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Solothurn Versicherungsgericht 07.03.2017 VSBES.2015.166

March 7, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·8,122 words·~41 min·4

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 7. März 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 18. Mai 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Am 9. September 2000 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1991, erstmals zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, stellte in diesem Zusammenhang in seinem Bericht vom 9. September 2000 (IV-Nr. 5) die Diagnosen eines selektiven Mutismus und einer Teilleistungsschwäche. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 10. Oktober 2000 (IV-Nr. 7) Sonderschulmassnahmen im Externat vom 16. August 2000 bis 31. Juli 2007 zugesprochen.

1.2     Am 28. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (IV-Nr. 10). Mit Mitteilung vom 26. Februar 2007 (IV-Nr. 25) erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin in der C.___, Solothurn. Per 10. Juli 2009 schloss die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin erfolgreich ab. Im Schlussbericht der C.___ vom 2. Juli 2009 (IV-Nr. 28) wurde festgehalten, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für hauswirtschaftliche Arbeiten betrage 50 %. Sie brauche genügend Zeit, gute Einführung und Begleitung und gewisse Hilfsmittel, wie Checklisten, praktische Erklärungen. Mit Abschlussbericht der Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2009 (IV-Nr. 29) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne im Hotel D.___ eine Stelle antreten. Diese Stelle könne als optimale Lösung bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin sei behinderungsadäquat in der freien Wirtschaft eingegliedert. Der vereinbarte Lohn von CHF 1‘700.00 sei dem Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin angepasst. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Februar 2010 (IV-Nr. 37) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelrente zugesprochen. Diese Rente wurde nach revisionsweiser Überprüfung mit Mitteilung vom 8. April 2011 (IV-Nr. 45) bestätigt.

1.3     Per 28. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Stelle im Hotel D.___ aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (IV-Nr. 48, S. 2). Es folgten Anstellungen bei den Firmen E.___, F.___ und G.___. Mit Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 21. Januar 2015 (IV-Nr. 69) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im letzten Jahr unter Beweis gestellt, dass sie ein Pensum von 80 % mit voller Leistung erfüllen könne. Die Begleitung der beruflichen Eingliederung werde somit abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin die angebotene Unterstützung nicht annehme und jeweils selbständig in der Lage sei, eine neue Anstellung zu finden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 72) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Mai 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 17. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

Die Verfügung vom 18. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei die Arbeitsfähigkeit abzuklären. Sodann sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Rente zuzusprechen.

- unter Entschädigungsfolge -

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 (A.S. 14 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 (A.S. 23 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

5.       Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 (A.S. 31) lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, dass das Arbeitsverhältnis von Seiten der G.___ gekündigt worden sei.

6.       Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (A.S. 39 f.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ein psychiatrisches Gutachten. Das Gutachten erging am 13. Oktober 2016 (A.S. 44 ff.).

7.       Mit Schreiben vom 8. November 2016 und 2. Dezember 2016 (A.S. 80 und 84) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen. 

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.      

