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Solothurn Verwaltungsgericht 21.07.2026 VWBES.2026.291

July 21, 2026·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·504 words·~3 min·14

Summary

verfahrensleitende Verfügung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Juli 2026  

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst   

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Amt für Justizvollzug,    

Beschwerdegegner

betreffend     verfahrensleitende Verfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Das Departement des Innern (DdI) führt ein Beschwerdeverfahren betreffend Strafantrittsbefehl von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juli 2026 stellte das DdI der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Vorinstanz (Amt für Justizvollzug [AJUV]) zu und schloss den Schriftenwechsel.

2. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Gelegenheit, damit sie sich im Vorverfahren zur Stellungnahme der Vorinstanz äussern könne, bevor in der Hauptsache entschieden werde.

II.

1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist laut § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ist gegen Zwischenentscheide die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479, 142 III 798 E. 2.2 S. 801, Urteile des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 1.1, 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2 je mit Hinweisen). Zumindest in diesem Umfang muss der Rechtsmittelweg auch im kantonalen Verfahren gewährleistet sein.

Durch die vorinstanzliche verfahrensleitende Verfügung wird der Schriftenwechsel geschlossen und die Beschwerdeführerin befürchtet, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde. Es wäre ihr jedoch möglich gewesen, eine Stellungnahme an die Vorinstanz einzureichen statt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2 S. 156 f. zum Replikrecht). Erst wenn die Vorinstanz tatsächlich in ihrem Hauptentscheid nicht auf diese Stellungnahme eingehen würde, wäre in einem allfällig folgenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin gehörig gewahrt wurde. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Beschwerde verfrüht, da der Beschwerdeführerin kein nichtwiedergutzumachender Nachteil entsteht, wenn sie erst gegen den Endentscheid der Vorinstanz Beschwerde führen kann.

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1.    Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an die Vorinstanzen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann

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