch während eines dreimonatigen Aufenthalts in der Türkei gut gegangen, bis er dann allerdings dort ein Problem bekommen habe, da er ohne Führerschein Auto gefahren sei, einen Unfall verursacht habe und deshalb wieder in die Schweiz habe zurückkommen müssen. Insgesamt werde davon ausgegangen, dass der Explorand bei schwieriger Sozialisation als (gut) durchschnittlich begabtes Migrantenkind auch im Kontakt mit psychotropen Substanzen Impulskontrollverluste erlitten, auch Körperverletzungen begangen habe und womöglich straffällig geworden sei. Dies sei jedoch nicht im Rahmen einer psychiatrischen Störung geschehen, sondern vielmehr wie es in manchen Fällen leichter beginnender Delinquenz in der Adoleszenz vorkommen könne. Es werde auch seine subjektiv schwierige Situation nachvollzogen, sich nicht gerne einengen und bevormunden zu lassen, was er für jegliche berufliche Tätigkeit in seiner Situation als Lehrling oder Anzulernender zu befürchten habe. Gleichwohl leite sich hieraus bei dem aktuell 21-jährigen eben keine gravierende psychiatrische Erkrankung ab, weder eine Schizophrenie noch eine zu erkennende emotional instabile Persönlichkeitsstörung.

Im Weiteren führte Dr. med. E.___ aus, zum Konsum psychotroper Substanzen habe der Explorand angegeben, durchaus Cannabis zu konsumieren. Er habe aber gesagt, dies geschehe nur im Gruppenzwang und die Einnahme von Alkohol sei bei ihm ebenfalls bekannt. Es bestünden jedoch keine Hinweise auf den Konsum anderweitiger psychotroper Substanzen oder gar ein typisches Bild wie bei einer Abhängigkeitsstörung. In einer derartig belasteten Situation der delinquenten Adoleszenz mit Impulskontrollverlusten könne natürlich ein Konsum anderer psychotroper Substanzen eine wesentliche Rolle spielen, so wie auch die behandelnde Psychiaterin im gut dokumentierten Erstgespräch ausgeführt habe. Aus der Bemerkung, die Angabe des Exploranden, nicht andere Drogen zu konsumieren, sei «etwas unglaubhaft», könnte noch die differenzialdiagnostische Erwägung einer Substanz induzierten psychischen Symptomatik abgeleitet werden. In der aktuellen Untersuchung seien dafür aber keine Hinweise vorhanden. Am Rande sei darauf hinzuweisen, dass der Explorand eine schwierige Schulzeit durchlaufen habe. Es habe sich kein Hinweis auf eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung ergeben. Der Bezug zu den akzentuierten narzisstischen und impulsiven Persönlichkeitseigenschaften des Exploranden werde als deutlich relevanter eingeschätzt.

Es ergebe sich die schwierige Situation, dass der Explorand keine krankheitswertige psychische Störung erleide, die ihm auf Dauer die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verunmögliche. Es wäre ihm zumutbar, eine Lehre zu beginnen oder eine Arbeitstätigkeit z.B. in der Produktion zu suchen, wobei er dann entweder als Lehrling oder als Anzulernender durch Vorgesetzte womöglich auch eine ungerechte und persönlich kränkende Behandlung zu erfahren hätte. Hier müsse gesehen werden, dass es für ihn sehr hilfreich wäre, wenn er einen wohlmeinenden Chef fände, der ihm Respekt zollen würde und ihn in seinen Fähigkeiten und Eigenschaften fördern könnte. Dem Exploranden werde nämlich durchaus eine im Normbereich bis im oberen Normbereich liegende Intelligenz beigemessen. Eine derartig hilfreiche supportive Unterstützung durch einen Vorgesetzten würde jedoch jedem Menschen die Einstiegssituation in die Berufstätigkeit erleichtern und sie könne nicht durch das Vorliegen einer gravierenden primär psychischen Störung nachvollziehbar begründet werden. Somit werde auch nicht gesehen, dass es dem 21-jährigen Exploranden unzumutbar oder unmöglich wäre, eine Arbeitsleistung zu erbringen (IV-Nr. 31 S. 16 ff.). Die dem Gutachter gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, aktuell bestehe beim Exploranden eine volle Arbeitsund Leistungsfähigkeit. Es könne aktuell keine eigenständige primär psychische Störung erkannt werden (IV-Nr. 31 S. 25 f.).

3.2     Dem von der P.___, [...], bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlassten versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 3. Januar 2014 (Untersuchung vom 10. Dezember 2013) können dagegen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Dissoziale (F60.2) und emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (F60.30), seit Kindheit/Adoleszenz mit zahlreichen gewalttätigen Übergriffen bei Verdacht auf hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, ICD-10 F90.1; 2. Cannabisinduzierte Paranoia mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F12.5, seit 2007». Im Rahmen der versicherungspsychiatrischen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Explorand sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, sich in die sozialen Strukturen eines Arbeitsteams einzufügen, Kritik ohne gewalttätige Durchbrüche anzunehmen, sich Vorgesetzten unterzuordnen etc.. Er sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar und auch im üblichen geschützten Rahmen nicht tragbar. Dazu komme die cannabisinduzierte Paranoia, welche durch bedrohliche Fehlinterpretation alltäglicher Situationen seine Gefährlichkeit unberechenbar verstärke. Für die Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsstörung wie auch der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gebe es wirksame psychotherapeutische Konzepte. Eine wirksame Therapie und damit wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei sehr wahrscheinlich nur in einer geschlossenen Arbeits- und Wohnsituation mit begleitender ambulanter psychiatrischer Therapie durchführbar. Dazu dürfte ein Zeitraum von mindestens 6 bis 12 Monaten nötig sein. Danach müsste sich eine offene, aber therapeutisch eng betreute Situation anschliessen. Der Explorand brauche eine Umgebung, die klare Regeln setze und für deren Einhaltung sorge.

Im Weiteren wurde ausgeführt, der Explorand brauche einen geschützten Arbeitsplatz in einer geschlossenen Institution. Für einen normalen geschützten Arbeitsplatz sei der Explorand nicht stabil genug bzw. er sei mit seinen aggressiven Durchbrüchen im üblichen Rahmen weder führ- noch für die Beteiligten zumutbar. Mittel- und langfristig könne sich über die vorgeschlagenen therapeutischen und beruflichen Massnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit herstellen lassen. Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, d.h. auf eine schwere Persönlichkeitsstörung mit zusätzlich drogeninduzierter Psychose, zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren spielten für die Entstehung dieser Störungen eine wesentliche Rolle. Inzwischen dominiere aber die Eigendynamik der Störungen das Krankheitsgeschehen und seine psychosozialen Auswirkungen.

Zum Bericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn führte Dr. med. F.___ aus, die Kolleginnen gingen von einer Schizophrenie aus. Die Rolle des Cannabis werde dabei aber nicht bedacht, zudem werde die Diagnose nicht nachvollziehbar anhand der diagnoserelevanten psychopathologischen Symptome begründet. Warum die in den Berichten erwähnten massiven Auffälligkeiten des Exploranden (Schulverweis, diverse Anzeigen wegen Körperverletzung, gescheiterte Arbeitsversuche, Todesliste, etc.) nicht im Blick auf eine Persönlichkeitsstörung diskutiert worden seien, könne nicht nachvollzogen werden. Die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien eindeutig erfüllt. Zum Gutachten von Dr. med. E.___ hielt Dr. med. F.___ sodann fest, Dr. med. E.___ verneine jegliche psychiatrische Diagnosen von Krankheitswert, namentlich auch ein ADHS, eine Persönlichkeitsstörung, eine Schizophrenie und eine cannabisinduzierte Psychose. Dabei argumentiere er auf der Basis seiner persönlichen Erfahrung, nicht entlang der jeweils relevanten ICD-10 Kriterien. Gemäss den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung werde aber für Gutachten ein bestimmtes methodisches Vorgehen gefordert. Die abweichenden Diagnosen gegenüber Dr. med. E.___ erklärten sich durch das unterschiedliche methodische Vorgehen. Wenn man sich an die Diagnosekriterien der ICD halte und diese für alle in Frage kommenden Diagnosen überprüfe, komme man zwangsläufig zu den von ihm gestellten Diagnosen.

Dr. med. F.___ hielt abschliessend fest, die Prognose ohne adäquate Therapie sei schlecht. Die Wahrscheinlichkeit für weitere Gewalttaten, ohne adäquate Therapie, sei hoch. Dafür spreche die Waffenaffinität, die fehlende Empathie gegenüber den Opfern, Gewalt gegen Frauen, die zahlreichen bisherigen Gewalttaten, die Impulsivität, die Verbindung von kognitiv einengender Paranoia und Gewalt etc.. Ab dem Schulverweis im Jahr 2008 müsse man von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Das Gutachten von Dr. med. E.___ weise Mängel auf. Die in Frage kommenden Diagnosen seien nicht lege artis, wie in den entsprechenden Leitlinien gefordert, anhand der relevanten ICD-10-Kriterien gestellt bzw. verworfen worden. Dies sei ein schwerer methodischer Mangel (IV-Nr. 45 S. 18 ff.).