2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin treffe es zwar zu, dass sie in der Lage gewesen sei, selber Anstellungen zu finden und die Arbeiten teilweise auch zur Zufriedenheit der Arbeitgeber zu verrichten. Jedoch lasse die Beschwerdegegnerin ausser Betracht, dass es während den Anstellungen bei verschiedenen Arbeitgebern immer wieder zu Ereignissen gekommen sei. Während ihrer Anstellung im Hotel D.___ habe die Beschwerdeführerin aus unerklärlichen Gründen eine Irreführung inszeniert: Sie habe behauptet, jemand vom Betrieb habe sie bedroht. Sie habe Drohbriefe angefertigt und im Personalraum (selbstgemachte) Drohungen an die Wand gemalt. Sie habe dann, als die Polizei involviert worden sei, zugegeben, diese Drohbriefe und Drohungen selber gemacht zu haben. Des Weiteren habe sie während ihrer Tätigkeit als Modeberaterin bei E.___ der Lernenden einen Diebstahl unterstellt. Der Vater der Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie dies möglicherweise aus Neid getan habe, weil die Lernende jünger gewesen und schon besser zurechtgekommen sei. Sodann habe sie sich während ihrer Anstellung bei der F.___ krank gemeldet. Aus den sozialen Medien sei dann aber hervorgegangen, dass sie in dieser Zeit Aktivitäten verrichtet habe, die sich nicht mit einer Krankheit vereinbaren liessen. Dr. med. B.___, Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/Familientherapie, welcher die Beschwerdeführerin seit der Kindergartenzeit kenne, gehe davon aus, dass es sich bei diesen Vorkommnissen um psychogene Inszenierungen ihrer Not gehandelt habe. Primär bemerke man ihre leichte geistige Behinderung nicht. Während der Adoleszenz sei sie aber im Kollegenkreis, in der Verwandtschaft sowie eben auch am Arbeitsplatz in verbal nicht ausdrückbare Notstände geraten, welche sie auf diese Art und Weise ausgedrückt habe. Dank der guten Förderung habe sie einen Entwicklungsstand erreicht, der oft vergessen lasse, dass sie leicht geistig behindert sei, wodurch es immer wieder zu Überforderungssituationen komme und zu Fehleinschätzungen ihres Umfeldes. Auch ihr gepflegtes Äusseres lasse die Behinderung in den Hintergrund treten. Zudem habe sie gelernt, ihre Schwierigkeiten zu verbergen und zu überspielen. Der von Dr. med. B.___ durchgeführte Test der kognitiven Fähigkeiten habe im Ergebnis erneut einen Gesamt-IQ von 66 (ICD-10 F70) ergeben. Aus dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab Januar 2014, Randziffer 1011, gehe hervor: «Eine Intelligenzminderung (Oligophrenie, Imbezililtät, Idiotie, Demenz) sei in jedem Fall mittels geeigneter Testbatterien zu quantifizieren. Bei einem Intelligenzquotient von unter 70 ist in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In jedem Einzelfall muss jedoch zudem eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des Lebens und das soziale Umfeld vorliegen.» So zeige denn auch der Abschlussbericht der IV vom 21. Januar 2015, dass die Beschwerdeführerin nicht immer zuverlässig sei: Sie habe teilweise Termine beim Coach nicht wahrgenommen oder habe es unterlassen, die IV über wichtige Tatsachen (Stellenwechsel) zu informieren. Zusammenfassend könne somit gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht rentenausschliessend eingegliedert sei. Die Vorkommnisse in der freien Wirtschaft zeigten viel mehr, wie es Dr.med. B.___ in seinem Brief vom 1. April 2015 geschrieben habe: Die Beschwerdeführerin werde ohne besonderes Verständnis seitens eines Arbeitgebers und zusätzliche Unterstützung, ohne an sie angepasste Anforderungen, im öffentlichen Arbeitsmarkt nicht standhalten können. Es gelte deshalb die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären. Die Beschwerdeführerin arbeite seit Mitte April 2015 als Verkäuferin Non Food (Bijouterieverkäuferin) im G.___ in einem 80 %-Pensum. Frau I.___, HR G.___, habe sich telefonisch bezüglich der Leistung der Beschwerdeführerin wie folgt geäussert: Es gebe Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin, weil sie sich Abläufe nicht merken könne und sie Fehler mache, wenn sie etwas notieren müsse. Sie verwechsle zudem Zahlen und es sei auch schon beim Einkassieren zu Fehlern gekommen. Die Beschwerdeführerin vertusche ihre Fehler. Insgesamt, so Frau I.___, sei die Merkfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Frau I.___ weise darauf hin, dass eine andere Lösung mit der Beschwerdeführerin gesucht werden müsse. Man schätze sie als Menschen sehr, auch sei ihr Erscheinungsbild tadellos und sie passe vom Typ her, aber man müsse eine bessere Lösung finden. Mit ein Grund, weshalb man noch nicht nach einer anderen Lösung gesucht habe, seien viele Abgänge im Team gewesen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin während längerer Zeit ein 80 %-Pensum bei verschiedenen Arbeitgebern und zu deren Zufriedenheit habe verrichten können, treffe somit nicht zu. In Bezug auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Fotografin arbeite, gelte es festzuhalten, dass sie nicht gelernte Fotografin sei. Wie ihr Vater gesagt habe, habe sie sich während ihrer Arbeitslosigkeit gefragt, was sie tun könnte und sei deshalb auf diese Idee gekommen. Es seien aber nie Anfragen gekommen und sie habe keine Aufträge erhalten. Einmal habe sie an einer Hochzeit aushelfen können, sie habe dafür aber keinen Lohn erhalten. Gestützt auf die Aussagen von Frau I.___, HR G.___, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf dem freien Arbeitsmarkt bestehen könne. Die Beschwerdeführerin habe deshalb nach wie vor Anspruch auf eine Rente. Mit dem nun erstellten Gerichtsgutachten von Dr. med. H.___ sei sie einverstanden.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe selber, ohne Unterstützung der IV, eine Stelle in einer Mode-Boutique (Modeberaterin) mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % und eine Stelle in einem Privathaushalt (Betreuung von zwei Kindern und Hilfe im Haushalt) von 20 %, gefunden und angetreten. Die Stelle in der Modeboutique habe Sie im Februar 2014 wieder verloren. Daraufhin sei ihr die Unterstützung der beruflichen Eingliederung angeboten worden, welche sie angenommen habe. Man habe ihr einen Coach zur Seite gestellt, um sie bei der Suche nach einer passenden, rentenausschliessenden Stelle eng zu begleiten. Leider sei dies immer wieder in dem Sinne gescheitert, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über wichtige Sachen nicht informiert habe. Ab dem 21. Juli 2014 habe sie eine Anstellung zu 80 % bei der F.___ als Verkäuferin gefunden. Die befristete Anstellung hätte bis im Oktober 2014 dauern sollen. Im September habe der Vorgesetzte bestätigt, dass man mit ihrer Leistungen gut zufrieden sei und den Einsatz wahrscheinlich verlängern werde. Der Vertrag sei in der Folge bis am 18. Januar 2015 verlängert worden. Anlässlich des Standortgespräches vom 16. Dezember 2014 habe sie dann aber erklärt, sie erhalte nun doch keine Festanstellung. Die Rücksprache mit dem Vorgesetzten der F.___ habe dann ergeben, dass es verschiedene Gründe gegeben habe, dass sie nicht fest angestellt worden sei. Unter anderem habe sich bei der Personalbedarfsplanung herausgestellt, dass es doch keine zusätzliche Mitarbeiterin brauche. Der Vorgesetzte habe bei dieser Gelegenheit noch einmal erklärt, dass sie ansonsten gut gearbeitet habe und ihren Aufgaben vollumfänglich gewachsen gewesen sei. Es seien bei der Arbeit keine Einschränkungen oder spezielle Schwierigkeiten feststellbar gewesen und der Vorgesetzte habe bestätigt, dass sie eine 100%ige Leistung erbracht habe. Sie habe dann sogar gebeten, mit ihrer Tätigkeit bereits früher aufhören zu können, da sie per Januar 2015 eine neue Stelle antreten könne. Sie habe nun aus eigenem Ermessen per 1. Januar 2015 eine neue Stelle als «Mitarbeiterin Verkauf Food» angetreten. Der Beschäftigungs-Richtwert betrage gemäss Vertrag 30 %. Sie habe im letzten Jahr unter Beweis gestellt, dass sie ein Pensum von 80 % mit voller Leistung erfüllen könne, wobei sie zusätzlich jeweils noch einen Tag pro Woche bei einer Familie gegen Entgelt die Kinder betreut habe. Somit sei sie auch in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Revision werde aufgrund der beruflichen Weiterentwicklung durchgeführt. Die Arbeitgeber seien mit der Leistung der Beschwerdeführerin jeweils zufrieden gewesen. Auch der Schlussbericht des J.___ vom 26. Februar 2015 bestätige, dass die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Stelle voll erwerbstätig sein könnte, ohne Leistungseinschränkungen. Ausserdem arbeite die Beschwerdeführerin noch als Fotografin und biete diverse Fotoshootings an. Auch dort sei es ihr möglich, Aufträge zu erhalten und entsprechend ein Einkommen zu erzielen. Somit sei zu Recht das erzielte Einkommen ihrer aktuellen Anstellung bei der G.___, wo sie seit 14. April 2015 in einem 80 % Pensum angestellt sei, als Invalideneinkommen eingesetzt worden, woraus ein Invaliditätsgrad von 36 % resultiert habe. Die nun im Gerichtsgutachten von Dr. med. Hartel gemachte Einschätzung, dass aus psychiatrischer Sicht im Verkaufsbereich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine Arbeitsstelle im Verkauf auf Dauer zu halten, widerspreche den durch die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung festgestellten Tatsachen. Die Beschwerdeführerin habe mehr Begabungen und Fähigkeiten als attestiert und habe dies auch in verschiedener Hinsicht unter Beweis gestellt. So sei ihr die befristete Anstellung bei der F.___ in einem 80 % Pensum aufgrund der zufriedenstellenden Leistungen verlängert worden. Der damalige Vorgesetzte habe erklärt, dass keine Einschränkungen oder spezielle Schwierigkeiten feststellbar gewesen seien und dass die Beschwerdeführerin gut gearbeitet habe und ihren Aufgaben vollumfänglich gewachsen gewesen sei. Unbestritten sei es beim Einsatz an der Kasse zu Überforderungssituationen gekommen, was auf die gestellte Diagnose und die Schwierigkeit mit den Zahlen bei der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Gemäss Auskunft des Vaters sei dies eine Schwierigkeit, welche mit Hilfe der verständnisvollen Teamleiterin, die leider die Stelle bei G.___ gekündigt habe, habe umgangen werden können, indem die Beschwerdeführerin keine Einsätze an der Kasse habe leisten müssen.  Weiter habe Dr. med. H.___ eine verminderte Leistungsfähigkeit attestiert. Aus dem Kurzreport zum Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene sei jedoch im Hinblick auf die Arbeitsgeschwindigkeit ein Wert von 94 ausgemacht worden, was aufgrund der Rücksprache mit dem Regionalen ärztlichen Dienst, Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine normale Arbeitsgeschwindigkeit bedeute. Zudem finde dies in den der Gutachterin vorliegenden Akten Bestätigung und die Arbeitsgeschwindigkeit werde als normal eingestuft. Entsprechend falle die diametral anderslautende Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Verkauf im Verhältnis zu den gezeigten Tatsachen als zu streng, respektive zu hoch aus. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über Stärken wie beispielsweise handwerkliches Geschick, ein Gespür und ein Auge für Ästhetik, praktisches Handeln sowie gutes Verhalten und Umgangsformen mit den Mitmenschen. Gerade diese Umgangsformen widersprächen der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin, gemäss Gutachten, nicht dazu in der Lage sein solle, eine Tätigkeit mit Klientenkontakt auszuüben. Die zuständige Fachperson beim J.___ habe festgestellt, dass die Ziele erreicht worden seien und die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Funktion (Verkauf/Detailhandel ohne Kassenverantwortung) absolut in der Lage sei, am Erwerbsleben teilzunehmen. Dies bei voller Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit. Gewisse Defizite, was die kognitiven Ressourcen anbelangten, seien zu berücksichtigen. Ferner vermöge die Annahme der Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin jeweils aufgrund ihres Äusseren überschätzt werde und das Ausmass der intellektuellen Defizite nicht erkannt werden könne, keinesfalls zu überzeugen.

