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Solothurn Versicherungsgericht 28.09.2016 VSBES.2015.191

September 28, 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,891 words·~14 min·4

Summary

Erlass Rückforderung der Ergänzungsleistungen IV

Full text

Urteil vom 28. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Erlass Rückforderung der Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Mit Verfügung vom 29. September 2009 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) der 1981 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 noch eine Viertelsrente zu, nachdem die Versicherte zuvor eine ganze Rente bezogen hatte.

1.2     Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge ab 1. Januar 2010 Ergänzungsleistungen (Akten der Ausgleichskasse Teil I Nrn. [AK-Nrn. I] 17, 23, 26). Diese wurden anschliessend in der verfügten Höhe ausbezahlt.

1.3     Die Beschwerdeführerin hatte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2009 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (vgl. AK-Nrn. I 51, S. 2, 52) hob das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück. Mit Verfügung vom 14. August 2012 (AK-Nr. I 51) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember 2009 eine halbe Rente zu.

2.

2.1     Da sich die Einnahmen aus der IV-Rente rückwirkend erhöht hatten, nahm die Ausgleichskasse ihrerseits rückwirkend ab Anspruchsbeginn am 1. Januar 2010 eine Neuberechnung des Ergänzungsleistungs-Anspruchs vor (AK-Nr. II 3 ff.). Gestützt auf diese Neuberechnung forderte sie mit Verfügung vom 4. Februar 2013 (AK-Nr. II 12) einen Betrag von total CHF 19'392.00 zurück.

2.2     Gegen die Rückforderungsverfügung vom 4. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2013 Einsprache erheben. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung der Summe von CHF 19'392.00 nicht bestehe. Zur Begründung wurde erklärt, der Betrag lasse sich nicht nachvollziehen, und zudem sei ihr die Pauschale für die Prämienverbilligung 2012 von CHF 5'400.00 nicht ausbezahlt worden. Vorbehalten wurden eine Ergänzung oder ein Rückzug der Einsprache nach Einsicht in die der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegenden, früheren Verfügungen (AK-Nr. II 14).

2.3     Am 10. April 2013 teilte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin mit, der in der jährlichen Ergänzungsleistung enthaltene Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung für das Jahr 2012 in der Höhe von CHF 5'400.00 werde ihr ausbezahlt (AK-Nr. II 21). Die entsprechende Überweisung wurde anschliessend vorgenommen.

2.4     Am 18. Juli 2013 (AK-Nr. II 23) liess die Beschwerdeführerin erklären, es bestehe per 4. Februar 2013 einzig eine Verpflichtung zur Rückerstattung von CHF 13'992.00, da ihr die Prämienverbilligung für das Jahr 2012 von CHF 5'400.00 erst am 10. April 2013 direkt ausbezahlt worden sei (AK-Nr. II 23, S. 8). Damit errechne sich ein grundsätzlich anerkannter Rückforderungsbetrag von CHF 19'392.00. Mit Blick auf einen allfälligen Zinsenlauf sei der Umstand zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Februar 2013 einzig ein Betrag von CHF 13'992.00 offen gestanden sei.

2.5     Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 (AK-Nr. II 74) wies die Ausgleichskasse die am 27. Februar 2013 erhobene Einsprache ab.

3.

3.1     Am 6. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin ein Erlassgesuch stellen (AK-Nr. II 86). Sie stellte den Antrag, die Rückforderung in der Höhe von total CHF 19'392.00 sei zu erlassen.

3.2     Mit Verfügung vom 7. April 2015 (AK-Nr. II 98) wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt.

3.3     Die dagegen am 30. April 2015 erhobene Einsprache (AK-Nr. II 99) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.

4.       Am 5. August 2015 lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2015 sei aufzuheben, und es sei das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2015 in Aufhebung der Erlassverfügung vom 7. April 2015 gutzuheissen.

Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.       Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 18 ff.).

6.       Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 24 ff.). Zudem reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 31 ff.), die mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 (A.S. 34) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin übermittelt wird.

