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Solothurn Versicherungsgericht 22.02.2006 VSBES.2005.85

February 22, 2006·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,557 words·~8 min·4

Summary

Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung

Full text

SOG 2006 Nr. 35

Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV. Diese Bestimmung verstösst weder gegen das Verbot der Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren noch gegen das Recht auf Ehe und Familie.

Sachverhalt:

Frau S. bezieht eine Invalidenrente (jährlich Fr. 17'724.--) und eine Hilflosenentschädigung der IV (Fr. 20'256.-- im Jahr) sowie seit August 2004 Ergänzungsleistungen (Fr. 42'534.-- pro Jahr). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch von Herrn S. um Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige für seine Ehefrau ab.

Das Ehepaar S. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde. Es wird beantragt, die Verfügung sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern mit Wirkung ab 1. August 2004 die Übernahme der Kosten für Pflege und Betreuung, die durch den Ehemann der versicherten Frau S. erbracht werde, zu vergüten. Die Beschwerdeführer gestehen zu, dass die wörtliche Auslegung von Art. 13b ELKV (Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, SR 831.301.1) eine Vergütung von Kosten für die durch den Ehemann erbrachte Pflege und Betreuung seiner Ehefrau nicht zulasse. Sie machen aber geltend, Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV sei in doppelter Hinsicht verfassungswidrig: Die Bestimmung verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Personen, die in der EL-Berechnung nicht eingeschlossen seien, könnten Kosten für Pflege und Betreuung einer versicherten Person geltend machen. So könne der Konkubinatspartner den Erwerbsausfall, den er im Zusammenhang mit seinem Pflege- und Betreuungsaufwand für die versicherte Person erleide, ersetzt erhalten, wogegen dies für den Ehemann nicht möglich sei. Diese Unterscheidung dürfe nicht akzeptiert werden, dies umso weniger, als der Ehegatte gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) zum Beistand verpflichtet sei. Wenn der Ehegatte aber schon Beistand leisten müsse, solle er dies – im Gegensatz zu einer Drittperson – nicht unter Hinnahme eines Erwerbsausfalls tun müssen. Die Bestimmung von Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV verletze im Weiteren das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 BV. Die Beschwerdeführer seien gezwungen, die Pflege und Betreuung der Ehefrau in einem Pflegeheim sicherzustellen, da ihr weiterer Verbleib am ehelichen Domizil bzw. die weitere Erwerbslosigkeit des Ehemannes finanziell nicht länger tragbar seien. Diese Verordnungsbestimmung zwinge sie somit dazu, ihre Lebensgemeinschaft aufzulösen, und verstosse deshalb gegen Art. 14 BV. Zudem stehe Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV dem in der 4. IV-Revision mit Einführung der Assistenz-Entschädigung zum Ausdruck gebrachten Bestreben, behinderten Menschen zu ermöglichen, zu Hause statt in einem Pflegeheim zu leben, diametral entgegen, weil er die Selbständigkeit einer versicherten Person behindere, indem er die Pflege und Betreuung durch den in der EL-Betreuung eingeschlossenen Ehemann verunmögliche. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. Art. 3d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) regelt die Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:

2 Für zu Hause wohnende Personen können pro Jahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens folgende Beträge vergütet werden:

a.

Alleinstehende, verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen wohnenden Personen

  Fr. 25'000

b.

Ehepaare

Fr. 50'000

c.

Vollwaisen

Fr. 10'000

2bis Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a auf 90'000 Franken bei schwerer Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung für Personen mit mittelschwerer Hilflosigkeit sowie die Erhöhung des Betrages nach Absatz 2 Buchstabe b für Ehe­paare.

Das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt, welche Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen vergütet werden können (Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). Das Departement hat in der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen bezüglich der Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause in den Artikeln 13 bis 13b folgende Regelung getroffen:

Art. 13 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause

1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.

2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.

3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet.

4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.

5 ... (aufgehoben)

6 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden bis höchstens 4'800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche:

nicht im gleichen Haushalt lebt; oder

nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird.

7 Bei einer Vergütung nach Absatz 6 werden Kosten bis 25 Franken pro Stunde berücksichtigt.

Art. 13a           Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal

1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann.

2 Eine vom Kanton bezeichnete Stelle legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die zuständige Stelle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.

Art. 13b           Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen:

nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und

durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.

2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.

