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Solothurn Versicherungsgericht 21.01.2015 VSBES.2014.323

January 21, 2015·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·677 words·~3 min·4

Summary

Rechtsverweigerung

Full text

Art. 46 VwVG. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Invalidenversicherung, eine Beweisverfügung zu erlassen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend, die Invalidenversicherung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, über die gestellten Beweisanträge in einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu befinden. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.1 Die Beschwerdeführerin begehrt nicht den Erlass eines materiellen Entscheides über ihren Rentenanspruch, sondern einer Zwischenverfügung, nämlich einer Beweisverfügung. Diese Art von Verfügungen ist im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht geregelt, weshalb über den Verweis in Art. 55 Abs. 1 ATSG das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar ist. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG ist gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen (die nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen, s. Art. 45 VwVG) die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die Beschwerde in diesem Sinne nicht zulässig, so sind Zwischenverfügungen nach Art. 46 Abs. 2 VwVG durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 bestehe eine allgemeine Pflicht des Versicherungsträgers, über die Beweisabnahme eine eigene Beweisverfügung zu erlassen. Dem kann indes mit Blick auf Erwägung 3.2 des fraglichen Entscheides nicht gefolgt werden:

«Eine Beweisverfügung der Vorinstanz (IV-Stelle) fehlt in den vorinstanzlichen Akten. Auch die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers. Dessen Rüge, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweisabnahme verletzt, erweist sich deshalb als begründet.»

Diese Formulierung deutet vielmehr darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zwingend eine selbständig eröffnete Beweisverfügung verlangt, sondern es grundsätzlich als zulässig ansieht, wenn der Versicherungsträger die Beweisanträge erst im Endentscheid behandelt. Dies deckt sich denn auch mit Lehre und Praxis. Danach sind Beweisverfügungen im Verwaltungsverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Regel nicht erforderlich. Es besteht mit anderen Worten – auch im Hinblick auf die Natur der Massenverwaltung und das Gebot der beförderlichen Erledigung der Leistungsbegehren – keine generelle Pflicht der Invalidenversicherung, eine formelle Beweisverfügung darüber zu erlassen, welche Beweise sie zu erheben gedenkt und welche Beweisanträge sie ablehnt (Urs Müller, Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 1775 / 1784 f.; s.a. BGE 113 Ib 90 E. 2c S. 94). Beweisanträge können daher uno actu mit der abschliessenden Verfügung über den Leistungsanspruch abgewiesen werden, wobei dies auch konkludent geschehen kann (vgl. Bernhard Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 33 VwVG N 36).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber dann, wenn dem Versicherten ohne den sofortigen Erlass einer Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG droht. Diesfalls muss die IV-Stelle schon vor dem Endentscheid eine selbständige Zwischenverfügung erlassen, welche mit Beschwerde beim Sozialversicherungsrichter anfechtbar ist, andernfalls sie eine Rechtsverweigerung begeht (Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär in: Waldmann / Weissenberger, a.a.O., Art. 45 VwVG N 11). Ein solcher Nachteil kann namentlich darin liegen, dass Beweismittel gefährdet sind (a.a.O., Art. 46 VwVG N 15 und Art. 33 VwVG N 35). Dergleichen ist im vorliegenden Fall indes nicht ersichtlich. Sowohl der Beizug weiterer Unterlagen als auch die Akteneinsicht können ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden; eine mögliche unnötige Verlängerung des Verfahrens stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (a.a.O., Art. 46 VwVG N 15).

Wenn aber eine selbständige Zwischenverfügung über die Begehren der Beschwerdeführerin mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gar nicht anfechtbar wäre, so liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie eine solche Verfügung erlässt. Der Verzicht darauf stellt demzufolge keine Rechtsverweigerung dar. Wenn die Endverfügung über die Rentenaufhebung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen sollte, so wären ihre Beweisanträge obsolet. Falls die Rente hingegen aufgehoben wird, so kann die Beschwerdeführerin diesen Entscheid anfechten und geltend machen, in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes seien die beantragten Beweise nicht abgenommen worden, die Verweigerung der Akteneinsicht stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, und die Beschwerdegegnerin sei ihrer Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG nicht nachgekommen, indem sie die Unterlagen zum Verfahren gegen X. nicht ins Falldossier aufgenommen habe.

Versicherungsgericht, Urteil vom 21. Januar 2015 (VSBES.2014.323)

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