3.3     In seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2014 zum vorerwähnten Parteigutachten von Dr. med. F.___ hielt Dr. med. E.___ im Wesentlichen fest, es werde durchaus für möglich gehalten, dass der Explorand bereits in der Jugend Verhaltensweisen gezeigt habe, die zum Schulverweis geführt hätten. Es sei auch möglich, dass er gewaltbereite Äusserungen bzw. Drohungen ausgesprochen habe. Es stelle sich jedoch die Frage, ob aus derartigen «Überlieferungen» die Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus oder die Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung gestellt werden dürfe. Hier sei angesichts des Umstands, dass beide Gutachten im Zusammenhang mit der Frage der Zusprache von IV-Leistungen erstellt worden seien, Zurückhaltung geboten.

Es sei anzuregen, dass eine Verknüpfung der Frage, ob eine Leistung der Sozialversicherung geschuldet sei, mit der Frage der Notwendigkeit, den Versicherten forensisch zu beurteilen, erfolgen könnte. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass ein derartig psychopathologisch auffälliger Mensch, der gewalttätig sei, schon seit Schulzeiten an den Folgen einer doppelten, nämlich einer impulsiven und antisozialen Persönlichkeitsstörung leide, doch auch im Alltag sehr auffällig sein würde und im Verlauf der letzten Jahre derart auffällig geworden wäre, dass sich quasi automatisch eine Verknüpfung in den Bereich der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der forensischen Psychiatrie ergeben hätte. Hier werde der IV empfohlen, eine derartige Auskunft einzuholen; wäre nämlich der Explorand tatsächlich in verschiedenen Fällen aktenkundig geworden (über den Bericht der «Hantel-Schlägerei» im Jahr 2013 hinaus), dann wäre tatsächlich der Beweis für das Vorliegen einer derartigen Persönlichkeitsstörung, wie von Dr. med. F.___ diskutiert, erbracht. Andererseits werde jedoch in Kontinuität zum ersten Gutachten gesehen, dass der Explorand auch andere Anteile habe. Er habe eindeutig angegeben, einen guten Freundeskreis zu haben. Es gebe aber auch Menschen, die ihn als «Psycho» fürchteten. Die soziale Integration scheine für gesunde psychische Anteile zu sprechen, ebenso die Fähigkeit, sich doch noch bei aggressiven Impulsen zurückhalten zu können. Als Beispiel aus dem ersten Gutachten sei angeführt, dass der Explorand sehr adäquat zum Ziel, die Führerscheinprüfung zu bestehen, Folgendes geschildert habe: nach dem einmaligen Durchfallen habe er sich dann angestrengt und sei im Verhalten nicht auffällig gewesen; seither besitze er nun offensichtlich den Führerausweis. Menschen, die an einer kombinierten emotional instabilen aggressiven und antisozialen Persönlichkeitsstörung sowie an einer cannabis-induzierten psychotischen Störung litten, würden häufig rasch im Strassenverkehr auffällig und seien dann dem kantonalen Strassenverkehrsamt bekannt. Es werde somit die Hypothese vertreten, dass der Explorand sehr wohl fähig sei, sich zu kontrollieren und sich zu steuern; eine Fähigkeit, die er einsetze zum Erreichen seiner persönlich definierten Ziele, wie es bei einer krankheitswertigen psychischen Störung (der diskutierten Art) nicht möglich wäre.

Ein weiterer Punkt lasse den Gutachter kritisch zur Beurteilung durch Dr. med. F.___ sein. Neben einer kombinierten Persönlichkeitsstörung habe Dr. med. F.___ auch die Kriterien für eine «cannabisinduzierte Paranoia mit psychotischen Symptomen (F12.5)» seit 2007 als erfüllt angesehen. Würde hier ein andauernder Konsum psychotroper Substanzen unterstellt - zumindest habe der Explorand angegeben, früher Cannabis eingenommen zu haben - so wäre dadurch eine deutliche Verstärkung der ebenfalls von Dr. med. F.___ als Diagnose festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung zu erwarten, insbesondere im Hinblick auf die bereits geführte Diskussion betreffend Auffälligkeit im Alltag. Würde nämlich tatsächlich eine derartige Paranoia vorliegen mit misstrauischem Verhalten, quasi mit diesem im Gutachten vom 3. Januar 2014 beschriebenen «Verfolgungswahn», dann wäre in dieser Kombination mit der Persönlichkeitsstörung doch von einer erheblichen Gefährdung auszugehen, die vermutlich bereits zu einem Freiheitsentzug geführt hätte. Stelle man sich hier vor, dass unter dem Einfluss von Cannabis oder anderen psychotropen Substanzen ein Wahn überschwellig würde, verfolgt oder bedroht zu werden, womöglich auch noch Halluzinationen auftreten würden, dann wäre das normale soziale Miteinander schon lange nicht mehr möglich gewesen und die aktuelle versicherungspsychiatrische Stellungnahme im Auftrag der IV wäre unnötig. Würde jedoch der Explorand lediglich derartige psychotische Symptome direkt nach dem Cannabiskonsum erleiden und hätte er nun diesen Konsum eingestellt, so würde dies wiederum als Zeichen dafür zu werten sein, dass seine Steuerungsfähigkeit in verschiedenen Bereichen psychischer Aktionen vorhanden wäre, also auch eine günstige Gesamteinschätzung entsprechend der Meinung des Gutachters Dr. med. E.___ zu treffen wäre. Immerhin finde Dr. med. F.___ in seinem Gutachten keine Hinweise für eine Schizophrenie, was im Hinblick auf die Einschätzung des C.___ des Kantons [...], welche nicht geteilt werde, doch erwähnenswert sei.

Aus der von Dr. med. F.___ geschilderten Verhaltensbeobachtung dürfe ein weiteres Argument dafür angeführt werden, dass der Explorand fähig sei, seine Handlungen zu kontrollieren; dabei komme seinem Verhalten intentionaler Charakter bei Erstellung eines Gutachtens zuhanden der IV zu: Dr. med. F.___ beschreibe den Ablauf des Verhaltens des Exploranden sehr eindrücklich. Er habe sich während der Befragung unruhig verhalten, wiederholt zur Tür geschaut, es sei aus der Verhaltensbeobachtung ein Misstrauen abzuleiten gewesen. Als es dann zur Diskussion über das erste Gutachten gekommen sei, sei der Explorand weiterhin unruhig gewesen und habe gebeten, eine Rauchpause einzulegen. In diesem Zusammenhang habe ihm dann Dr. med. F.___ eine Streichholzschachtel aus der Küchenschublade gegeben, da der Explorand kein Feuer bei sich getragen habe. Es sei dann zu einem Zwischenfall gekommen. Der Explorand sei nämlich wieder erschienen und habe den Gutachter Dr. med. F.___ als mit Dr. med. E.___ unter einer Decke steckend beschimpft, da sämtliche Streichhölzer in der Schachtel bereits abgebrannt gewesen seien. Durch Zufall sei es zu einer Verwechslung der Zündholzschachteln gekommen. Wäre nun – so die Argumentation aus der aktuellen Akteninterpretation heraus – der Explorand in einem derartigen misstrauischen und womöglich wahnhaften Zustand gewesen, wie es die Verhaltensbeobachtung aus der Exploration zuvor nahegelegt habe, dann wäre es wohl tatsächlich kaum bei der Beschimpfung geblieben. Ein derartiges Geschehnis provokativen Inhalts hätte bei einem Menschen, der an einer kombinierten antisozialen und impulsiven Persönlichkeitsstörung sowie an einer cannabisinduzierten Paranoia mit aktuell vorhandener akuter Symptomatik leide, doch mit Sicherheit zu einer Überschwelligkeit geführt und eine Verhaltensweise nach sich gezogen, die nicht in einer Schimpftirade geendet hätte. Auch dieses Verhalten werde also, wie die gesamte Auffälligkeit während der Exploration, als «gemacht» im Rahmen der Persönlichkeitseigenschaften des Exploranden betrachtet.

Dr. med. E.___ führte sodann aus, in der Angabe zum psychopathologischen Befund im Gutachten von Dr. med. F.___ (S. 6) werde ein in sich verborgener Widerspruch darin gesehen, dass grundsätzlich eine derartige strukturierte und umfassende Erhebung nicht möglich gewesen wäre, hätte der Explorand zum Beispiel unter Sinnestäuschungen oder illusionären Verkennungen gelitten. Er hätte seine «Körperreaktionen» nicht kontrollieren können. Hier sei erstaunlich, dass nach dem Abklingen der Erregung gemäss den Angaben der Sozialarbeiterin wieder ein halbwegs normales Gespräch möglich gewesen sei. Die Interpretation, in welchem Ausmass der geschilderte Verlauf innerhalb einiger Minuten dem Einfluss des Bewusstseins und des Verstandes unterliege – die Befragung habe bis 10:50 Uhr gedauert, gegen 11:30 Uhr sei bereits eine derartige einvernehmliche und ruhige Gesprächssituation wieder möglich gewesen - sei von der psychiatrischen Einschätzung abhängig. «Ausraster» dieser Art könne es auch bei jungen Menschen mit akzentuierten Persönlichkeitseigenschaften geben. Daraus müsse jedoch nicht eine zugrundeliegende, anhaltende und letztlich sehr gravierende psychiatrische Erkrankung festgestellt werden. Hier sei ein grosser Anteil auch von bewusstem und intentionalem Verhalten vorhanden gewesen.

