SOG 2003 Nr. 38
Art. 17 IVG. Eingliederungsmassnahmen. Umschulung. Wählt der Leistungsansprecher eine grundsätzlich geeignete, jedoch zur beruflichen Eingliederung nicht unerlässliche Ausbildung, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen. Die Invalidenversicherung kann daran Beiträge im Umfang der Kosten einer gleichwertigen Umschulungsmassnahme leisten. Hat sich die Invalidenversicherung zur Übernahme der Weiterbildungskosten bereit erklärt, so hat sie ebenso die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen an die vom Versicherten gewählte Ausbildung zu prüfen.
Sachverhalt:
Der Versicherte (ehemals als Produktgruppenleiter tätig) meldete sich in Jahre 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte eine Berufsberatung sowie die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Arbeits- und Organisationspsychologe). Zur Begründung gab er eine verminderte Belastbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie eine rasche Ermüdbarkeit nach OP und Chemotherapie bis Februar 1999 an. Daraufhin traf die IV-Stelle des Kantons Solothurn verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22.2.2001 ab. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
7.a) Ein Anspruch auf Umschulung setzt gemäss konstanter Rechtsprechung einen Invaliditätsgrad von zirka 20 % voraus (vgl. Susanne Leuzinger-Naef: Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 62), was im vorliegenden Fall bei einem IV-Grad von 61,15 % grundsätzlich als erfüllt zu betrachten ist.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Ausbildung zu erwartende Verdienstmöglichkeit; zu berücksichtigen ist indessen auch die mit der angestrebten Ausbildung verbundene (voraussichtliche) künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Wählt der Versicherte ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme gewähren (sog. Austauschbefugnis; AHI 2002 S. 105 ff.; Urteil EVG v. 26.7.2002, I 137/02).
b) Im Gegensatz zur Auffassung der IV-Stelle ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass die höchstwahrscheinlich künftige Tätigkeit als Arbeitspsychologe langfristig zu einem höheren Verdienst führen werde als dies unter Annahme einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit im heutigen Beruf und in Verweisungstätigkeiten möglich sei. Im letzteren Fall wäre eine halbe Rente auszurichten, wozu allerdings - so hat die IV-Stelle ausgeführt - derzeit nicht Stellung genommen werden könne. Im Übrigen stelle die vierjährige, vollzeitliche Ausbildung zum Psychologen – nach Meinung der IV-Stelle - die bestmögliche Vorkehr dar, auf deren Kostenübernahme der Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch habe. Hingegen sei die Ausbildung zum Personalfachmann die einfachere und zweckmässigere Eingliederungsmöglichkeit, womit der Beschwerdeführer ein Einkommen erreichen könne, welches sich im ähnlichen Rahmen wie in seiner bisherigen Tätigkeit bewege.
c) Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110, 121 V 260). Eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung setzt demnach voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, d.h. die versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit) und schliesslich muss die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; zum Ganzen: BGE 103 V 16, 101 V 53; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 45 f.).
d) In den Akten fehlen konkrete Angaben über den nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Lohn als Arbeits- und Organisationspsychologen. So finden sich denn auch weder für die Annahme des Beschwerdeführers, wonach sein Verdienst nach Abschluss der Ausbildung langfristig höher sein werde, noch für die Aussage der IV-Stelle, dass der Versicherte als Arbeitspsychologe niemals den bisherigen Lohn als Produktgruppe-Leiter bei der X. AG realisieren werde, entsprechende Hinweise oder Unterlagen. Die MEDAS-Ärzte sprechen in diesem Zusammenhang vom Erreichen der finanziellen Unabhängigkeit auf das Ausmass vor der Erkrankung. In diesem Sinne lässt es sich vertreten, von einem Verdienst als Arbeits- und Organisationspsychologen im Rahmen des bisherigen Einkommens als kaufmännischer Angestellter HGK bzw. Produktegruppe-Leiter auszugehen. Im Weitern steht fest, dass die bereits begonnene Ausbildung vier Jahr dauern wird und dafür Schulgelder von insgesamt 20'000 Franken zu bezahlen sind, wobei im letztgenannten Betrag keine weiteren Auslagen - wie z.B. solche für Schulmaterial etc. - enthalten sein dürften. In Beachtung dieser Sachlage bestehen namentlich in Bezug auf die Eingliederungswirksamkeit sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis - und damit an der Angemessenheit der anbegehrten Massnahme - erhebliche Zweifel. So zählen zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art nur die zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren; wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (nicht veröffentlichtes Urteil vom 2. Dezember 1996, I 251/96). Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mit zu berücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr auf Grund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (ZAK 1973 S. 576; nicht veröffentlichtes Urteil vom 25. Februar 1988, I 173/87; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 67, insbesondere Fn 119).
Es handelt sich somit bei der angestrebten – und im Übrigen bereits begonnenen - Ausbildung zum Arbeits- und Organisationspsychologen nicht um eine unmittelbar erforderliche und unerlässliche Vorkehr im zuvor beschriebenen Sinne. Da die Ausbildung zum Arbeits- und Organisationspsychologen somit nicht geeignet sein dürfte, eine massgebliche Förderung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken, sind die Voraussetzungen für eine Leistungszusprechung im Sinne beruflicher Eingliederungsmassnahmen jedenfalls bezüglich dieses Lehrganges als nicht erfüllt zu betrachten (vgl. Urteil EVG v. 5.3.2003, I 256/02, E. 3).
e) Wählt nun – wie bereits angeführt - eine versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme gewähren (sog. Austauschbefugnis; BGE 120 V 280 ff., 111 V 213 ff. Ulrich Meyer-Blaser: Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG; Zürich 1997, S. 60 f.; derselbe, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] vom 1. Januar 2000, Rz 4026). Darüber hinausgehende Beiträge fallen jedoch ausser Betracht (Urteil EVG v. 23.10.2000, I 719/99, E. 2b).
Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle Weiterbildungs- und Fachkurse im angestammten Berufsgebiet des Beschwerdeführers als einfache und zweckmässige Ausbildung bezeichnet, welche zu einer Erwerbsmöglichkeit führe, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei; so könne sich der Beschwerdeführer in Kursen mit den Aufgabenbereichen „Selektion, Betreuung und Weiterbildung des Personals“ weiterbilden. Daraus geht hervor, dass die IV-Stelle grundsätzlich zur Übernahme solcher Weiterbildungskosten bereit ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen (vgl. Rz 4026 KSBE) an die durch den Beschwerdeführer gewählte Weiterbildung zu prüfen, was im vorliegenden Verfahren bislang unterblieben ist. Dabei stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage des Anspruchs auf ein Taggeld i.S. von Art. 22 ff. IVG.
8. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 61,15 % grundsätzlich Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Allerdings entsteht ein Rentenanspruch solange nicht, als der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann (Art. 28 Abs. 1 IVV). Daneben sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen grundsätzlich als erfüllt zu betrachten, wobei im Rahmen der sog. Austauschbefugnis vorerst die notwendigen Abklärungen über die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen an die durch den Beschwerdeführer bereits begonnene Ausbildung zum Arbeits- und Organisationspsychologen zu treffen sind. In diesem Zusammenhang gilt es auch den Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 ff. IVG zu prüfen. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hierauf erneut über die beantragten Leistungen entscheide.
Versicherungsgericht; Urteil vom 28. April 2003 (VSBES.2001.142)