Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juli 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verlegung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (geb. 1983) wurde zunächst mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 19. Februar 2015 und darauffolgend in zweiter Instanz mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2016 wegen unrechtmässiger Aneignung, Betrugs und Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs neben einer Busse von CHF 500.00 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Dabei wurden A.___ 28 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn mit Urteil vom 15. Dezember 2021 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 15 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren; dies unter Anrechnung von 73 Tagen Untersuchungshaft.
1.2 A.___ befand sich zunächst vom 13. März 2017 bis 12. September 2017 im Vollzugszentrum [...] und – nach einem Haftunterbruch – ab 10. November 2025 in der JVA [...] (nachfolgend JVA). Per 4. Mai 2026 wurde er von dort zur Verfügung gestellt. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 ordnete das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV) die rückwirkende Versetzung von A.___ per 4. Mai 2026 in das Untersuchungsgefängnis Olten an. Das Strafende fällt auf den 30. Juli 2026.
1.3 Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2026 liess A.___, vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, am 18. Mai 2026 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI) erheben. Mit Entscheid vom 21. Mai 2026 wies das DdI die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei.
2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 22. Mai 2026 (Postaufgabe am 25. Mai 2026) Beschwerde. Gleichzeitig legte er eine Kopie eines Schreibens an das AJUV vom selben Tag bei. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2026 wurde dem DdI und dem AJUV Frist zur Akteneinsendung und Stellungnahme bis 17. Juni 2026 gesetzt. Gleichzeitig wurde Advokat Roulet gebeten, bis 8. Juni 2026 mitzuteilen, ob er den Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren vertrete. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt bis 17. Juni 2026, entweder einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 an die Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.
3. Das Departement des Innern beantragte am 28. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde.
4. Advokat Roulet teilte am 3. Juni 2026 mit, er vertrete den Beschwerdeführer auch (vgl. das Verfahren VWBES.2026.151) im vorliegenden Verfahren. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
5. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 10. Juni 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
6. Dazu reichte Advokat Roulet am 1. Juli 2026 eine Stellungnahme ein.
7. Das Amt für Justizvollzug äusserte sich dazu am 7. Juli 2026. Advokat Roulet verzichtete mit Schreiben vom 15. Juli 2026 auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe.
8. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
1.3 Der Beschwerdeführer selbst beantragt in seiner Eingabe vom 22. Mai 2026 u.a. die Gewährung von Electronic Monitoring. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hier geht es um die Versetzung in das Untersuchungsgefängnis Solothurn. Nicht Gegenstand sind auch die erhobenen Rügen gegen die von der JVA verfügten Disziplinierungen; diesbezüglich ist nicht das AJUV oder das DdI zuständig.
2.1 Das AJUV begründete die Verfügung vom 6. Mai 2026 damit, der Beschwerdeführer sei aufgrund des untragbaren Verhaltens durch die JVA zur Verfügung gestellt worden. Er sei mit den Freiheiten des offenen Vollzugs offensichtlich überfordert und sein Verhalten sei im aktuellen Setting nicht tragbar. Die zahlreich durch ihn erwirkten Disziplinarverfügungen und das inakzeptable Verhalten untermauere dies in eindrücklicher Weise. Der Beschwerdeführer werde daher rückwirkend in das UG Olten versetzt. Zu gegebener Zeit werde eine erneute Platzierung anzustreben sein.
2.2 Dazu liess der Beschwerdeführer am 18. Mai 2026 ausführen, er sei von der JVA einzig wegen zweier Vorfälle als untragbar bezeichnet und zur Verfügung gestellt worden. Diese Vorfälle resp. das Zuspätkommen seien aber entschuldigt resp. erklärt worden. Das AJUV habe den Beschwerdeführer im Sinne einer weiteren Disziplinierung versetzt. Die angefochtene Verfügung könne sich auf keine Gesetzesnorm im formellen Sinn stützen. Die Verfügung sei daher aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der über ihn verhängten Untersuchungshaft zu entlassen; der Vollzug der noch offenen (Rest-)Freiheitsstrafe sei zu sistieren, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der über ihn verhängten Untersuchungshaft zu entlassen.
