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Solothurn Versicherungsgericht 15.02.2018 VSBES.2015.203

February 15, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·7,849 words·~39 min·2

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 15. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Denis G. Giovannelli

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 9. Juni 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die Versicherte A.___, geboren 1960, meldete sich am 19. Oktober bzw. 9. November 2009 bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2 und 13). Sie machte Schulterbeschwerden seit 1996 und Bandscheibenprobleme seit 2006 geltend. Aufgrund der Schmerzen leide sie auch unter psychischen Beschwerden. Sie sei vom 19. Dezember 2008 bis 16. April 2009 zu 100 %, anschliessend bis 30. Juni 2009 zu 50 % und seit 1. Juli 2009 bis 7. Oktober 2009 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma B.___ AG in [...] wurde per 30. September 2009 aufgelöst (IV-Nr. 8 S. 8).

2.       Am 12. November 2009 fand das Früherfassungs- / Intakegespräch statt (IV-Nr. 19). Vom 1. Februar bis 23. April 2010 sollte im C.___ ein Belastbarkeitstraining durchgeführt werden (IV-Nr. 29). Aufgrund der gesundheitlichen Situation wurde dieses jedoch vorzeitig per 9. Februar 2010 abgebrochen (IV-Nr. 32). Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (IV-Nr. 34). In der Folge wurden weitere medizinische Berichte (IV-Nr. 38, 40) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 44) beigezogen.

3.      

3.1     Auf Anraten von Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gab die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___ GmbH ein bidisziplinäres Gutachten in den Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (IV-Nr. 41 S. 2, 42, 43, 46). Dieses wurde am 9. Mai 2011 erstattet (IV-Nr. 47.1 ff.). Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, während ihr eine angepasste Tätigkeit in einem zeitlichen Pensum von 40 % zumutbar sei. Die Arbeitsunfähigkeit resultiere in erster Linie aus einer psychischen Störung. Die therapeutischen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft; ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt von mindestens drei Monaten sei indiziert (IV-Nr. 47.1 S. 19 f.).

3.2     Am 20. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin an der linken Schulter operiert (IV-Nr. 51 S. 5). Dr. med. D.___ vom RAD empfahl am 20. Juni 2012, vor der endgültigen Festlegung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik ins Auge zu fassen (IV-Nr. 53; vgl. auch IV-Nr. 48). Ein solcher fand schliesslich vom 13. März 2013 bis 10. April 2013 in der Klinik F.___ statt. Der Austrittsbericht vom 1. Mai 2013 (IV-Nr. 58 S. 2 ff.) nennt als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom. Weiter wird ausgeführt, die Patienten habe durch den stationären therapeutischen Rahmen ohne Anpassung der Medikation eine Verbesserung gezeigt. Dr. med. D.___ empfahl daraufhin, es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (IV-Nr. 59). Der entsprechende Auftrag wurde über die Plattform SuisseMED@P der Begutachtungsstelle G.___,  zugeteilt.

3.3     Die Begutachtungsstelle G.___ erstattete ihr polydisziplinäres Gutachten (internistisch, neurologisch, orthopädisch, rheumatologisch, psychiatrisch) am 5. März 2014 (IV-Nr. 67). Sie gelangte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne häufiges Knien und Hocken sowie ohne Nachtarbeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 67 S. 38).

3.4     Die Beschwerdeführerin nahm am 20. März 2014 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 71). Gleichzeitig reichte sie ein ärztliches Zeugnis der Hausärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 19. März 2014 ein (IV-Nr. 71 S. 4). Der behandelnde Psychiater Dr. med. I.___ wandte sich mit einem Schreiben vom 22. März 2014 an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 72 S. 2).

3.5     Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2014 (IV-Nr. 73) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin liess am 13. Juni 2014 Einwände erheben (IV-Nr. 75), welche am 14. Juli 2014 ergänzend begründet wurden (IV-Nr. 79). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom 20. Februar 2015 (IV-Nr. 87) ein. Anschliessend entschied sie mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (IV-Nr. 90; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) im Sinne des Vorbescheids, indem sie einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verneinte.

4.

4.1     Mit Zuschrift vom 14. August 2015 (A.S. 4 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

          1.  Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 9. Juni 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

          2.  Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf ein Obergutachten neu zu verfügen.

          3.  Es sei der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens eine unbefristete ganze IV-Rente auszurichten.

          4.  Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

          5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2015 (A.S. 33 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

4.3     Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 (A.S. 52) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4.4     Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. April 2016 (A.S. 58 f.) an ihrem Standpunkt fest.

5.

5.1     Mit Verfügung vom 13. September 2016 (A.S. 69) beauftragt der Präsident des Versicherungsgerichts die Begutachtungsstelle J.___, ein Gerichtsgutachten zu erstellen (Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie). Auf Anregung der Begutachtungsstelle wird mit Verfügungen vom 7. und 27. Januar 2017 (A.S. 73, 77 f.) eine ergänzende orthopädische Begutachtung veranlasst.

5.2     Die Begutachtungsstelle J.___, erstattet das Gerichtsgutachten am 7. August 2017 (A.S. 80 ff.).

5.3     Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 5. September 2017 (A.S. 236) auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten. Die Beschwerdeführerin äussert sich am 29. September 2017 (A.S. 241 ff.). Gleichzeitig beantragt sie «die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung (trotz Verzicht auf dieselbe in der Replik vom 6. April 2016) sowie die Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie die gerichtliche Befragung der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteiverhandlung.»

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in zweifacher Weise verletzt: Die angefochtene Verfügung enthalte eine Begründung, welche den aus dem Gehörsanspruch abzuleitenden Anforderungen nicht gerecht werde. Zudem habe die Beschwerdegegnerin vor dem Verfügungserlass die Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom 20. Februar 2015 (IV-Nr. 87) eingeholt. Der Beschwerdeführerin habe weder vorgängig Gelegenheit zu Ergänzungsfragen erhalten noch sei ihr die Stellungnahme der G.___ vor dem Verfügungserlass zur Kenntnis gebracht worden.

2.1     Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1 S. 181).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2015 diesen Anforderungen nicht genügen sollte. Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass sie auf der Grundlage des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ vom 5. März 2014 sowie einer ergänzenden Auskunft dieser Begutachtungsstelle vom 20. Februar 2015 zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei in leidensangepassten Tätigkeiten, zu welchen auch die zuletzt ausgeübte Arbeit zähle, voll arbeitsfähig und habe daher keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Diese Begründung wird den Anforderungen, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abzuleiten sind, ohne weiteres gerecht. In der Beschwerdeschrift wird denn auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die Begründungspflicht verletzt worden sein sollte.

2.2     Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 22. Mai 2014 Einwände erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom 20. Februar 2015 (IV-Nr. 87) ein. Die Beschwerdeführerin erhielt weder Gelegenheit, ihrerseits Ergänzungsfragen an die Begutachtungsstelle zu wenden, noch wurde ihr deren Stellungnahme vor dem Verfügungserlass zur Kenntnis gebracht.

2.2.1  Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

2.2.2  Der Versicherungsträger, welcher einer Gutachtensperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, hat die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116). Hier liegt allerdings insofern eine andere Konstellation vor, als die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2014 der Begutachtungsstelle nicht eigene Ergänzungsfragen, sondern die von der Beschwerdeführerin selbst eingereichte Stellungnahme zum Vorbescheid unterbreitete (vgl. IV-Nr. 86). Daher liegt unter diesem Aspekt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor. Die Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom 20. Februar 2015 (IV-Nr. 87) bildet dagegen ein neu beigezogenes Beweismittel, das grundsätzlich geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen, und auf welches die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid denn auch massgeblich abstellte (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f., E. II.3.2 hiervor). Folglich ist gestützt auf den Umstand, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, der Beschwerdeführerin die Stellungnahme zur Kenntnisnahme zuzustellen, von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen.

2.2.3  Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

2.2.4  Das Versicherungsgericht verfügt über volle Kognition. Im Beschwerdeverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c). Eine Heilung der Gehörsverletzung ist also grundsätzlich möglich. Sie ist überdies angezeigt, denn die Stellungnahme vom 20. Februar 2015 (IV-Nr. 87) enthält keine grundlegend neuen medizinischen Aussagen, sondern bestätigt lediglich den Inhalt des Gutachtens vom 5. März 2014, so dass die Gehörsverletzung eher leicht wiegt. Überdies hatte die Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mehrmals Gelegenheit, sich ausführlich zur Sache zu äussern, und die für die Beurteilung massgebenden Grundlagen haben sich mit der Einholung des Gerichtsgutachtens erheblich verändert. Eine Rückweisung müsste als prozessualer Leerlauf qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass ein möglicher Nutzen erkennbar wäre. Der Verfahrensmangel ist daher im Beschwerdeverfahren zu heilen. Von einer Rückweisung aus formellen Gründen ist abzusehen.

2.2.5  Eine festgestellte Gehörsverletzung, die im Beschwerdeverfahren geheilt wird, ist bei der Kostenverlegung insoweit zu berücksichtigen, als der betroffenen Partei nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Fall einer Abweisung der Beschwerde wird zu prüfen sein, ob es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen.

3.       Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Eingabe vom 29. September 2017 weiter die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Sie begründet dies damit, dass ihr Ehemann über ihr Verhalten in der Nacht und während dem Tag Auskunft erteilen könne und sich das angerufene Gericht selbst ein Bild über ihren Zustand machen müsse. Deshalb werde (trotz des am 6. April 2016 zunächst erklärten Verzichts auf eine solche, A.S. 58) «die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie die Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie die gerichtliche Befragung der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteiverhandlung» verlangt. Wie sich dieser Formulierung entnehmen lässt, geht es der Beschwerdeführerin nicht darum, ihren Standpunkt anlässlich einer öffentlichen Verhandlung vor dem urteilenden Gericht vertreten zu können. Bezweckt wird vielmehr die Einbringung neuer Beweismittel im Rahmen einer Zeugenbefragung (mit dem Ehemann) und einer Parteibefragung (mit der Beschwerdeführerin), durch welche das Gericht sich selbst ein Bild vom Zustand der Beschwerdeführerin machen soll. Nach der Rechtsprechung besteht jedoch der Sinn derjenigen Art von Verhandlung, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, nicht in der Beibringung zusätzlicher Beweismittel, sondern darin, sich persönlich im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung an das Gericht wenden zu können. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (Urteil des Bundesgerichts U 355/05 vom 3. August 2007 E. 3.3.2). So verhält es sich hier, denn die Beschwerdeführerin verlangt keine öffentliche Verhandlung, sondern eine mündliche Parteiverhandlung und begründet dies mit der Notwendigkeit einer Zeugen- und Parteibefragung. Nach dem zitierten bundesgerichtlichen Urteil ist dies nicht im Sinne eines Wunsches auf eine konventionskonforme öffentliche Verhandlung zu interpretieren. Eine Verhandlung wäre somit nur dann angezeigt, wenn eine Befragung der Beschwerdeführerin oder von Drittpersonen zur Feststellung des Sachverhalts notwendig wäre. Dies trifft, wie sich noch zeigen wird, nicht zu. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist daher abzuweisen. Die Sache ist spruchreif.

