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Solothurn Verwaltungsgericht 19.06.2026 VWBES.2025.179

June 19, 2026·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,955 words·~15 min·4

Summary

Rodungsbewilligung / Nichteintreten

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Juni 2026              

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

Einwohnergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer,     

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Volkswirtschaftsdepartement,    

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,     

Beschwerdegegner

betreffend     Rodungsbewilligung / Nichteintreten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 erteilte das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) der B.___ die Ausnahmebewilligung zwecks Erweiterung bzw. Weiterführung des Steinbruchs «[...]» (nachfolgend Steinbruch) auf dem Gebiet der Gemeinde C.___ rund 15'208 m2 Wald zu roden, davon rund 2'956 m2 als definitive Rodung. Die Ausnahmebewilligung wurde bis 31. Dezember 2030 befristet.

2. Die Einwohnergemeinde A.___ ersuchte am 20. Dezember 2024 beim VWD um Wiedererwägung der bis zum 31. Dezember 2030 befristeten Rodungsbewilligung vom 28. Februar 2019 und beantragte deren Aufhebung.

3. Das VWD trat mit Verfügung vom 5. Mai 2025 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein.

4. Dagegen reichte die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Hans Maurer, am 23. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte, die Verfügung des VWD vom 5. Mai 2025 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 20. Dezember 2024 an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

5. Das VWD beantragte in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

6. Die B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 28. August 2025 eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin replizierte am 8. Oktober 2025 und hielt an den gestellten Anträgen fest.

8. Das VWD und die Beschwerdegegnerin reichten am 29. Oktober bzw. 19. November 2025 eine Duplik ein.

9. Die Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 34 Abs. 1 Waldgesetz, WaG, BGS 931.11 i.V.m. §§ 28 Abs. 2 sowie 66 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht eingehalten ist (§ 67 VRG; vgl. auch Ausführungen des VWD in seiner Duplik vom 29. Oktober 2025 Ziffer 4 mit Verweis auf Sendungsnummer). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen (BGE 127 II 306 E. 7a mit Hinweisen). Sie sind dazu gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Überdies fliesst aus Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR  101 ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2021, 1C_413/2021 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 4.2). 

3. § 28 Abs. 1 VRG sieht vor, dass auf schriftliches Gesuch einer Partei eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden kann, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. In Bezug auf den Rechtsanspruch auf Wiedererwägung geht § 28 Abs. 1 VRG nicht über den bundesverfassungsmässigen Anspruch hinaus. Spezialgesetzliche Regelungen liegen nicht vor.

4.1 Der Entscheid, der in Wiedererwägung gezogen werden soll, betrifft eine Ausnahmebewilligung zur Rodung von Waldareal zwecks Erweiterung bzw. Weiterführung des Steinbruchs, welcher sich auf dem Gemeindegebiet C.___ befindet. Die Bewilligung bezieht sich auf drei Parzellen, welche auf dem Gemeindegebiet C.___ liegen (Nrn. [...], [...] und [...]).

4.2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der D.___quelle. Der Fassungsbereich der D.___quelle befindet sich in der Gemeinde C.___ in der Schutzzone S1, welche westlich in der Nähe des Steinbruchs liegt (vgl. Web GIS Client Kanton Solothurn; besucht am 21. Mai 2026). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine vom Kanton am 18. Juli 2013 für die Dauer von 50 Jahren erteilte Konzession für eine Wasserentnahme von 800 l/min aus der D.___quelle (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 2023/1413 vom Nr. 4. September 2023 [nachfolgend: RRB 2023/1413]). Die Beschwerdeführerin stellt damit über diese Quelle ihre Wasserversorgung sicher.

4.3 Wiedererwägungsgesuche können diejenigen Parteien einreichen, die zum Ergreifen eines Rechtsmittels im ursprünglichen Verfahren legitimiert waren (Kiener/Rütsche,/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2021, Rz. 2022 sowie https://www.rwi.uzh.ch/elt-lst-kley/vwvr/verfahren/de/html/chapter_6_62.html.; besucht am 20. Mai 2026). Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 VRG i.V.m. § 34 Abs. 1 VRG). Das kann bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein, aber auch bei Eingriffen in spezifische eigene öffentliche Sachanliegen (BGE 134 II 45 E. 2.2.1).