5.       Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelrente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.

5.1     Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang folgender relevante Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde schon vor dem 20. Altersjahr bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Grund der Anmeldung waren schulische Leistungs- und Verhaltensschwierigkeiten (IV-Nr. 2). Diagnostiziert wurden durch den behandelnden Kinderpsychiater, Dr. med. B.___, ein «selektiver Mutismus und Teilleistungsschwächen» (IV-Nr. 5). Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über eine geringe Intelligenz und besuchte nach der Einführungsklasse das L.___. Im Jahr 2005 gewährte ihr die Beschwerdegegnerin Unterstützung in Form von Berufsberatung (IV-Nr. 19). In der Folge konnte die Beschwerdeführerin vom 6. August 2007 bis 31. Juli 2009 eine IV-Anlehre zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin in der C.___ absolvieren, als sog. Hauswirtschaftspraktikerin. Diese Anlehre konnte die Beschwerdeführerin erfolgreich beenden. Dem Schlussbericht vom 2. Juli 2009 (IV-Nr. 28) lässt sich entnehmen, die Leistungsfähigkeit betrage ca. 45 – 50 % im Vergleich zu einer analogen Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Die Beschwerdeführerin arbeite praktisch gut, leide jedoch unter enormen Stimmungsschwankungen. Sie habe Mühe im schulischen Bereich, vorab im Textverständnis, in der Merkfähigkeit und im Umgang mit Zahlen. Sie brauche ein gutes und soziales Umfeld und Zeit zur Entfaltung. Sie könne verwertbare Arbeit erbringen. Damit die Beschwerdeführerin ein Existenz sicherndes Einkommen erzielen könne, sei sie jedoch auf die Unterstützung (Teilrente) durch die IV angewiesen. Zur Selbstkompetenz (S. 4) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne bei guter psychischer Verfassung Prioritäten setzen, zum Teil mit Veränderungen umgehen, meist sei sie auch pünktlich. Praktische Arbeiten verrichte sie selbständig, könne planend vorausschauen und anpacken. In der Theorie benötige sie viel Hilfe, Begleitung und Kontrolle. Zum Thema Sozialkompetenz (S. 4) wird angeführt, die Beschwerdeführerin könne nicht mit allen Mitarbeiterinnen gleich umgehen. Sie suche sich ihre Kolleginnen gezielt aus und gebe sich nur mit wenigen ab. Bei anderen sei sie schnell auf eigene Vorteile bedacht, trete dominant und provozierend auf. Sie stehe stets gerne im Mittelpunkt. Mit ihren Vorgesetzten sei sie meist freundlich und anständig. Sie könne um Hilfe bitten, biete auch eigene Hilfe an. Die Arbeitsqualität (Thema Fachkompetenz, S. 4) sei stets gut. Im schulischen Bereich weise sie grosse Unsicherheiten auf. Praktisch könne sie Wissen wiedergeben, verfüge über Fachwissen, kenne die Uhrzeit und könne Zeitangaben einhalten, brauche dazu aber Anschauungsmaterial und objektive Darstellungen. Dosieren und Abmessen gehe nur nach langem und eingehendem Üben. Sie besitze kein Vorstellungsvermögen von Masseinheiten, könne Liter nicht in Deziliter umwandeln. Sie könne nur mit enger Begleitung und mit Hilfe schriftlich addieren und subtrahieren (Zahlenraum bis 100). Sie habe Schwierigkeiten mit der Merkfähigkeit. Gelerntes vergesse sie schnell wieder. Das Budgetieren im persönlichen Bereich gehe gar nicht. Zum Nachweis der Fachkompetenzen (S. 5) wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne Arbeiten alleine ausführen, brauche aber am Schluss noch Kontrolle. Sie brauche Anleitung zu Beginn, könne nachher aber längere Zeit alleine arbeiten. Sie brauche jemanden, der in der Nähe sei und jeden Schritt anleite, begleite und überwache. Im Bereich «Küche» (S. 6) findet sich die Aussage, dass die Beschwerdeführerin gut geübte, sichere Arbeitsaufträge sehr gut und effizient erledigte. Arbeiten, bei denen Schwachpunkte aufgedeckt worden seien, versuche sie zu umgehen oder zu vertuschen. Beim Abwägen und Berechnen von Mengen sowie beim Umsetzen von Rezepturen brauche sie noch starke Hilfestellung, welche sie nur schwer annehmen könne.

Die Beschwerdeführerin konnte nach dieser IV-Anlehre und einem dreitätigen Schnuppereinsatz (IV-Nr. 28 S. 9) eine Anstellung im Hotel D.___ in Solothurn ab dem 3. August 2009 finden. Dies als Mitarbeiterin Etage in Vollzeit bei einem Bruttolohn von CHF 1‘691.50 (IV-Nr. 30). In den besonderen Vereinbarungen wurde festgehalten, dass sich der Monatslohn auf eine 50 % Einschätzung der Leistungsfähigkeit beziehe und nach 3 Monaten der effektiven Leistungsfähigkeit angepasst werde.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann eine ¾-Rente zu (IV-Nr. 37). Dies gestützt auf einen Einkommensvergleich, bei dem das Valideneinkommen auf Art. 26 Abs. 1 IVV und das Invalideneinkommen auf dem Bruttolohn des D.___ -Vertrages basierte. Daraus resultierte ein IV-Grad von 61 %.