4.

4.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

4.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

4.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.5     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

4.6     Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

5.       Wie dargelegt, weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Ergebnissen eines Gerichtsgutachtens, welches die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme erfüllt, ab. Es gilt daher zu prüfen, ob das gerichtlich eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 7. August 2017 diese Anforderungen erfüllt. Bejahendenfalls wird sich weiter die Frage stellen, ob zwingende Gründe dafür bestehen, dennoch von den Resultaten des Gerichtsgutachtens abzuweichen.

6.       Das Gerichtsgutachten basiert zunächst auf den vollständigen Vorakten sowie weiteren Unterlagen (A.S. 164 ff.), welche zur Untersuchung mitgebracht oder durch die Begutachtungsstelle eingeholt wurden. Der Inhalt der Dokumente wird jeweils kurz zusammengefasst wiedergegeben. Weiter fanden persönliche Untersuchungen durch Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatrisch), Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (allgemeinmedizinisch, internistisch), Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (rheumatologisch) sowie Dr. med. N.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (orthopädisch) statt. Die abschliessende Beurteilung wurde nach einem Konsensgespräch erstellt (A.S. 180).

6.1     Zu betrachten ist zunächst das psychiatrische Teilgutachten:

6.1.1  Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. K.___ stellt zunächst die Anamnese dar (Angaben der Versicherten zum Beschwerdebild und Sachverhalt; Berufs- und Sozialanamnese; medizinische Anamnese). Es folgt die Beschreibung der objektiven Befunde. Schliesslich nimmt der Gutachter eine ausführliche Beurteilung vor. Er führt aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden keine typischen Anzeichen einer manifesten depressiven Störung, weil die Symptome eines «differenzierten» depressiven Zustandsbildes weder in der Intensität noch in der psychopathologischen Qualität für sie gegenwärtig zuträfen. Es bestehe weder eine entsprechende Störung des Affektes noch lägen kognitive Defizite oder Störungen des Antriebs vor. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten starken Einschränkungen aller Aktivitäten in ihrem Alltagsleben und im Tagesverlauf erschienen weder plausibel noch glaubhaft, in der Komplexität der Schilderung wirkten sie jedoch stark aufgesetzt. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation einen durchaus aktiven, auch selbstbewussten und zielbewussten sowie durchsetzungsfähigen Eindruck vermittelt. Zu ihrem aktuellen Aktivitätsniveau sei zu berücksichtigen, dass sie zu Reisen in einem Flugzeug, auch ohne Begleitung ihrer Familienangehörigen, in der Lage sei, was gegen starke und unüberwindbare Ängste, zumal in engen und menschengefüllten Räumen, spreche. Die Frustrationstoleranz der Beschwerdeführerin erscheine zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens stark defizitär. Sie sei vielmehr stets pflichtbewusst und strebsam gewesen, immer darauf bedacht, die Familienziele (Niederlassung in der Schweiz, Einkommenserzielung, Immobilienprojekt) umzusetzen, Visionen zu realisieren, und dafür auch bereit gewesen, Opfer zu bringen. Im Hinblick auf die gegenwärtig noch relevanten psychosozialen Belastungen müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin trotz weitgehend intakter prämorbider Persönlichkeit bei guter bis überdurchschnittlicher Ich-Stärke (der bei der Bewältigung von Konflikten und Lebensschwierigkeiten eine grosse Bedeutung zukomme) ihren Migrationshintergrund im Zusammenhang mit den aufgetretenen Konflikten durchaus als Benachteiligung habe erleben dürfen. Dies vor allem im Zusammenhang mit der Inhaftierung und anschliessenden Ausweisung des Sohnes. Nach dessen Verurteilung habe die Beschwerdeführerin ihre Eigentumswohnung vermietet und sei in eine andere Stadt gezogen, um sich und ihrer Familie neue Rahmenbedingungen zu schaffen. Ihre Handlungen in dieser Zeit dürften, so der Gutachter weiter, nicht nur defizitorientiert, sondern auch gezielt und zukunftsorientiert gewesen sein. Zeitweilig habe die Beschwerdeführerin ihre Strategien und Vorstellungen revidieren müssen, was ihr nur durch die Reflexion der realen Gegebenheiten möglich geworden sei. Die Energie, mit der die Beschwerdeführerin die notwendigen Massnahmen und Veränderungen vorgenommen und auch konsequent bis zum heutigen Tag vorangetrieben habe, speziell in Bezug auf den Einsatz für ihren Sohn, spreche für gute persönliche Ressourcen, gute Frustrationstoleranz und Durchsetzungskraft und auch für überdurchschnittliches Durchhaltevermögen, nicht jedoch für eine vorwiegende Dysfunktionalität, wie die Versicherte dies vornehmlich darzustellen versuche. Trotz der diesbezüglichen intensiven Aktivitäten liege es auf der Hand, dass in dieser Phase auch Anpassungsprobleme, emotionale Belastungen, Deprimiertheit, Trauer, auch Gefühle der Verbitterung bestanden hätten und diese auch noch zeitweilig bestünden. Eine depressive Störung lasse sich daraus aber nicht ableiten. Bei der Beschwerdeführerin bestehe auch heute ein prolongierter Verbitterungsaffekt, Aggressionen gegen sich selbst und die Umwelt. Im Unterschied zu einer depressiven Störung sei die affektive Modulationsfähigkeit aber erhalten. Bei Ablenkung sei die Beschwerdeführerin zu einem positiven Affekt in der Lage, dies wäre jedoch bei einer depressiven Störung nicht der Fall. Durch die Inhaftierung und Ausschaffung des Sohns habe sich die gesamte Lebensplanung und Lebensgestaltung verändert. Der Beschwerdeführerin seien diese Zusammenhänge bewusst, sie sehe ihren Zustand als direkte und anhaltende Konsequenz aus dem Ereignis, welches sie als ungerecht erlebe. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei bei ihr nicht beeinträchtigt, der Antrieb nicht reduziert. Sie zeige einen normalen Affekt, manifeste psychische Störungen hätten vor dem kritischen Lebensereignis nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin vermeide Situationen, in denen sie ausgefragt und negativ beurteilt werden könne, deswegen meide sie grössere Menschenansammlungen. Der Zustand entspreche jedoch nicht einer alltagsrelevanten Phobie. Auch könnten bei der Beschwerdeführerin keine Panikattacken ausgemacht werden. Bei der Beschwerdeführerin liege auch keine psychische Störung vor, welche eine langjährige Bettlägerigkeit bedingen könnte. Es sei jedoch nicht vorstellbar, dass sie zu keinerlei Tätigkeiten mehr befähigt wäre, insbesondere im Haushalt, und es sei nicht glaubhaft, wenn sie berichte, über mehrere Jahre hinweg den ganzen Tag im Bett oder auf der Couch zu liegen. Dies entspreche nicht ihrem Temperament und ihren sonstigen Intentionen. Es sei jedoch möglich, dass sie eine klare Tagesstrukturierung verloren habe, diese könne sie jedoch mühelos wieder erlernen, wenn sie andere Aktivitäten entfalte. Dies habe die Beschwerdeführerin auch anlässlich des stationären psychosomatischen Aufenthalts bewiesen, in dem sie aufgezeigt habe, dass sie durchaus Vorlieben und Interessen habe, die sie wieder gerne aktivieren möchte. Die Beschwerdeführerin wirke in ihrem Temperament lebendig und vital. Es bestünden keine Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit. Das Ergebnis des Rey-Memory-Tests (Symptomvalidisierungsverfahren) mit insgesamt etwa fünf Punkten sei nicht glaubhaft, zumal auch klinisch keine reproduzierbaren intellektuellen Einschränkungen bestünden. Die von der Beschwerdeführerin als Akoasmen dargestellten Phänomene liessen sich weder durch eine psychotische Erkrankung noch durch eine Schizophrenie oder eine körperlich begründbare Psychose erklären. Diese Phänomene hätten keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Gegenwärtig könne bei der Beschwerdeführerin auch keine Dysthymie diagnostiziert werden. Hinweise auf eine somatoforme Störung im Sinne der Klassifikation ICD-10 ergäben sich gegenwärtig ebenfalls nicht. Emotionale Probleme und vorübergehende affektive Beeinträchtigungen in der Vergangenheit seien im Rahmen der Inhaftierung des Sohns und der fehlenden Akzeptanz des Urteils, des Strafmasses und der Ausschaffung aus der Schweiz zu sehen und seien aus der Sicht einer Mutter nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über eine ausreichende Fähigkeit zur Abgrenzung, könne somit auch Defizite kompensieren. Zur Befundkonsistenz führt Dr. med. K.___ aus, bei der Beschwerdeführerin hätten sich teilweise unklare Aussagen zu Ursachen, zum Ausprägungsgrad der psychischen Beschwerden und zum Verlauf ergeben. In die früheren psychiatrischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seien zum Teil auch psychosoziale Belastungen und somatische Beschwerden mit eingeflossen; dies begründe zum Teil die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit. Bei der Beschwerdeführerin hätten im Rahmen der aktuellen Untersuchung auch Verdeutlichungstendenzen sowie aggravatorisches Verhalten festgestellt werden können. Ein Beispiel sei auch das deutlich auffällige Ergebnis im Symptomvalidisierungsverfahren. Zur Arbeitsfähigkeit legt der Gutachter dar, in Bezug auf das Fähigkeitsprofil liessen sich gegenwärtig keine Einschränkungen der Wissensanwendung und der Problemlösung feststellen. Die Beschwerdeführerin suche im Rahmen von privaten Problemen und Konflikten stets nach Lösungen, versuche diese auch adäquat umzusetzen, was sich auch auf die berufliche Situation übertragen lasse. In der zukünftigen Tätigkeit sollten keine hohen Ansprüche an die Deutschkenntnisse gestellt werden, dabei könnten jedoch einfache, aber auch komplexe Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit einer hohen Sprachkompetenz ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in bedeutenden Lebensbereichen, insbesondere der Aktivität/Partizipation, nicht eingeschränkt. Dies gelte sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch für eine ideal angepasste Tätigkeit. Retrospektiv betrachtet habe abgesehen von stationären Aufenthalten und im Rahmen von somatischen Beschwerden bzw. operativen Eingriffen auch in der Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie entsprechen einer plausiblen Würdigung der Aktenlage unter Einbezug der durch den Gutachter selbst gewonnenen Erkenntnisse. Die Schlussfolgerungen werden klar und überzeugend hergeleitet und begründet. Der Gutachter legt dar, auf welcher Basis er von welchen Tatsachen ausgeht, wie er diese interpretiert und welche Folgerungen sich daraus für die Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen ergeben. Die teilweise anders lautenden Vorbeurteilungen werden berücksichtigt und die Gründe für die Abweichungen werden erläutert. Innere Widersprüche enthält das psychiatrische Teilgutachten nicht. Es wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen vollumfänglich gerecht.

6.1.2  Zu prüfen bleibt, ob sich aus der übrigen Aktenlage Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens ergeben. Dabei ist zu beachten, dass von diesem nur abzuweichen ist, wenn zwingende Gründe vorliegen (E. II. 4.6 hiervor). Stellungnahmen behandelnder Ärzte sind grundsätzlich nur dann geeignet, ein Gerichtsgutachten infrage zu stellen, wenn sie Aspekte enthalten, die der Gerichtsgutachter übersehen oder nicht gewürdigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2015 vom 30. November 2015 E. 1.2 mit Hinweis).

Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. K.___ äussert sich zum psychiatrischen Teil des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ vom 24. Januar 2011. Er führt dazu aus, die dortige Beurteilung entbehre der Kriterien gemäss ICD-10. Es würden vornehmlich psychosoziale Kriterien ins Feld geführt, diese würden jedoch nicht weiter differenziert und in ihrer versicherungspsychiatrischen Bedeutung diskutiert. Es werde von depressiven Phasen gesprochen, die jedoch in der angegebenen Form gemäss aktueller Anamnese nicht bestanden haben könnten. Auch die Diagnose einer mit der depressiven Störung assoziierten Angstsymptomatik könne retrospektiv nicht bestätigt werden, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Kontakte zu anderen Personen nicht wegen krankhafter Selbstunsicherheit, Ängstlichkeit, einer tiefgreifenden und schon früh im Leben erkennbaren und belastenden sozialen Gehemmtheit und Überempfindlichkeit vermieden habe, sondern vielmehr um von neugierigen Personen nicht ausgefragt und von ihnen nicht wegen des damals aktuellen Ereignisses in ihrer Ehre verletzt zu werden. Folglich habe es sich um konkrete und nachvollziehbare Gründe gehandelt, um Kontakte zu vermeiden, ohne dass daraus jedoch eine phobische Störung oder eine Angstsymptomatik im Rahmen einer schweren depressiven Störung abgeleitet werden könnte. Die Ursache des Vermeidungsverhaltens seien damals und aktuell die psychosozialen Faktoren gewesen. Daraus folgend könne die von den Gutachtern damals dauerhaft attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % nicht nachvollzogen werden. Diese Ausführungen des gerichtlich bestellten psychiatrischen Teilgutachters sind ebenfalls plausibel und nachvollziehbar. Sie vermögen die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu erklären. Aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. Mai 2011 (IV-Nr. 47) ergeben sich daher keine Aspekte, die geeignet wären, den Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu erschüttern.

Seit der Zuweisung durch die Hausärztin Dr. med. H.___ vom 9. Oktober 2009 (IV-Nr. 15) befindet sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. I.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Mai 2010 (IV-Nr. 40) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4) und eine familiäre Belastungssituation (Verhaftung des Sohnes; ICD-10 Z63.7). Die bisherige wie auch andere Tätigkeiten bezeichnete er als zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zu evaluieren sei. Am 22. März 2013 bestätigte er diese Diagnosen, attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und bezeichnete den Gesundheitszustand als sich verschlechternd. Weiter teilte er mit, die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit in der Klinik F.___ in stationärer Behandlung (IV-Nr. 56). Dem Austrittsbericht dieser Klinik vom 1. Mai 2013 (IV-Nr. 58 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass ohne Veränderung der Medikation durch den stationären therapeutischen Rahmen eine Verbesserung erreicht werden konnte. Dr. med. I.___ stellte am 22. März 2014 wiederum die genannten Diagnosen und erklärte, trotz der seit Dezember 2009 durchgeführten Therapie sei keine Verbesserung erreicht worden und eine solche erscheine auch für die Zukunft als unrealistisch (IV-Nr. 72 S. 2). Am 12. Dezember 2015 nahm Dr. med. I.___ erneut eine Zuweisung zu einer stationären Behandlung vor. Im entsprechenden Bericht (A.S. 210) führte er aus, die Patientin sei in einem massiven Verschlechterungszustand, das ambulante Setting sei nicht mehr ausreichend. Wie sich dem Bericht über den anschliessenden stationären Aufenthalt vom 13. Januar 2016 bis 19. Februar 2016 in der Privatklinik O.___, [...] (A.S. 211 ff.), entnehmen lässt, bestand bei Eintritt ein leichtes bis mittelschweres depressives Syndrom, welches mit einem chronischen Schmerzsyndrom zusammenhänge, wobei thematisch immer wieder das Vermissen des Sohnes im Vordergrund gestanden habe. Im Verlauf des Aufenthalts kam es laut dem Bericht der Klinik zu einer deutlichen Stimmungsaufhellung und deutlich verbessertem Antrieb. Die Arbeitsunfähigkeit wurde, wie die Klinik festhält, nicht beurteilt. Dr. med. I.___ erklärte am 17. November 2016, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich «aufgrund der aktuellen körperlichen und psychischen Erkrankungen-Belastungen» verschlechtert. Eine allgemeine und konstante Verbesserung habe leider nicht beobachtet werden können. Auch diese Berichte über die erfolgten Behandlungen waren dem Gutachter Dr. med. K.___ bekannt und er ging auf ihren Inhalt ein. Er weist darauf hin, dass die Stellungnahmen von Dr. med. I.___ wenig substantiiert seien und die im Bericht der Klinik F.___ vom 1. Mai 2013 erwähnte Verbesserung gegen eine stetige Progredienz spreche. Aus dem Bericht der Privatklinik O.___ über die zuletzt – nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung – durchgeführte stationäre Behandlung, der dem Gutachter ebenfalls bekannt war, ergibt sich ebenfalls kein Anlass, an den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Vielmehr fällt auf, dass die dortigen Ärzte den Zustand der Beschwerdeführerin bereits beim Eintritt positiver beurteilten als Dr. med. I.___ sowie dass sie eine deutliche Verbesserung beobachteten, was in einem gewissen Kontrast zur diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode steht. Die im Bericht der Klinik F.___ erwähnte kognitive Einschränkung (vgl. IV-Nr. 58 S. 3) konnte Dr. med. K.___ aufgrund seiner Untersuchung nicht bestätigen, was er schlüssig begründet (Gutachten S. 29 unten, A.S. 108). Das Gerichtsgutachten enthält eine ausführliche und inhaltlich überzeugende Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Diese vermögen die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens nicht infrage zu stellen.

