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Solothurn Verwaltungsgericht 19.06.2024 VWBES.2024.192

June 19, 2024·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·909 words·~5 min·5

Summary

Kantonaler Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten, Teil Ost

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Juni 2024  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn,    vertreten durch Bau- und Justizdepartement,    

Beschwerdegegner

betreffend     Kantonaler Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten, Teil Ost

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 24. Oktober 2022 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Erschliessungsplanung der Gemeinden Neuendorf und Härkingen betreffend Dorf-/Härkinger- und Neuendörferstrasse, Gemeindegrenze Niederbuchsiten bis Dorfeinfahrt Härkingen, Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten in drei Abschnitten mit Beschlüssen Nr. 2022/1583 (Teil Ost), 2022/1584 (Teil Mitte) und 2022/1585 (Teil West).

Im Verfahren RRB Nr. 2022/1583 trat der Regierungsrat auf eine durch A.___ erhobene Einsprache nicht ein. Im Verfahren RRB Nr. 2022/1584 wies er die Beschwerde von A.___ ab. Im Verfahren RRB Nr. 2022/1585 sind keine Einsprachen eingegangen.

2. Am 3. November 2022 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die RRB Nr. 2022/1583 und RRB Nr. 2022/1584.

3. Mit Urteil vom 26. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen RRB Nr. 2022/1584 ab.

4. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 23. April 2024 teilweise gut, indem es feststellte, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen RRB Nr. 2022/1583 gar nicht behandelt und damit eine Rechtsverweigerung begangen habe. In diesem Umfang hob es den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Behandlung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

5. Vorliegend ist somit die Beschwerde gegen RRB Nr. 2022/1583 zu behandeln.

II.

1. Die Beschwerde gegen RRB Nr. 2022/1583 ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Regierungsrat begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer ca. 640 m Luftlinie von der Strassenführung im Unterdorf entfernt wohne und damit nicht direkt vom Erschliessungsplan im Bereich Unterdorf betroffen sei. Er besitze dort auch kein Grundeigentum und verfüge über keine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache, womit er nicht zur Einspracheführung legitimiert sei.

3. Der Beschwerdeführer brachte dagegen sinngemäss und im Wesentlichen vor, er empfinde es als sehr befremdlich, dass ihm der Regierungsrat erst nach drei Jahren mitteile, dass er zur Einsprache gar nicht berechtigt sei. Als Einwohner von Neuendorf liege ihm das Ortsbild sehr am Herzen. Da spiele der Abstand zum Beschwerdeort keine Rolle. Der Ortsbildschutz müsse von sämtlichen Einwohnern unterstützt werden. Der Erhalt des ISOS-Schutzgutes habe nichts mit der Distanz eines Einzelnen zu tun. Das Interesse bestehe von Einwohnern, «Anwohnern», Naturschutz, ISOS, Denkmalpflege, Leitbild Neuendorf 2040 etc. Weiter verwies er auf die materielle Begründung seiner Einsprache vom 17. Dezember 2019.

4. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig wiedergegeben, wonach Nachbarinnen und Nachbarn zur Beschwerde- bzw. Einspracheführung gegen ein Bauvorhaben insbesondere dann legitimiert sind, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden. So ist etwa ein einzelnes Kriterium, wie die Sichtverbindung zum Bauprojekt, nicht für sich allein entscheidend (Urteil 1C_540/2015 vom 30. März 2016 E. 3.2). Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil 1C_204/2016 vom 19. August 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse ergibt, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2 mit Hinweis). Diese Grundsätze finden auch auf die Frage der Legitimation bei planungsrechtlichen Verfahren Anwendung (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2, in: ZBl 124/2023 222; DANIELA THURNHERR, Beschwerdelegitimation in planungs- und baurechtlichen Angelegenheiten, ZBl 122/2021 S. 647 ff.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023 E. 2.1.2).

5. Zwar wohnt der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zur Grenze des mit RRB Nr. 2022/1583 genehmigten Abschnitts. In seiner Einsprache stellt er jedoch einzig Anträge, welche sich auf das von seinem Grundstück weit entfernte Unterdorf (Planungsabschnitt 4/5) beziehen, indem er geltend macht, es sollte geprüft werden, ob eine Strassenverschiebung um ca. 2 m in südlicher Richtung sinnvoll wäre, damit der Dorfbach in diesem Abschnitt gemäss Umgangweg renaturiert werden könne. Zudem sei das Trottoir, wie früher geplant, südlich zu gestalten. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer keine spezifische Beziehungsnähe zu diesem Strassenabschnitt. Weder wohnt er in unmittelbarer Nähe, noch ist er von Immissionen besonders betroffen. Allgemeine Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer das Ortsbild am Herzen liege, reichen nicht aus, um eine spezifische Beziehungsnähe und Legitimation zur Einspracheerhebung zu begründen. Die Vorinstanz ist somit mit RRB Nr. 2022/1583 zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten.

6. Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf RRB Nr. 2022/1583 als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung gemäss Urteil vom 26. Juni 2023 abzuändern. A.___ hat an die Kosten der beiden Verfahren VWBES.2022.413 und VWBES.2024.192 einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde gegen RRB Nr. 2022/1583 vom 24. Oktober 2022 wird abgewiesen.

2.    A.___ hat an die Kosten der beiden Verfahren VWBES.2022.413 und VWBES.2024.192 einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_479/2024 vom 21. Februar 2025 bestätigt.

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