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Solothurn Versicherungsgericht 26.01.2017 VSBES.2015.230

January 26, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,449 words·~12 min·3

Summary

Unfallversicherung

Full text

Urteil vom 26. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Dr. iur. Rolf Thür,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung – versicherter Verdienst (Einspracheentscheid vom 4. August 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1976, [...], stürzte am 9. Juni 2006 als Maurer-Lehrling beim Schalen einer Decke in [...] aus einer Höhe von ungefähr fünf Metern auf den sich darunter befindlichen Garagenplatz und verletzte sich dabei beidseitig schwer am Mittelfuss. Der Beschwerdeführer ist bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unfallversichert (Suva Aktenbeleg [Suva-]Nr. 1 f.).

1.2     Dem Aufenthalt im Bürgerspital Solothurn unmittelbar nach dem Unfall (Suva-Nr. 1 f.) folgten weitere fachärztliche Abklärungen sowie diverse Behandlungen im medizinischen und psychiatrischen Bereich (Suva-Nr. 5 ff.).

2.

2.1     Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab 1. Februar 2015 sowie eine Integritätsentschädigung zu. Den versicherten Jahresverdienst des Beschwerdeführers bezifferte die Beschwerdegegnerin mit CHF 72‘725.00 (Suva-Nr. 744).

2.2     Die dagegen am 16. Februar 2015 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 4. August 2015 ab (Suva-Nr. 755, 765).

3.       Am 14. September 2015 lässt der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Er stellt und begründet dabei folgenden Anträge (Aktenseite [A.S.] 7 ff.):

1.   Die Verfügung vom 14. Januar 2015 bzw. der Einspracheentscheid vom 4. August 2015 sei aufzuheben.

2.   Die Rente sei neu i.S. von Art. 24 Abs. 3 UVV auf der Ausgangsbasis des individuell vereinbarten Lohns festzusetzen, den der Beschwerdeführer bezogen hätte, wenn er die Ausbildung bereits abgeschlossen und neu schon als voll leistungsfähiger Lehrabgänger gearbeitet hätte.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.       In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 16 ff.); dazu äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers am 4. November 2015 (A.S. 23 ff.). Am 18. November 2015 teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf eine einlässliche Stellungnahme (zur Replik) zu verzichten; sie erneuere den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 28).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin beim Festsetzen der Invalidenrente zu Recht von einem versicherten Jahresverdienst des Beschwerdeführers von CHF 72‘725.00 ausgegangen ist (vgl. Suva-Nr. 744).

3.

3.1     Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherungen [UVG)]. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

3.2     Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit. a), Berufskrankheiten (lit. b), Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten (lit. c) und Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind (lit. d). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den in Art. 22 Abs. 2 lit. a – d Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) angeführten Abweichungen (Art. 22 Abs. 2 UVV).

3.3     Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalls nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst für die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente wie folgt ermittelt: Sie holte beim Lehrbetrieb, bei dem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls angestellt war, Angaben zum mutmasslichen Lohn mit Berufsabschluss ohne Behinderung ein (Suva-Nr. 693). Anhand dieser Angaben ermittelte sie den Lohn, den ein ausgelernter Maurer in diesem Lehrbetrieb im Jahr vor dem Unfall vom 9. Juni 2006, also vom 9. Juni 2005 bis 8. Juni 2006, erzielt hätte. Sie gelangte zu einem Betrag von CHF 66‘203.08 (Suva-Nr. 738). Anschliessend wurde diese Lohnsumme anhand der Nominallohnindex-Tabelle des Bundesamtes für Statistik auf das Jahr 2014 hochgerechnet. Damit resultierte ein Jahresverdienst von CHF 72‘725.00 (Suva-Nr. 739). Bei diesem Vorgehen beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung gemäss BGE 108 V 265.

4.2     Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen (A.S. 7 ff., 24 ff.), die Beschwerdegegnerin verkenne den Sinn von Art. 24 Abs. 3 UVV. Es sei nachgewiesen, dass er unmittelbar im Anschluss an die Lehre nicht als Maurer beim Lehrbetrieb, sondern als Akkordmaurer bei der Firma «B.___ » gearbeitet hätte. In dieser Konstellation sei auf denjenigen Verdienst abzustellen, den er als Gesunder nach Lehrabschluss bei der Firma «B.___ » erzielt hätte. Dieser Verdienst ergebe sich aus den Angaben dieser Firma (Beschwerdebeilage 4). Damit erübrige sich die von der Beschwerdegegnerin angewandte ungenaue, bloss behelfsweise Alternativschätzmethode zur Bestimmung des Einkommens als voll Leistungsfähiger. Das Einkommen bei der Firma «B.___ » sei gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV als Ausgangsbasis zu bestimmen und anschliessend gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV der statistischen Nominallohnentwicklung oder den konkreteren Lohnentwicklungsangaben des GAV-Mindestlohnes anzupassen. Der Lohn bei der Firma «B.___ » ergebe hochgerechnet auf das Jahr 2014 einen Jahresverdienst von CHF 97‘389.00 brutto (CHF 5‘553.00 x 13 [Mindestlohn 2014 gemäss GAV] plus 12 x CHF 2‘100.00 [Akkordlohnanteil gemäss Angaben der Firma «B.___ »). Art. 24 Abs. 3 UVV bezwecke eine möglichst konkrete Bestimmung des Lohns, den der Beschwerdeführer bei bereits abgeschlossener Ausbildung verdient hätte. Diese möglichst nahe an den konkreten Verhältnissen liegende Bestimmung des Ausbildungslohns sei auch in dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten BGE 108 V 265 erfolgt.