Das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 5. März 2014 führte bei leicht abweichenden Diagnosen zu Resultaten, welche sich mit denjenigen der zuhanden des Gerichts erfolgten psychiatrischen Begutachtung vereinbaren lassen. Es ist daher ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu wecken.

6.1.3  Zu beurteilen bleiben die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gerichtsgutachten. In ihrer Eingabe vom 29. September 2017 (A.S. 241 ff.) lässt sie zunächst beanstanden, dass die Ausführungen der Begutachtungsstelle G.___, welche das Vorgutachten vom 5. März 2014 (IV-Nr. 67) erstellt hatte, wiedergegeben werden. Bei den fraglichen Stellen des Gerichtsgutachtens (S. 5, im Rahmen der Beschreibung der Ausgangslage; S. 15, bei der Darstellung der Aktenlage) handelt es sich jedoch um reine Zitate. Es ist nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Der Vorwurf, es spreche für eine ergebnisorientierte Untersuchung, wenn die Gutachter feststellten, dass zwei Medikamente im Labortest nicht nachgewiesen worden seien und der Rey-Test ein suboptimales Antwortverhalten gezeigt habe, verfängt nicht, denn im Gutachten wird konkret begründet, auf welchen Grundlagen die beiden Aussagen basieren. So waren Zolpidem und Arcoxia im Labortest nicht nachweisbar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellung auf Befangenheit hindeuten sollte. Im Rey-Test erzielte die Beschwerdeführerin laut Gutachten ein Ergebnis, welches unter demjenigen lag, welches jeder nicht schwerstbehinderte, schreib- und lesefähige Proband zu erreichen vermag (Gutachten S. 29). Es leuchtet ein, wenn daraus gefolgert wird, die Beschwerdeführerin, welche offensichtlich nicht schwerbehindert ist, habe ihr Leistungsvermögen nicht ausgeschöpft und ein «suboptimales Antwortverhalten» gezeigt.

6.2     Das allgemein-internistische Teilgutachten von Dr. med. L.___ ergab keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne solche Auswirkung nennt der Gutachter eine arterielle Hypertonie, medikamentös therapiert (anamnestisch hypertensive Kadriopathie, aktuell ohne Nachweis) sowie hypostasebedingte Beinbeschwerden beidseits mit/bei Adipositas mit vermindertem venösem Rückfluss abdominal sowie Besenreiservarizen beidseits. Das Gutachten beschreibt die Anamnese, die laufende Behandlung, die Selbsteinschätzung durch die Beschwerdeführerin sowie die erhobenen objektiven Befunde, einschliesslich der durchgeführten Zusatzuntersuchungen (Labordiagnostik). In der Beurteilung bezieht sich Dr. med. L.___ auf die aktenkundigen angiologischen und kardiologischen Stellungnahmen. Seine Ausführungen sind schlüssig und lassen sich mit der Aktenlage vereinbaren. Ihnen kann voller Beweiswert beigemessen werden.

6.3     Die rheumatologische Teilgutachterin Dr. med. M.___ fand im Rahmen ihrer Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung. Sie hält fest, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden beträfen vorzugsweise das orthopädische Fachgebiet. Eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung könne weder aktuell noch retrospektiv diagnostiziert werden. Zwar bestünden multiple Beschwerden am Bewegungsapparat, diese seien jedoch degenerativen sowie überlastungsbedingten Ursachen zuzuordnen. Diese Ausführungen sind schlüssig und aus den Akten ergibt sich kein zwingender Grund, sie infrage zu stellen.

6.4    

6.4.1  Die Ergebnisse der rheumatologischen Untersuchung veranlassten die Begutachtungsstelle J.___, eine zusätzliche orthopädische Begutachtung vorzuschlagen. Der Gutachter Dr. med. N.___ führt aus, die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen zwischen den Schulterblättern an der Brustwirbelsäule, welche einen brennenden Charakter hätten. Weiter gebe sie an, in der linken Schulter habe sie nur noch ab und zu Schmerzen, und diese seien nicht stark, was sie darauf zurückführe, dass sie Analgetika einnehme. Gleiches gelte für die Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, dem Knie und den Fingergelenken. Diese Schmerzen seien sämtlich belastungs- und bewegungsabhängig. Der Schmerz in der Lendenwirbelsäule trete dabei eher nach langem Sitzen oder langem Stehen auf. Ob es ihr beim Sitzen, Stehen oder Gehen besser gehe, könne sie nicht sagen. Einen Wettereinfluss auf ihre Beschwerden habe sie bisher nicht beobachten können. Auch jahreszeitliche Einflüsse auf die Schmerzen bestünden nicht. Sie habe körperlich wenig Probleme, sei jedoch psychisch sehr belastet, u.a. wegen ihres Sohnes und ihrer Tochter.

