Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
a.o. Ersatzrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin von Salis
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend verfahrensleitende Verfügung / Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde durch das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil STBER.2024.00050 vom 19. Februar 2025 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie diversen Verkehrsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Busse von CHF 250.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verurteilt.
2. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wies das Amt für Justizvollzug (AJUV) das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzug der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit ab.
3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, am 5. Januar 2026 Beschwerde beim Departement des Inneren (DDI) ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.12.2025 (SV.2024.138) sei aufzuheben.
2. Die unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19.02.2025 (STBER.2024.00050) sei in gemeinnütziger Arbeit zu vollziehen.
3. Hierfür sei der Beschwerdeführer für vollzeitige Arbeitseinsätze zu täglich 8 Arbeitsstunden, zu leisten in der Küche das Kantonsspitals Olten, Baslerstrasse 150, 4600 Olten (Einsatzbetrieb), einzuteilen.
4. Der Strafantritt im Vollzug der gemeinnützigen Arbeit sei nach Möglichkeit auf ein Datum zwischen 02.03.2026 und 01.06.2026 festzulegen.
5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern diese der Beschwerde nicht bereits von Gesetz wegen zukommt.
6. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.
4. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 nahm das AJUV Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
5. Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dazugehörige Unterlagen ein.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2026 wies das DDI das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung des DDI vom 2. Februar 2026 betreffend die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter beantragte er die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon Bloch sowohl für das vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht als auch für das Hauptverfahren vor dem DDI, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.
8. Das DDI beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
9. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2026 an seinen Beschwerdeanträgen fest und liess dem Verwaltungsgericht seine Honorarnote zukommen.
II.
1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist eine Zwischenverfügung des DDI. Zwischenverfügungen sind nach § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Person abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2).
1.2 Vorliegend wurde zwar seitens DDI nach Eingang der Beschwerde kein Kostenvorschuss erhoben, jedoch hat das DDI nicht ausdrücklich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter hat der Rechtsvertreter im Hauptverfahren mit Eingabe vom 5. Januar 2026 bereits eine begründete Beschwerde eingereicht und mit Eingabe vom 17. Februar 2026 eine Replik in Aussicht gestellt. Da jedoch unklar ist, ob aufgrund dieser Replik weitere Eingaben des Rechtsbeistands notwendig werden, kann nicht davon ausgegangen werden, der Rechtsbeistand habe bereits alle nötigen Eingaben verfasst. Folglich kann die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil sein. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
2.1 Das DDI führte zur Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege aus, der Beschwerdeführer habe das Gesuch ungenügend ausgefüllt. Er weise im Gesuch keinen Wert für die in den eingereichten Unterlagen erwähnte 5.5-Zimmerwohnung aus. Es werde jedoch auf die Nachforderung der entsprechenden Angaben mit nachfolgender Begrünung verzichtet: Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrates zur Totalrevision der Katasterschätzung würden die solothurnischen Katasterwerte weniger als 30 % des Verkehrswertes betragen. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem Wert von 30 % ausgegangen werden würde, sei die Eigentumswohnung mit einem Wert von CHF 534’333.00 als Vermögenswert zu berücksichtigen. In Verbindung mit den übrigen Vermögenswerten (Bankguthaben, Motofahrzeug) sowie den geltend gemachten Schulden (CHF 303'850.00) ergebe sich ein Vermögen von CHF 263'548.00. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer offensichtlich nicht als mittellos zu bezeichnen.