7.       Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, um Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 einzureichen (A.S. 35 f.). Dieser Aufforderung kommt sie mit Schreiben vom 31. März 2016 nach (A.S. 43 f.). Weitere Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012, welche das Gericht mit Verfügung vom 13. September 2016 einverlangt (A.S. 46 f.), werden am 19. September 2016 eingereicht (A.S. 49 ff.).

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der hier anwendbaren, seit 1. März 2015 geltenden Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Vorliegend strittig ist der Erlass einer Rückforderung von CHF 19'392.00. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Es ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 19'392.00 zurückzuerstatten hat. Die Rückforderung ergibt sich daraus, dass die IV-Rente der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2012 rückwirkend von einer Viertelsrente auf eine halbe Rente erhöht wurde, was zu einer Nachzahlung in der Höhe von CHF 20'097.00 führte. Im Regelfall wird eine solche Nachzahlung mit der Rückforderung der Ergänzungsleistungen verrechnet, so dass sich die Frage des Erlasses gar nicht stellt. Vorliegend ist eine solche Verrechnung unterblieben. Die Erlassfrage beurteilt sich daher nach den allgemeinen Regeln.

3.

3.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

3.2     Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

4.       Zu prüfen ist zunächst der gute Glaube.

4.1     Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 25 ATSG N 47 f.; Ulrich Meyer: Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 141 ff., 149). Er ist nach der Rechtsprechung als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweis).

4.2     Der Beschwerdeführerin wurde zunächst mit Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2009 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 anstelle der zuvor bezogenen ganzen Rente nur noch eine Viertelsrente zugesprochen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. Oktober 2010 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies (Verfahren VSBES.2009.262). Während des Beschwerdeverfahrens und des anschliessenden Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin lediglich die in der Verfügung vom 29. September 2009 vorgesehene Viertelsrente ausbezahlt, da die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte und dieser Entzug bis zum Erlass der neuen Verfügung andauerte (vgl. BGE 129 V 370). Die neue Verfügung erging schliesslich am 6. September 2012. Der Beschwerdeführerin wurde rückwirkend ab 1. Dezember 2009 anstelle der zuvor ausbezahlten Viertelsrente eine halbe Rente zugesprochen. Dies führte zu einer Nachzahlung in der Höhe von CHF 20'097.00.

4.3     Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist erfüllt, wenn die versicherte Person während des Bezugs der Leistungen, die nun zurückgefordert werden sollen, gutgläubig war. Hier strittig ist ein Teil der Ergänzungsleistungen des Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2012. Bis zur rückwirkenden Erhöhung der Invalidenrente auf eine halbe IV-Rente durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2012 konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese auch wirklich rückwirkend erhöhen wird. Während  des IV-rechtlichen Beschwerdeverfahrens war dessen Ausgang ungewiss, und auch nach dem Rückweisungsurteil des Versicherungsgerichts vom 21. Oktober 2010 hatte die Beschwerdeführerin noch keine Garantie, dass ihr eine höhere Rente zugesprochen würde. Damit bestand noch keine verlässliche Kenntnis von der späteren, rückwirkenden Zusprechung einer höheren Rente. In dieser Konstellation ist der gute Glaube für den Bezug der Ergänzungsleistung, die noch aufgrund der damals ausbezahlten Viertelsrente berechnet wurde, zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5). Es wäre der Beschwerdeführerin, wie sie zu Recht darlegt, auch gar nicht möglich gewesen, entsprechende Rückstellungen zu bilden.

5.       Da der gute Glaube gegeben ist, entscheidet das Vorliegen einer grossen Härte über die Erlassfrage.

5.1     Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen erfolgt nach Art. 11 ELG; diejenige der anerkannten Ausgaben richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 f. ATSV. Art. 5 ATSV wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um als restriktives Korrektiv zu dienen, welches darauf abzielt, die Anzahl der Annahmen grosser Härte im Sozialversicherungsbereich einzudämmen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist gemäss Art. 4 Abs. 2 ATSV der Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