Anlässlich einer Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin im Februar 2011 einen Arbeitgeberbericht beim Hotel D.___ ein (IV-Nr. 41). Darin wurde als Bruttolohn nach wie vor CHF 1‘691.50 genannt, das heisst, eine Erhöhung, wie dies noch im Arbeitsvertrag vorgesehen war, hatte nicht erfolgen können. Dies wohl aus dem Grund, da der Lohn der Arbeitsleistung entsprach (Ziff. 2.10 des Arbeitgeberberichts). Es wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Mühe, sich auf längere Zeit zu konzentrieren, weshalb ein Arbeitsverhältnis von 80 % angestrebt werde. Sie müsse auch begleitet und kontrolliert werden und sei eingeschränkt in der selbständigen Ausführung der Arbeit. Die Dreiviertelsrente blieb daraufhin unverändert. Die Anstellung im Hotel D.___ wurde per 28. Februar 2013 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (IV-Nr. 48 S. 2).

Die Beschwerdeführerin fand daraufhin eine Anstellung als Kinderbetreuerin ab 1. Juni 2013 im Umfang von 20 % bei einer Familie in Luterbach, wobei sie brutto CHF 612.00 verdiente (IV-Nr. 50 S. 2). Ab 1. Juli 2013 war sie zudem zu 80 % als Modeberaterin bei E.___ in Solothurn tätig bei einem Bruttolohn von CHF 1‘760.00 (IV-Nr. 51.2). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 17. Februar 2014, d.h. rund 7,5 Monate später mit sofortiger Freistellung aufgelöst (IV-Nr. 52 S. 2). Die Beschwerdeführerin soll hier einer Lernenden einen Diebstahl unterstellt haben (vgl. Beschwerde S. 3). Der genaue Grund der Kündigung ist indes nicht bekannt.

Es folgte ab 21. Juli 2014 eine befristete Anstellung bei der F.___ Grenchen (IV-Nr. 58) bei einem Stundenlohn von CHF 21.40 (zzgl. Ferien- und Feiertagsentschädigung), welche einmal bis 18. Januar 2015 verlängert wurde (IV-Nr. 63). Diese An-stellung hat die Beschwerdeführerin vorzeitig beendet, da sie ab 1. Januar 2015 einen (unbefristeten) Arbeitsvertrag mit dem G.___ abschliessen konnte (IV-Nr. 67 S. 2). Dies allerdings lediglich mit einem 30 %-Pensum bei einem Stundenlohn von brutto CHF 22.80 (zzgl. Ferien- und Feiertagsentschädigung).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 21. Januar 2015 (IV-Nr. 69), worin ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, zumindest ein 80 %-Pensum zu erfüllen. Sie habe unter Beweis gestellt, dass sie in diesem Pensum eine volle Leistung erbringen könne und habe dafür während eines halben Jahres bei der F.___ einen entsprechenden orts- und branchenüblichen Lohn erzielt (S. 2 oben). Sie habe die Unterstützung der beruflichen Eingliederung jeweils nicht wahrgenommen und sei jeweils selbständig in der Lage, eine neue Anstellung zu finden. Zu diesem Schluss gelangte auch M.___ vom J.___ im Schlussbericht Coaching vom 26. Februar 2015 (IV-Nr. 79).

In seinem Bericht vom 1. April 2015 (IV-Nr. 85, S. 3) hielt Dr. med. B.___ fest, dank der guten Förderung, die die Beschwerdeführerin sowohl im L.___ wie auch in der C.___ und durch die innerfamiliäre Unterstützung erhalten habe, habe sie heute einen Entwicklungsstand erreichen können, der oftmals vergessen lasse, dass es sich um eine leicht geistig behinderte Frau handle. Dies führe immer wieder zu Überforderungssituationen für die Patientin und zu Fehleinschätzungen ihres Umfeldes über sie. Ihr starkes visuelles Talent im Bereich Gestaltung und Styling sowie ihre gepflegte Erscheinung liessen ihre Behinderung in den Hintergrund treten. Zudem habe sie gelernt, diese Schwierigkeiten zu verbergen und zu überspielen. Dies führe natürlich auch in ihrem Beziehungsleben zu Schwierigkeiten. Dr. med. B.___ habe erneut die kognitiven Fähigkeiten, diesmal durch den WIE (Wechsler Intelligenztest für Erwachsene), zur Absicherung der Befundlage bestimmen lassen. Die Ergebnisse zeigten erneut die kognitive Behinderung an. Der Gesamt-IQ betrage 66. Die Untergruppe Wahrnehmungsorganisation mit 73 und die gute Arbeitsgeschwindigkeit mit 94 würden dann oftmals im Alltag ein gesamthaft besseres Ergebnis vortäuschen. Verbalteil und Arbeitsgedächtnis inklusive Sprachverständnis mit IQ 63, 64 und 67 zeigten die markante Behinderung an. Als Diagnosen seien ein Status nach vielen Entwicklungsauffälligkeiten auf dem Boden einer psychoorganischen Grundlage (möglicherweise geburtstraumatisch entstanden) sowie eine leichte geistige Behinderung ICD-10 F70 zu stellen.

Wie aus den Akten weiter ersichtlich, kam es wiederum zu einer neuen Anstellung, und zwar bei G.___ intern. So war die Beschwerdeführerin ab 14. April 2015 als Mitarbeiterin im Verkauf Non Food tätig und verdiente bei einem Pensum von 80 % CHF 3‘240.00 brutto (IV-Nr. 80 S. 2). Die Anstellung als Kinderbetreuerin wurde ihr auf 31. Mai 2015 gekündigt (IV-Nr. 80 S. 3). Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin auch diese Anstellung bei G.___ per 30. Juni 2016 gekündigt (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2016). In der E-Mail von Frau N.___ an die Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2016 (Beschwerdebeilage 1) wurde Folgendes festgehalten: Bei der Beschwerdeführerin sei eine Zahlen- und Schreibschwäche festgestellt worden, die sich vor allem an der Front vor dem Kunden gezeigt habe (beim Aufschreiben von Namen im Zusammenhang mit Bestellungen oder Reparatur; beim Verrechnen von Preisen). Beides habe oft zu Fehlern und Kassendifferenzen oder irritierter Kundschaft geführt. Zudem seien die Flexibilität der Beschwerdeführerin in Bezug auf Unvorhergesehenes sowie ihre Merkfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei eine offene, sympathische und sehr gepflegte Person. Aufgrund ihres Erscheinungsbildes werde sie oft überschätzt, was wohl auch bei ihr selber zu Frustration geführt habe, weil sie den Erwartungen nicht immer habe gerecht werden können. Die von Frau N.___ angeführten Punkte werden schliesslich auch in der Mitarbeiterbeurteilung der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2015 durch ihre damalige Vorgesetzte, Frau O.___, bestätigt (Beschwerdebeilage 2).