2.3 Das DdI begründete den Entscheid vom 21. Mai 2026 im Wesentlichen damit, sofern der Beschwerdeführer sinngemässe Rügen gegen die durch die JVA verfügten Disziplinierungen erhebe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Betreffend das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei die Beschwerde abzuweisen. Die Entlassung aus dem Strafvollzug könne nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme angeordnet werden. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer von der JVA zur Verfügung gestellt worden sei, könnten nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens überprüft werden. Aufgrund des Umstandes, dass er zur Verfügung gestellt worden sei, habe die Vorinstanz im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags für ihn innert kürzester Zeit einen Platz in einer anderen Einrichtung organisieren müssen. Dies habe sie mit der Verlegung in das Untersuchungsgefängnis getan resp. tun müssen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Die angefochtene Verfügung stütze sich sehr wohl auf eine gesetzliche Grundlage.
2.4 In der Eingabe vom 1. Juli 2026 wurde dazu ausgeführt, dem AJUV sei nur telefonisch mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werde. Es gebe keine schriftliche Bestätigung. Bekannt sei nur, dass die JVA am 1. Mai 2026 eine schriftliche Disziplinierungsverfügung erlassen habe, wonach der Beschwerdeführer mit Zelleneinschluss und einer Ausgangssperre belegt worden sei. Etwas anderes lasse sich der Disziplinierungsverfügung nicht entnehmen. Die Verlegung stelle somit seitens der JVA keine ausgesprochene Disziplinierungsmassnahme dar und sei seitens der Behörden des Kantons Solothurn nie inhaltlich begründet worden, so dass die Verlegung auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhe. Festzuhalten sei zudem, dass der Beschwerdeführer auch zu Unrecht diszipliniert worden sei. Tatsächlicher Grund für die Verlegung sei, dass die JVA einen als anstrengend wahrgenommenen Insassen habe los werden wollen. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde werde für jeden Tag ausgestandenen Haftregimes während des Strafvollzugs ein Betrag von CHF 67.00 geltend gemacht.
3. Nach § 7 Abs. 1 JUVG ist das AJUV Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung. Es nimmt alle Aufgaben im Bereich des Justizvollzugs wahr, für die nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist und die nach kantonalem Recht keiner anderen Behörde zugewiesen werden. Dem Amt obliegen u.a. die Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicherung von Strafen und Massnahmen verbundener Aufgaben (Abs. 2 lit. ater). Nach § 11 Abs. 1octies JUVG können das Amt sowie die übrigen Vollzugsbehörden die Verlegung von Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen, sofern dies ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit notwendig machen (lit. a). Strafen und Massnahmen werden grundsätzlich in Anstalten des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz oder in Vollzugseinrichtungen anderer Kantone vollzogen (§§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]). Gefängnisse dienen u.a. dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss StPO und JStPO. In Ausnahmefällen dienen sie auch dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, die aus Disziplinar-, Sicherheits- oder Platzgründen nicht in einer Konkordatsanstalt vollzogen werden können (§ 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a JUVV).
Verfügungen und Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen (§ 21 Abs. 1 und 2 VRG). Parteien sind vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG).
4.1 Wie aus der Aktennotiz des AJUV vom 29. April 2026 hervorgeht, teilte die JVA diesem am 29. April 2026 mit, sie müsse den Beschwerdeführer zur Verfügung stellen. Er halte sich nicht an Abmachungen und habe schon diverse Male diszipliniert werden müssen. Eine Abklärung mit dem UG Olten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2026 dorthin versetzt werden könne. Von der JVA sei dem AJUV ein Bericht bis spätestens am 30. April 2026 in Aussicht gestellt worden. Das AJUV sah vor, ein Schreiben betreffend rechtliches Gehör für den Beschwerdeführer vorzubereiten und der JVA zukommen zu lassen, mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Verfügung werde anschliessend am Montag erlassen. Die JVA erliess mit Datum vom 29. April 2026 einen Bericht betreffend Zurverfügungstellung. In diesem wird das Verhalten des Beschwerdeführers in der JVA ausführlich dargelegt; darauf ist zu verweisen. Entsprechend dem in der Aktennotiz erwähnten Vorgehen hat das AJUV das rechtliche Gehör zuhanden des Beschwerdeführers vorbereitet. In diesem Schreiben wird ebenfalls erwähnt, weshalb er versetzt werden soll. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben am 2. Mai 2026 zur Kenntnis genommen. Auf die Frage, ob er sich weiter dazu äussern wolle, schrieb er: «Ich möchte mich bei der ganzen Anstalt für mein Fehlverhalten entschuldigen. Es tut mir leid Ihnen solche Umstände bereitet zu haben. Ich wünsche Ihnen trotzdem alles gute». Am 4. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer in das UG Olten überführt und am 6. Mai 2026 hat das AJUV die entsprechende Verfügung erlassen.