5.2     Auf der Ebene der Verwaltungsweisungen befasst sich Rz. 4653.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, gültig ab 1. April 2011; Stand: 1. Januar 2016] mit der grossen Härte bei Nachzahlungen. Laut dieser Randziffer liegt, wenn es wegen rückwirkend ausbezahlter Sozialversicherungsleistungen zu einer Rückerstattung von Ergänzungsleistungen kommt, insoweit keine grosse Härte vor, als die für die gleiche Zeitspanne wie die Rückforderung geschuldeten Leistungen mindestens gleich hoch sind, und der Rückerstattungsbetrag unter den Voraussetzungen von Artikel 27 ELV mit diesen Leistungen verrechnet werden kann. Dasselbe gilt, wenn die aus der Nachzahlung stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über die Rückerstattung der Ergänzungsleistungen erlassen wird, noch vorhanden sind (vgl. auch BGE 116 V 12 E. 2a, 122 V 221 E. 6d S. 228).

5.3     Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber darauf hin, dass gemäss Art. 4 Abs. 2 ATSV für die Beurteilung der grossen Härte der Zeitpunkt massgebend ist, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Sie macht geltend, dieser Moment sei nicht bereits mit dem Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2013 (AK-Nr. II 12), sondern erst mit dem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 (AK-Nr. II 74) eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien die aus der Nachzahlung stammenden Mittel nicht mehr vorhanden gewesen.

5.4     Das Verfahren betreffend die Rückforderung verlief wie folgt (vgl. E. I. 2.3 ff. hiervor):

5.4.1  Am 4. Februar 2013 erging die Rückforderungsverfügung über den Betrag von CHF 19'392.00. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2013 Einsprache erheben. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung der Summe von CHF 19'392.00 nicht bestehe. Zur Begründung wurde erklärt, der Betrag lasse sich nicht nachvollziehen, und zudem sei ihr die Pauschale für die Prämienverbilligung 2012 von CHF 5'400.00 nicht ausbezahlt worden. Vorbehalten wurden eine Ergänzung oder ein Rückzug der Einsprache nach Einsicht in die der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegenden, früheren Verfügungen (AK-Nr. II 14).

5.4.2  Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 (AK-Nr. II 23) liess die Versicherte der Ausgleichskasse weitere Unterlagen zukommen. Sie stellte den Antrag, die Verfügung vom 4. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass per 4. Februar 2013 einzig eine Verpflichtung zur Rückerstattung in der Höhe von CHF 13'992.00 bestanden habe. In der ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, wie sich zwischenzeitlich ergeben habe, sei die Einsprache insofern begründet gewesen, als die in der Verfügung vom 4. Februar 2013 berücksichtigte Prämienverbilligung von CHF 5'400.00 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung weder an die Krankenkasse noch an die Einsprecherin selbst geleistet worden sei. Der im massgeblichen Zeitpunkt offene Rückforderungsbetrag habe sich daher nicht auf CHF 19'392.00 belaufen, sondern bloss auf CHF 13'992.00. Nachdem der Einsprecherin inzwischen mit Datum vom 10. April 2013 die Prämienverbilligung von CHF 5'400.00 direkt ausbezahlt worden sei, errechne sich nunmehr ein grundsätzlich anerkannter Rückforderungsbetrag von CHF 19'392.00. Die Einsprache könne somit in dem Sinne präzisiert werden, dass die Ausgleichskasse die vorgenannten Abläufe mit Blick auf allfällige Verzugszinsfolgen bestätigen könne. Die Einsprecherin erwarte daher eine präzisierte Verfügung. Da ein Rückerstattungsanspruch der Ausgleichskasse grundsätzlich nicht mehr bestritten werde, werde die Einsprecherin alsdann mit separater Post ein Erlassgesuch einreichen (AK-Nr. II 23).