5.2     Alleine gestützt auf die vorliegenden Unterlagen der Verwaltung ist ein Entscheid in der Sache nicht möglich. Wohl schien es der Beschwerdeführerin bislang möglich zu sein, immer wieder Stellen im 1. Arbeitsmarkt zu finden. Allerdings fällt dabei auf, dass sie diese Stellen nie lange behalten konnte. Die Gründe dafür sind nicht immer nachvollziehbar, so ist insbesondere bei E.___ nicht ganz klar, was vorgefallen ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der dort erzielte Lohn wahrscheinlich auch nicht als orts- und branchenüblich resp. nicht als Existenz sichernd bezeichnet werden kann (CHF 1‘760.00 bei 80 %). Zudem stehen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin dauerhaft ein 80 %-Pensum erfüllen könne, die unter Ziff. 5.1 vorgehend genannten Berichte und Aussagen der bisherigen Arbeitgeber sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ entgegen, welche eher dafür sprechen, dass die bereits im Schlussbericht der Hauswirtschaftlichen Ausbildung C.___ geschilderten Probleme und Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin immer noch bestehen. Insbesondere in der E-Mail von Frau N.___ der G.___ sowie in der Mitarbeiterbeurteilung der G.___ vom 21. Juni 2015 werden wiederum jene Schwächen der Beschwerdeführerin geschildert, die schon im Schlussbericht der C.___ festgehalten worden waren: Sich Abläufe nicht merken können, Zahlen verwechseln, Probleme beim Einkassieren, Fehler vertuschen etc. Damit spricht einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin eben gerade keine volle Leistung erbringen kann. Hinzu kommt, dass medizinische Beurteilungen in den Akten bislang weitgehend fehlen. Da auch mit Blick auf die bisherigen Anstellungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein zumutbares Pensum geschlossen werden kann und zumindest Hinweise auf psychische Auffälligkeiten bestehen, kann der vorliegende Fall alleine gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht entschieden werden.

6.       Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts zur Klärung der Streitfrage, ob und in welchem Mass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bestehe, bei der Psychiaterin Dr. med. H.___ ein psychiatrisches Gutachten veranlasst.

6.1     Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 13. Oktober 2016 (A.S. 44 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einer unabhängigen Fachärztin, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht (A.S. 52 - 60) und die Vorakten studiert hat (A.S. 44 - 52). Die Aussagen der Expertin sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.

In diagnostischer Hinsicht hält Dr. med. H.___ fest, es handle sich um eine sogenannte leichte Intelligenzminderung gemäss ICD-10 F 70. Eine leichte Intelligenzminderung sei definiert durch das Vorliegen eines Intelligenzquotienten unter 70. Dieses Kriterium sei im Falle der Versicherten erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei in der Praxis des Kinderund Jugendpsychiaters von Dr.med. B.___ zweimalig getestet worden, wobei verschiedene Intelligenztests verwendet worden seien (im Kindesalter K-ABC und HAWIK, bei der erneuten Testung in 2015 der WIE [Wechsler Intelligenztest für Erwachsene]). Im Kindesalter sei ein Gesamt-intelligenzquotient von 73 ermittelt worden, im 2015 ein Gesamt-IQ von 66. Es sei zu vermuten, dass die Intelligenzminderung der Versicherten Folge des bei der protrahierten Geburt erlittenen Sauerstoffmangels sei. Im Kindesalter der Versicherten hätten sich zunächst eine Entwicklungsverzögerung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, ein auffälliges Sozialverhalten, Wahrnehmungsstörungen im akustischen Bereich und motorische Schwierigkeiten gezeigt. In der Ausbildungsinstitution C.___ seien u.a. ein reduziertes Textverständnis, Schwierigkeiten im Umgang mit Zahlen und eine Merkfähigkeitsstörung aufgefallen. Vom Arbeitgeber Hotel D.___ seien u.a. eine reduzierte Auffassungsgabe, ein fehlendes Zahlenverständnis und Konzentrationsschwierigkeiten geschildert worden. Bei der heutigen Untersuchung habe eine gedankliche Verlangsamung, ein konkretistisches Denken, eine sehr einfache verbale Ausdrucksweise mit nur spärlichen spontanen Äusserungen, eine geringe Auffassungsgabe, ausgeprägte Gedächtnisstörungen und eine Rechenstörung festgestellt werden können. Selbst einfache Aufgabenstellungen hätten von der Versicherten nicht gelöst werden können (siehe unter Ziff. 4.1 des Gutachtens). Die Stärken der Versicherten lägen im kreativen Bereich mit einem starken visuellen Talent und einem guten ästhetischen Gespür, was sich unter anderem in den Fotografien und dem Kleidungsstil der Versicherten zeige. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin, wie in den Unterlagen wiederholt beschrieben, über ein gutes Handgeschick. Die Beschwerdeführerin sei eine äusserst attraktive, aparte, geschmackvoll gekleidete junge Dame mit femininer Figur und einer gewinnenden und positiven Ausstrahlung. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Äusseren einerseits und den intellektuellen Einschränkungen andererseits. Wie bereits mehrfach in den Unterlagen beschrieben, werde die Versicherte aufgrund ihres ansprechenden Aussehens von den Mitmenschen regelmässig überschätzt, dies selbst dann, wenn die Betroffenen über die Einschränkungen informiert worden seien. Diese Diskrepanz zwischen Aussehen und Intellekt und die fortwährende Überschätzung durch andere führten nicht nur zu wiederholten Konflikten und Misserfolgserlebnissen, sondern erschwerten es der Versicherten auch, ihre Intelligenzminderung zu akzeptieren. Die Ereignisse im Hotel D.___ und bei E.___ (Vortäuschung einer Bedrohungssituation bzw. eines Diebstahls) seien als inadäquater Ausdruck der psychischen Not der Versicherten infolge von Überforderung zu verstehen. Die - unbewusste - psychische Funktion dieser recht unbedarft inszenierten «Ersatzkriegsschauplätze» sei eine Externalisierung, d.h. eine Verlagerung der eigentlichen Problematik (der intellektuellen Einschränkungen) nach aussen, und dabei dennoch auf die subjektiv erlebte Opferrolle hinzuweisen. Es habe sich um «unglückliche Hilferufe» der Versicherten gehandelt, welche nicht dazu in der Lage gewesen sei, ihre Überforderung und Hilflosigkeit anders auszudrücken. Die Persönlichkeit der Versicherten sei gekennzeichnet durch Unreife, psychische Labilität mit Stimmungsschwankungen, Selbstunsicherheit und leichte Beeinflussbarkeit. Sie wirke deutlich jünger als 25 Jahre. Unreife Persönlichkeitszüge würden auch vom J.___ beschrieben. Im Bericht der C.___ werde die Versicherte als psychisch labil bezeichnet, Kleinigkeiten hätten ausgereicht, um sie aus der Bahn zu werfen. Die Frustrationstoleranz und die Kritikfähigkeit der Versicherten seien deutlich vermindert. Die wiederholten Ausgrenzungserlebnisse (Hänseln in der Schule), das Erleben des eigenen Anders-Seins und die zahlreichen Misserfolgserlebnisse führten zur Ausbildung eines geringen Selbstbewusstseins. Wie auch vom Vater beschrieben, sei die Beschwerdeführerin sehr leicht zu beeindrucken und zu beeinflussen, was unter anderem mit einem erhöhten Risiko für eine Ausbeutung durch andere einhergehe. Diese Persönlichkeitsstruktur sei Ausdruck bzw. unmittelbare Folge der Intelligenzminderung. Die Beschwerdeschilderung sei gekennzeichnet durch Bagatellisierung bzw. Verleugnung der intellektuellen Defizite und der daraus folgenden zwischenmenschlichen Schwierigkeiten. So habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage zunächst angegeben, dass ihre Konzentration und das Gedächtnis gut seien und sie nicht weniger intelligent als andere Personen sei. Die Versicherte sei störungsimmanent nicht dazu in der Lage, das Ausmass ihrer Defizite zu erkennen oder eine «Krankheitseinsicht» bzw. ein Problembewusstsein zu entwickeln. Hinzu komme der unbewusste psychische Abwehrmechanismus der Verleugnung, welcher der Selbstwertregulation diene. Die Beschwerdeführerin habe sich zu den kritischen Ereignissen in den verschiedenen Arbeitsstellen zunächst nicht äussern wollen, da sie nicht dazu in der Lage sei zu erkennen, dass die Beschreibung dieser Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren für sie von Vorteil sei.