4.2 Dieses Vorgehen ist absolut nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wurden die Gründe für seine Versetzung dargelegt, er konnte sich dazu äussern und es erging innert kürzester Frist eine anfechtbare Verfügung. Die Versetzung erfolgte wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers in der JVA, die dieses mit einem offenen Vollzugssetting als nicht vereinbar erachtete (vgl. den Bericht vom 29. April 2026). Eine aus diesem Grund erfolgte Versetzung sieht § 11 Abs. 1octies lit. a JUVG ausdrücklich vor. Ebenso sieht § 6 Abs. 2 lit. a JUVV in Ausnahmefällen eine Unterbringung in einem Untersuchungsgefängnis vor. Nachdem der Beschwerdeführer von der JVA zur Verfügung gestellt wurde, war das AJUV gehalten, für ihn eine andere Lösung zu suchen. Dass dies (zunächst) das Untersuchungsgefängnis Olten war, ist naheliegend, ist es doch kaum möglich, innert kürzester Zeit eine geeignete Vollzugsanstalt zu finden (Verhalten des Beschwerdeführers, Belegung der Vollzugsanstalten, Wartelisten, nahes Vollzugsende). Bezüglich dem Beschwerdeführer lag folglich ein solcher Ausnahmefall vor. Dass es bis jetzt nicht gelungen ist, den Beschwerdeführer in eine Vollzugsanstalt zu verlegen, ist bedauerlich, ist aber nicht dem AJUV vorzuhalten, welches offensichtlich Bemühungen in diese Richtung getätigt hat (vgl. Stellungnahme des AJUV vom 10. Juni 2026, ad Ziff. 5).
Bezüglich den Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit auf diese vorgängig nicht bereits Bezug genommen wurde, ist ergänzend festzuhalten, dass es vorliegend «lediglich» um eine Verlegung in eine andere Anstalt resp. mangels Alternativen in ein Untersuchungsgefängnis ging, dies aber nichts daran ändert, dass beim Beschwerdeführer eine Strafe vollzogen wird. Es geht und ging nie um Untersuchungshaft. Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 22. Mai 2026 bezüglich der gesundheitlichen Situation im UG Olten ist zu erwähnen, dass sich das AJUV den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers angenommen hat (vgl. Schreiben vom 29. Mai 2026, Aktennotizen vom 28. und 29. Mai 2026). Bezüglich einer Rückversetzung in die JVA [...] ist festzuhalten, dass eine solche nicht mehr möglich ist, nachdem der Beschwerdeführer von dort wegen seines Verhaltens zur Verfügung gestellt worden ist.
5. Zusammenfassend erweist sich die Verlegung des Beschwerdeführers in das Untersuchungsgefängnis Olten somit als rechtens; sie beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und war nicht unverhältnismässig. Dies ist sie auch heute noch nicht. Die Beschwerde ist daher, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung verlangt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel 29 Abs. 3 BV bezweckt, allen Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Gewinnaussichten waren vorliegend deutlich geringer als die Verlustgefahren. Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer gewährt, es wurde zeitnah eine anfechtbare Verfügung erlassen, die Verlegung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und sie erweist sich als verhältnismässig. Das DdI hat seinen Entscheid auch ausführlich begründet. Der Prozess vor Verwaltungsgericht war somit aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen keine geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier