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Solothurn Verwaltungsgericht 10.04.2002 VWKLA.2002.3

April 10, 2002·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,134 words·~6 min·5

Summary

Forderung

Full text

SOG 2002 Nr. 28

§ 2 Abs. 1 VG, § 59 Abs. 4 StG. Staatshaftung. Pfandsicherung der Grundstücksgewinnsteuer. Die Steuerverwaltung handelt widerrechtlich, wenn sie vor rechtskräftiger Erledigung des Veranlagungsverfahrens auf einen Teil der Pfandsicherheit verzichtet.

Sachverhalt:

Nach dem Verkauf des Grundstücks GB A. Nr. 399 im März 1993, überwies der Kanton im gleichen Jahr den auf die Einwohnergemeinde entfallenden Anteil an der Grundstücksgewinnsteuer.

Im April 2001 teilte das Steueramt der Gemeinde A. mit, das Pfandrecht für die Grundstücksgewinnsteuer sei im Einspracheverfahren reduziert worden. Dies, da man nach einem Rekurs des Erwerbers der Liegenschaft an das kantonale Steuergericht das gesetzliche Pfandrecht nochmals neu berechnet habe. Zudem habe man einem Gesuch des Pfandeigentümers entsprochen, das Pfandrecht durch eine Barhinterlage abzulösen. Völlig überraschend habe das Steuergericht nun den Rekurs abgewiesen und die Pfandhaftung im vorbestehenden Umfang bestätigt. Nach der Löschung des Pfandrechts bestehe keine Möglichkeit mehr, den die Barhinterlage übersteigenden Betrag gegen den Pfandeigentümer geltend zu machen. Die Gemeinde liess beim Finanzdepartement ein Schadenersatzbegehren einreichen. Dieses wies das Begehren ab. Die Einwohnergemeinde A. liess beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Staat Solothurn einreichen. Das Verwaltungsgericht heisst die Klage gut.

Aus den Erwägungen:

6. Es steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Steuergerichts fest, dass die Gemeinde einen Schaden im Umfang von Fr. 16'636.45 erlitten hat. Sodann steht fest, dass die Bezugsabteilung des Steueramtes namens des Staates Solothurn als Pfandgläubiger die Löschungsbewilligung erteilte, mit der Konsequenz, dass die vom Steuergericht mit Fr. 156'837.85 bemessene Forderung nur zu Fr. 120'000.- gedeckt werden konnte. Damit liegt eine schädigende Handlung eines Beamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit vor.

7. Bestritten wird jedoch die Pflichtverletzung der zuständigen Steuerbehörde, also die Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Steuerbehörden Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens verletzt haben. Die Verletzung von Handlungs- oder Unterlassungspflichten ist haftpflichtrechtlich nur von Bedeutung, wenn die Pflicht im Interesse des Geschädigten besteht und aus einer Schutzvorschrift zu dessen Gunsten folgt. Denn bei Schädigungen durch Unterlassung setzt die Widerrechtlichkeit eine Garantenstellung des Schädigers voraus. Hat die Unterlassung eine Schädigung des Vermögens zur Folge, so liegt Widerrechtlichkeit nur vor, wenn eine Norm verletzt wurde, deren Zweck der Schutz des betroffenen Vermögens ist (Tobias Jaag: Öffentliches Entschädigungsrecht, in ZBl 1997, S. 162). Schutznormen, die eine Garantenstellung begründen, können sich aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts, und aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (BGE 116 Ib 367).

8. Die Grundstückgewinnsteuer ist in §§ 48 ff des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) geregelt. Steuerpflichtig ist der Veräusserer (§ 52 Abs. 1). Wenn die Gefahr besteht, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, so kann die Veranlagungs- oder die Bezugsbehörde die Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes am veräusserten Grundstück mit Eintragung verlangen (§ 59 Abs. 4). Auch im ordentlichen Bezugsverfahren können die Steuerbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Sicherstellung verfügen (§ 184 Abs. 1). Die Kosten des Veranlagungsverfahrens tragen der Staat und die Einwohnergemeinden je zur Hälfte (§ 187 Abs. 1). § 61 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (BGS 614.12) listet auf, welche Kosten des Veranlagungsverfahrens hierfür in Betracht fallen; dazu gehören insbesondere die Personalkosten mitsamt jenen des Steuergerichts. Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren sind sinngemäss anwendbar (§ 59 Abs. 5). Für den Vollzug des Steuergesetzes ist in erster Linie die Kantonale Steuerverwaltung (heute Kantonales Steueramt) zuständig (§ 119 Abs. 1). Für jeden Veranlagungskreis besteht eine Veranlagungsbehörde (§ 121 Abs. 2). Die Steuerbehörden stellen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (§ 127 Abs. 1). Der Bezug der Steuer erfolgt gemäss Veranlagung (§ 178 Abs. 1). Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert (Abs. 4). Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist Betreibung einzuleiten (§ 180 Abs. 1).

Weitere Detaillierungen finden sich in den Steuerverordnungen: So obliegt nach § 2 Abs. 1 StV Nr. 1 (BGS 614.159.01) dem Steueramt die Aufsicht über die Steuerveranlagung, wobei es für die richtige und einheitliche Veranlagung zu sorgen hat. § 4 Abs. 1 StV Nr. 2 über die Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer (BGS 614.159.02) verpflichtet die Amtschreibereien, die Vertragsparteien eines Grundstücksgeschäfts auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Veranlagungsbehörde schon vor der Veranlagung und spätestens innert 3 Monaten seit Fälligkeit der Steuer die Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes am veräusserten Grundstück verlangt. Diese Regelung entspricht § 4 der Steuerverordnung Nr. 2 in der Fassung vom 23.12.1986 (GS 90, 718). Die Steuerverordnung Nr. 5 (Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und Nebensteuern des Staates; BGS 614.159.05) bezeichnet die Bezugsbehörden als für die Entgegennahme und Verwahrung von Sicherheiten für gefährdete Steuerforderungen zuständig (§ 3 Abs. 1).

Nach der am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern vom 3. September 1996 (BGS 614.14) bezieht der Kanton von den Einwohnergemeinden eine Bezugsprovision von 1 % der eingegangenen Steueranteile (§ 3); dieser Satz galt bereits nach dem RRB vom 23. Dezember 1986 betreffend die Abrechnung über die Grundstückgewinnsteuer mit den Einwohner- und Kirchgemeinden (GS 90 732). Die quartalsweise Abrechnung des Kantons sollte alle eingegangenen und rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuern erfassen.

9. Das Steueramt reduzierte zunächst in seinem Einspracheentscheid die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 222'816.10 auf Fr. 156'837.85. Mit dieser Bemessung war der Erwerber der Liegenschaft nicht einverstanden; er rekurrierte an das Kantonale Steuergericht. Obwohl demnach ein Steuerbetrag von Fr. 156'837.85 beim Steuergericht im Streit lag, bewilligte die Steuerverwaltung die Löschung des Pfandrechts gegen eine Barhinterlage von Fr. 120'000.-, nachdem es die Grundstücksteuer selbst neu berechnet hatte und von einer Steuerschuld von Fr. 119'714.35 ausging. Dabei stützte sich die Steuerverwaltung auf Erwägungen, denen das Steuergericht indes nicht folgte. Welche Rechtsauffassung letztlich "richtig" erscheint, ist vorliegend unmassgeblich. Entscheidend ist der Umstand, dass im Zeitpunkt der Ablösung des gesetzlichen Pfandrechts die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer immer noch beim Steuergericht anhängig war und die Steuerverwaltung - wenn auch aus ihrer Sicht nur theoretisch - mit einer Abweisung des Rekurses und damit mit der Bestätigung des höheren Betrages rechnen musste. Das Erteilen der Löschungsbewilligung vor der Beurteilung des Falles durch das angerufene Steuergericht bewirkte im Ergebnis, dass Kanton und Gemeinde total Fr. 36'837.85 verlustig gingen; der Anteil des auf die  Einwohnergemeinde A. entfallenden Anteils beläuft sich auf Fr. 16'636.45. Die vorne geschilderte kantonale Rechtslage, insbesondere die Zuständigkeitsordnung, lässt nun eine Garantenstellung des Kantons für die Gemeinde in dem Sinne bejahen, dass zu den Aufgaben der Veranlagung und des Bezuges der Grundstückgewinnsteuer eben auch die gesetzlich vorgesehene Pfandsicherung gehört. Auch wenn § 59 Abs. 4 StG bloss als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist, entspricht es doch der konstanten Praxis der Kantonalen Steuerbehörden, wie im vorliegenden Fall das gesetzliche Grundpfandrecht eintragen zu lassen. Die kantonalen Steuerorgane handeln auch dabei im Auftrage (und letztlich auch im Sinne des Steuerrechts auch auf Rechnung) der betroffenen Gemeinde. Wenn die Steuerverwaltung vor der rechtskräftigen Erledigung des Veranlagungsverfahrens ohne zwingenden Grund auf diese Pfandsicherheit für den vollen Betrag verzichtet, handelt sie widerrechtlich im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes. Die Voraussetzungen für die Haftung des Kantons sind deshalb erfüllt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 2002 (VWKLA.2002.3)

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