5.       Die Parteien stimmen darin überein, dass sich der massgebende Jahreslohn ausgehend von Art. 24 Abs. 3 UVV (vgl. E. II. 3.3 hiervor) bestimmt. Umstritten ist, wie der von dieser Bestimmung als massgeblich bezeichnete Lohn, «den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte», ermittelt wird. Die Beschwerdegegnerin geht vom Lohn eines voll leistungsfähigen Maurers im Lehrbetrieb im Jahr vor dem Unfall aus. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe bereits vor dem Unfall einen Vertrag über eine Anstellung nach Lehrabschluss abgeschlossen; darin sei ein höherer Lohn vereinbart worden. Als Nachweis reicht er zwei Schreiben der Firma «B.___ » vom 9. Juli 2007 und 29. Mai 2008 ein (Beschwerdebeilage[BB-Nr.] 4); darin bestätigt die Firma, sie habe dem Beschwerdeführer nach bestandener Abschlussprüfung der Maurerlehre eine Anstellung als Akkord-Maurer angeboten. Als Lehrabgänger hätte er den Grundlohn von brutto CHF 5‘161.00 pro Monat (GAV-Mindestlohn) und CHF 250.00 Mittagszulage sowie per Jahresende den 13. Monatslohn und einen Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr erhalten. Nicht berechnen könne man die Akkordprovision, die der Beschwerdeführer zusätzlich hätte verdienen können. Die Firma rechne mit einer Akkordprovision von durchschnittlich CHF 1‘000.00 pro Monat. Im Präzisierungsschreiben vom 29. Mai 2008 wird ergänzt, einen Nettolohn könne man nicht verbindlich angeben, da man von einer Annahme betreffend die AC-Provision ausgehe. Eine AC-Provision müsse «erarbeitet» werden und sei kein garantierter Lohnbestandteil. In einem gleichzeitig eingereichten Blatt mit dem Titel «voraussichtliche / wahrscheinliche Lohnentwicklung» wird die geschätzte AC-Provision für das Jahr 2014 mit CHF 2‘100.00 pro Monat beziffert.

6.

6.1     Lehrlinge, Praktikanten und andere sich in beruflicher Ausbildung befindende versicherte Personen erzielen regelmässig einen geringeren Verdienst als voll ausgebildete Personen. Deshalb bestimmt Art. 24 Abs. 3 UVV, dass bei diesen Personen der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da sie die Ausbildung abgeschlossen hätten, nach dem Lohn festgesetzt wird, den sie im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähige erzielt hätten. Diese Sonderregel ist nur auf Personen anwendbar, die im Zeitpunkt des Unfalls noch in beruflicher Ausbildung stehen (André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 201 ff., 226 Ziff. 5.3); dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.

6.2     Das bis 31. Dezember 1983 in Kraft gewesene KUVG enthielt in Art. 78 Abs. 4 eine Bestimmung, welche dem heutigen Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dazu entschieden, Art. 78 Abs. 4 KUVG wolle lediglich der Härte begegnen, dass bei uneingeschränkter Anwendung der Grundregel ein noch nicht voll leistungsfähiger und demzufolge minderbezahlter Versicherter, der einen Unfall erleidet, bei der Rentenberechnung auf seiner noch unvollkommenen Lohngrundlage fixiert wird. Die Bestimmung solle aber anderseits auch nicht zu einer Besserstellung der Lehrlinge gegenüber den anderen Versicherten führen, sondern nur eine Gleichbehandlung ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend sei im Falle des Lehrlings auf die Lohnverhältnisse in seinem Betrieb abzustellen, unabhängig davon, ob anzunehmen ist, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolge. Denn gemäss Art. 78 Abs. 1 KUVG sei im Normalfall der Jahresverdienst «in dem die Versicherung bedingenden Betrieb» massgebend, und zwar auch dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen in einem Betrieb mit unterdurchschnittlichen Löhnen tätig und eventuell bereits im Begriffe gewesen sei, eine besser bezahlte Stelle anzunehmen. Der Lehrling sei damit, wie jeder andere Versicherte auch, der Zufälligkeit ausgesetzt, aufgrund des Lohnniveaus seines Betriebes je nachdem besser oder schlechter zu fahren, als wenn irgendein Mittelwert beigezogen würde (BGE 108 V 265 E. 2c S. 268).