Im Weiteren äusserte sich Dr. med. E.___ dahingehend, eine Ausführung dürfe dem Parteigutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 gelten: Grundsätzlich handle es sich um eine Interpretation, die sich in beiden Gutachten – wie aufgezeigt – unterscheide. Wichtig erscheine die grundsätzliche Einschätzung, dass der Explorand nicht eine Schizophrenie erleide und auch lediglich der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom gestellt werden könne. Insofern seien beide Gutachten nicht weit voneinander entfernt. Am Gutachten von Dr. med. E.___ habe Dr. med. F.___ Kritik geübt. Die wichtigste Kritik, die er äussere, sei, dass die diagnostische Einschätzung nicht genügend an den ICD-10-Kriterien diskutiert worden sei. Als Beispiel führe er die optischen Halluzinationen an. Es werde an dieser Stelle wiederholt, dass die nicht selten von Exploranden und Versicherten in IV-Begutachtungen geäusserten optischen Halluzinationen, die teilweise dann auch durch die behandelnden Psychiater als Hinweise auf Schizophrenie gewertet würden, eben tatsächlich bei der schizophrenen Psychose nicht vorkommen würden. Die Angabe von optischen Halluzinationen spreche eben nicht für das Vorliegen einer Schizophrenie. Wenn nun Dr. med. F.___ an der Ausführung in der ICD-10, zur Schizophrenie gehörten Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, festhalte, dass das Gutachten nicht gemäss ICD-10 erstellt worden sei, dann müsse ihm hier entgegnet werden, dass die Kriterien in der ICD-10 stets kritisch im Zusammenhang mit der psychiatrischen Krankheitslehre zu verstehen seien. Man dürfe die Kriterien nicht wie in einer Checkliste abhaken, sobald ein Versicherter optische Halluzinationen angebe. Bei der Schizophrenie würden neben den akustischen eben auch Leib-Halluzinationen, sogenannte coenästhetische Halluzinationen, auftreten, deshalb sei wohl im ICD-10 nicht alleine von akustischen Halluzinationen gesprochen worden. Die pauschale Kritik, das Gutachten von Dr. med. E.___ weise Mängel auf, die infrage kommenden Diagnosen würden nicht lege artis und nicht wie in den entsprechenden Leitlinien gefordert anhand der relevanten ICD-10-Kriterien gestellt bzw. verworfen, was ein schwerer methodischer Mangel sei, werde zurückgewiesen. Die «International Classification of Diseases» sei ein eigenständiges diagnostisches Manual, um eine Hilfestellung in der Vergleichbarkeit vergebener Diagnosen zu gewähren. Dabei sei sie nach wie vor lediglich als Hilfsinstrument zu verstehen und Grundlage vergleichbarer Terminologie, wenn ein Mensch aus der fachärztlich-psychiatrischen Kompetenz heraus als psychiatrisch krank eingeschätzt werde und eine Diagnose zu vergeben sei. Die «Eins zu Eins-Übertragung», quasi in einer Checkliste aller in der ICD-10 enthaltenden Kriterien, die dann auch zu «Diagnoselisten» mit ganz unterschiedlichen, angeblich «komorbid» auftretenden Diagnosen führe, sei keinesfalls im Sinne der internationalen Klassifikation von Krankheiten, sondern würde eine völlig falsche Interpretation und ein gänzlich zu hinterfragendes Krankheitsverständnis bedeuten. Das Abchecken sämtlicher möglicher Symptome aus den Angaben und den Beschwerden von Exploranden dürfe nicht zu einer Psychopathologisierung des Alltags und einer Psychiatrisierung der Gesellschaft führen.

Abschliessend führte Dr. med. E.___ aus, aufgrund der Einschätzung von Dr. med. F.___ ergebe sich tatsächlich die Notwendigkeit, den Fall zu überprüfen, so wie es in dieser Stellungnahme empfohlen werde. Aufgrund des Gutachtens durch Dr. med. F.___ alleine ändere sich allerdings am Gutachten vom 19. August 2013 noch nichts (IV-Nr. 50).

3.4     RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 im Wesentlichen fest, die Beurteilungen der beiden Gutachter seien bezüglich der Wertung der vom Versicherten geschilderten bzw. gezeigten Symptomatik weit auseinander. Dies dürfte kaum an der zeitlichen Differenz (die Untersuchungen seien in einem Abstand von 5 Monaten erfolgt) liegen, da der Versicherte sowohl im Juni als auch im November (recte: Dezember) 2013 neben auffälligem auch als normal zu bezeichnendes Verhalten aufgewiesen habe. Dies habe sich bei der ersten Begutachtung während des Untersuchungsvorganges, bei der zweiten, sehr viel kürzeren Begutachtung im Gegensatz zwischen dem Verhalten in der Untersuchungssituation und demjenigen auf dem Heimweg gegenüber der begleitenden Sozialarbeiterin und dem Fahrer gezeigt. Entscheidend sei die Art und Weise, wie die vom Versicherten geschilderten bzw. die in der Untersuchung festzustellende Symptomatik interpretiert werde. Hier sei Dr. med. E.___ zuzustimmen, dass im versicherungspsychiatrischen Kontext eine subjektive Symptomschilderung eines Exploranden kritisch gewürdigt und im Zusammenhang mit dem Werdegang des Exploranden und den objektiven Befunden beurteilt werden müsse. Jedes einzelne mögliche Symptom müsse einer Wahrscheinlichkeitsprüfung unterzogen werden, bevor es im Einzelfall als zu berücksichtigendes Diagnosekriterium gelten könne. Genau dies sei im Gutachten von Dr. med. F.___ ungenügend erfolgt.

Der RAD-Facharzt führte sodann aus, bezüglich der Diagnostik seien die beiden Beurteilungen bei genauer Betrachtung eigentlich recht nahe beieinander. Beide Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass keine schizophrene Erkrankung vorliege. Dr. med. F.___ stelle bezüglich ADHS lediglich eine Verdachtsdiagnose. Unterschiedlich werteten die beiden Gutachter die Persönlichkeitsmerkmale des Versicherten. Während Dr. med. E.___ die Auffälligkeiten noch im Rahmen akzentuierter Persönlichkeitszüge sehe, stelle Dr. med. F.___ die Diagnose einer eigentlichen (kombinierten) Persönlichkeitsstörung. Die vom Versicherten in der Untersuchungssituation berichteten Momente aggressiver Impulsdurchbrüche würden von Dr. med. E.___ in ihrer Steuerbarkeit durch den Versicherten anders eingeschätzt als von Dr. med. F.___. Letzterer gehe von einer weitgehenden Unkontrollierbarkeit und einer entsprechenden Gefährlichkeit des Exploranden aus, während Dr. med. E.___ das gleiche Verhalten eher als erlernt einstufe in dem Sinne, dass der Versicherte zunehmend realisiert habe, dass es der Durchsetzung seiner Interessen durchaus dienlich sei. Beiden Gutachtern hätten zum Zeitpunkt der Beurteilung keine fremdanamnestischen Auskünfte in Form von Schulberichten oder Polizeirapporten etc. zur Verfügung gestanden. Somit bleibe es diesbezüglich ein Stück weit offen, welche Einschätzung eher zutreffend sei. Doch genau an diesem Punkt stelle sich die entscheidende Frage, ob das als impulsiv und dissozial imponierende Verhalten des Versicherten seinem Willen unterworfen und grundsätzlich steuerbar, somit auch überwindbar sei, oder ob er im Gegenteil von seiner Impulsivität beherrscht werde, er somit auch nicht in der Lage sei, einem Gegenüber empathisch zu begegnen.

Dr. med. G.___ kam zum Schluss, nach dem Studium der vorliegenden Akten und seiner klinischen Erfahrung sei er der Auffassung, dass die Beurteilung von Dr. med. E.___, dem auch eine wesentlich längere Untersuchungszeit zur Verfügung gestanden sei, insgesamt schlüssiger sei. Aus dem nicht auszuschliessenden Gewaltpotential könne man keine Versicherungsleistungen ableiten. Weitere medizinische Abklärungen seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht angezeigt (IV-Nr. 64).

3.5     Dem vom Gericht veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 28. April 2017 (Untersuchung vom 30. März 2017) können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Gemischte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstisch kompensatorisch überhöhten, emotional instabilen, aggressiv dissozialen Zügen und eingeschränkter Empathie ICD: 10 F61.0; 2. Generalisierte Angststörung ICD: 10 F41.1».