5.5     Mit der Eingabe vom 18. Juli 2013 hatte die Beschwerdeführerin demnach den Rückforderungsbetrag von CHF 19'392.00 anerkannt. Das präzisierte Rechtsbegehren richtete sich nicht mehr gegen die Rückforderung in dieser Höhe, sondern bezog sich einzig auf den Zinsenlauf. Die Beschwerdeführerin wusste und anerkannte somit zu diesem Zeitpunkt, dass sie den Betrag von CHF 19'392.00 zurückzuerstatten hatte. Wie das Bundesgericht in dem bereits zitierten Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 in E. 6 erwogen hat, kann im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich auf jene Fälle, in denen dem Versicherten im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken. Dies muss auch für Fälle gelten, in denen trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über Rentennachzahlungen anderweitig disponiert wird.

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine grosse Härte insoweit nicht vorliegt, als die Mittel aus der IV-Rentennachzahlung am 18. Juli 2013, als die Beschwerdeführerin die Rückforderung von CHF 19'392.00 grundsätzlich anerkannte, noch vorhanden waren. Dies ist durch einen Vergleich der jeweiligen Saldi des betroffenen Kontos zu beurteilen. Wie sich den eingereichten Kontoauszügen entnehmen lässt, wurden die Rentenbetreffnisse für die Zeit von Dezember 2009 bis Oktober 2011 in der Höhe von CHF 12'336.00 am 13. September 2012, diejenigen für die Zeit ab November 2011 in der Höhe von CHF 7'761.00 am 4. Oktober 2012 ausbezahlt. Gesamthaft erfolgte somit eine Nachzahlung von CHF 20'097.00. Nach dem Eingang der zweiten Zahlung wies das betreffende Konto einen Saldo von CHF 39'151.95 auf. Am 18. Juli 2013 belief sich der Saldo dieses Kontos auf CHF 24'999.75. Das Guthaben hatte sich somit um CHF 14'152.20 reduziert. Von der Nachzahlung von CHF 20'097.00 war demnach am 18. Juli 2013 noch ein Teilbetrag von CHF 5'944.80 vorhanden. In diesem Umfang ist die grosse Härte zu verneinen, für den diese Summe übersteigenden Rückforderungsbetrag ist sie zu bejahen.

6.       Zusammenfassend ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt. Die grosse Härte ist gegeben, soweit der Rückforderungsbetrag die Summe von CHF 5'944.80 übersteigt. Die Rückforderung ist daher teilweise zu erlassen. Im Umfang von CHF 5'944.80 ist das Erlassgesuch mangels einer grossen Härte abzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

7.

7.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung zu reduzieren, soweit das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu. Der Beschwerdeführerin ist daher eine volle Parteientschädigung zuzusprechen.

7.2     Rechtsanwalt Aebi macht in der Kostennote vom 26. Oktober 2015 (A.S. 31 ff.) einen Zeitaufwand von insgesamt 7.70 Stunden geltend. Davon ist der vorprozessuale Aufwand von 0.95 Stunden (am 8. Juni 2015 0.2 Stunden und am 15. Juni 2015 0.75 Stunden) in Abzug zu bringen (der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 wurde gemäss Eingangsstempel am 19. Juni 2015 in Empfang genommen). Der verbleibende Aufwand von 6.75 Stunden erscheint als angemessen. Die gerichtlichen Akteneinforderungen führten zu einem geringen Mehraufwand, so dass 7 Stunden zu entschädigen sind. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies ein Honorar von CHF 1'750.00. Die Auslagen von CHF 60.00 enthalten 47 Kopien, welche mit CHF 1.00 berechnet wurden, aber nur zu CHF 0.50 zu entschädigen sind (vgl. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 des Gebührentarifs [GebT, BGS 615.11], in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung). Damit reduzieren sich die Auslagen um CHF 23.50 auf CHF 36.50. Allerdings dürften anschliessend noch zusätzliche Kopien und Porti angefallen sein, so dass es sich rechtfertigt, die Auslagen auf CHF 52.50 (3 % des Honorars) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 144.20) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 1'946.70.

7.3     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird die Rückforderung von CHF 19'392.00 erlassen, soweit sie den Betrag von CHF 5'944.80 übersteigt. Im Umfang von CHF 5'944.80 wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'946.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 teilweise (Ziff. 1) aufgehoben.

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