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Solothurn Versicherungsgericht 08.11.2001 VSBES.2001.406

November 8, 2001·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·290 words·~1 min·5

Summary

Prämienverbilligung 2001

Full text

SOG 2001 Nr. 36

§ 2 des Reglements über die Prämienverbilligung in Härtefällen. Verwirkung des Anspruchs. In Härtefällen ist der Anspruch auf Prämienverbilligung spätestens bis am 31. Dezember des Anspruchsjahres geltend zu machen.

Sachverhalt (gekürzt):

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn trat auf das Gesuch des A. um Prämienverbilligung für das Jahr 2001 nicht ein; die Eingabe sei verspätet. Das Versicherungsgericht hebt diese Verfügung auf und weist die Angelegenheit zurück an die Ausgleichskasse.

Aus den Erwägungen:

2. b) Die Ausgleichskasse bringt vor, A. habe die bis am 31. Juli 2001 laufende Frist (vgl. §10 Abs. 2 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung [VO PV, BGS 832.213]) nicht eingehalten, da er sich erst am 4. September 2001 gemeldet habe. Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf einen Härtefall, erklärt er doch, er sei zufolge Krankheit und Arbeitslosigkeit - Gründe, welche in § 6 Abs. 4 VO PV ausdrücklich genannt werden – in Not geraten und lebe unter dem Existenzminimum. Die Frist bis 31. Juli gilt in einem solchen Fall nicht. Massgeblich ist vielmehr das Reglement des Departements des Innern über die Prämienverbilligung in Härtefällen (BGS 832.214). Nach § 2 Abs. 2 dieses Reglements entfällt ein Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall, wenn der Anspruch auf Prämienverbilligung im ordentlichen Verfahren nach § 6 Abs. 5 oder 11 Abs. 3 VO PV bereits verwirkt ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. § 2 Abs. 3 des Reglements bestimmt sodann, dass die Prämienverbilligung in Härtefällen für das Kalenderjahr der Gesuchseinreichung gewährt wird, nicht aber für vergangene Jahre. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Prämienverbilligung in Härtefällen für das Jahr 2001 bis zum 31. Dezember 2001 geltend gemacht werden muss. Diese Frist hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 4. September 2001 eingehalten.

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. November 2001 (VSBES.2001.406)