Im Rahmen der diagnostischen Beurteilung führte der Gerichtsgutachter im Wesentlichen aus, aufgrund der Untersuchungsbefunde, der Angaben des Exploranden, der Fremdanamnese und der die Jahre 2008 bis 2016 umfassenden Aktenlage komme er zum Schluss, dass beim Exploranden unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Explorand zeige durchgehend, auch als er noch nicht erwachsen gewesen sei, eine deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen, so insbesondere der Affektivität, dem Antrieb, der Impulskontrolle, dem Wahrnehmen und Denken und auf der sozialen Ebene und der Beziehungsgestaltung. Sein andauernd und gleichförmig auffälliges Verhaltensmuster sei in den Akten schon vor dem Erreichen des Erwachsenenalters bis zur jüngsten Vergangenheit dokumentiert. Die in der Klinik im Jahre 2012 und in anderen Akten dokumentierten Befunde sowie die aktuell festgestellten Befunde zeigten keine erhebliche Divergenz auf, seien also mehrheitlich gleichbleibend. Der Explorand zeige ein gleichförmiges und tiefgreifend, in praktisch allen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassendes Verhalten. Die Störung habe in der Kindheit und Jugend begonnen. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen Schulabschluss zu machen und sei wegen seiner Drohungen gegen den Rektor von der Schule verwiesen worden. Auch ein Lehrabschluss sei ihm bisher nicht möglich gewesen. Der Explorand sei immer wieder in psychiatrischer Behandlung und suche bzw. provoziere in aggressiver und zeitweise destruktiver Art und Weise, Hilfe zu bekommen. Keine der bisherigen Massnahmen hätten bisher in irgendeiner Art und Weise einen nachhaltigen Erfolg. Ebenso wenig sei es im Rahmen der angebotenen Hilfe je zu einer längerdauernden stabilen psychiatrisch-psychotherapeutischen Beziehung gekommen. Die Beziehung zu Dr. med. D.___, welche angeblich ca. 1 ½ Jahre gedauert habe, habe mit einer Bedrohungssituation geendet, könne also nicht aufbauend, entwicklungsfördernd und als positiv verlaufend beurteilt werden. Die jetzige psychotherapeutische Beziehung zu Dr. med. Q.___ dauere erst sechs Monate und auch in diesem Rahmen zeigten sich gemäss Dr. med. Q.___ deutliche Zweifel an der Entwicklungsfähigkeit des Exploranden in einer ambulant durchgeführten Behandlung (siehe Fremdanamnese). Der Explorand zeige eine erhebliche Einschränkung in seiner Fähigkeit, den Alltag so zu strukturieren, dass er nicht am Rande, sondern in der Gesellschaft integriert leben könne. Er habe keine stabilen Beziehungen und keine Empathie für seine Mitmenschen. Er könne sich keine konstruktiven Ziele setzen und diese längerfristig verfolgen. Er habe keine beruflichen Ambitionen. Er fühle sich durchgehend in der Opferrolle, von Behörden und Mitmenschen verfolgt, gedemütigt und benachteiligt, sei frustrationsintolerant und ertrage keine Rückschläge und Zurücksetzungen, neige zu dauerndem Hass und projiziere diesen auf seine Mitmenschen. Er fühle sich demzufolge von ihnen bedroht und benachteiligt. Dass der Explorand gleichzeitig an erheblichen Ängsten (siehe Diagnose 2) leide und diese mit Aggression abwehre, werde in der gesamten Untersuchungssituation und auch unter Berücksichtigung der Aktenlage sichtbar. Diese Selbstdarstellung sei nur in der sofortigen Befriedigung seiner Manipulationswünsche willensnahe, ansonsten widerspiegle sie die auf allen psychosozialen Funktionsebenen sich realisierenden Folgen seines Strukturdefizits. Der Explorand sei misstrauisch und lasse keine bzw. eine gespannte, negative und ablehnende Nähe aufkommen. Er gestalte die Beziehungssituation in einer dominierenden Art und Weise, die an einen perversen Modus denken lasse. Sein Gegenüber habe immer genau dort zu sein und sich so zu verhalten, wie es der Explorand wolle; dies unter Missachtung jeglicher Wünsche, Gefühle und Fragen des Gegenübers. Er bestehe beharrlich auf seinen Rechten und unterstreiche die Pflichten der anderen, ohne selbstreflexiv sein eigenes Verhalten diesbezüglich hinterfragen zu können. Der Explorand habe nur partiell Einsicht in sein Verhalten, denn es diene ihm auf unbewusster Ebene zu sehr der Externalisierung von heftigen affektiven Spannungen, die er aufgrund seines Strukturdefizits nicht anders verarbeiten könne. Im Denken des Exploranden stünden sich heftige Widersprüche gegenüber, ohne dass er sich dessen bewusst sei. So habe er zum Beispiel zum Ausdruck gebracht, nicht verstehen zu können, warum man sich von ihm bedroht fühle (Bericht Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Januar 2014); gleichzeitig drohe er fortwährend mit Gewalttaten. Er sei – wie in den Akten verschiedentlich dokumentiert – wiederholt als ausgesprochen aggressiv und gewaltbereit erlebt worden. Der Explorand zeige ein überhöhtes, unrealistisches Selbstwertgefühl, eine Grössenphantasie in Bezug auf seine Stärke, allerdings vor allem auf negativ-destruktiver Ebene. Der Explorand sei ganz in Anspruch genommen von seinen eigenen Gedanken und insbesondere seinen Affekten. Er zeige eine expansiv paranoide Persönlichkeitsproblematik bzw. – gemäss den ICD-10-Kriterien – eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Dazu gesellten sich Hinweise auf ein kaltes Unbeteiligtsein, auf eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer, eine grobe andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung von sozialen Normen und Regeln, ein Unvermögen, längerfristige Beziehungen aufrechtzuerhalten, eine extrem tiefe Frustrationstoleranz und eine Unfähigkeit, Schuldbewusstsein in Bezug auf sein Verhalten zu erleben und allenfalls daraus zu lernen. Die ICD-10-Diagnosekriterien für die dissoziale Persönlichkeitsstörung seien erfüllt. Die Affektinstabilität des Exploranden, seine Impulsivität, müsse im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostisch erfasst werden. Dass beim Exploranden ein narzisstisches Problem vorliege, sei insofern evident, als er ein schlechtes Selbstwertgefühl habe und dieses durch eine destruktive, überhöhte Kraftmeierei und ein andauerndes Bedrohungsszenarium kompensieren wolle.

Als zweite Diagnose müsse beim Exploranden gemäss den ICD-10-Diagnose-kriterien eine generalisierte Angststörung diagnostiziert werden. Dabei sei auffällig und zur Persönlichkeitsstörung passend, wie der Explorand seine fehlende Struktur - und dazu gehöre die eingeschränkte Affektsteuerung - und die Angst hauptsächlich mit Wut und Aggression abwehre und über seine Ängste kaum sprechen könne. Er habe aber wiederholt ein Gefühl des psychischen Drucks und der inneren Anspannung sowie eine vegetative Übererregbarkeit mit Schwitzen und Zittern, wenn er sich z.B. unter vielen Menschen befinde. Aber auch sonst könne ihn diese undifferenzierte Stimmung verknüpft mit vegetativen Symptomen befallen. Grundsätzlich lebe der Explorand in einer dauernden paranoiden Stimmung und sei überzeugt, von den anderen übervorteilt, benachteiligt und entwertet zu werden. Er glaube deshalb berechtigt zu sein, sich andauernd aggressiv zur Wehr zu setzen. Zur paranoiden Gestimmtheit gehöre auch die latent wirksame Angstproblematik, die sich in Kombination mit vegetativen Symptomen manifestiere und damit gemäss ICD-10-Kriterien im Sinne einer generalisierten Angststörung diagnostisch erfasst werden müsse.

Differentialdiagnostisch müsse beim Exploranden eine Psychose vom paranoiden Typ und die bewusstseinsnahe manipulative Inszenierung diskutiert werden. Zur psychotischen Erkrankung sei zu sagen, dass der Explorand kein ausdifferenziertes, von Verfolgung, Bedrohung, Zerstörung und Rettung geprägtes Wahnsystem habe. Er habe auch keine über einen längeren Zeitraum gesicherte akustische oder optische Halluzinationen. Bei schizophrenen Psychosen seien die akustischen Halluzinationen gekennzeichnet von Entwertung, Bedrohung, Verfluchung und vernichtender Kritik. Darüber berichte der Explorand anlässlich der Untersuchung nicht und ebenso wenig seien derartige Symptome in den Akten beschrieben. Allerdings sei festzuhalten, dass der Explorand eine Denkstörung habe. Sein Denken sei getrieben, er habe ein Gedankendrängen, ein Gedankenabreissen und eine Ideenflüchtigkeit. Er könne nur marginal auf sein Gegenüber eingehen. Damit würden die ICD-10-Diagnosekriterien für eine Schizophrenie oder eine psychotische Erkrankung nicht vollumfänglich erfüllt. Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsse festgestellt werden, dass die Ich-Struktur des Exploranden derart defizitär sei, dass er dauernd auf einem präpsychotischen Niveau denke und handle, d.h. er könne nicht immer unterscheiden zwischen aussen und innen, zwischen Realität und Traum bzw. Phantasie. Demzufolge sei es auch für Drittpersonen schwierig zu unterscheiden, wann der Explorand von sein geringes Selbstwertgefühl stabilisierenden Grössenphantasien spreche und wann er von realen Handlungen und Ereignissen berichte. Daraus folge zwingend, dass es für Drittpersonen ebenso schwierig sei abzuschätzen, wann er tatsächlich zur Tat schreite und wann er damit nur drohe. Massgebend sei, dass der Explorand bisher keinen Schritt in Richtung Entwicklung und Aufbau eines sozialen Lebens habe realisieren können, obwohl er von vielen Seiten Unterstützung erhalte. Auch die Delinquenz des Exploranden entspreche einem Bedürfnis, endlich etwas zu tun, wofür er bestraft werde, und ihm so Grenzen gesetzt würden, weil er der dauernden Gefahr ausgesetzt sei, psychotisch zu dekompensieren. Er suche unbewusst die ihm innerlich fehlende Begrenzung und die von aussen kommende Bestrafung für seine Phantasien. Gemäss Aktenlage sei es bisher tatsächlich nur unter Cannabis zu einem psychotischen Schub gekommen. Mit Cannabis, das eine eher dämpfende als anregende Wirkung habe, versuche der Explorand, sich sekundär zu beruhigen, riskiere dabei aber infolge seines Strukturdefizits psychotische Dekompensationen. Die psychopharmakologische Behandlung habe immer in Richtung neuroleptische Beruhigung tendiert und eine entsprechend positive Wirkung gezeigt. Zudem habe auch während der aktuellen Untersuchung festgestellt werden müssen, dass eine anxiolytische Behandlung mit Xanax und Temesta eine entsprechende Beruhigung sowohl im Denken als auch im Fühlen und hinsichtlich der hohen Erregung des Exploranden mit sich gebracht habe. Dies verdeutliche, wie sehr die Affektregulationsstörung und die Denkstörung miteinander in einer Wechselwirkung stünden.

