Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juli 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 15. Juli 2026 trat das Departement des Innern auf eine Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) vom 5. Juli 2026 gegen eine Verfügung der Sozialregion Olten vom 12. Juni 2026 wegen Verspätung nicht ein und wies ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab.
2. Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen am 23. Juli 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie ersuchte darum, den Entscheid zu überprüfen und ihr eine Möglichkeit einzuräumen, die Begründung ihrer Beschwerde einzureichen. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, die Frist verstreichen zu lassen. Kurz vor Ablauf der Frist habe sie eine neue Arbeitsstelle mit einem 100 %-Pensum im Nachtdienst angetreten. Aufgrund dieser Arbeit komme sie in der Regel erst zwischen 1:00 und 2:00 Uhr nachhause. Tagsüber kümmere sie sich um ihre Tochter und den Haushalt. Die Umstellung auf diese Arbeit habe zu einer erheblichen körperlichen und psychischen Belastung sowie grossem Stress geführt. Aufgrund dieser aussergewöhnlichen Situation sei es ihr nicht möglich gewesen, die Begründung der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Frist einzureichen. Sobald sie etwas Zeit gehabt habe, um ihre Post und ihre Unterlagen zu prüfen, habe sie mit grosser Sorge festgestellt, dass die Frist bereits abgelaufen gewesen sei. Auf Anfrage habe ihre Sozialarbeiterin ihr bestätigt, dass sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen könne. Das Versäumen der Frist sei nicht auf mangelndes Interesse oder Nachlässigkeit zurückzuführen, sondern auf die ausserordentliche Belastung durch die neue Arbeit und die familiären Verpflichtungen. Sie ersuche darum, ihr die Wiederherstellung der Frist zu gewähren.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 32 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids bei der oberen Instanz einzureichen. Die Beschwerdeführerin anerkennt selbst, dass sie diese Frist verpasst hat, womit die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist.
3.1 Nach § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt ihren Alltagsstress als berufstätige Mutter mit einem Vollzeitpensum zur Begründung für das Fristwiederherstellungsgesuch vor. Dies ist zwar aus menschlicher Sicht nachvollziehbar, stellt jedoch aus rechtlicher Sicht keinen Grund für eine Widerherstellung der Frist dar. Durch den vorgebrachten Alltagsstress war die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht geradezu handlungsunfähig in einem medizinischen Sinne und sie wäre verpflichtet gewesen, ihre Post zeitnah zu öffnen und zu bearbeiten. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederherstellung der Frist daher zu Recht abgewiesen und ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. In sozialhilferechtlichen Angelegenheiten wird praxisgemäss auf das Erheben von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an die Vorinstanzen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann