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Solothurn Versicherungsgericht 17.06.2015 VSBES.2014.141

June 17, 2015·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·767 words·~4 min·4

Summary

Verneinung der Vermittlungsfähigkeit

Full text

Art. 15 Abs. 1 AVIG. Nachweis der subjektiven Vermittlungsunfähigkeit des Versicherten.

Sachverhalt:

Die Arbeitslosenversicherung verneinte mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da aus seinem Verhalten zu schliessen sei, dass er seine Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut, da die Vermittlungsunfähigkeit nicht bewiesen sei.

Aus den Erwägungen:

2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung (AVIG, SR 837.0) Vermittlungsfähigkeit voraus. Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern auch die subjektive Bereitschaft, die Arbeitskraft während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich 2013, S. 69).

Eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und ihre Arbeitsbemühungen auf zeitlich befristete Stellen beschränkt, also in Kauf nimmt, dass sie jedes Jahr Unterbrüche in ihrer Erwerbstätigkeit hat, gilt als vermittlungsunfähig (Urteile des Bundesgerichts 8C_1030/2012 vom 16. April 2013 E. 2 sowie 8C_937/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2). Fortlaufend ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Dies darf aber nicht allein auf Grund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit gar keine neue Anstellung finden wollte. Sind immerhin gewisse Anstrengungen festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Aufnahme einer (unbefristeten) Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 2.2). Um festzustellen, ob der Versicherte bewusst Unterbrüche der Erwerbstätigkeit in Kauf nimmt, sind auch die Arbeitsbemühungen in den vorangegangenen Rahmenfristen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitslosenversicherung den Versicherten in der Vergangenheit auf die Problematik der Vermittlungsfähigkeit und der subjektiven Vermittlungsbereitschaft hingewiesen hat: Der Versicherte ist bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, sich eine unbefristete Stelle zu suchen und Erwerbsausfälle zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts C 22/07 vom 21. August 2007 E. 3.3). (…)

2.3 Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kann insgesamt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft ab dem XX 2014 geschlossen werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seit 2010 überwiegend temporär arbeitete und es mehrmals zu Unterbrüchen in der Erwerbstätigkeit kam. Im Unterschied zu anderen Fällen (vgl. z.B. die n. publ. Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.80 vom 3. März 2015 und VSBES.2014.35 vom 19. Dezember 2014) kann freilich noch nicht von einem langjährigen und eindeutigen Muster gesprochen werden, wie wenn ein Versicherter stets nur saisonale Stellen annimmt und dazwischen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung eine mehrmonatige Pause einlegt. Beim Beschwerdeführer zeigt gerade die Arbeitslosigkeit ab XX 2014, dass er nicht zu dieser Gruppe gehört. Er ging nämlich davon aus, dass er nach seinen Ferien ab XX 2013 (d.h. er war in diesem Zeitraum nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet) im neuen Jahr wie versprochen wieder für die Z. AG arbeiten würde, was durch die Zusendung des Einsatzvertrages XX 2014 noch bestätigt wurde; von einer blossen Hoffnung auf eine Weiterbeschäftigung kann daher keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Mitteilung vom XX 2014, der Einsatz entfalle nun, keine Bewerbungen tätigte, lässt sich also nichts gegen ihn ableiten. Er schaute sich denn auch, sobald er vom Arbeitsunterbruch erfahren hatte, nach einer anderen Beschäftigung um, was seinen grundsätzlichen Arbeitswillen bekräftigt; ob diese nicht besonders intensiven Bemühungen allenfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen würden, ist hier nicht zu beurteilen. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um die (im Baugewerbe und der Gastronomie mitunter anzutreffende) Konstellation, in welcher der Versicherte Jahr für Jahr im Herbst entlassen wird, aber die Zusicherung hat, im Frühling wieder beim gleichen Arbeitgeber anfangen zu können, und deshalb in der Zwischenzeit darauf verzichtet, ernsthaft nach einer Anstellung zu suchen. Im Übrigen finden sich in den Akten auch keine Aussagen des Beschwerdeführers (z.B. in Beratungsgesprächen), welche am Willen, durchgehend zu arbeiten, zweifeln lassen.

Zusammenfassend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit ab XX 2014 bewusst in Kauf nahm. Lässt sich indes die subjektive Vermittlungsunfähigkeit beweismässig nicht erhärten, so ist zu Ungunsten der Arbeitslosenversicherung zu entscheiden, die sich für die Leistungsverweigerung darauf beruft (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Versicherungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2015 (VSBES.2014.141)

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