4.4 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation damit, dass sich das Einzugsgebiet und die designierten Grundwasserschutzzonen für die D.___quelle, in das Gebiet des Steinbruchs und der geplanten Waldrodungen hinein erstrecke. Sie verlangt eine akzessorische Überprüfung des ihrer Auffassung nach veralteten Gestaltungsplans und behauptet zusammengefasst, die Rodungsbewilligung hätte vorsorglich - gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und Art. 3 GSchG - nicht erteilt werden dürfen, selbst wenn in diesem Zeitpunkt noch keine rechtskräftige Schutzzone für den Bereich, in welchem sich der Steinbruch befinde, ausgeschieden worden sei. Dies weil die Rodung und Steinbrucherweiterung eine Gefährdung für die D.___quelle (nachfolgend Quelle) darstellten, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.

4.5 Als Eigentümerin der entsprechenden Quellfassung und Verantwortliche für die Wasserversorgung macht die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage glaubhaft ein Betroffensein in zentralen hoheitlichen Interessen geltend. Ihre materielle Beschwer ist damit zu bejahen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Einsprache gegen das in der Zeit vom 16. Oktober bis 14. November 2017 beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei und in den Gemeinden C.___ und E.___ öffentlich aufgelegte Rodungsgesuch eingereicht hat, schliesst ihre Legitimation, entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin, nicht aus. So kann auf eine formelle Beschwer verzichtet werden, wenn eine Person vorerst keinen Anlass hatte, als Partei am Verfahren teilzunehmen (Daum Michel, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, 2020, N. 31 zu Art. 12 VRPG sowie Pflüger Michael, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, 2020, N. 10 zu Art. 65 VRPG), was vorliegend geltend gemacht wird und den Grund für die Wiedererwägung darstellt.

4.6 Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Zwischenbericht des Schweizerischen Instituts für Speläologie und Karstforschung, aus welchem ersichtlich sein soll, dass sich der Steinbruch praktisch im Zentrum des östlichen Einzugsgebietes der Quelle befinde, datiert vom 29. März 2018. Damit gibt es, auch mit Blick auf weitere ins Recht gelegte Beweismittel, keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum der öffentlichen Auflage des Rodungsbewilligungsgesuch Oktober/November 2017 von den behaupteten rechtserheblichen Tatsachen, welche vorliegend auch ihre Legitimation begründen, Kenntnis hatte. Sie wäre bei dieser Ausgangslage daher zum Einreichen einer Beschwerde legitimiert gewesen und ist folglich auch befugt ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Ein Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch kann, entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin, jedenfalls nicht mit der fehlenden Legitimation begründet werden. Das VWD schloss, anders als die Beschwerdegegnerin, die Legitimation denn auch nicht aus.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das VWD habe bei der Beurteilung der Rodungsbewilligung Tatsachen zur Gefährdung der D.___quelle (nachfolgend Quelle) nicht berücksichtigt. Der Steinbruch liege im Einzugsgebiet der Quelle und der Abbauperimeter, wo Wald gerodet werden müsse, sei der Grundwasserschutzzone Sh zuzuweisen. Dabei beruft sie sich auf folgende neuen Beweismittel:

-           Zwischenbericht des Schweizerischen Instituts für Speläologie und Karstforschung (SISKA) betreffend Karst-Grundwasser im Kanton Solothurn vom 29. März 2018 (Beilage 10.1 zum Gesuch um Wiedererwägung vom 20. Dezember 2024 [nachfolgend SISKA-Bericht]);

-           hydrogeologischer Bericht der F.___vom 15. November 2022 (Beilage 2 zur Beschwerde);

-           Bericht zur Schutzzonenausscheidung der G.___vom 29. Januar 2025 (Beilage 1 zum ergänzten Wiedererwägungsgesuch vom 28. März 2025).

