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Solothurn Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)

August 25, 2015·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,822 words·~9 min·4

Summary

Rückforderung Familien-Ergänzungsleistungen

Full text

§ 85bis Abs. 1 Sozialgesetz. Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien-Mindesteinkommen gemäss § 81bis Abs. 1 lit. c SG: Auszugehen ist vom Einkommen des Vorjahres. Eine Unterschreitung während des Anspruchsjahres beurteilt sich analog zu Art. 88a IVV (E. 4.1 – 4.5). Massgebendes Mindesteinkommen, wenn das jüngste Kind während des Anspruchsjahres dreijährig wird (E. 4.6).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter des im Februar 2010 geborenen X. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin) sprach ihr ab 1. Januar 2011 Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) zu. Am 28. Januar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Betrag der FamEL ab 1. Januar 2013 mit. Am 25. April 2013 erfolgte die Mitteilung über den (geänderten) Anspruch ab 1. März 2013. Am 25. April 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2013 sowie ab 1. Januar 2014 habe kein Anspruch auf FamEL bestanden.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für Familien während des Zeitraums vom 1. August 2013 bis 31. März 2014.

Aus den Erwägungen:

4.1 Das Sozialgesetz regelt nicht, welcher Zeitraum für die Beurteilung der Frage, ob das Mindesteinkommen gemäss § 81bis Abs. 1 lit. c Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) erreicht wird, heranzuziehen ist. Ebenso wenig existierten während des hier relevanten Zeitraums Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene (vgl. nun die seit 1. Januar 2015 geltenden §§ 66bis und 66ter Sozialverordnung (SV, BGS 831.2), die aber diese Frage ebenfalls nicht behandeln). Aufgrund der Höhe der genannten Beträge ist einzig klar, dass es sich um ein Jahreseinkommen handelt.

4.2 Das Versicherungsgericht befasste sich bereits im Urteil VSBES.2010.88 vom 30. November 2010 (publiziert in SOG 2010 Nr. 27), E. 7c, auch mit dieser Frage. Es erwog, die Ausgestaltung der Familienergänzungsleistungen orientiere sich an den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Es erscheine daher als sachgerecht, die dortige Regelung analog anzuwenden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) seien für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend. Art. 23 Abs. 4 ELV sehe jedoch eine Ausnahme vor, wenn die Person, die die jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass sie während des Zeitraums, für den sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erziele. Ein analoger Ausnahmetatbestand, allerdings im Sinne höherer aktueller Einnahmen, sei auch bei den Ergänzungsleistungen für Familien anzuerkennen. Ob und gegebenenfalls in welchen Konstellationen auch – zu Ungunsten der betroffenen Person – der Umstand zu berücksichtigen ist, dass das Mindesteinkommen während des Bezugsjahres oder eines Teils davon nicht mehr erreicht wird, wurde bisher nicht entschieden.

4.3 Die FamEL sind, soweit es um die anspruchsbegründenden wirtschaftlichen Verhältnisse geht, weitgehend den Ergänzungsleistungen des Bundes nachgebildet. Laut Art. 25 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung des Bundes während eines Kalenderjahres abgeändert, wenn eine der folgenden Konstellationen eintritt: Eine Veränderung der Personengemeinschaft, die der EL-Berechnung zugrunde liegt (lit. a); eine Änderung der AHV- oder IV-Rente (lit. b); bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten Ausgaben und Einnahmen massgebend sind und auf eine Anpassung verzichtet werden kann, wenn die Änderung weniger als CHF 120.00 pro Jahr ausmacht (lit. c); und schliesslich bei der periodischen Überprüfung, wenn eine solche Änderung festgestellt wird (lit. d).

4.4 Am 1. Januar 2015 wurde die SV um zwei Bestimmungen ergänzt, die sich auf die FamEL beziehen. Diese Normen waren zwar während des hier relevanten Zeitraums noch nicht in Kraft. Sie können aber im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung insofern berücksichtigt werden, als sie auf eine (wenn auch erst später geäusserte) Regelungsabsicht des Verordnungsgebers bzw. dessen Verständnis der gesetzlichen Normierung hinweisen.

