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Solothurn Versicherungsgericht 04.09.2000 VSBES.1999.525

September 4, 2000·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·565 words·~3 min·5

Summary

Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung

Full text

SOG 2001 Nr. 34

Art. 16 c ELV. Die Miete ist nicht auf alle Bewohner einer gemeinsamen Behausung aufzuteilen, wenn eine Bezügerin von Ergänzungsleistungen eine andere Person unentgeltlich in ihrer Wohnung leben lässt, weil sie rechtlich dazu verpflichtet ist.

Sachverhalt (gekürzt):

A. bezieht eine Witwenrente nach Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Ergänzungsleistungen (EL). Die Ausgleichskasse kürzte die Ergänzungsleistungen mit der Begründung, der Mietzinsanteil der minderjährigen Tochter der Bezügerin könne für die EL-Berechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Dagegen führt A. beim Versicherungsgericht Beschwerde. Sie verlangt die Berücksichtigung des vollen Mietzinses bzw. den zulässigen maximalen Mietzinsabzug von jährlich Fr. 12'000.-- bei der EL-Berechnung. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist, welcher Betrag bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin als anrechenbarer Mietzins zu berücksichtigen sei. A. beantragt die Anrechnung eines Betrages von Fr. 12'000.--, was gemäss Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.10) den bundesrechtlichen Höchstbetrag darstellt. Demgegenüber stellt sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, es könne lediglich die Hälfte des effektiven Mietzinses von total Fr. 1'130.-- (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammenlebe. Der anrechenbare Mietzins betrage somit Fr. 6'780.-- (12 x Fr. 1'130.-- : 2).

2.a) Gemäss Art. 3b ELG sind bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anrechenbare Ausgabe zu anerkennen. In Anwendung von Art. 5 lit. b ELG i.V.m. § 2 der kantonalen Verordnung zum ELG kann dabei höchstens ein jährlicher Betrag von Fr. 12'000.-- berücksichtigt werden. Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Art. 16c ELV).

b) Die Beschwerdeführerin lebte im relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses in einer 4-Zimmerwohnung, für welche sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.--, zuzüglich Nebenkosten von Fr. 130.--, zu bezahlen hatte. Im gleichen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebte deren 15-jährige Tochter. Es trifft somit zu und ist unbestritten, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin von mehreren Personen bewohnt wird. Der Grundsatz, wonach in derartigen Fällen der Mietzins auf die betreffenden Personen aufzuteilen ist (vgl. BGE 105 V 273), erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. Alexandra Rumo-Jungo: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, Art. 4 lit. b, S. 80; seit 1.1.1998 findet sich die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG). Eine solche Ausnahme ist im vorliegenden Fall gegeben. Die 1983 geborene Tochter B. war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 15-jährig und damit minderjährig. Als Inhaberin der elterlichen Sorge ist die Beschwerdeführerin für die Erziehung, Betreuung, aber auch für den Unterhalt ihrer Tochter rechtlich verpflichtet und muss sie deshalb unentgeltlich in ihrer Wohnung aufnehmen (vgl. Art. 276 ff., 298 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Aus diesem Grund kann der Mietzins der 4-Zimmerwohnung nicht je hälftig auf Mutter und Tochter aufgeteilt und der Beschwerdeführerin entsprechend nur ein Betrag von Fr. 6'780.-- als Mietzins angerechnet werden. Vielmehr ist der ganze Mietzins von Fr. 13'560.-- bzw. der bundesrechtliche Höchstbetrag von Fr. 12'000.-- in die Berechnung einzubeziehen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 04. September 2000 (VSBES.1999.525)

Eine von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht am 5. Juli 2001 abgewiesen.