Die oben beschriebenen, zur Diagnose der Persönlichkeitsstörung gehörenden Elemente verdeutlichten zusätzlich die beim Exploranden festzustellende retardierte Persönlichkeitsentwicklung. Er sei in seinem Verhalten derart unkontrolliert und unbeherrscht, derart kindlich und phantastisch, dass mit Sicherheit ein zusätzlich infantiler, in der Persönlichkeitsentwicklung retardierter Zug diagnostiziert werden müsse. Auch hier werde die Wechselwirkung zwischen Strukturdefizit und Reifungsproblematik sichtbar. So unreif und von einer Psychopathologie geprägt, wie der Explorand sich verhalte, könne er kaum Beziehungen aufbauen, aus denen er lernen, sich entwickeln und reifen, imitieren und sich identifizieren könne. Er würde jedes Mal auf seine Defizite, auf seine naturgemäss gegebene Abhängigkeit von anderen stossen, was seinem martialisch aufgeblasenem Grössenselbst absolut zuwiderlaufe und für ihn mit unerträglicher Hilflosigkeit, Frustration und Desillusionierung verbunden sei.

Zur bewusstseinsnahen manipulativen Inszenierung sei festzuhalten, dass ein theatralisches, dramatisierendes und damit an sich manipulatives Element im Verhalten des Exploranden nicht von der Hand zu weisen sei. Daraus ein durchgehend simulatorisches Verhalten abzuleiten, sei aus vielerlei Gründen kaum wahrscheinlich. Sein Verhalten sei Teil der unbewussten Abwehr gegen einerseits eine Psychose und andererseits eine Affektregulations- und Selbstwertproblematik. Der Explorand bleibe in seinen Phantasien und Drohungen auch nicht an der Oberfläche, vielmehr seien seine Schilderungen detailliert und in sich nicht widersprüchlich. Des Weiteren seien die in den Akten dokumentierten Verhaltensweisen unter sich verglichen ebenso gleichbleibend. Wäre die Manipulation im Vordergrund, so müsste die ungefilterte und ungehemmte Affektäusserung, die zum auffälligen Verhalten des Exploranden seit seiner Jugendzeit gehöre, durch feiner abgestufte, ruhigere Beziehungsmomente mit pseudofreundlicher Unterwerfung und Kooperation suggerierenden Momenten abgelöst werden. Es müsste in den Akten ein Bild entstehen, nach welchem die einen ein positives und die anderen ein negatives Bild des Exploranden zeichnen würden, sodass es zwischen den mit dem Exploranden in Kontakt kommenden Personen zu deutlichen Differenzen hinsichtlich ihrer Wahrnehmung seiner Person kommen müsste. All dies sei nicht der Fall, vielmehr zeige der Explorand ein durchgehend monotones, unangepasstes, seine Affekte externalisierendes, Empathie freies und auffälliges Interagieren mit seiner sozialen Umgebung. Angesichts des aktenanamnestisch konsistenten Verhaltens und der konsistenten Befunde müsse ein mehrheitlich bewusstseinsnahes, manipulatives, sich damit eine Leistung sicherndes Verhalten, ohne eine Leistung für Dritte erbringen zu müssen, mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Zur Beurteilung der bisherigen Behandlung führte der Gerichtsgutachter im Weiteren aus, eine solche sei bisher gescheitert. Eine stationäre Behandlung sei nicht zustande gekommen. Rehabilitative Massnahmen habe man nicht an die Hand nehmen können. Dies hänge mit der gescheiterten stationären Behandlung zusammen.

Zum Gutachten von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 hielt der Gutachter sodann fest, überblicke man die medizinische und nicht-medizinische Aktenlage ab 2009, so müsse festgestellt werden, dass er nachvollziehen könne, weshalb Dr. med. E.___ die Diagnose einer Schizophrenie in Frage gestellt habe. Dass der Explorand seinen Namen gerufen höre, sei keine für eine Schizophrenie typische akustische Halluzination. Typischerweise handle es sich, wie oben beschrieben, bei den akustischen Halluzinationen einer Schizophrenie um entwertende, beschimpfende, verfluchende und «böse Stimmen», häufig auch in Zusammenhang stehend mit einem ausgearbeiteten Verfolgungs- oder Rettungswahn. Weshalb Dr. med. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten jegliche Psychopathologie und Verhaltensauffälligkeit in der Vorgeschichte des Exploranden nivellierend als Ausdruck einer narzisstischen Persönlichkeit, also nicht einer Persönlichkeitsstörung darstelle, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Dr. med. E.___ gehe zum Beispiel auch nicht auf den Arztbericht der C.___ vom 7. Dezember 2012 ein, wo festgestellt worden sei, dass ein stationärer Gesundheitszustand bei paranoid halluzinatorischer Schizophrenie F20.0 vorliege und eine stationäre Therapie dringend angezeigt wäre, die Aufnahme in die Klinik jedoch abgelehnt werde und eine alternative Aufnahme in Bern seitens der Klinik dort ebenfalls abgelehnt worden sei, da der Patient zu aggressiv sei. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei beim damaligen psychotisch-ängstlichen Zustandsbild aus ärztlicher Sicht nicht möglich gewesen.

Der Argumentationslinie von Dr. med. E.___, es liege keine Persönlichkeitsstörung vor, könne insoweit gefolgt werden, als die Diagnose der Persönlichkeitsstörung beim damals erst 21-jährigen Exploranden und angesichts der Entwicklungsretardierung noch verfrüht gewesen wäre. Dass Dr. med. E.___ aber keine relevante Verhaltensauffälligkeit hinsichtlich der Integration in Erwägung ziehe, sei im Hinblick auf die Aktenlage nicht nachvollziehbar. Mit der Hypothese, der Explorand habe in der psychiatrischen Behandlung einen Vorteil gegenüber der Strafbehörde gesehen, ignoriere Dr. med. E.___, wie gut und konsistent die Psychopathologie und Verhaltensauffälligkeit über einen längeren Zeitraum hinweg von unterschiedlichen Personen und Institutionen dokumentiert worden sei. Die Psychopathologie und die höchst auffällige Verhaltensweise als Ausdruck einer narzisstischen Problematik zu interpretieren, sei nachvollziehbar, nicht mehr aber, dass Dr. med. E.___ nicht einmal die Verdachtsdiagnose oder den Beginn einer sich entwickelnden und etablierenden Persönlichkeitsstörung bei einer damals aktuellen schweren Adoleszentenkrise diskutiert habe, vielmehr die Entwicklung der fraglich gut begründeten paranoid halluzinatorischen Schizophrenie als Nebendiagnose erwähnt habe, ohne eigene Überlegungen dazu anzustellen. Des Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, warum Dr. med. E.___ anstatt die Persönlichkeitsproblematik diagnostisch klarer zu diskutieren und zu begründen, seine Argumentation schwergewichtig auf die Hypothese stütze, der Explorand habe mit der Darstellung seiner Psychopathologie vor allem im Sinn, sich einen Vorteil zu holen, so auch gegenüber der Strafverfolgungsbehörde. Dies sei zwar möglich, erscheine aber angesichts der Psychopathologie und deren Wahrnehmung durch andere kein Argument gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu sein, vor allem dann, wenn der Explorand eben keine Empathie zeige, sich dauernd benachteiligt, verfolgt und eingeengt fühle, über Jahre hinweg Probleme mit der Affektsteuerung, der Wahrnehmung und dem Denken, der Impulskontrolle, der Beziehungsgestaltung etc. zeige. Es bestünden in der Beziehungsgestaltung und im Kommunikationsstil auch theatralische und dramatisierende Elemente, aber das dürfe über die Unberechenbarkeit und die fehlende Kontrolle sowie die unbewusste Externalisierung als Affektsteuerung nicht hinwegtäuschen. Der Explorand sei nicht in der Lage, sein Verhalten in Beziehungen langfristig manipulativ und stetig berechnend zu beeinflussen. Vielmehr inszeniere er Hass und Wut, um seine Affektspannung loszuwerden, weil er es nicht anders könne. Er inszeniere immer wieder eine perverse Beziehungskonstellation; dies bedeute, dass sein Gegenüber sich so fühle wie er, nämlich verunsichert, ängstlich, bedroht, dauernd eine Explosion vermeidend und schliesslich handlungsunfähig. Der Explorand manipuliere so Beziehungen, ohne sie willensgesteuert und absichtlich dauerhaft zu kontrollieren und gezielt einen Vorteil zu erreichen. Seine Beziehungsgestaltung diene zu sehr der Abwehr seiner Affektspannungen, die er aufgrund seines Strukturdefizits nicht anders verarbeiten könne. Pläne schmieden und eine Absicht langfristig verfolgen könne der Explorand nicht; er könne nur agieren und seine Affekte so schnell wie möglich loswerden.

Im Weiteren führte der Gerichtsgutachter aus, in seiner späteren Stellungnahme habe sich Dr. med. E.___ dann auch von seiner Erstbeurteilung distanziert und eine Persönlichkeitsstörung zumindest für möglich erachtet, was nachvollziehbar sei. Es müsse auch erwähnt werden, dass im Gutachten von Dr. med. E.___ nicht klar unterschieden werde, wann er selbst und wann die das Gutachten ebenfalls unterzeichnende Psychologin mit dem Exploranden in Kontakt gewesen sei und wer, wann und für welche Beurteilung zuständig gewesen sei. Die Symptombeschreibung und die Schlussfolgerungen, wie sie im Gutachten von Dr. med. F.___ enthalten seien, widerspiegelten das Verhalten des Exploranden, wie es in den Akten dokumentiert und auch im Rahmen der Untersuchung festgestellt worden sei, weit konsistenter und kongruenter, als dies im Gutachten von Dr. med. E.___ der Fall sei. Im Gutachten von Dr. med. E.___ werde die Psychopathologie des Exploranden, ob sie nun theatralisch verstärkt sei oder nicht, derart bagatellisiert, dass im Widerspruch zur gesamten Aktenlage eine nicht nachvollziehbare Persönlichkeitsbeschreibung resultiere.

Zum Parteigutachten von Dr. med. F.___ führte der Gutachter ferner aus, er sei mit der Beschreibung der Persönlichkeitsstruktur, der Interpretation des Verhaltens und der Psychopathologie sowie mit der Befunderhebung mehrheitlich einverstanden. Es bestünden hierbei keine gravierenden Divergenzen, die man an dieser Stelle diskutieren müsste. Im Wesentlichen tendiere das vorliegende Gutachtensresultat in die gleiche Richtung wie dasjenige von Dr. med. F.___. Wenn dieser gleichzeitig eine Persönlichkeitsstörung und einen Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziere, so müsse dazu festgehalten werden, dass aufgrund der erhobenen Befunde diese Diagnose nicht als Verdachtsdiagnose erwähnt werden könne, weil die affektive und Verhaltens-Problematik und das präpsychotische Denken des Exploranden, also die Symptome der Persönlichkeitsstörung, das Verhaltens- und Befundbild derart dominierten, dass nicht gleichzeitig eine hyperkinetische Störung diagnostiziert werden könne. Diese könne nicht genügend gut von der übrigen Pathologie abgegrenzt werden.

Zu den nicht medizinischen Akten hielt der Gutachter fest, insgesamt müsse er in der Gesamtschau und im zeitlichen Längsschnitt feststellen, dass hier keine gravierenden Divergenzen in Bezug auf die aktuelle Befundlage vorhanden seien. Immer sei ein sehr auffälliges und aggressives Verhalten des Exploranden im Fokus der Diskussion gestanden. In diesem Zusammenhang sei es auch zur Einschaltung der Strafbehörden gekommen.

Zum Gesundheitsschaden nahm der Gerichtsgutachter dahingehend Stellung, die Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde sei erheblich. Die konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung manifestierten sich im Denken, in der Affektstörung und im Sozialverhalten. Der Explorand zeige ein durchgehend unangepasstes, uneinsichtiges, unreflektiertes Verhalten und verleugne durchgehend die Folgen für sich und seine Mitmenschen. Er zeige ein repetitives Fehlverhalten bar jeder Einsicht und Lernfähigkeit. Er habe keine Berufsausbildung, lebe in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und Abhängigkeit vom Sozialamt bzw. den Eltern. Er sei noch jung, habe ein niedriges Bildungsniveau und sei sozial nirgends integriert. Diese Faktoren seien von der Krankheit nicht zu trennen, sondern deren Folge. Die Frage betreffend Aggravation zu beantworten, sei nicht einfach. Das Verhalten des Exploranden habe einen theatralischen Effekt, weil doch seine Gewaltphantasien in einem gewissen Widerspruch zu dem stünden, was bei ihm an Delinquenz bekannt sei. Andererseits müsse auch festgehalten werden, dass es fast zynisch anmuten würde, würde das Fehlen schwerer Gewaltdelikte als das schlagende Argument für die Aggravation gewertet werde. Es sei nämlich nicht möglich, die forensisch gutachterliche Frage zu beantworten, wann und wie der Explorand tatsächlich einmal zu der von ihm dauernd angedrohten Tat schreiten werde. Sicher bestehe hier eine gewisse Pervertierung der Beziehungsgestaltung, indem der andere immer derjenige sei, der Angst haben müsse. Er sei der Gewalttätige und Bedrohliche, was aber im Grunde genommen einfach einer Umkehr seiner Innerlichkeit entspreche. Infolge seines Strukturdefizits sei er der Bedrohte, der wenig Ahnung von der Erwachsenenwelt habe und im Grunde gescheitert sei. Dies werde dadurch verschärft, dass beim Exploranden dauernd eine psychotische Dekompensation drohe. Ein Suchtleiden bestehe nicht. Die persönlichen Ressourcen des Exploranden seien aufgrund des ich-strukturellen Defizites und der entsprechenden Psychopathologie erheblich beeinträchtigt. Die sozialen Ressourcen seien seinem Alter entsprechend sehr prekär.

Zum sozialen Kontext wurde festgehalten, es bestehe eine erhebliche soziale Belastung. Der Explorand habe bisher in keine berufliche Situation integriert werden können. Die mobilisierenden Ressourcen des Exploranden seien insbesondere in den Institutionen Psychiatrie, Sozialbehörde und Gerichtsbarkeit zu finden, ohne dass es bisher zu einer erfolgreichen Behandlung gekommen sei. Ob die Eltern eine Ressource seien, sei schwierig einzuschätzen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien sie seinem Verhalten gegenüber ebenso hilflos wie die Behörden. Andere Ressourcen habe der Explorand nicht. Er sei nicht wirklich kommunikations- und beziehungsfähig. Er habe keine Introspektionsfähigkeit und sei nicht motiviert, sein Leben zu ändern. Immerhin sei er doch wenigstens insofern therapieadhärent, als er offenbar zu Dr. med. Q.___ habe Vertrauen fassen können. Dies entspringe mit grosser Wahrscheinlichkeit auch einer Idealisierung, die jederzeit ins Gegenteil umschlagen könne, wenn der Explorand Differenzen oder Enttäuschungen aushalten müsse, wie dies der Verlauf der Gesprächstherapie bei Dr. med. D.___ gezeigt habe. Grundlage dieser Bemerkung sei die Psychopathologie und die entsprechende Abwehrstruktur des Exploranden, schwankend zwischen Idealisierung und Entwertung, Verleugnung und Bagatellisierung sowie die Spaltung in Gut und Böse, also entsprechend seinem Entwicklungsrückstand alles entwicklungspsychologisch frühe Abwehrmechanismen.

Zu den gestellten Diagnosen wurde hinzugefügt, die Persönlichkeitsstörung sei die Grundlage für die affektive Problematik. Die Persönlichkeitsstörung habe einen negativen Einfluss auf jeglichen Lebensbereich.

Unter dem Titel «Behandlung und Eingliederung» wurde ausgeführt, es sei verschiedentlich erfolglos versucht worden, den Exploranden zu behandeln. Die Behandlungsversuche müssten als lege artis beurteilt werden. Es sei aber nie ein Setting zustande gekommen, in welchem eine Entwicklung, eine Selbstreflexion möglich geworden sei. Dazu genüge auch das aktuelle ambulante Setting in keiner Weise. Die Frage, weshalb der Explorand nicht stationär aufgenommen werde, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Wahrscheinlich gehe es um die Unfähigkeit des Exploranden, sich in einer Abteilung und Gruppe überhaupt einzufügen und von den Angeboten entwicklungsfördernd zu profitieren. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei eine forensische Abteilung für den Exploranden die bessere Variante als eine offene rehabilitative Abteilung in der Psychiatrischen Klinik. Der Explorand sei bisher in Bezug auf das Wahrnehmen von Therapien immer wieder kooperativ gewesen. Er habe auch Kooperation in Bezug auf Urinproben gezeigt. Es bestünden nach wie vor Therapieoptionen. Der Explorand sei noch nie in längerdauernden stationären Behandlungen mit rehabilitativen Massnahmen gewesen. Es sei eine längerdauernde stationäre Behandlung notwendig, vorzugsweise in einem forensisch-psychiatrischen stationären Kontext, mit nachfolgend betreutem Wohnen und dann schrittweiser Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Basis dieser Massnahme sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine Depot-Medikation mit einem Neuroleptikum, das den Exploranden in der Bewältigung seiner Denkstörung, seiner Affektstürme und seiner dauernden ängstlichen Erregung unterstütze. Ohne diese pharmakologische Beruhigung könne der Explorand von keinen Massnahmen profitieren. Dafür sei er zu erregt, zu aggressiv, zu sehr auf sich bezogen, zu ruhelos, angespannt und paranoid. Die Eingliederung werde ausschliesslich durch das Störungsbild beeinflusst. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien derzeit noch nicht indiziert. Im Vordergrund stehe eine stationäre Behandlung zur Stabilisierung des destabilisierten psychischen Zustandes des Exploranden, der nirgends sozial integriert sei.

Zur Konsistenz hielt der Gutachter fest, es bestünden Diskrepanzen, Übertreibungen und Inkonsistenzen, gerade deswegen, weil beim Exploranden ein fliessender Übergang zwischen Wahrheit und Phantasie sowie zwischen innerer und äusserer Realität bestehe. Dies begründe sich in der präpsychotischen Symptomatik des Exploranden, denn auch er selbst könne nicht unterscheiden, was von aussen und was von innen komme. Deswegen könne nicht von einer Diskrepanz ausgegangen werden, die nur willentlich gesteuert sei. Die Dramatisierung habe sicherlich einen kleinen willentlichen Anteil. Eliminiere man diesen in der Beurteilung, so bleibe immer noch eine gravierende Psychopathologie zurück. Die Persönlichkeitsproblematik des Exploranden tangiere jeglichen Lebensbereich. Er wäre nicht in der Lage, selbstständig zu wohnen. Er sei nicht in der Lage, seine Freizeit zu gestalten, sozial aktiv zu sein und Beziehungen zu pflegen. Überall ecke er an und habe ein fast anomisch anmutendes (gesetzloses) Verhalten. Er könne sich nur oberflächlich und instabil mit einer Gruppe identifizieren, die destruktive Ziele habe. Die Gesundheitsschädigung habe in der Kindheit und Jugend begonnen. Inwiefern die psychische Erkrankung der Mutter dabei eine Rolle gespielt habe, müsse offenbleiben. Es könne aber vermutet werden, dass diese erheblich sei. Es bestehe eine teilweise krankheitsbedingte Unfähigkeit, von der Therapie zu profitieren, nicht aber eine durchgehende fehlende Therapieadhärenz.

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gerichtsgutachter aus, der Explorand könne sich nicht an Regeln und Routinen anpassen. Er könne nicht planen und strukturieren, wie dies sein Lebenswandel zeige. Er sei in keiner Weise flexibel und umstellungsfähig. Fachliche Kompetenzen könne er nicht anwenden. In einer Gruppe sei er nicht adäquat durchsetzungs- und selbstbehauptungsfähig. Er sei nicht kontakt- und gruppenfähig. Familiäre Bindungen könne er aufrechterhalten, aber mehrheitlich aus einem materiellen Bedürfnis, weniger aufgrund von Liebesgefühlen oder Interesse an der Entwicklung des anderen. Der Explorand sei spontan aktiv, dies aber im Sinne einer Überaktivität, einer Getriebenheit. Die Selbstpflege sei gegeben. Die Frustrationstoleranz sei sehr tief. Während der Untersuchung habe der Explorand eine Unfähigkeit gezeigt, sich auf das Gegenüber einzulassen, er habe unkonzentriert gewirkt, fahrig, mit den entsprechenden Denkstörungen. Der Explorand habe keine Ausdauer. Er habe keine sinnvolle Aktivität in der Freizeit. Er sei noch nie berufstätig gewesen. Er habe keine Durchhaltefähigkeit. Die affektive Belastbarkeit sei minimal. Das Selbstvertrauen und das Selbstwertgefühl seien überhöht, unrealistisch, dann wieder minimal und veranlassten auch Suizidgedanken. Der Explorand sei in der Entscheidungsfindung von seinen Affekten derart getrieben, dass diese als beeinträchtigt beurteilt werden müsse. Der Explorand könne seine Affekte nicht adäquat ausdrücken. Er könne die Affekte anderer nicht wahrnehmen oder allenfalls dann immer in Bezug auf sich selbst und im Sinne seiner paranoiden Interpretation der Beziehungen. Er könne Trennungen nur schwer aushalten.

Berücksichtige man die funktionellen Beeinträchtigungen, den gesamten Verlauf gemäss Akten, die Befunde auch im zeitlichen Längsschnitt, die Fremdanamnese, die erheblich beeinträchtigten Ressourcen und die erheblichen Strukturdefizite, so müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass der Explorand im ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe nie eine Sozialisation durchgemacht, in der er gelernt hätte, durchzuhalten, Befriedigung hinauszuschieben und Grenzen zu akzeptieren. Er zeige eine retardierte psychische Entwicklung. Jegliche Grenzen von aussen habe er immer zerstört und durchbrochen, teils bis zur Delinquenz. Im Grunde genommen provoziere der Explorand durch seine Psychopathologie die Gesellschaft andauernd, ihm endlich einen Rahmen, einen festen Halt zu geben, in dem er sich – auch unter medikamentöser Behandlung – besser beruhigen und integrieren könne. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sei er derzeit, d.h. ohne länger dauernde stationäre Behandlung, einem allfälligen Arbeitgeber nicht zuzumuten. Seine Verhaltensweise sei zu destruktiv, er sei in einem Team bzw. einer Gruppe nicht tragbar und nicht integrierbar. Er habe Regeln zu wenig stabil verinnerlicht. Er habe nie gelernt, sich der von aussen an ihn herantretenden Realität anzupassen und die Erfüllung seiner Wünsche zu Gunsten eines übergeordneten Ziels hinauszuschieben. Der Explorand sei derzeit nur im geschützten und therapeutisch rehabilitativen Rahmen arbeitsfähig.

Abschliessend wurde zur Prognose festgehalten, es bestehe ein Strukturdefizit, ein repetitives Fehlverhalten, keine Introspektionsfähigkeit und keine soziale Integration. Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht sei eine mehrmonatige stationäre rehabilitative Massnahme vorzugsweise in einem forensisch-psychiatrisch stationären Umfeld indiziert. Nur in einem eng bemessenen und gut strukturierten Freiheitsraum könne der Explorand allenfalls lernen, sein Verhalten zu ändern. Ebenso indiziert sei eine Depot-Medikation mit einem Neuroleptikum, denn ohne könne sich der Explorand nicht adäquat beruhigen bzw. nur mit Benzodiazepinen, was aber wenig sinn- und zielführend sei, da die Gefahr bestehe, eine Sucht zu generieren. Im Rahmen der stationären Behandlung müsse auch eine Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag, in eine Strukturiertheit des Tagesablaufs etabliert werden, sodass der Explorand dann in ein geschütztes Wohnen übertreten und von dort aus die weitere Wiedereingliederung in die Arbeitswelt an die Hand nehmen könne. Bei allen vorgeschlagenen Massnahmen bleibe die Prognose ernst. Es bestünden grosse strukturbedingte Defizite und es sei über einen längeren Zeitraum hinweg, d.h. von ca. 1 bis 2 Jahren, ein sehr hohes Mass an Durchhaltefähigkeit auf Seiten der Behandelnden gefordert. Der Prozess könne immer wieder scheitern; es müsse mit Rückschlägen gerechnet werden. Grundsätzlich sollte der Versuch nicht unterlassen werden, die Integration des Exploranden dennoch zu fördern und zu fordern, ansonsten die negativen Folgen für den Exploranden und die Gesellschaft auf verschiedenen Ebenen, nicht zuletzt der finanziellen Ebene, erheblich seien. Nach der stationären Behandlung sei eine ambulante Behandlung weiterhin indiziert und dies über Jahre hinweg, weil der Explorand zu wenig innere Ressourcen habe, um seine Erlebnisse, seine Beziehungen, seine Phantasien und Affekte dauerhaft adäquat bewältigen zu können. Er brauche auch langfristig eine Drittperson, die ihm dabei helfe und ihn immer wieder beruhigen könne. Falls in Zukunft weiter möglich, so sollte es vorzugsweise die jetzige Therapeutin, Dr. med. Q.___, sein, denn sie habe in den letzten Monaten kontinuierliche Beziehungsarbeit leisten können (A.S. 107 ff.).

4.

4.1     Die IV-Stelle lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen liege keine krankheitswertige psychische Störung vor, welche dem Beschwerdeführer auf Dauer die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verunmögliche. Es sei ihm aus gutachterlicher Sicht zuzumuten, entweder eine Lehre zu beginnen oder eine Arbeitstätigkeit (z.B. in der Produktion) zu suchen. Diesbezüglich sei eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben. Das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 erfülle die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den vollen Beweiswert eines Arztberichtes stelle. Das Privatgutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 vermöge trotz eingehender Untersuchung und ausführlicher Begründung keine Zweifel an den fachpsychiatrischen Einschätzungen von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 und 16. Juli 2014 zu begründen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine Invalidität im Sinne des IVG vor (IV-Nr. 65; A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es seien ihm die versicherten Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich Zins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen, eventualiter sei eine gerichtliche psychiatrische Oberexpertise einzuholen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem sich die Verwaltung mit den Einwänden des Beschwerdeführers sowie des Privatgutachtens nicht auseinandergesetzt und namentlich keine weiteren Abklärungen bezüglich der Impulskontrollverluste der Vergangenheit getätigt habe. Ausserdem sei beim Privatgutachter keine Stellungnahme eingeholt worden, was ein Verstoss gegen das Fairnessgebot darstelle. Im Weiteren enthielten die beiden Gutachten von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 und Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 völlig unterschiedliche Einschätzungen. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ halte in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 fest, es sei «ein Stück weit offen, welche Einschätzung eher zutreffend ist». Damit anerkenne er, dass zwecks Eruierung der Frage, ob die Verhaltensauffälligkeiten kontrollierbar oder krankheitswertig seien, beide Gutachten auf unvollständigen Akten und unvollständiger Anamnese beruhten. Die Beschwerdegegnerin hätte ein psychiatrisches Obergutachten einholen müssen. Dr. med. E.___ habe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ohne Nachweise und entgegen den Tatsachen in Abrede gestellt, weshalb er als voreingenommen angesehen werden müsse. Sodann entspreche sein Gutachten nicht den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Dr. med. E.___ habe sich aufgrund von persönlichen Vermutungen gegen eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert entschieden, was nicht lege artis sei (A.S. 4 ff.).

