Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 18.06.2026 VWBES.2025.25

June 18, 2026·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,696 words·~13 min·4

Summary

Genehmigung der Änderung der Statuten des Zweckverbandes

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Juni 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann    

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

Zweckverband A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,     

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Departement des Innern,   

Beschwerdegegner

betreffend     Genehmigung der Änderung der Statuten des Zweckverbandes A.___

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der Zweckverband A.___ (nachfolgend: Zweckverband oder Beschwerdeführer) ist ein Zweckverband im Sinne von § 166 ff. des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) mit Sitz [...]. Er bezweckt den Betrieb des [...]. Ihm gehörten bisher die Bürgergemeinde [...] sowie die Einwohnergemeinden [...], [...], [...] und [...] an.

2. Anlässlich der Delegiertenversammlung vom 28. April 2021 genehmigten die Delegierten des Zweckverbandes eine vom Vorstand beantragte Statutenrevision. Diese sollte die Fusion der Einwohnergemeinden [...] und [...] zur Einheitsgemeinde [...] und den von der Bürgergemeinde [...] beschlossenen rückwirkenden Austritt aus dem Zweckverband per 31. Dezember 2020, welcher ansonsten statutengemäss per 31. Dezember 2023 erfolgen würde, umsetzen.

3. Die Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinden [...] und [...] stimmten der Statutenrevision am 23. Juni 2021 bzw. am 14. Juli 2021 zu.

4. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...] wies die Statutenänderung an der Gemeinderatsitzung vom 25. Mai 2021 zurück und wünschte die Aufnahme von Verhandlungen mit den Verbandsgemeinden und dem Vorstand des Zweckverbands.

5. Mit Gesuch vom 8. November 2021 beantragte der Zweckverband beim kantonalen Amt für Gemeinden die Genehmigung der Statutenrevision. Da die Einwohnergemeinde [...] innert sechs Monaten keine Stellungnahme bekannt gegeben habe, gelte diese gemäss den geltenden Statuten des Zweckverbands als zustimmend (nachfolgend auch Zustimmungsfiktion genannt), womit alle Gemeinden der Statutenänderung zugestimmt hätten.

6. Die Eingabe des Zweckverbands wurde am 21. November 2021 zuständigkeitshalber an das Amt für Soziale Sicherheit überwiesen. Im Überweisungsschreiben vertritt das Amt für Gemeinden die Ansicht, dass die in den Statuten des Zweckverbandes vorgesehene Zustimmungsfiktion rechtswidrig sei und daher keine Zustimmung der Einwohnergemeinde [...] zur Statutenrevision vorliege.

7. Am 8. Juni 2022 wurde die Statutenrevision der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde [...] schliesslich vorgelegt. Diese trat auf das Geschäft aber nicht ein bzw. fällte darüber keinen Entscheid.

8. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 verlangte der Zweckverband, nun vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, beim Amt für Gemeinden einen Entscheid über das Gesuch vom 8. November 2021. Dieses leitete die Eingabe am 20. Juli 2022 zuständigkeitshalber an das neu zuständige Gesundheitsamt weiter.

9. Aufgrund des Ablaufs der dreijährigen Kündigungsfrist schied die Bürgergemeinde [...] per 31. Dezember 2023 aus dem Zweckverband aus.

10. Mit Schreiben vom 14. März 2023 an den Regierungsrat des Kantons Solothurn (nachfolgend: Regierungsrat) liess der Zweckverband darlegen, dass die Zustellfiktion vorliegend greife und ersuchte um beförderlichen Entscheid über das Gesuch vom 8. November 2021.

11. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2023/768 vom 8. Mai 2023 wies der Regierungsrat das Gesuch um Genehmigung der Statutenänderung des Zweckverbandes vom 28. April 2021 mangels gültiger Zustimmung der Einwohnergemeinde [...] ab. Gleichzeitig wies er die Gemeinde [...] an, umgehend einen förmlichen Beschluss über die Statutenänderung zu fassen.