6.3     Die zitierte, zu Art. 78 Abs. 4 aKUVG ergangene Rechtsprechung bleibt auch unter der Geltung von Art. 24 Abs. 3 UVV weiterhin massgebend (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 413/01 vom 22. November 2002 E. 2.2 mit Hinweis). Der Lohn eines voll Leistungsfähigen bemisst sich somit weiterhin nach den Lohnverhältnissen des Betriebs, in dem der Versicherte als Lehrling arbeitet, unabhängig davon, ob nach dem Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolgt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, Art. 15, S. 120, Ziff. 5).

6.4     Die Beschwerdegegnerin hat den Lohn, den der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV; E. II. 3.3 hiervor), gestützt auf den Verdienst eines ausgelernten Maurers beim Lehrbetrieb, der Firma C.___, im Jahr vor dem Unfall mit CHF 66‘203.08 beziffert (Suva-Nr. 693, 738 f., 744, 765; A.S. 18). Dieses Vorgehen entspricht der soeben zitierten Rechtsprechung und ist daher nicht zu beanstanden.

Nicht gefolgt werden kann dagegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, aus BGE 108 V 265 sei abzuleiten, dass der Jahresverdienst möglichst konkret ermittelt werden müsse, während das Abstellen auf die Verhältnisse im Lehrbetrieb eine bloss behelfsweise Alternativschätzmethode bilde. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im erwähnten Urteil neben dem Lohn des Lehrbetriebs nur das Heranziehen eines Tabellenlohns als Alternative in Betracht zog, weil kein anderer konkreter Verdienst zur Diskussion stand. Der zitierten Erwägung (E. II. 5.2 hiervor) lässt sich jedoch der Sinn der Rechtsprechung mit aller Deutlichkeit entnehmen: Es geht einzig darum, eine Benachteiligung gegenüber anderen Versicherten zu vermeiden, deren versicherter Verdienst nach der allgemeinen Regel (damals: Art. 78 Abs. 1 KUVG; heute: Art. 15 Abs. 2 UVG) bemessen wird. Auch bei Anwendung der allgemeinen Regel findet eine Vergangenheitsbemessung statt und allfällige, für die Zukunft in Aussicht genommene berufliche Weiterentwicklungen fallen ausser Betracht; dies gilt auch unter der Geltung von Art. 15 Abs. 2 UVG (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 107). Deshalb ist, wie das Eidg. Versicherungsgericht ausdrücklich festhält, auch dann auf die Lohnverhältnisse im Lehrbetrieb abzustellen, wenn anzunehmen ist, dass der Lehrling nach Lehrabschluss die Stelle gewechselt hätte (vgl. E. II. 6.2 hiervor).

6.5     Zusammenfassend beruht der angefochtene Entscheid auf einer zutreffenden Auslegung und Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Unter diesen Umständen ist nicht näher zu prüfen, ob der von der Firma «B.___ » bestätigte Lohn, der sich von demjenigen des Lehrbetriebs einzig insofern unterscheidet, als der grundsätzlich identische Grundlohn um eine Akkord-Provision erhöht wird, welche zwar relativ hoch ausfallen kann, aber nicht garantiert ist und von der individuellen Leistung abhängt (vgl. E. II. 5 hiervor), überhaupt eine taugliche Basis für die Bemessung des versicherten Verdienstes bilden könnte.

7.       Die Beschwerdegegnerin hat den gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV für das Jahr vor dem Unfall berechneten Lohn von CHF 66‘203.08 der anschliessenden Nominallohnentwicklung bis zum Jahr vor dem Rentenbeginn (1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3.1) angepasst. Dieses Vorgehen, welches sich auf Art. 24 Abs. 2 UVV (E. II. 3.3 hiervor) stützt, wird im Grundsatz nicht gerügt und ist auch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer lässt allerdings vorbringen, anstelle der allgemeinen statistischen Nominallohnentwicklung sei auf die konkreteren Lohnentwicklungsangaben des GAV-Mindestlohns als gelernter Maurer abzustellen. Die Beschwerdegegnerin ist aber auch in diesem Punkt korrekt vorgegangen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV der vor dem Unfall bezogene Lohn an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen, und es ist nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Holzer, a.a.O. [2010], S. 224 f., mit Hinweisen). Im Übrigen liegt der vom Beschwerdeführer angeführte GAV-Mindestlohn für das Jahr 2014 von CHF 72‘189.00 (13 x CHF 5‘553.00) unter dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten versicherten Verdienst von CHF 72‘725.00. Die von ihm erwähnte Auslegung würde sich also zu seinen Ungunsten auswirken.

8.       Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, beim Festsetzen der dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 zustehenden Invalidenrente auf einen versicherten Jahresverdienst von CHF 72‘725.00 abzustellen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2015 erweist sich somit als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

9.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

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