In der Beurteilung legt Dr. med. N.___ dar, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine dauerhafte Funktionseinschränkung betreffend das linke Kniegelenk. Am 25. Oktober 2016 sei ein endoprothetischer Gelenksersatz am linken Kniegelenk durchgeführt worden, dies bei Status nach arthroskopischer Knierevision am 14. Juli 2015 bei bereits damals bestehenden erheblichen Knorpelschäden. Die weitere konservative Therapie habe damals zu keiner Besserung der Symptomatik geführt. Radiologisch habe eine fortgeschrittene Pangonarthrose vorgelegen, die letztlich die Indikation zur totalendoprothetischen Versorgung gegeben habe. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Das Operationsergebnis sei als sehr gut zu bezeichnen. Die Beinachse sei physiologisch. Die Seitenbandführung am Gelenk sei stabil. Die Gelenkfunktion sei in einem sehr ordentlichen Ausmass wiederhergestellt, dennoch bedinge der Status nach Kniegelenkeinpflanzung eine dauerhafte Funktionseinschränkung. Stoss- und Stauchungsbelastungen am linken Kniegelenk seien zu vermeiden. Kniende Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Arbeiten verbunden mit dem Gehen oder Stehen auf Leitern und Treppen sowie in unebenem Gelände seien nicht zumutbar. Mehr als gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten seien auch nicht mehr möglich. Auch ein Arbeiten unter Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft solle nicht mehr zugemutet werden.

Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule hätten sich bei der aktuellen Untersuchung in ihrer Beweglichkeit jeweils frei gezeigt. Es bestehe eine leichte flachbogige Skoliosierung der Wirbelsäule. Eine bedeutsame Wirbelsäulenfehlstatik sei dies nicht. Die von der Beschwerdeführerin berichteten wiederkehrend auftretenden Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien so in Zusammenschau mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden, die Wirbelsäule betreffend, nicht objektivierbar. Der körperliche Untersuchungsbefund betreffend die Wirbelsäule korreliere gut mit dem vorliegenden Bildmaterial. Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer vertebragenen Nervenwurzelreizung feststellen liessen, so seien doch gelegentliche funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin denkbar. Der Beschwerdeführerin sei deshalb ein rückenergonomisches Verhalten zu empfehlen. Abgesehen vom linken Kniegelenk seien alle Gelenke der oberen und unteren Extremitäten frei beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Schmerzen seien bei den Bewegungsprüfungen an den Gelenken nicht erkennbar. Nur angedeutet seien die Impingementzeichen an der linken Schulter positiv. Hinweise auf Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion fänden sich am Schultergürtel rechts wie links nicht.

Zusammenfassend seien in der Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhaltes Funktionseinschränkungen betreffend das linke Kniegelenk und die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin zu nennen, welche einer versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktionen, Arbeitsfähigkeit und Ressourcen bedürften. Keine bedeutsamen Funktionseinschränkungen resultierten aus den Befunden am Schultergürtel und den Extremitätengelenken, abgesehen vom linken Kniegelenk.

Zur Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, idealerweise arbeite die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Überwiegen des im Sitzen zu erbringenden Anteils der Arbeit. Nicht mehr zugemutet werden könnten Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem mehr als gelegentlichen Heben von Lasten über 14 kg. Für eine ideal dem Leiden angepasste Tätigkeit ergebe sich keine Leistungseinschränkung aus orthopädischer Sicht.

Bei der Diskussion der Vorakten erklärt Dr. med. N.___, der im rheumatologischen Teil des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. Mai 2011 (E I. 3.1 hiervor) geschilderte Verlauf sei nachvollziehbar, wobei die dort beschriebene zervikozephale und zervikobrachiale Schmerzsymptomatik, die chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik und die Diskrepanz zwischen den objektiv erhobenen und den subjektiv geklagten Schulterbeschwerden links inzwischen nicht mehr gegeben seien. Der in den Vorakten weiter beschriebene Verlauf mit einer Operation an der linken Schulter vom 20. September 2011 (Schulterarthroskopie, partielle AC-Gelenksresektion, vgl. IV-Nr. 52 S. 15) und der anschliessend durch den Operateur beschriebenen weitgehend regelrechten Entwicklung (vgl. IV-Nr. 52 S. 14, 11, 8, 7, 6, 5) sei nachvollziehbar. Die abweichende hausärztliche Aussage, wonach die Schulteroperation «nur weniger Schulter-Arm-Schmerzen» gebracht habe und die Beschwerdeführerin immer noch unter invalidisierenden Schmerzen und Erschöpfung leide (IV-Nr. 52 S. 2), lasse sich dagegen nicht nachvollziehen, vermutlich habe die Erschöpfung im Vordergrund gestanden. Der anschliessend beschriebene Verlauf und die Beurteilung durch die Begutachtungsstelle G.___ vom 5. März 2014 seien plausibel. Seither seien wegen der Gonarthrose zwei Eingriffe erforderlich gewesen, welche zu einer nun anderen Einschätzung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht führten. Auch der weitere in den Akten geschilderte Verlauf sei nachvollziehbar. Der postoperative Verlauf nach der Knie-Totalendoprothesen-Implantation vom 25. Oktober 2016 sei komplikationslos geblieben. Dementsprechend gelte die durch Dr. med. N.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv für die angestammte Tätigkeit spätestens ab 12. Dezember 2011 (angegebene Schmerzfreiheit nach der Schulteroperation, vgl. IV-Nr. 52 S. 8). Die Einschätzung in der Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Verweistätigkeit gelte retrospektiv uneingeschränkt, abgesehen von einem Zeitraum von drei Monaten nach der Knieoperation vom 25. Oktober 2016.