12. Gegen diesen Beschluss liess der Zweckverband am 14. Juni 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und die Genehmigung der Statutenrevision vom 28. April 2021. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

13. Mit Entscheid 1C_299/2023 vom 12. Dezember 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Es überwies die Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht.

14. Mit Eingabe vom 3. März 2025 an das Verwaltungsgericht liess der Zweckverband ausführen, dass trotz der langen Verfahrensdauer weiterhin ein Rechtschutzinteresse bestehe und er an der Beschwerde festhalte.

15. Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner eine Kostennote ein.

16. Trotz Anweisung durch den Regierungsrat wurde bisher nach Kenntnis des Verwaltungsgerichts von der Gemeindeversammlung [...] kein Beschluss betreffend die Statutenrevision gefällt.

17. Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.1.1 Das Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) bestimmt in § 166 Abs. 3, dass der Zweckverband Rechtspersönlichkeit erhält, wenn die von den beteiligten Gemeinden angenommenen Verbandsstatuten vom Regierungsrat genehmigt sind. Folglich sind auch Änderungen der Statuten durch den Regierungsrat zu genehmigen (§ 210 Abs. 2 GG). Ein Rechtsmittel gegen diesen Genehmigungsentscheid, wie er vorliegend angefochten ist, ist im Gemeindegesetz nicht geregelt. Ist gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden des Kantons und der Gemeinden, wie vorliegend, kein ordentliches Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, ist gemäss § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig. Nicht zulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Erlasse und gegen Verfügungen und Entscheide über die Genehmigung von Erlassen (§ 50 Abs. 4 GO). Zweckverbandstatuten sind rechtssetzende Erlasse (§ 185 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a GG sowie BGE 113 Ia 200).

1.1.2 Der angefochtene Entscheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer ging vom Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 50 Abs. 4 GO aus, da es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Entscheid über die Genehmigung von Erlassen handle. Er erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Dieses erachtete sich als nicht zuständig. Es erwog, dass es einerseits fraglich sei, ob mit § 50 Abs. 4 GO die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch für den Fall ausgeschlossen werden sollte, dass sich eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeverband gegen die Nichtgenehmigung eines Erlasses wehren wolle. Andererseits wäre der Ausschluss aber ohnehin unzulässig. Die Kantone hätten gemäss Art. 86 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterlägen. Nur für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter könnten die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen (Abs. 3). Da der vorliegend angefochtene Entscheid keinen vorwiegend politischen Charakter aufweise, wäre der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 50 Abs. 4 GO unzulässig und das Verwaltungsgericht demnach ohnehin für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Urteil Bundesgericht 1C_299/2023 vom 12. Dezember 2024). Vor diesem Hintergrund erachtet sich das Verwaltungsgericht gemäss § 49 Abs. 1 GO vorliegend als zuständig.

1.2.1 Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerden innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 bzw. 117 BGG. Gemäss Gemeindegesetz § 202 Abs. 1 GG sind Verwaltungsgerichtsbeschwerden innert 10 Tagen zu erheben. Diese Frist bezieht sich zwar auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Departemente, entspricht jedoch der generellen Frist für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 67 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11), welche aufgrund von § 203 GG subsidiär anwendbar ist.

1.2.2 Der angefochtene Entscheid ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 15. Mai 2023 zugegangen. Die Beschwerde wurde am 14. Juni 2023 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist der Post übergeben. Aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung ist zu prüfen, ob trotzdem auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

1.2.3 Bei der Eröffnung von Verfügungen, Entscheiden und Urteilen, die an eine Verwaltungsgerichtsbehörde weitergezogen werden können, ist gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf das Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und die zuständige Behörde hinzuweisen. Das VRG enthält keine Regelungen zum Vorgehen bei fehlender Rechtsmittelbelehrung, weshalb gemäss § 58 Abs. 1 VRG die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss zur Anwendung kommen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Dies gilt auch für die Organe der Rechtsanwendung und der Justiz (vgl. Art. 9 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Da vorliegend keine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorliegt, ist Art. 52 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben dürfen den Parteien aber auch durch eine fehlende Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile entstehen (so explizit Art. 49 BGG, vgl. auch Kathrin Amstutz / Peter Arnold in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, Art. 49 N 1; BGE 129 II 125 S. 134 E. 3.3 betreffend das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Empfänger einer Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung gehalten, diese innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er sie nicht gegen sich gelten lassen will. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 129 II 125 S. 134 E. 3.3).