5.2 Ziel des SISKA-Berichts, welcher im Auftrag des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn (AfU) erfolgte, ist es dem Kanton Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung des Grundwassers in den Karstgrundwasserleitern zu verbessern. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen Zwischenbericht, welcher die Resultate der Pilotstudie zeigt. Das SISKA hielt ausdrücklich fest, dass die vorgestellten Resultate in der Etappe WP1b noch verändert werden könnten (S. 1). Zudem hält der SISKA-Bericht an keiner Stelle explizit fest, dass der Steinbruch im Einzugsgebiet der Quelle liege und insbesondere welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Bereits mit Blick auf diese Ausgangslage kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, der SISKA-Bericht sei ein entscheidendes Beweismittel und begründe rechtserhebliche Tatsachen, welche eine Wiedererwägung der Rodungsbewilligung rechtfertigten.

5.3 Selbst wenn in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, aus dem SISKA-Bericht könne abgeleitet werden, der Steinbruch befinde sich im Einzugsgebiet der Quelle (vgl. S. 22 und S. 42 des SISKA-Berichts sowie hydrogeologische Karte zum SISKA-Bericht [Beilage 11 zum Gesuch um Wiedererwägung vom 20. Dezember 2024]), ändert das nichts. Das erlaubt noch keine verbindlichen Rückschlüsse auf eine Gefährdung der Quelle. Insbesondere ist unklar, ob und inwiefern die zukünftige Schutzzonenplanung oder die damit verbundene Abwägung der Interessen zwischen der Nutzung des Steinbruchs und derjenigen der Quelle überhaupt im Rodungsbewilligungsverfahren berücksichtigt werden können. Jedenfalls reicht bei dieser Ausgangslage ein noch nicht abschliessender Zwischenbericht nicht als entscheidendes Beweismittel aus, welches einen Anspruch auf Wiedererwägung der Rodungsbewilligung zu begründen vermag (vgl. hierzu auch nachfolgenden Ausführungen in E. II. 7.). 

5.4 Zudem kann mit Blick darauf, auch nicht davon ausgegangen werden, das Nicht-Weiterleiten des SISKA-Berichts durch das AfU bzw. dessen Nichtberücksichtigung durch das VWD stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Jedenfalls wird zu Recht nicht geltend gemacht, das VWD habe absichtlich Beweismittel unterdrückt oder der Entscheid des VWD erweise sich als nichtig, zumal sich dieses grundsätzlich auf eine rechtskräftige Nutzungsplanung stützte.

6.1 Aus dem Protokoll der a.o. Gemeindeversammlung der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2023 geht zudem hervor, dass man mit den durchgeführten Markierversuchen zur neuen Erkenntnis gelangt sei, dass die Quelle von Wasser von beiden Seiten, nicht nur West- sondern auch Ostseite, gespiesen werde (S. 15 f. [Urkunde 6]). Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Triplik vom 1. Dezember 2025 selbst an, dass sie im Zeitpunkt der Gemeindeversammlung vom 30. Oktober 2023 Kenntnis davon gehabt habe, dass sich das Einzugsgebiet der Quelle in den Steinbruch erstrecke. Ab diesem Zeitpunkt wusste sie damit spätestens auch von den Tatsachen zur Gefährdung der Quelle. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Markierversuche 2019 und 2021 (vgl. Ausführungen im Gesuch um Wiedererwägung vom 20. Dezember 2024, Ziffer 24 sowie in der Beschwerde vom 23. Mai 2025, Ziffer 15) musste das sogar 2021 bzw. 2022 der Fall gewesen sein.

6.2 Mit Blick auf diese Ausgangslage ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich erst aufgrund des SISKA-Berichts zum Stellen eines Wiedererwägungsgesuchs veranlasst sah. Jedenfalls wusste sie bereits mehr als ein Jahr vor dem Einreichen des Wiedererwägungsgesuchs um die von ihr für die Wiedererwägung als rechtserheblich bezeichnete Tatsache (Einzugsgebiet der Quelle erstreckt sich auf Steinbruch; vgl. hierzu auch RRB 2023/1413, S. 7 f.).

6.3 Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin erst aufgrund des SISKA-Berichts, der ihr wenige Wochen vor dem 20. Dezember 2024 bekannt geworden sein soll, erfahren hatte, dass die Problematik betreffend Einzugsgebiet bereits vor der Erteilung der Rodungsbewilligung ein Thema gewesen sei. Das erklärt bzw. rechtfertigt ihr Zuwarten mit einem Wiedererwägungsgesuch aber nicht. Gemäss dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 VRG wird für das Einreichen eines Wiedererwägungsgesuchs nicht verlangt, dass Tatsachen oder Beweismittel vorliegen müssen, die im früheren Verfahren nicht angerufen werden konnten, aber damals bereits bekannt gewesen wären. Ohnehin stellt nicht der Umstand, dass das AfU bereits vor der Rodungsbewilligung Kenntnis des SISKA-Berichts hatte, die rechtserhebliche Tatsache für das Wiedererwägungsgesuch dar, sondern vielmehr der Umstand, dass sich das Einzugsgebiet der Quelle auf den Steinbruch erstreckt, was der Beschwerdeführerin aber bereits mehr als ein Jahr vor der Wiedererwägung bekannt war. Sieht sie darin eine Gefährdung der Quelle bzw. eine Beeinträchtigung des Gewässerschutzes ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich erst aufgrund des SISKA-Berichts zu einer Wiedererwägung veranlasst sah (vgl. hierzu auch nachfolgenden Ausführungen in E. II. 7).

6.4 Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich an keine Fristen gebunden. Allerdings kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn der Betroffene nach Kenntnis des Rückkommensgrundes unverhältnismässig lange mit der Einreichung des Gesuchs zuwartet (Kiener/Rütsche,/Kuhn, a.a.O, Rz. 2022; Müller, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 44 zu Art. 56 VRPG sowie Tanner, Wiedererwägung, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht [ZStV], 2021, Z. 329).

6.5 Das ist vorliegend der Fall. Ein Zuwarten mit der Geltendmachung dieser Tatsache (Einzugsgebiet der Quelle umfasst den Steinbruch) bis am 20. Dezember 2024 erweist sich als unverhältnismässig lang und verstösst gegen Treu und Glauben. Folglich ist das Wiedererwägungsgesuch ohnehin verspätet erfolgt, unabhängig davon, ob § 28 VRG hierfür eine Frist vorsieht. Das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch erweist sich folglich auch aus diesen Gründen als rechtens.

7.1 Zudem bestätigen diese Ausführungen zum Vorgehen der Beschwerdeführerin, dass die Wiedererwägung ohnehin nicht in erster Linie im Zusammenhang mit der Gefährdung der Quelle durch die Rodung bzw. den damit verbundenen weiteren Abbau im Steinbruch bzw. der Frage des Einzuggebietes gestanden haben kann. Vielmehr geht es um die Beurteilung von Nutzungskonflikten zwischen dem Steinbruch und der Quelle (vgl. hierzu auch RRB 2023/1413, S. 8).

7.2 Im Ergebnis ist damit nicht die Frage zu beurteilen, ob die Rodungsbewilligung gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 5 Abs. 1 lit. c Waldgesetz, WaG, SR 921.0) und Art. 3 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) nicht hätte erteilt werden dürfen, weil der Steinbruch sich im Einzugsgebiet der Quelle befinde. Sondern es geht einzig um die in einem separaten Nutzungsplanverfahren vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen an der Nutzung der Quelle sowie derjenigen an der Nutzung des Steinbruchs (vgl. auch § 14 ff. Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1 sowie Schreiben des Bau- und Justizdepartements [BJD] vom 27. Januar 2025, Urkunde 4 Akten VWD).

7.3 Das Rodungsbewilligungsverfahren ist hierfür von vorneherein nicht das richtige Verfahren, weshalb es auch mit Blick darauf keinen Grund gibt, dieses in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr ist nach Vorliegen der rechtskräftigen Nutzungsplanung allenfalls ein Widerruf der Rodungsbewilligung zu prüfen. Letztlich ist das Wiedererwägungsgesuch zur Verwirklichung von Interessen eingereicht worden, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2021, 1C_413/2021 E. 4.4.2). Insofern ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, die ausführt, die Beschwerdeführerin wolle durch die Aufhebung einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung einen Entscheid vorwegnehmen, über den erst im Verfahren der Nutzungsplanung entscheiden werden kann, weshalb für die Wiedererwägung kein Raum bleibe (Ziffer 16 der Stellungnahme vom 28. August 2025).

7.4 Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das VWD nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist.

8. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

8.1 Der Gehörsanspruch räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Artikel 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und - soweit entscheidrelevant - in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (Urteil 2C_68/2024 E. 9.1 u.a. mit Verweis auf BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2).

8.2 Mit Blick auf die Schlussfolgerungen in diesem Entscheid sowie die Begründung des VWD gibt es keine Hinweise, dass die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Berichte der F.___ vom 15. bzw. 21. November 2022 sowie der G.___ zur Schutzzonenausscheidung vom 29. Januar 2025 Einfluss auf die Frage des Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch haben könnten, weshalb das VWD sich im Entscheid nicht dazu äussern musste.

8.3 Der Umstand, dass das VWD die Abnahme der angebotenen Beweise verweigerte, begründet ebenfalls keine Gehörsverletzung.  Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb die Mitberichte der kantonalen Ämter, namentlich des AfU sowie die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) im Rodungsbewilligungsverfahren Einfluss auf die Frage des Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch haben könnten. Wie ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, der SISKA-Bericht sei rechtserheblich, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob die Behörden davon wussten. Abgesehen davon ist das Wiedererwägungsgesuch verspätet erfolgt und es geht im Ergebnis nicht um die Frage der Gefährdung der Quelle durch die Rodung bzw. den damit verbundenen weiteren Abbau im Steinbruch, sondern um die Beurteilung von Nutzungskonflikten zwischen dem Steinbruch und der Quelle, wozu sich diese Unterlagen ohnehin nicht äussern.

8.4 Zudem gab die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2024 selbst an, es sei davon auszugehen, dass der «Zufluss von Wasser aus dem Bergmassiv [...] in Quelle, Schutzzone Sm/Sh» in diesen Berichten kein Thema gewesen sei. Mit Blick darauf, dass der SISKA-Bericht vom 29. März 2018 datiert und das BAFU am 1. Februar 2018 Stellung zum Rodungsgesuch nahm, ist auch nicht zu erwarten, dass das BAFU allenfalls Kenntnis vom SISKA-Bericht hatte bzw. Erkenntnisse daraus in seine Stellungnahme einfliessen lassen konnte.

8.5 Ebenso wenig ist ersichtlich, welche Erkenntnisse die Beschwerdeführerin aus einem allfälligen Schriftverkehr zwischen dem AfU mit dem SISKA, der H.___und dem VWD oder einer Befragung von Mitarbeitern des AfU als Zeugen ableiten will. Aufgrund des Inhalts des SISKA-Berichts kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, Unterlagen oder Befragungen könnten eine Rechtserheblichkeit des SISKA-Berichts bestätigen oder allgemein mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens relevant sein.

8.6 Gleiches gilt auch für die beantragte Edition der Zwischenergebnisse zu den Färbversuchen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, was die Beschwerdeführerin hieraus zu ihren Gunsten ableiten könnte.

8.7 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, die von der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch gestellten Beweisanträge (Ziffern 37 und 38) vermöchten am Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht etwas zu ändern.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

10. Abweichend von der Regel, dass am Verfahren beteiligten Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt oder Parteientschädigungen zugesprochen werden, hat die beschwerdeführende und unterliegende Einwohnergemeinde die Kosten des Verfahrens zu tragen und eine Parteientschädigung auszurichten (SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Somit hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.

11.1 Entsprechend ist der Beschwerdeführerin von vorneherein keine Parteientschädigung zu entrichten.

11.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin der durch Rechtsanwalt Michael Grimm vertretenen Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. E. 10 hiervor). Rechtsanwalt Michael Grimm macht mit Kostennote vom 19. November 2025 einen Honoraraufwand von CHF 10'176.00 (31.80 Stunden à CHF 320.00/Std.) und Auslagen von CHF 229.40 geltend. Es liegt eine Honorarvereinbarung mit dem verrechneten Stundenansatz vor. Der Aufwand (31.80 Stunden à CHF 320.00/Std.; ausmachend CHF 10'176.00) und die Spesen (CHF 229.40), gesamthaft CHF 11'248.25 (inkl. MWST), erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind durch die Beschwerdeführerin zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Einwohnergemeinde A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.    Die Einwohnergemeinde A.___ hat der B.___ für ihre Aufwendungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 11'248.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Kurt

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