6.4.2  Diese Darlegungen des orthopädischen Teilgutachters sind ebenfalls in allen Teilen schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. N.___ begründet seine eigene Einschätzung ausführlich und sorgfältig. Dabei und bei der retrospektiven Beurteilung geht er jeweils auf die Vorakten ein. Seine Beurteilung lässt sich mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen, auch denjenigen der behandelnden Spezialärzte, weitgehend vereinbaren. Auch die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. September 2017 (A.S. 241 ff.) erhobenen Einwände und Beanstandungen beziehen sich nicht auf das Teilgutachten von Dr. med. N.___. Dieses geniesst vollen Beweiswert.

6.5     Auf der Basis der einzelnen Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Beurteilung zu überzeugen. Danach entspricht das Zumutbarkeitsprofil den Einschränkungen, welche der orthopädische Teilgutachter Dr. med. N.___ formulierte. In einer diesen Anforderungen angepassten Tätigkeit bestand während des hier zu beurteilenden Zeitraums durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit.

7.       Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt durch das Gerichtsgutachten hinreichend geklärt. Weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen rechtfertigen sich nicht, da sie keine neuen, zusätzlichen Erkenntnisse versprechen. Dies gilt auch für die in der Stellungnahme vom 29. September 2017 verlangten Partei- und Zeugenbefragungen. Die gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen. Der Beschwerdeführerin zumutbar sind leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten. Zu vermeiden sind dabei Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke sowie auf Leitern und Gerüsten und in unebenem Gelände, Expositionen gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft sowie langanhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule, Haltungsmonotonien bei der Wirbelsäulenbelastung und lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse (vgl. Gutachten S. 47). Diese Beurteilung gilt für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Gesundheitsschaden, der einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte, verneint hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.      

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 2.2.2 hiervor) rechtfertigt unter den hier gegebenen Umständen keine Kostenausscheidung: Die Beschwerde als solche wäre ohne Zweifel auch erhoben worden, wenn die Beschwerdeführerin den Inhalt der Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom 20. Februar 2015 gekannt hätte. Die in Ziffer 1.4 der Beschwerde enthaltenen Ausführungen, welche diesen Punkt betreffen, beschränken sich auf wenige Sätze bzw. eine knappe Seite. Von einer relevanten Erhöhung des Aufwands kann nicht gesprochen werden.

8.2     Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.3 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Giovannelli macht in seiner Kostennote vom 13. Oktober 2017 (A.S. 246 f.) einen Aufwand von 14.9 Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf den Verfahrensgang (es wurde ein umfassendes, polydisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt) als angemessen. Der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege massgebende Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 in Verbindung mit § 161 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Mit den Auslagen von CHF 89.20 und der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 2'992.90 (14.9 x 180 = CHF 2'682.00 + 89.20 = CHF 2'771.20 plus 8 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 321.85 (Differenz zum vollen Honorar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00), wenn A.___ zur Rück- bzw. Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

9.

9.1     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Sie sind auf CHF 600.00 festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert daran nichts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, bestätigt durch die Urteile 9C_742/3016 vom 11. Oktober 2017 E. 8.3, 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 und 8C_194/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2 [SVR 2016 IV Nr. 43 S. 142 f.]). Die Beschwerdeführerin hat daher die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.2     Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn ein Zusammenhang besteht zwischen einem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies trifft namentlich in folgenden Konstellationen zu: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen; wenn der Versicherungsträger auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. II. 4.5 hiervor) nicht erfüllt. Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (zum Ganzen: BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75, 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Hier ist die erste dieser drei Konstellationen erfüllt: Die Beschwerdegegnerin holte zunächst das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. Mai 2011 (IV-Nr. 47) ein, welches der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, bestehend seit Juni 2009, attestierte (vgl. IV-Nr. 47.1 S. 19). Dr. med. D.___ vom RAD qualifizierte das Gutachten als medizinisch korrekt und nachvollziehbar, empfahl jedoch in ihren anschliessenden Stellungnahmen ein Zuwarten mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, weil eine Verbesserung als möglich erschien (vgl. IV-Nr. 48, 55). Das polydisziplinäre Gutachten bei der Begutachtungsstelle G.___ wurde aus Sicht des RAD eingeholt, um die rheumatologische Seite und die Schulterproblematik, aber auch die Entwicklung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin abzuklären (vgl. IV-Nr. 59 S. 2). Das Gutachten der G.___ gelangte dann jedoch zum Ergebnis, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Zur rückblickenden Beurteilung äusserte es sich nicht abschliessend. Es hielt fest, eine vorbestehende und nunmehr weitgehend remittierte höhergradige Depression könne allenfalls erwogen werden, das Vorgutachten sei aber inhaltlich mangelhaft und in seiner Aussagekraft zumindest eingeschränkt (IV-Nr. 67 S. 37). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge für den ganzen Zeitraum auf die Einschätzung der Begutachtungsstelle G.___ ab. Warum sie dem ursprünglich als medizinisch korrekt und nachvollziehbar eingestuften Gutachten der E.___ nunmehr jede Bedeutung, auch für die Zeit vor der zweiten Begutachtung, absprach, ist den Akten nicht zu entnehmen. Um den Widerspruch zwischen den beiden Administrativgutachten aufzulösen, war eine nochmalige Begutachtung unumgänglich. Angesichts der vorhandenen somatischen Befunde und der aktenkundigen Hinweise auf eine allfällige Schmerzstörung war die Begutachtung polydisziplinär auszugestalten. Die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 15'994.25 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Denis G. Giovanelli, wird auf CHF 2'992.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Höhe von CHF 321.85 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.    Die Kosten des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle J.___ in der Höhe von CHF 15'994.25 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold

VSBES.2015.203 — Solothurn Versicherungsgericht 15.02.2018 VSBES.2015.203 — Swissrulings