SOG 2002 Nr. 33
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Ausschaffungshaft. Ausländer, der während der Hängigkeit seiner Beschwerde an die Asylrekurskommission delinquierte.
Sachverhalt:
Der Ausländer, von Nigeria stammend, reiste nach eigenen Angaben am 6. August 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 das Gesuch ab und forderte den Ausländer auf, die Schweiz bis 16. Januar 2003 zu verlassen. Gegen diese Verfügung reichte der Ausländer am 25. November 2002 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Dieses Verfahren ist noch hängig. Am 7. November 2002 wurde der Ausländer wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Das Untersuchungsrichteramt Solothurn führt gegen ihn eine Strafuntersuchung. Am 28. November 2002 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen zugeführt. Dieses befragte den Ausländer und ordnete mit Verfügung vom 28. November 2002 die Ausschaffungshaft bis längstens 27. Januar 2003 an. Bereits am 21. November 2002 ersuchte das Amt das BFF, die Ausreisefrist abzuändern und die sofortige Wegweisung zu verfügen. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts bestätigt die Ausschaffungshaft.
Aus den Erwägungen:
3. a) Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Gesuchsgegner weggewiesen. Der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20), und die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff). Die angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.
b) Nach Art. 13b Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in Haft genommen werden, wenn ein erstistanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet worden ist (vgl. BGE 128 II 103; 121 II 59 ff.; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 128 II 103; 125 II 369 ff.). Ebenso kann die Ausschaffungshaft auch angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländers der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist oder sich beharrlich weigert, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BGE 122 II 49). Bei einem straffälligen Ausländer ist eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 125 II 369; 122 II 49).
c) Der Gesuchsgegner hat in der Schweiz um Asyl nachgesucht und das BFF hat dieses Gesuch erstinstanzlich abgewiesen. Dieser Entscheid wurde bei der ARK angefochten und deren Entscheid liegt noch nicht vor. Als Grundlage für die Anordnung der Ausschaffungshaft genügt aber ein solcher Entscheid, wie vorne unter lit. b dargelegt wurde. Die Polizei hat gegen den Ausländer Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingereicht. Bei der polizeilichen Befragung am 8. November 2002 erklärte er, er habe anfangs September 2000 mit dem Drogenhandel angefangen und verkaufe seither regelmässig Kokain. Nach ersten Berechnungen der Polizei hat er offenbar mindestens 67 Gramm Kokain verkauft. Der Ausländer hat bei der Befragung durch das Amt erklärt, er sei nicht bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Er bietet unter diesen Umständen keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug tatsächlich zur Verfügung halten wird. Aufgrund seiner Erklärungen ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Haftentlassung versuchen dürfte, eventuell hier unterzutauchen. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sein sollte. Das Amt konnte für den Ausländer bereits ein Laissez-passer beschaffen und einen Rückflug buchen.
Die Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft sind erfüllt. Die Haftdauer erscheint aber nur für einen Monat verhältnismässig, nachdem bereits ein Rückflug gebucht werden konnte. Die Haft kann deshalb nur bis zum 27. Dezember 2002 genehmigt werden. Im Übrigen hat das Amt weiterhin das Beschleunigungsgebot zu beachten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 02. Dezember 2002, (VWDIV.2002.79)