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, bei der pauschalen Annahme, der Katasterwert im Kanton Solothurn mache weniger als 30 % aus, verweise das DDI lediglich auf einen Vernehmlassungsentwurf und nicht auf eine gesetzliche Grundlage. Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, im Hinblick auf das Stellen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, eine Verkehrswertschätzung in Auftrag zu geben. Weiter seien die Vermögenswerte des Beschwerdeführers nicht liquide. Ein Verkauf der Liegenschaft müsse dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten. Indem die Beschwerdegegnerin keine Interessenabwägung vornehme, verletze sie sein rechtliches Gehör. Bei einem Verkauf der Wohnung würden deutlich höhere Kosten für eine Mietwohnung anstehen, was wiederum zu höheren Ergänzungsleistungen führen würde, was nicht Sinn und Zweck des ELG sein könne. Ebenfalls sei der Vorwurf, das Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ungenügend ausgefüllt, überspitzt formalistisch. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden aus den eingereichten Unterlagen unmissverständlich hervorgehen. Weiter sei aus den Unterlagen ersichtlich, der Beschwerdeführer beziehe lediglich eine AHV-Altersrente von monatlich CHF 1'976.00 und sei daneben auf monatliche Ergänzungsleistungen von CHF 940.00 angewiesen. Die wenigen Ersparnisse würden als Vermögensverzehr angerechnet. Zudem habe er Ende Dezember 2025 nur noch über ein Bankguthaben von CHF 22'000.00 verfügt. Als Vermögensverzehr gehörten sie in den Existenzbedarf des Beschwerdeführers. Es dürfe nicht von Vermögenswerten ausgegangen werden, die über dem Betrag eines Notgroschens liegen würden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips sowie das Prinzip der Rechtssicherheit. Dem Beschwerdeführer sei für das in dieser Angelegenheit zuvorgehende Strafverfahren mangels finanzieller Leistungsfähigkeit die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verteidigung seien in finanzieller Hinsicht dieselben, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsicherheit ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege resultiere.
2.3 In seiner Vernehmlassung führte das DDI ergänzend Folgendes aus: Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege impliziere nicht ausschliesslich einen Verkauf der Liegenschaft. Ebenfalls führe der Beschwerdeführer in seinem Gesuch ein Auto auf, welches aufgrund der gegen ihn ergriffenen Administrativmassnahmen nicht mehr als Kompetenzgut zu betrachten sei, weshalb eine Veräusserung erwartet werden dürfe. Weiter könne der Umstand, ein allfälliger Verkauf der Liegenschaft würde sich im Endeffekt in höhere Ergänzungsleistungen niederschlagen, für die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Rolle spielen. Ebenfalls könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm im Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, für das vorliegende verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die unentgeltliche Rechtspflege sei jeweils in Bezug auf das konkrete Verfahren zu prüfen. Es sei in einem strafrechtlichen Berufungsverfahren erwartungsgemäss mit höheren Verfahrens- als auch Anwaltskosten zu rechnen. Das vorliegende verwaltungsinterne Verwaltungsverfahren erweise sich weder als derart komplex noch stelle sich der Sachverhalt als dermassen unübersichtlich dar. Der Beschwerdeführer mache keine in seiner Person liegenden Gründe oder Schwierigkeiten geltend, die es ihm verunmöglicht hätten, die notwendigen Ausführungen selbständig an das DDI zu richten. In einem früheren Beschwerdeverfahren vor dem DDI habe er sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Selbst wenn, dass Verwaltungsgericht wider Erwarten von einer Mittellosigkeit ausgehen würde, wäre die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgrund fehlender Notwendigkeit abzuweisen. Schliesslich würden die Verfahrenskosten vor dem DDI im Bereich des Justizvollzugs bei CHF 400.00 liegen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die anfallenden Kosten allenfalls durch Ratenzahlungen begleichen zu können.
2.4 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ein, das genannte Fahrzeug sei fälschlicherweise als Vermögen angegeben worden. Das Fahrzeug sei ihm lediglich zum Gebrauch überlassen worden. Für eine Veräusserung fehle somit die Verfügungsberechtigung. Weiter vermöge die Forderung einer zusätzlichen Belehnung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nicht den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Die Eingriffsintensität stehe bei Verfahrenskosten von CHF 400.00 und den Anwaltskosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Eingriffszweck. Zudem bestehe dann das Risiko, seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu verlieren. Ebenfalls zeige der bisherige Verfahrensgang, dass das Verfahren zu komplex sei, als dass der Beschwerdeführer selbständig damit umgehen könnte. Es seien mittlerweile drei Behörden mit diesem Fall beschäftigt. Zudem sei er juristischer Laie und bereits über 70 Jahre alt. Um seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können, sei er auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angewiesen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, die erwartete Höhe der Verfahrenskosten könne kein Kriterium sein, das vorliegend für oder gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sprechen könnte. Dieses Kriterium sei bei der Zumutbarkeit der geforderten Anstrengungen zu beachten.