§ 66bis SV hält fest, das Bruttoeinkommen (im Sinne von § 85bis SG) umfasse das Bruttoeinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (Abs. 1). Nicht darunter fallen gemäss Abs. 2 Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, das nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird (lit. a; in diesem Sinn bereits SOG 2010 Nr. 27), sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. b). Laut § 66ter Abs. 4 SV ist der Anspruch innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren in jedem Falle zu überprüfen; dies erfolgt grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31. Dezember des Vorjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 5 lit. d, wonach ausserhalb einer regulären Überprüfung Anpassungen vorgenommen werden, wenn «eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.» Die Bestimmung ist Art. 25 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. (ELV, SR 831.301) nachgebildet. Wie die Überschrift («Berechnung, § 85quater und § 85quinquies SG») deutlich macht, bezieht sich die Regelung nicht auf das in § 85bis SG geregelte Mindesteinkommen.

§ 66ter Abs. 5 lit. a SV sieht überdies eine ausserordentliche Anpassung vor, «wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen nach § 85bis des Gesetzes wegfällt». Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen gehört auch das jährliche Mindesteinkommen. Der Bestimmung lässt sich aber nicht entnehmen, wann diese Anspruchsvoraussetzung als weggefallen zu gelten hat.

4.5 Die FamEL sollen Familien zugutekommen, die durch die Verwertung eigener Arbeitskraft ein bestimmtes, gesetzlich definiertes Mindest-Erwerbseinkommen erzielen, aber trotzdem im Sinne der (teilweise modifizierten) EL-Gesetzgebung bedürftig bleiben. Ein ausschliessliches Abstellen auf das Einkommen des Vorjahres liesse sich mit dieser Zielsetzung nicht vereinbaren, würde doch die Möglichkeit geschaffen, Leistungen zu beziehen, obwohl das Mindesteinkommen während des Bezugsjahres nicht erreicht wird. Auch der Wortlaut von § 85bis Abs. 1 lit. c SG spricht gegen diese Interpretation, verlangt er doch, dass die berechtigten Personen ein Einkommen «erzielen» (nicht «erzielten»), dass also das Einkommen während des Bezugs erreicht wird. Angesichts des im Urteil SOG 2010 Nr. 27 formulierten Grundsatzes, wonach die Verhältnisse des Vorjahres den Ausgangspunkt bilden, und der dieses Prinzip bestätigenden neuen Verordnungsbestimmung (§ 66ter Abs. 4 SV), wonach grundsätzlich auf die Verhältnisse am 31. Dezember des Vorjahres abzustellen sei, ginge es jedoch zu weit, im Sinne des angefochtenen Einspracheentscheids zu verlangen, dass in jedem einzelnen Monat ein Verdienst in der Höhe von mindestens einem Zwölftel des erforderlichen jährlichen Bruttoerwerbseinkommen erreicht wird. Liegt ein schwankendes Einkommen vor, wie es beispielsweise bei Selbständigerwerbenden, Temporärarbeit oder sonst häufig wechselnden Anstellungen vorkommt, rechtfertigt sich eine Anspruchsverneinung nicht, wenn das Einkommen – nachdem im Vorjahr das erforderliche Bruttoeinkommen erreicht worden war – während relativ kurzer Zeit vorübergehend unter dem vorausgesetzten Betrag liegt. Der Anspruch entfällt bei einer Unterschreitung des Mindesteinkommens während des Bezugsjahres grundsätzlich nur dann, wenn von einer Situation ausgegangen werden muss, die länger andauert.

Der neue § 66ter Abs. 5 lit. d SV, der eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens verlangt (E. 4.4 hiervor), kann in diesem Sinn auch für Anpassungen gelten, die auf ein Unterschreiten des Mindesteinkommens zurückgehen. Angesichts der bewusst auf einen bestimmten Betrag festgesetzten Limite lässt sich dagegen die Regel, wonach auf eine Anpassung verzichtet wird, wenn die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat ausmacht, auf den Mindestverdienst nicht anwenden. Damit bleibt die Frage zu beantworten, wann von einer Veränderung auszugehen ist, die voraussichtlich längere Zeit dauert. In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, die für die Invalidenversicherung geltenden Grundsätze heranzuziehen: Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist eine anspruchsmindernde Veränderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Reduziert sich also während des Bezugsjahres das relevante Erwerbseinkommen der berechtigten Personen, ist zu prüfen, ob diese Veränderung als dauerhaft erscheint; dies kann etwa zutreffen, wenn die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben worden ist oder wenn sich der Verdienst reduziert hat und keine Bemühungen ersichtlich sind, umgehend den Ausfall zu kompensieren. In dieser Situation ist die FamEL auf das Ende des entsprechenden Monats einzustellen. Wenn die betroffene Person dagegen weiterhin einen (wenn auch geringeren) Verdienst erzielt und bemüht ist, diesen umgehend wieder zu steigern, ist dagegen von einem schwankenden Einkommen auszugehen. In dieser Konstellation rechtfertigt sich eine Einstellung während des Bezugsjahres erst, wenn der auf ein Jahr hochgerechnete Verdienst drei Monate lang unter dem Mindest-Bruttoeinkommen gelegen hat.

4.6 Eine besondere Situation entsteht im hier gegebenen Fall, dass das jüngste Kind während des Bezugsjahres das dritte Altersjahr vollendet; dies hat bei Einelternfamilien zur Folge, dass neu ein Mindesteinkommen von mehr als CHF 15‘000.00 (statt wie zuvor CHF 7‘500.00) erreicht werden muss (§ 85bis Abs. 1 lit. c SG). Gleichzeitig steigt das Nettoerwerbseinkommen, das bei der Berechnung immer berücksichtigt wird, von CHF 10'000.00 auf CHF 20‘000.00 (§ 85sexies Abs. 1 SG). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist in dieser Konstellation eine Neubeurteilung vorzunehmen, die zu Beginn des Monats, der dem dritten Geburtstag des Kindes folgt, wirksam wird. Die Konstellation ist zu behandeln wie eine Veränderung der Personengemeinschaft, für welche die FamEL ausgerichtet wird, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV, denn inskünftig liegt eine Familiengemeinschaft ohne Kinder unter drei Jahren vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit der Mitteilung vom 25. April 2013 den Anspruch für die Zeit ab 1. März 2013 neu geprüft und beurteilt. Bei der Neuberechnung kann nicht mehr unbesehen auf den Verdienst des Vorjahres abgestellt werden, sondern es ist eine aktuelle Beurteilung vorzunehmen. Massgebend ist dabei, ob die berechtigte Person inskünftig das neue Mindesteinkommen erreichen wird. (…)

6.2 Das Einkommen, auf dem die Anspruchsbeurteilung ab 1. März 2013 beruhte, setzte sich aus drei Quellen zusammen: Selbständige Erwerbstätigkeit, Anstellung bei der Y. GmbH, Anstellung bei der Z. Die Anstellung bei der Z. endete am 31. Juli 2013. Damit verblieben die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Anstellung bei der Y. GmbH. Daraus ergab sich aufgrund der Zahlen von 2012 lediglich ein Jahreseinkommen von CHF 9‘430.20 (selbständig CHF 7‘560.20, Y. GmbH CHF 1‘870.00). Diese Situation bestand vom 1. August bis 30. September 2013. Von Oktober bis Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin zusätzlich für die W. tätig, was zu einem Einkommen von insgesamt CHF 3‘128.70, entsprechend CHF 1‘042.90 pro Monat, führte. Damit wurde ab 1. Oktober 2013 die Grenze von – auf ein Jahr hochgerechnet – CHF 15‘000.00 wieder überschritten. Eine Gesamtbetrachtung für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2013 ergibt, auf ein Jahr hochgerechnet, ein Erwerbseinkommen von mehr als CHF 15‘000.00. Unter diesen Umständen führt die vorübergehende Unterschreitung des anteilmässigen Mindestbetrags im August und September 2013 nicht zur Verneinung des Anspruchs, handelte es sich doch weder um eine vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch um eine dauerhaft angelegte Reduktion. Die massgebende Schwelle wurde vor Ablauf von drei Monaten wieder überschritten und eine Gesamtberechnung für das Anspruchsjahr 2013 (ab 1. März 2013, als der Sohn der Beschwerdeführerin das dritte Lebensjahr vollendet hatte) ergibt ein Bruttoerwerbseinkommen über dem Grenzbetrag. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

Versicherungsgericht, Urteil vom 25. August 2015 (VSBES.2014.197)

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