1.2.4 Vorliegend ging der Beschwerdeführer aufgrund von § 50 Abs. 4 GO davon aus, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen sei und hat daher das nach seinem Dafürhalten zuständige Bundesgericht innert der für dieses Rechtsmittel gesetzlich vorgesehenen 30-tägigen Frist angerufen. Aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung hat er die 10-tägige Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verpasst, womit ihm ein Nachteil entstanden ist.

Dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen sein kann, ist nur aufgrund der Lektüre des Gesetzes allein nicht erkennbar. Es muss Literatur und Rechtsprechung konsultiert werden (vgl. die Argumentation des Bundesgerichtes zum vorliegenden Fall). Dem Beschwerdeführer oder seiner Rechtsvertreterin kann somit keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden. Nach Treu und Glauben ist die Beschwerde somit als fristgerecht anzusehen.

1.3 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Gemeindeversammlung der [...] der Statutenänderung des Beschwerdeführers ausdrücklich hätte zustimmen müssen oder ob die in den aktuell geltenden Statuten des Zweckverbands vorgesehene Zustimmungsfiktion eintrat, wodurch die Gemeinde mangels Stellungnahme als zustimmend gilt. Damit steht die Gesetzmässigkeit der Statuten des Beschwerdeführers an sich in Frage und nicht deren Anwendung. Eine solche vorfrageweise Überprüfung der Statuen (inzidente Normenkontrolle) ist zulässig und wird nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass die Verbandsgemeinden bei der Gründung des Zweckverbands bzw. beim Beitritt den Statuten zugestimmt haben. Schreitet das Gericht zur inzidenten Normenkontrolle, so stellt es lediglich eine allfällige Unrechtmässigkeit der zugrunde liegenden Norm fest, mit der Folge, dass die entsprechende Norm im konkreten Fall nicht angewendet und der angefochtene Entscheid aufgehoben wird; die Gutheissung führt nicht zur formellen Aufhebung der als unrechtmässig erkannten Bestimmung (vgl. BGE 113 Ia 200 S. 204 E. 1. c).

2.2 Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 146 I 36 S. 44 E. 3.1). Auch Art. 45 Abs. 2 KV schützt das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig zu regeln. Dieses Recht kommt auch dem Zweckverband im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben zu (vgl. VWBES.2024.301 E. 1.1.2 f.). Der Zweckverband ist mithin autonom, seine Organisation im vom übergeordneten Recht vorgegebenen Rahmen zu regeln. Der Erlass von Statuten eines Zweckverbands ist immer dann durch die Gemeindeautonomie geschützt, wenn diese nicht gegen eine Norm des kantonalen Rechts oder des Bundesrechts verstossen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00009 E. 2.3).

2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) können die Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben unter anderem Zweckverbände errichten. Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden haben Anspruch auf Mitwirkung; das Gesetz regelt die Einzelheiten (Abs. 2). Genauer geregelt ist der Zweckverband im Gemeindegesetz. Er ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 166 Abs. 1 GG). Sein Recht geht demjenigen der Verbandsgemeinden vor (§ 166 Abs. 2 GG). Er erhält Rechtspersönlichkeit, wenn die von den beteiligten Gemeinden angenommenen Verbandsstatuten vom Regierungsrat genehmigt sind (Abs. 3). Rechtswidrige, willkürliche und widersprüchliche Bestimmungen werden nicht genehmigt (§ 210 Abs. 1 GG).