In der Folge legt Dr. med. H.___ in ihrem Gutachten gestützt auf ihre eingehende Exploration, Anamnese und die fremdanamnetischen Angaben einleuchtend und wohlbegründet dar, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Intelligenzminderung der Beschwerdeführerin gehe einher mit einer deutlichen Beeinträchtigung sämtlicher kognitiver Grundfunktionen wie Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassungsgabe, logisches Denken, Gedächtnis, Planen etc.. Die Selbstwahrnehmung der Versicherten sei durch die Selbstüberschätzung so stark verzerrt, dass ihr Realitätsbezug beeinträchtigt sei. Sie sei nicht dazu in der Lage, das Ausmass ihrer intellektuellen Defizite zu erkennen. Nach Angaben des Vaters würde seine Tochter sich sogar für Führungspositionen bewerben, wenn die Eltern die Auswahl der infrage kommenden Arbeitsstellen nicht kontrollieren würden. Die Intentionalität und Willensbildung der Versicherten seien intakt, die Pläne und Wünsche der Versicherten seien aufgrund der Selbstüberschätzung jedoch meist unrealistisch. Sie sei infolge ihrer Intelligenzminderung nicht dazu in der Lage, selbst wenig komplexe Aufgaben zu planen und zu strukturieren. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien massiv beeinträchtigt. So habe der letzte Arbeitgeber beispielsweise geschrieben, dass die Flexibilität in Bezug auf Unvorhergesehenes eingeschränkt sei. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei durch die oben beschriebene Selbstwertproblematik schwergradig beeinträchtigt, die Affektsteuerung sei infolge der psychischen Labilität mit Neigung zu Stimmungsschwankungen mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Durchhaltefähigkeit und die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten seien kaum beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, bzw. zur Kompensation der Insuffizienzgefühle betreibe die Versicherte eine übersteigerte Selbstpflege. Die Gruppenfähigkeit der Versicherten sei infolge der reduzierten Kritikfähigkeit und Frustrationstoleranz mittelgradig beeinträchtigt. In ihrer Kernfamilie erfahre die Versicherte eine umfangreiche Unterstützung und habe weiterhin die Rolle eines Kindes inne.

Weiter führt Dr. med. H.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bislang letzten Tätigkeit in der G.___ Non Food Abteilung schlüssig aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe im Verkaufsbereich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht dazu in der Lage, eine Arbeitsstelle im Verkauf auf Dauer zu halten. Jede Tätigkeit im Verkauf erfordere ein Verständnis für Preise und somit ein Zahlenverständnis, dies selbst dann, wenn die Tätigkeit keinen unmittelbaren Einsatz an der Kasse umfasse. Wie bereits in den Unterlagen mehrfach erwähnt, verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei Zahlenverständnis, ferner bestehe eine ausgeprägte Rechtschreibschwäche. Mit diesen Defiziten sei eine Beratung von Kunden im Verkaufsbereich nicht möglich. Der letzte Arbeitgeber schildere, dass diese Schwächen zu Fehlern beim Aufschreiben von Namen oder im Zusammenhang mit Bestellungen oder Reparaturen führten. Ferner sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Intelligenzminderung nicht dazu in der Lage, eine Tätigkeit mit Klientenkontakt auszuüben. Das sprachliche Ausdrucksvermögen sei stark eingeschränkt. Die Auffassungsgabe sei nicht ausreichend, um selbst nicht-komplexe Zusammenhänge in Gesprächen zu verstehen. Es fehle die erforderliche geistige Flexibilität, um auf Unvorhergesehenes im Rahmen der Interaktion mit Klienten zu reagieren. Infolge ihres ansprechenden Äusseren werde die Versicherte von Klienten stark überschätzt, sodass es unweigerlich zu Missverständnissen und Konflikten komme. In den letzten drei Jahren sei es zu insgesamt drei Stellenverlusten (bzw. Nicht-Übernahme in Festanstellung) im Verkaufsbereich gekommen, wobei die Kündigungen jeweils vom Arbeitgeber ausgegangen seien. Die Beschwerdeführerin habe nur deshalb vorübergehend im Verkauf arbeiten können, da sie von wohlwollenden Arbeitgebern unterstützt (die Chefin bei E.___ habe ihre Mutter gekannt, man habe ihr eine Chance geben wollen) und von der üblichen Tätigkeit an der Kasse zeitweise befreit worden sei. Aus der E-Mail der G.___ gehe ebenfalls eine sehr wohlwollende Einstellung des Arbeitgebers gegenüber der Versicherten hervor. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die während der Tätigkeit bei der F.___ aufgetretenen vermehrten Fehlzeiten ebenfalls Ausdruck der Überforderung der Versicherten gewesen seien. Bereits im Bericht der C.___ sei beschrieben worden, dass es trotz guter Motivation der Versicherten zu wiederholten Absenzen gekommen sei.