In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___ vom 28. April 2017 beantragt nun auch die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, das Gutachten sei mit dem zuständigen RAD-Arzt Dr. med. G.___ besprochen worden. Anlässlich dieses Gesprächs sei festgestellt worden, dass das Gerichtsgutachten den höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens genüge, weshalb darauf abgestellt werden könne (A.S. 156). Der Beschwerdeführer lässt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017 ebenfalls geltend machen, das Gerichtsgutachten von Dr. med. O.___ geniesse vollen Beweiswert. Ein Ergänzungsbedarf sei nicht ersichtlich. Es bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2012 (A.S. 157 f.).

Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 30. Januar 2017 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. O.___ veranlasst hat (A.S. 98) und die Fachexpertise dem Gericht nun zur Beurteilung vorliegt (A.S. 107 ff.), ist auf die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Rügen in formeller Hinsicht sowie auf die geltend gemachten Vorbehalte hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.) und dessen Stellungnahmen vom 16. Juli 2014 (IV-Nr. 50), 24. August 2016 (A.S. 53 ff.) und 10. Oktober 2016 (A.S. 66) nicht näher einzugehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob dem psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. med. O.___ vom 28. April 2017 voller Beweiswert zukommt und ob darauf zur Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers abgestellt werden kann, wie dies von den Parteien nun übereinstimmend geltend gemacht wird.

4.2     Das vom Gericht veranlasste umfassende psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___ vom 28. April 2017 beruht auf der von ihm in seiner Praxis durchgeführten Untersuchung vom 30. März 2017, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie der vom Gericht bei verschiedenen Amtsstellen angeforderten Berichte abgegeben (vgl. A.S. 43 f., E. I. 2.7 hiervor; Gutachten, S. 2 ff. [A.S. 108 ff.]). Ausserdem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten werden eingehend und vollständig begründet. Insbesondere setzt sich das Gerichtsgutachten von Dr. med. O.___ ausführlich mit dem versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.), dem versicherungspsychiatrischen Parteigutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.), der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 16. Juli 2014 (IV-Nr. 50) sowie seinem psychiatrischen Aktengutachten vom 24. August und 10. Oktober 2016 (A.S. 53 ff. und 66) auseinander. Wie erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl. E. II. 2.7 hiervor). Solche zwingenden Gründe sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Gerichtsgutachten widersprüchlich wäre, sich eine davon abweichende Beurteilung aufdrängen könnte oder dessen Schlüssigkeit in Frage zu stellen wäre. Dementsprechend wird denn auch von beiden Parteien übereinstimmend beantragt, es sei auf das Gerichtsgutachten abzustellen (vgl. A.S. 156 und 157 f.). Dem Gerichtsgutachten von Dr. med. O.___ vom 28. April 2017 kommt somit voller Beweiswert zu.

4.3     Demnach ist aufgrund des Gerichtsgutachtens von Dr. med. O.___ eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Berufliche Eingliederungsmassnahmen sind nach den Angaben des Gerichtsgutachters derzeit nicht indiziert. Im Vordergrund stehe eine stationäre Behandlung zur Stabilisierung des destabilisierten psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, der nirgends sozial integriert sei (A.S. 144). Darauf ist abzustellen.

4.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Der im Jahr 1992 geborene Beschwerdeführer meldete sich bei der IV unbestrittenermassen am 15. März 2012 (Eingang bei der IV-Stelle: 20. März 2012) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 9). Demnach beginnt sein Rentenanspruch am 1. September 2012.

5.       Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2014, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2012.

6.

6.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 17. März 2015 sowie 29. Juni 2017 seine Kostennoten eingereicht (A.S. 34 f. und 161 ff.). Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 22.83 Stunden (6.84 Stunden sowie 15.99 Stunden) sowie Auslagen von insgesamt CHF 448.80 (CHF 54.90 sowie CHF 393.90) geltend.

Reine Kanzleiarbeit (wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können die unter den folgenden Daten angegebenen Positionen nicht berücksichtigt werden: 2. Februar 2015 (Brief an Klient, Brief an Soziale Dienste, 2 x 0.25 Std.), 17. März 2015 (Brief an Klient, Brief an Versicherungsgericht, 0.17 und 0.25 Std.), 4. April 2016 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 5. April 2016 (Telefon von Klient, 0.08 Std.), 11. April 2016 (Telefon an Versicherungsgericht, 0.03 Std.), 13. Juli 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 13. September 2016 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 7. November 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 12. Dezember 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.; Brief an Dr. med. Q.___, 0.17 Std.), 6. Januar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Telefon an Klient, 0.08 Std.; Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 9. Januar 2017 (Telefon von Dr. med. Q.___, 0.08 Std.); 10. Januar 2017 (Brief an Dr. med. Q.___, 0.17 Std.), 23. Januar 2017 (Brief an Forensische Psychiatrie, 0.33 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 2. Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 9. Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 13. Februar 2017 (Brief an Forensische Psychiatrie, 0.25 Std.; Brief an Klient, 0.08 Std.), 14. Februar 2017 (Brief an KIient, 0.17 Std.), 15. Februar 2017 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 21. Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Dr. med. Q.___, 0.17 Std.), 13. März 2017 (Telefon an Klient, 0.08 Std.; Brief an Klient, 0.33 Std.; Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 10. Mai 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Dr. med. Q.___, 0.17 Std.; Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 29. Mai 2017 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 20. Juni 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.) sowie 29. Juni 2017 (Eingabe an Versicherungsgericht, 0.25 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.). Im Weiteren ist der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand angesichts des Prozessausgangs von 1 Std. auf eine ½ Stunde zu kürzen. Dies ergibt einen zu berücksichtigenden angemessenen Zeitaufwand von insgesamt 14.75 Stunden.

Ferner sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie dies in den Kostennoten (stets) geltend gemacht wird. Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 323.30 zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'331.65 (Honorar von CHF 3'687.50, Auslagen von CHF 323.30 und Mehrwertsteuer von CHF 320.85).

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung ab Prozessbeginn bewilligt (vgl. A.S. 31 f.). Zufolge seines Obsiegens ist diese gegenstandslos geworden.

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vollständig unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

6.3

6.3.1  Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger auch die Kosten der nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Im vorliegenden Fall holte das Gericht mit Verfügung vom 5. Januar 2017 bei Dr. med. O.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (A.S. 90 Ziff. 3). Das in der Folge eingegangene fachärztliche Gutachten vom 28. April 2017 (A.S. 107 ff.) hat massgeblich zum Entscheid beigetragen, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen ist. Der Betrag von CHF 4'500.00 ist durch die vorliegende Rechnung ausgewiesen und erscheint als angemessen. Somit hat die Beschwerdegegnerin diese Kosten zu übernehmen.

6.3.2  Das psychiatrische Aktengutachten von Dr. med. E.___ vom 24. August 2016 stellt ebenfalls eine unerlässliche Abklärungsmassnahme dar. Nachdem Dr. med. E.___ in seiner im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 16. Juli 2014 der Beschwerdegegnerin empfohlen hatte, bei verschiedenen Amtsstellen (Polizei, Staatsanwaltschaft, forensische Psychiatrie) Auskünfte über den Beschwerdeführer einzuholen (vgl. IV-Nr. 50 S. 6 und 14), und auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 sich dahingehend geäussert hatte, es «bleibe ein Stück weit offen», ob dem Gutachten von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 oder dem Parteigutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 zu folgen sei (IV-Nr. 64 S. 3), wäre die Beschwerdegegnerin angesichts des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) verpflichtet gewesen, bei den betreffenden Amtsstellen entsprechende Auskünfte einzuholen. Da sie dies nicht tat, sondern den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der damals bestehenden unzureichenden Aktenlage mit vorliegend angefochtener Verfügung abwies (IV-Nr. 65), sah sich das Versicherungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens veranlasst, die erwähnten Auskünfte noch einzuholen (vgl. Verfügung vom 1. April 2016; A.S. 37 ff.) und diese dem Gutachter Dr. med. E.___ zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. Verfügungen vom 29. Juni und 15. Juli 2016, A.S. 43 f. und 49 f.). Das in der Folge von Dr. med. E.___ eingereichte psychiatrische Aktengutachten vom 24. August und 10. Oktober 2016 (A.S. 53 ff. und 66) gab Anlass, das psychiatrische Gerichtsgutachten bei Dr. med. O.___ in Auftrag zu geben. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die Kosten des psychiatrischen Aktengutachtens von Dr. med. E.___ in angemessener Höhe von CHF 2’750.00 (vgl. Rechnung vom 26. August 2016) ebenfalls aufzuerlegen.

6.3.3  Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es seien die ihm durch das Parteigutachten von Dr. med. F.___ entstandenen Kosten im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel «Parteientschädigung» auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteil des Bundesgerichts I 1008/06 vom 24. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Voraussetzung ist stets, dass die Privatbegutachtung notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010

VSBES.2015.24 — Solothurn Versicherungsgericht 10.10.2017 VSBES.2015.24 — Swissrulings