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Solothurn Versicherungsgericht 16.10.2008 VSBES.2008.146

October 16, 2008·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·897 words·~4 min·5

Summary

Einstellung der Invalidenrente

Full text

SOG 2008 Nr. 38

Art. 42 ATSG. Dem Versicherten ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn seine Rente wegen Verletzung der Meldepflicht aufgehoben werden soll.

Sachverhalt:

Die Invalidenversicherungs-Stelle hob am 9. April 2008 die laufende Rente des Versicherten mit der Begründung auf, dieser habe seine Meldepflicht verletzt. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, indem sie die Angelegenheit zurück an die IV-Stelle weist.

Aus den Erwägungen:

2.a) Die IV-Stelle wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vor, er habe nicht mitgeteilt, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dabei stützt sich die IV-Stelle auf einen Bericht der Stadtpolizei, der folgende Angaben enthält: Die Ehefrau des Beschwerdeführers betreibe in A. die X. GmbH. Bei Kontrollen am Abend oder zwischen 4 und 5 Uhr morgens sei der Beschwerdeführer mehrmals in dieser Bar angetroffen worden. Er habe sich selber als Geschäftsführer bezeichnet und sei mehrfach als Vertreter der Firma verzeigt worden.

Nachdem die IV-Stelle diesen Bericht erhalten hatte, schickte sie dem Beschwerdeführer den Fragebogen betreffend „Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ zu, worin dieser angab, nicht erwerbstätig zu sein. Der erwähnte Polizeibericht indes wurde dem Beschwerdeführer vor dem Entzug der Rente nicht zur Kenntnis gebracht.

b) Die Parteien im Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101 und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor einem Entscheid, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56; 126 V 130). Kein rechtliches Gehör muss jedoch vor Verfügungen gewährt werden, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG).

Eine besondere Regelung gilt gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), wenn bisher gewährte Leistungen der Invalidenversicherung wieder entzogen werden sollen: Diesfalls muss die IV-Stelle dem Versicherten den vorgesehenen Endentscheid mittels Vorbescheid mitteilen. Der Versicherte hat dabei Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437; 126 V 132). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437; 126 I 72; 126 V 132). Andererseits ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390; 116 V 187).

c) Die IV-Stelle entzog die laufende Rente, weil sie gestützt auf den Polizeibericht davon ausging, dass der Beschwerdeführer arbeitet. Dieser hatte keine Gelegenheit, sich vor der Verfügung vom 9. April 2008 zu den Angaben der Polizei zu äussern. Namentlich erging kein Vorbescheid, gegen den er hätte Einwände erheben können. Andererseits ist nach geltendem Recht gegen Verfügungen der IV-Stelle keine Einsprache möglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist somit missachtet worden. Da es sich beim fraglichen Polizeibericht um die entscheidende Grundlage für die Aufhebung der Rente handelte, erweist sich die Gehörsverletzung als derart schwerwiegend, dass sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht heilen lässt.

Die IV-Stelle beruft sich auf Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG: Danach darf die Rente bei einer Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG, d.h. wenn sich die für die Leistung massgeblichen Verhältnisse wesentlich verändern und der Versicherte dies nicht mitteilt, gekürzt oder verweigert werden, ohne dass zuvor ein Mahnund Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss. Es kann nun offen bleiben, ob diese am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bestimmung auf den vorliegenden Fall bereits anwendbar ist. Der im Gesetz vorgesehene Verzicht auf das spezielle Mahn- und Bedenkzeitverfahren entbindet die IV-Stelle nicht davon, den allgemeinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (s. Ueli Kieser: Entwicklungen im Rahmen der 5. IV-Revision, Hill 2007, Fachartikel Nr. 7), zumal Art. 57a IVG beim Entzug einer Leistung generell einen Vorbescheid verlangt, ohne für die Fälle nach Art. 7b Abs. 2 IVG eine Ausnahme zu statuieren. Hinzu kommt, dass eine Verletzung der Meldepflicht gar nicht erstellt ist. Der Bericht der Stadtpolizei, wonach sich der Beschwerdeführer wiederholt in der Bar seiner Ehefrau aufhielt und als Geschäftsführer ausgab, erweckt wohl einen gewissen Verdacht. Er beweist allein aber nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die eine Invalidenrente ausschliesst und daher gemeldet werden müsste. Hier sind auf jeden Fall zusätzliche Abklärungen erforderlich, bevor beurteilt werden kann, ob weiterhin Anspruch auf eine Rente besteht. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung an die IV-Stelle zum Neuentscheid einen unnötigen Formalismus darstellen würde.

Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2008 (VSBES.2008.146)

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