3.1 Gestützt auf die Verweisungsnorm von § 39ter VRG und § 76 Abs. 1 VRG hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verlangt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
3.2 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2). Soweit es einer Partei möglich ist, die zu erwartenden mutmasslichen Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen, gilt sie nicht als mittellos oder prozessual bedürftig (BGE 141 III 369 E. 4.1). Zu belassen ist der gesuchstellenden Person eine Notreserve (sog. Notgroschen) für die laufenden und künftigen Auslagen, damit eine Person zur Führung eines Prozesses nicht auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss. Dabei sind Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4). Praxisgemäss ist von einem zu belassenden Notgroschen von ca. CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00 auszugehen (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 189; vgl. auch VWBES.2025.78 E. 5). Ob ein Gesuchsteller über Vermögen in Form von Bargeld, Wertschriften, oder beweglichen Sachen verfügt oder ob er es in Grundstücke angelegt hat, darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit keine Rolle spielen. Der Gesuchsteller soll nicht dadurch privilegiert werden, dass er sein Vermögen in bestimmter Weise angelegt hat (Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 2.4 und E. 3.3). Alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten oder durch eine zusätzliche Belehnung gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor und sind einem Grundeigentümer zumutbar (BGE 119 Ia 11 E. 5; Emmel Frank in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 117 N 8). Die Veräusserung der Liegenschaft ist allerdings nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2). Damit wird indes nicht etwa die subjektive Zumutbarkeit des Verkaufs aus Sicht der gesuchstellenden Person geprüft, sondern lediglich nach objektiven Kriterien beurteilt, ob sich durch den Verkaufserlös der Liegenschaft die Prozesskosten auch effektiv finanzieren lassen. Was eine (weitere) Belehnung der Liegenschaft betrifft, geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Belehnung bis zu 80% des Verkehrswerts der Liegenschaft zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Liegt die aktuelle Belehnung unter den 80%, ist eine Erhöhung der Hypothek somit grundsätzlich denkbar, wobei der gesuchstellenden Person die Glaubhaftmachung des Gegenteils offensteht. Bei Grundstücken ist somit zu prüfen, ob deren Wert bzw. ein Teil davon innert nützlicher Frist zu Geld gemacht werden kann (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 211). An den Nachweis, welchen Verkehrswert die Liegenschaft aufweist und dass sie nicht weiter hypothekarisch belastet werden kann, dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2).
3.3 Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Wer durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil 5D_120/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2; 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3).
4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das DDI zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund mangelnder Mitwirkung, fehlender Mittellosigkeit sowie fehlender Notwendigkeit eines Rechtsbeistands abgewiesen hat.
5.1 Der Beschwerdeführer ist bereits seit Einreichung der Beschwerde beim DDI anwaltlich vertreten, weshalb für seine Mitwirkungspflicht erhöhte Anforderungen gelten. Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Bedürftigkeit sei klar aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, weshalb der Vorwurf des unvollständigen Gesuches überspitzt formalistisch sei, kann dem nicht beigepflichtet werden. Der Bezug von Ergänzungsleistungen kann ein Indiz für Mittellosigkeit sein, ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig daraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_677/2017 vom 21. August 2017 E. 3.5). So übertreffen auch die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (zurzeit CHF 30'000.00 für Alleinstehende) regelmässig den Notgroschen (vgl. Roland Sarbach in Regina E. Aebi-Müller, Christoph Müller [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ‐ Art. 1 ‐ 408 ZPO, 2. Auflage, Bern 2026, Art. 117 N 20).
5.2 In seinem vorinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er über eine Eigentumswohnung verfüge, jedoch findet sich diesbezüglich in seinen eingereichten Unterlagen lediglich ein Kontoauszug über die Festhypothek (CHF 300'000.00) sowie der ausgewiesene amtliche Wert gemäss Steuerveranlagung 2022 (CHF 160'300.00) in der Verfügung Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 29. Dezember 2025. Es finden sich jedoch keine Informationen über den möglichen Verkehrswert oder anderweitige Angaben, wieso die Liegenschaft nicht zur Prozessfinanzierung herangezogen werden kann. Erst im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer sich diesbezüglich vernehmen lassen und hauptsächlich mit der Unzumutbarkeit eines Verkaufs oder Belehnung aufgrund des negativen Einflusses auf die Ergänzungsleistungen sowie mit der zeitlichen Dringlichkeit argumentiert. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn das DDI von einer unzureichenden Mitwirkung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ausgegangen ist.