Schliesslich vermag auch das von Dr. med. H.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen. Infolge ihrer deutlichen intellektuellen Defizite könne die Beschwerdeführerin ihre in den Bereichen kreative Gestaltung und Ästhetik vorhandenen Ressourcen nicht optimal nutzen. Aufgrund der Intelligenzminderung kämen nur einfache, repetitive, manuelle Tätigkeiten mit exakter externer Aufgabenstellung in Frage, welche keine eigenen Entscheidungen und keinen Umgang mit Zahlen erforderten und nicht mit Zeitdruck einhergingen. Unter dieses Tätigkeitsprofil falle auch die gelernte Tätigkeit im Hauswirtschafts- oder Reinigungsbereich. Alternativ kämen ungelernte Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiterin infrage, sofern dabei kein Zeitdruck herrsche. Die Beschwerdeführerin sei auf einen wohlwollenden Arbeitgeber, ein verständnisvolles Arbeitsklima und eine verlängerte Einarbeitungszeit angewiesen. Auch langfristig bestehe der Bedarf einer vermehrten Führung mit wiederholten Kontrollen. Für Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil bestehe aus psychiatrischer Sicht eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei einem zumutbaren, gleichmässig über die Wochentage verteilten Anwesenheitspensum von 80 % (idealerweise maximal 6,5 Stunden pro Tag) bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit um ca. 40 % durch Verlangsamung und erhöhten Betreuungsaufwand, sodass eine effektive psychiatrische Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % resultiere. Bei einem höheren Anwesenheitspensum wäre mit vermehrten Fehlzeiten, erneuten Hilferufen und schliesslich Stellenverlust zu rechnen. Im Abschlussbericht der C.___ sei die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Rahmen der Schnupperlehre im Hotel D.___ bei einem Pensum von 80 bis 100 % recht ähnlich mit 50 % beziffert worden. Im Februar 2011 habe der Arbeitgeber Hotel D.___ eine Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % empfohlen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in den Bereichen Hauswirtschaft/Reinigung mit dem oben beschriebenen Anforderungsprofil bestehe seit Erreichen des arbeitsfähigen Alters.

6.2     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. med. H.___ in allen Punkten zu überzeugen vermag. Ihre Schlussfolgerungen decken sich auch mit dem Bild, welches sich aus der bisherigen Berufsbiographie der Beschwerdeführerin ergibt: Die Beschwerdeführerin ist zwar motiviert und vermag durch ihr gewinnendes Wesen auch immer wieder neue Arbeitsstellen zu erlangen. Jedoch vermag sie diese Stellen jeweils nicht über längere Zeit zu halten. Die entgegenstehenden Beurteilungen der Eingliederungsfachleute vermögen das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. H.___ zudem nicht zu entkräften. Wie Dr. med. H.___ zu Recht festhält, ist die Feststellung im Schlussbericht Coaching des J.___ vom 26. Februar 2015, wonach die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Funktion (z. B. Verkauf/Detailhandel ohne Kassenverantwortung) absolut in der Lage sei, am Erwerbsleben teilzunehmen, dies bei voller Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit, kaum nachvollziehbar. Dr. med. H.___ hält dazu schlüssig fest, diese Feststellung stehe in grossem Gegensatz zu den in demselben Bericht beschriebenen kognitiven Defiziten, den erwähnten unreifen Persönlichkeitsanteilen, der fehlenden Fähigkeit der Versicherten zur Zusammenarbeit und der von Frau M.___ empfohlenen Beistandschaft. Frau M.___ habe korrekt geschrieben, dass die Versicherte zu keiner Zeit dazu in der Lage gewesen sei, einen adäquaten und rechtzeitigen Austausch mit dem J.___ zu pflegen. Die Versicherte habe sich jeweils erst dann gemeldet, wenn etwas schiefgelaufen sei. Dr. med. H.___ führt weiter nachvollziehbar aus, hierbei handle es sich um ein Nichtkönnen und nicht um ein Nichtwollen. Die Beschwerdeführerin sei nicht dazu in der Lage, sich abzeichnende oder bereits bestehende Schwierigkeiten rechtzeitig zu erkennen. Das Nichtinformieren des J.___ bezüglich neuer Bewerbungen und neuer Anstellungen sei auf das diesbezüglich fehlende Problembewusstsein der Versicherten zurückzuführen. Die Weigerung der Versicherten, mit den Arbeitgebern ein Gespräch über ihre Defizite zu führen, sei ebenfalls durch das fehlende Problembewusstsein, die Selbstüberschätzung und die lnsuffizienz- und Schamgefühle der Versicherten zu erklären. Bereits die Befürwortung des Wechsels der Versicherten in den Verkaufsbereich und das Initiieren eines Verkaufskurses durch das J.___ seien angesichts der in den Unterlagen beschriebenen verminderten Kritikfähigkeit der Versicherten und angesichts des in den Unterlagen mehrfach erwähnten fehlenden Zahlenverständnisses nicht nachzuvollziehen. Es sei anzunehmen, dass Frau M.___ die Versicherte aufgrund ihres Äusseren ebenfalls überschätzt und das Ausmass der intellektuellen Defizite nicht erkannt habe. Befragt zur eigenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin bei der heutigen Untersuchung angegeben, dass sie im Reinigungsdienst oder im Verkauf zu 100 % arbeiten könne, sofern sie nicht an der Kasse eingesetzt werde. Diese unrealistische Einschätzung sei Folge der Selbstüberschätzung der Versicherten.

Im Übrigen vermögen auch die Einwände der Beschwerdegegnerin nichts an der beweiswertigen Einschätzung von Dr. med. H.___ zu ändern. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Einschätzung hauptsächlich auf die Aussagen des ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bei der F.___ und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, jeweils selbständig eine neue Stelle zu finden. Den positiven Aussagen ihres Vorgesetzten bei der F.___ steht aber die übrige bisherige Berufsbiographie der Beschwerdeführerin gegenüber, woraus sich ein anderes Bild ergibt, was auch von Dr. med. H.___, wie oben erwähnt, treffend herausgearbeitet wurde. Insofern sich die Beschwerdegegnerin sodann auf das Verhalten und die Motivation der Beschwerdeführerin beruft sowie auf deren Facebook-Seite hinweist, welche zeigen solle, dass diese als Fotografin tätig sei und sich auch hier ein Einkommen erwirtschaften könne, ist wiederum auf das Gutachten von Dr. med. H.___ zu verweisen. Darin wird schlüssig aufgezeigt, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und ihr Handeln ihre tatsächliche längerfristige Leistungsfähigkeit eben nicht adäquat wiedergeben. So sei die Selbstwahrnehmung der Versicherten durch die Selbstüberschätzung so stark verzerrt, dass ihr Realitätsbezug beeinträchtigt sei. Sie sei nicht dazu in der Lage, das Ausmass ihrer intellektuellen Defizite zu erkennen. Angesichts dieser Umstände erscheint es ungenügend, wenn die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung weitgehend auf nichtmedizinische Aussenwahrnehmungen und das Verhalten der Beschwerdeführerin abstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es zudem sehr wohl nachvollziehbar, wenn Dr. med. H.___ in ihrem Gutachten schreibt, die Beschwerdeführerin werde jeweils aufgrund ihres Äusseren überschätzt und aufgrund dessen werde auch das Ausmass der intellektuellen Defizite nicht erkannt. Dies wurde bereits von verschiedenen Personen unabhängig voneinander so beschrieben (Frau N.___ von G.___, Beschwerdebeilage 1; Dr. med. B.___, IV-Nr. 85, S. 3; Herr P.___, Hotel D.___, Gutachten S. 18). Im Übrigen ist darin kein Widerspruch zu erblicken, dass der Wechsler-Intelligenztest bei der Arbeitsgeschwindigkeit einen normalen Wert ergeben hat und Dr. med. H.___ dennoch lediglich eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % festgelegt hat. So ergeben sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin, wie von Dr. med. H.___ schlüssig dargelegt, im Wesentlichen aufgrund ihrer Intelligenzminderung, weshalb nur einfache, repetitive, manuelle Tätigkeiten mit exakter externer Aufgabenstellung in Frage kämen, welche keine eigenen Entscheidungen und keinen Umgang mit Zahlen erforderten und nicht mit Zeitdruck einhergingen. Sie sei infolge ihrer Intelligenzminderung nicht dazu in der Lage, selbst wenig komplexe Aufgaben zu planen und zu strukturieren. Dies führt denn auch dazu, dass sie sehr häufiger Kontrolle und Anleitung bedarf, was ihre effektive Arbeitsleistung entsprechend verlangsamt und eine Minderung der Leistungsfähigkeit bewirkt. Auch Dr. med. B.___ hielt hierzu in seinem Bericht vom 1. April 2015 einleuchtend fest, die sich aus dem Wechsler-Intelligenztest ergebenden Teilresultate in der  Untergruppe Wahrnehmungsorganisation mit 73 und die gute Arbeitsgeschwindigkeit mit 94 würden oftmals im Alltag ein gesamthaft besseres Ergebnis vortäuschen. Verbalteil und Arbeitsgedächtnis inklusive Sprachverständnis mit IQ 63, 64 und 67 zeigten jedoch die markante Behinderung der Beschwerdeführerin an. Damit kann auf die überzeugenden Schlussfolgerungen von Dr. med. H.___ sowie deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich abgestellt werden.

7.       Wie Dr. med. H.___ in ihrem Gutachten weiter festhielt, haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung im Februar 2010 nicht verändert. Die Intelligenzminderung der Versicherten bestehe von Geburt an, Art und Ausmass der intellektuellen Einschränkungen seien seit Erreichen des Erwachsenenalters unverändert. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in den Bereichen Hauswirtschaft/Reinigung mit dem oben beschriebenen Anforderungsprofil bestehe seit Erreichen des arbeitsfähigen Alters.

Jedoch stellt bereits eine Veränderung der massgebenden Vergleichseinkommen (d.h. Validen- und Invalideneinkommen) einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar (vgl. ATSG-Kommentar, Kieser, 3. Auflage, Zürich 2015, N. 30 zu Art. 17). Rechtsprechungsgemäss genügt es für die Annahme eines Revisionsgrundes, dass das Invalideneinkommen mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit hypothetisch aufgrund von Durchschnittswerten (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) festzulegen ist (Urteil 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.4; 9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.1; vgl. auch SVR 1996 IV Nr. 70 S. 203, I 124/94 E. 3c). Im vorliegenden Fall  wurde der Beschwerdeführerin die Anstellung im Restaurant D.___ per 28. Februar 2013 offenbar aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (IV-Nr. 48 S. 2), weshalb auf das dort erzielte und in der ursprünglichen Rentenverfügung als Invalideneinkommen herangezogene Einkommen aktuell nicht mehr abgestellt werden kann, womit grundsätzlich ein Revisionsgrund gegeben ist. 

7.1     Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Invaliditätsbemessung ist hinsichtlich des Valideneinkommens nicht zu beanstanden. So hat die Vorinstanz das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegt. Danach entspricht das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person als Nichtinvalide erzielen könnte in Fällen, in denen sie wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Bei der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 23-jährigen Beschwerdeführerin beträgt der Prozentsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV 80 %. Da der Median-Wert ab 1. Januar 2015 neu CHF 82‘500.00 beträgt (vgl. IV-Rundschreiben 329) hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht ein Valideneinkommen von CHF 66‘000.00 angenommen.

7.2     Wie Dr. med. H.___ in ihrem Gutachten festgehalten hat, ist der Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit in der G.___ Non Food Abteilung nicht zumutbar, zumal sie diese Stelle mittlerweile ohnehin wieder verloren hat. Da die Beschwerdeführerin zudem bislang keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) abzustellen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, kann der Beizug des Tabellenlohnes eines einzelnen Sektors oder gar einer bestimmten Branche zwar praxisgemäss ausnahmsweise gerechtfertigt sein, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). Im vorliegenden Fall kann aber nicht gesagt werden, dass für die Beschwerdeführerin eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage komme, zumal sie verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hat. Damit ist es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, auf den Totalwert Niveau 1 für allgemeine Hilfsarbeiten, 2012, TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1, Frauen abzustellen: 4‘112.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41,7), Aufrechnung Nominallohnindex 2012 – 2015 (dieser betrug im Jahr 2012 für Frauen 2'630 Punkte und im Jahr 2015 2‘686) = CHF 52‘536.45, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von CHF 26‘268.20 ergibt.

Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist jedoch vorliegend nicht angebracht. So umfasst die von Dr. med. H.___ festgelegt Arbeits- und Leistungsfähigkeit bereits alle Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Ebenfalls keinen Abzugsgrund stellt der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. H.___ höchstens in einem 80 %-Pensum arbeiten sollte und somit nur noch teilzeitig erwerbstätig sein kann, da Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Beschäftigungsgrade inklusive Vollzeit nicht weniger verdienen.

Damit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 66‘000.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 26‘268.20 ein Invaliditätsgrad 66 %, womit die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

8.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 16. Dezember 2015 einen Aufwand von 9,75 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 48.00 geltend. Bei Rechtsvertretern ohne Anwaltspatent – im vorliegenden Fall war lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi für den Rechtsdienst Integration Handicap tätig – kommt praxisgemäss lediglich der hälftige reguläre Stundenansatz von CHF 115.00 (ansonsten CHF 230; § 160 Abs. 2 GT) zur Anwendung. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1‘262.80 festzusetzen (9,75 Stunden zu CHF 115.00 [§ 179 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1 000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Wie dargelegt hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 13. Oktober 2016 in der Höhe von CHF 7‘808.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2015 aufgehoben.

2.    Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘262.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. H.___ in der Höhe von CHF 7‘808.00 zu bezahlen.

5.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

VSBES.2015.166 — Solothurn Versicherungsgericht 07.03.2017 VSBES.2015.166 — Swissrulings