2.4 Gemäss § 170 GG beschliessen die beteiligten Gemeinden die Zweckverbandsstatuten (Abs. 1). Statutenänderungen, die den Aufgabenkreis des Verbands betreffen, die Verbandsgemeinden finanziell erheblich mehr belasten, die Delegiertenzahlen verändern oder die Austrittsbedingungen erschweren, sind von allen Verbandsgemeinden zu beschliessen (Abs. 2). In den Statuten kann vorgesehen werden, dass bestimmte Beschlüsse der Delegiertenversammlung von allen oder einer Mehrheit der Verbandsgemeinden zu genehmigen sind, damit sie gültig sind (Abs. 3 lit. b).

2.5 Vorliegend hat der Zweckverband gemäss Art. 5 lit. a der aktuell gültigen Statuten von 2015 die ausserordentliche Organisationsform mit Delegiertenversammlung gewählt. Eine Beschlussfassung in den Verbandsgemeinden ist gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a notwendig für die Änderung der Statuten. Für das Zustandekommen eines solchen Beschlusses über die Änderung der Statuten ist gemäss Art. 6 Abs. 2 der Statuten die Zustimmung aller Verbandsgemeinden erforderlich. In Art. 14 lit. j wird die «Beschlussfassung über Statutenänderungen zuhanden der Verbandsgemeinden» als Aufgabe der Delegiertenversammlung definiert.

2.6 In Art. 7 wird unter dem Titel «Verfahren» festgelegt, dass Anträge der Delegiertenversammlung gemäss Art. 6 innerhalb von 4 Monaten seit Bekanntgabe der Beschlussfassung durch die Verbandsgemeinden zu behandeln sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Vorstand durch Zustellung eines Protokollauszugs mitzuteilen. Gemeinden, die nicht binnen sechs Monaten seit Eröffnung der Anträge der Delegiertenversammlung ihre Stellungnahme bekannt geben, gelten als zustimmend.

3.1 Der Regierungsrat lehnte die vom Beschwerdeführer beantragte Zustimmung zur Statutenänderung mit dem angefochtenen Entscheid ab, weil die Einwohnergemeinde [...] der Statutenänderung nicht rechtsgültig zugestimmt hatte. Die in den Statuten vorgesehene Zustimmungsfiktion sei unzulässig. Das Gemeindegesetz kenne nur ausdrückliche Zustimmungen und keine fiktiven. Die Statuten von Zweckverbänden seien rechtssetzende Reglemente, für welche gemäss § 56 Abs. 1 lit. a GG zwingend die Gemeindeversammlung zuständig sei. Eine Zustimmungsfiktion stehe im Widerspruch zu den Mitwirkungsrechten gemäss § 170 Abs. 1 GG. Die Zustimmungsfiktion würde es einem Gemeindepräsidium faktisch erlauben, durch Verzögerung der Traktandierung die Zustimmungsfiktion eintreten zu lassen und so allein über die Zustimmung zur Statutenrevision zu entscheiden. Art. 7 der Statuten des Zweckverbandes könne daher im vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Das Departement des Inneren ergänzte in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht vom 8. August 2023, dass der Autonomiebereich zum Erlass und zur Änderung der Zweckverbandstatuten bei den Verbandsgemeinden liege und nicht beim Zweckverband.

3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass gemäss § 166 Abs. 3 GG nur bei der Gründung und später bei Statutenänderungen gemäss § 170 Abs. 2 GG die Zustimmung alle Verbandsgemeinden erforderlich sei. Eine solche liege vorliegend aber nicht vor. Bei allen anderen Statutenänderungen könne vom Einstimmigkeitsprinzip abgewichen werden. Wenn von der Einstimmigkeit abgewichen werden könne, seien auch andere Abweichungen denkbar. Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 45 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV; BGS 111.1) hätten Gemeinden das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln. Der Zweckverband gemäss Art. 48 KV sei den Gemeinden diesbezüglich gleichgestellt. Wenn die Gemeinden befugt seien, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen und diesem eine Satzung zu geben, dann seien sie auch befugt, mit einem expliziten Beschluss auf das Erfordernis der expliziten Beschlussfassung zu verzichten und eine Zustimmungsfiktion einzuführen. Vorliegend sei dies mit der Einführung von Art. 7 im Jahr 2009 geschehen. Alle Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden hätten sowohl der damaligen als auch der darauffolgenden Statutenrevision von 2015 ausdrücklich zugestimmt. Betreffend die Macht des Gemeindepräsidiums sei die Situation ohne die Zustimmungsfiktion einfach umgekehrt. Ein Gemeindepräsidium könne dann eine Statutenänderung des Zweckverbandes torpedieren, in dem es das Geschäft nicht zuhanden der Gemeindeversammlung traktandiere, so wie es aktuell geschehe. Diese Überlegung tangiere die Frage der Zulässigkeit der Zustimmungsfiktion daher nicht. 