(…)

5. Die Regelung von Art. 13b Abs. 1 ELKV ist – wie die Ausgleichskasse mit Recht ausführt – keineswegs neu. Sie fand sich bereits in dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Abs. 5 von Art. 13 ELKV, welcher folgendermassen lautete:

5 Eine Entschädigung an Familienangehörige wird nur berücksichtigt, wenn diese durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben. Die berücksichtigbare Entschädigung beträgt bei dauernder Erwerbsaufgabe höchstens 24'000 Franken. Familienangehörigen, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird für die Hauspflege keine Entschädigung angerechnet.

Der erste und dritte Satz dieses Absatzes wiederum entsprach praktisch wörtlich Art. 11 Abs. 4 ELKV von 1971 (in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist diese Vorschrift sachlich gerechtfertigt: Nach Art. 3a Abs. 4 ELG sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen. Damit wirkt sich die Einkommenseinbusse, die ein Ehegatte in Kauf nimmt, um den andern Gatten selber pflegen zu können, direkt in der gemeinsamen EL-Berechnung aus: Das anrechenbare Einkommen vermindert sich und entsprechend erhöht sich die Ergänzungsleistung. Deshalb auch wurde Ende Juli 2004 mit dem Wegfall der Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann (welche in der EL voll als Einkommen angerechnet werden) eine Ergänzungsleistung ausgelöst, wogegen zuvor wegen eines Einnahmenüberschusses keine Ergänzungsleistungen gewährt werden konnten. Einzuräumen ist allerdings, dass von einem normalen Erwerbseinkommen ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- sowie die Berufsunkosten und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden und vom Rest nur zwei Drittel angerechnet werden (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG und Art. 11a ELV). In diesen Fällen wird die durch Pflege und Betreuung des Ehegatten erlittene Erwerbseinbusse nur teilweise durch höhere Ergänzungsleistungen aufgewogen.

Eine gegen die Verfassung verstossende Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren liegt aber nicht vor: Zum einen können bei Pflege und Betreuung durch nicht in die EL-Berechnung einbezogene Familienangehörige nur ausgewiesene Kosten berücksichtigt werden, was voraussetzt, dass die Entgeltlichkeit im Voraus vereinbart wurde (BGE, P 19/04; P 76/02). Eine derartige Vereinbarung wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht; sie berufen sich vielmehr auf die Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB. Zum andern räumt Art. 13b Abs. 2 ELKV keinen Anspruch auf vollständige Berücksichtigung des Erwerbsausfalls ein, sondern begrenzt die anrechenbaren Kosten maximal auf die Höhe der erlittenen Einkommenseinbusse. Damit kann die Frage offen bleiben, ob Konkubinatspartner (wie die Beschwerdeführer meinen) überhaupt zu den in Art. 13b ELKV genannten Familienangehörigen zählen oder ob die Pflege durch sie allenfalls im Rahmen von Art. 13a Abs. 2 ELKV berücksichtigt werden kann (wie die Ausgleichskasse meint).

Würde – den Beschwerdeführern folgend – in der EL-Berechnung ein Betrag als Kosten für die Pflege und Betreuung der Ehefrau durch den Ehemann eingesetzt, müsste dieser Betrag dem Ehemann als Einkommen aufgerechnet werden. Da unbestrittenermassen für die Pflege und Betreuung kein Geld- oder Naturallohn ausgerichtet wird, müsste der Wert der erbrachten Leistung vollumfänglich angerechnet werden (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG e contrario), so dass sich die Berücksichtigung der Kosten auf die Höhe der Ergänzungsleistung gar nicht auswirken würde. Zudem wäre es mit dem gesetzlich vorgegebenen System der Zusammenrechnung von Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten nicht vereinbar, Leistungen innerhalb der ehelichen Gemeinschaft in Anschlag zu bringen.

Auch ein Verstoss gegen das Recht auf Ehe und Familie liegt nicht vor: Wie ausgeführt, wirkt sich die Betreuung durch den Ehemann auf die Höhe der Ergänzungsleistungen aus; Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV verunmöglicht damit die Pflege und Betreuung der Ehefrau durch den in die EL-Berechnung eingeschlossenen Ehemann nicht. Ausserdem haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Betreuung der Ehefrau zu Hause durch eine Spitexorganisation (Art. 13 Abs. 1 ELKV) oder durch direkt angestelltes Pflegepersonal (Art. 13a ELKV) sicherzustellen, so dass der Ehemann wiederum erwerbstätig sein kann.

6. Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.

Versicherungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2006 (VSBES.2005.85)

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