6.1 Wenn der Beschwerdeführer sowohl den Verkauf der Liegenschaft als auch eine zusätzliche Belehnung derselben hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen ablehnt, übersieht er, dass einzig nach objektiven Kriterien zu prüfen ist, ob durch den Verkauf oder die zusätzliche Belehnung die notwendigen Mittel bereitgestellt werden können. Die subjektive Zumutbarkeit darf nicht berücksichtigt werden, weshalb eine Verhältnismässigkeitsprüfung entfällt.
6.2 Das DDI geht, gestützt auf den amtlichen Wert und unter der Annahme, dass dieser im Kanton Solothurn meist weniger als 30 % des tatsächlichen Verkehrswerts beträgt, von einem Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 534’333 aus. Unter Berücksichtigung der darauf lastenden Hypothek von CHF 300'000.00 scheint dies plausibel. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Wertbestimmung nicht konkret auseinander und führt lediglich an, die Annahme sei falsch und eine Verkehrswertschätzung sei ihm nicht zumutbar. Er unterlässt es auch darzulegen und zu belegen, dass die Liegenschaft nicht weiter belastet werden könnte.
6.3 Die Frage nach der Wertbestimmung und Veräusserung bzw. Belehnung der Liegenschaft kann jedoch aufgrund nachfolgender Erwägung offengelassen werden.
7. Aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er per 29. Dezember 2025 über CHF 22'465.50 auf seinen Bank- und Sparkonti verfügte. Mit einem liquiden Vermögen von über CHF 20'000.00 ist er deutlich über dem praxisgemäss gewährten Notgroschen zwischen CHF 10'000.00 und CHF 15'000.00. Die geltend gemachten Schulden von CHF 3'850.00 bei der zentralen Gerichtskasse hat der Beschwerdeführer nicht belegt und können somit auch nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer verfügt somit über genügend liquide Vermögenswerte, weshalb er nicht als mittellos bezeichnet werden kann. Im Übrigen fällt auf, dass in der EL-Verfügung ab 1. Januar 2026 insgesamt Vermögenswerte (liquid) von CHF 84'938.00 von vier verschiedenen Bankkonti angerechnet werden. Eingereicht wurden zwei Kontoauszüge. Diesen Widerspruch löst der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht auf, sondern verweist pauschal darauf, dass die Berechnung nicht aktuell sei. Damit erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit dem Auto des Beschwerdeführers.
8. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus der Bewilligung der amtlichen Verteidigung durch das Obergericht des Kantons Solothurn im Strafverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche Verfahren vor jeweils unterschiedlichen Behörden bzw. Gerichten. Auch bei einem Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege jeweils neu zu beantragen und die Rechtsmittelinstanz ist nicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.4.2). Das DDI hat unabhängig einer früheren Bewilligung der amtlichen Verteidigung die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Zumal die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. August 2024 datiert und somit rund 1.5 Jahren vor dem Verfahren vor dem jetzigen Verfahren vor dem DDI erlassen wurde.
9. Zusammenfassend kann festgestellt werden, das DDI hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund mangelnder Mitwirkung sowie fehlender Mittellosigkeit zu Recht abgewiesen.
10. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Das Verfahren betreffend Ablehnung der gemeinnützigen Arbeit vor dem DDI ist zurzeit noch nicht abgeschlossen. Auch unter der hypothetischen Annahme der Abweisung der Beschwerde durch das DDI und somit Auferlegung der Verfahrenskosten von in Aussicht gestellten Verfahrenskosten von CHF 400.00 sowie schätzungsweise Anwaltskosten zwischen CHF 1'500.00 - CHF 2'000.00 verbleibt ein Überschuss von knapp unter CHF 20'000.00. Mit diesem Vermögen kann der Beschwerdeführer die Gerichtskosten sowie die Kosten für den Aufwand seines Rechtsvertreters für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezahlen. Im Übrigen war die Beschwerde aus dargelegten Gründen von Anfang aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist für das Verwaltungsgerichtsverfahren abzuweisen.
11. Abschliessend ist festzuhalten, die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner von Salis