3.3 Richtig ist, dass das Institut der Zustimmungsfiktion im Gesetz nicht vorgesehen ist. Hat eine Abstimmung in einer Gemeinde zu erfolgen, erfolgt die Stimmabgabe der Stimmberechtigten ausdrücklich – offen oder an der Urne (vgl. § 33 und 34 Abs. 1 GG). Mit der Einführung der Zustimmungsfiktion wird die Mitwirkung der Stimmberechtigten geschwächt. So hat vorliegend der Umstand, dass der Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...] das Geschäft nicht zuhanden der Gemeindeversammlung traktandiert hat, beispielhaft zu einer Zustimmung der Einwohnergemeinde zu einem Geschäft geführt, obwohl die Einwohnergemeinde gar keinen Willen gebildet hat. Eine solche Schwächung der gesetzlich und verfassungsmässig vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten kann auf kommunaler Ebene nicht eingeführt werden. Die Zustimmungsfiktion verstösst gegen kantonales Recht und ist damit widerrechtlich im Sinne von § 209 GG.

3.4 Zudem ist die Regelung in den Statuten widersprüchlich. Es wurde für das Zustandekommen eines Beschlusses über die Änderung der Statuten ausdrücklich die Zustimmung aller Verbandsgemeinden vorgesehen. Auch beschliesst die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes die Statutenänderungen (lediglich) zuhanden der Verbandsgemeinden. Diese Regelungen bringen zum Ausdruck, dass es den Gemeinden wichtig war, über jede Änderung der Statuten des Zweckverbandes abstimmen zu können. Ohne die Beschlussfassung in allen Gemeinden soll eine Statutenänderung des Zweckverbandes gar nicht zustande kommen. Die Zustimmungsfiktion steht im Widerspruch hierzu, da sie die für das Zustandekommen des Beschlusses notwendige einstimmige Beschlussfassung in den Verbandsgemeinden wieder aufheben würde. Mit anderen Worten: Ohne die Beschlussfassung in allen Gemeinden kommt eine Statutenänderung des Zweckverbands gar nicht zustande. Gleichzeitig müssen die Gemeinden aber innert Frist Stellung nehmen zu dem mangels Zustimmung ihrerseits bisher noch gar nicht zustande gekommenen Änderungsbeschluss, wenn sie mit ihm nicht einverstanden sind. Die Statuten sind damit in diesem Punkt auch widersprüchlich im Sinne von § 209 GG.

3.5 Die in Art. 7 der Statuten des Beschwerdeführers geregelte Zustimmungsfiktion ist vor diesem Hintergrund unzulässig und im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. E. 2.1 oben).

4.1 Damit erübrigt sich die Prüfung, ob es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Statutenänderung um eine wesentliche im Sinne von § 170 Abs. 2 GG handelt. Gemäss den geltenden Statuten des Beschwerdeführers sind sämtliche Statutenänderungen einstimmig in den Verbandsgemeinden zu beschliessen, da die Zustimmungsfiktion nicht anwendbar ist. Die Zustimmung der Einwohnergemeinde [...] liegt nicht vor, weshalb die Statutenänderung in jedem Fall nicht rechtsgültig zustande gekommen ist. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Zweckverband A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Straumann

VWBES.2025.25 — Solothurn Verwaltungsgericht 18.06.2026 VWBES.2025.25 — Swissrulings