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Solothurn Verwaltungsgericht 04.06.2020 VWBES.2020.78

June 4, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,542 words·~8 min·4

Summary

Zustimmung zu Werkverträgen

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Juni 2020       

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Titus van Stiphout

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Zustimmung zu Werkverträgen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für C.___, (geb. 1972) besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB und eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB. Als Beiständin fungiert seit 2. Mai 2019 B.___, Sozialdienst Wasseramt.

2. C.___ ist Alleineigentümerin der Liegenschaft GB [...] Nr. [...], welche mit einem Mehrfamilienhaus (8 Mietparteien) überbaut ist. Der damalige Beistand D.___ teilte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 27. Juni 2018 mit, dass eine Sanierung der vorgenannten Liegenschaft geplant sei (vgl. Entscheid der 1. Kammer der KESB Region Solothurn vom 2. Mai 2019, E. 1.4).

3. Mit Präsidialverfügung der KESB Region Solothurn vom 27. Februar 2019 wurde zur Klärung der Notwendigkeit, des Umfangs und der Finanzierung der geplanten Sanierung der vorgenannten Liegenschaft eine Expertise angeordnet.

4. Nach Eingang der Expertise verweigerte die 1. Kammer der KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 2. Mai 2019 dem Vertrag für Architekturleistungen zwischen der A.___ AG), v.d. E.___ und C.___, v.d. D.___, unterzeichnet am 18. Dezember 2018, die Zustimmung. Die KESB Region Solothurn wies darauf hin, dass auch für die restlichen Arbeiten bis anhin keine gültigen Werkverträge vorlägen und bis zur vollständigen Prüfung der Angelegenheit durch die KESB der bereits ausgesprochene Baustopp aufrecht erhalten bleibe. Der Beistand D.___ wurde per 2. Mai 2019 aus seinem Amt entlassen und B.___ als Beiständin für C.___ eingesetzt. Per 2. Mai 2019 wurde zusätzlich Rechtsanwalt F.___ als Beistand eingesetzt, um die Interessen von C.___ bezüglich des genannten Bauprojekts gesamthaft zu wahren und sie entsprechend zu vertreten. Sodann wurde G.___ beauftragt, die Bauleitung für das Bauprojekt anstelle des bisherigen Bauleiters E.___ zu übernehmen.

5. Am 30. Januar 2020 erliess die 1. Kammer der KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:

3.1.  Dem durch den Beauftragten G.___ neu erstellten Bauprojekt betreffend Sanierung der Liegenschaft GB-Nr. [...] in [...] eingereicht am 28.11.2019, bestehend aus sämtlichen in der Kostenübersicht vom 06.11.2019 aufgeführten Arbeiten wie auch den dazugehörigen Werkverträgen, wird gesamthaft die Zustimmung erteilt.

3.2.  Sämtlichen Werkverträgen, welche nicht im in Ziff. 3.1 genannten Bauprojekt enthalten sind, wird die Zustimmung verweigert. Die entsprechenden Verträge sind damit nicht gültig zustande gekommen und ex tunc unwirksam.

3.3.  bis 3.10 […]

Dieser Entscheid wurde der A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) auszugsweise eröffnet.

6. Dagegen wandte sich die die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Titus van Stiphout, mit Beschwerde vom 9. März 2020 an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei der Entscheid vom 30. Januar 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.    Eventualiter zu 1:

Es sei

a.    die Beschwerdegegnerin aufzufordern, dem Gericht

                                      i.        die detaillierte Liste der Mängel, einschliesslich Dokumentation, und

                                     ii.        das vollständige neue Bauprojekt, samt neuem Kostenvoranschlag (Kostenübersicht vom 06.11.2019) und dazugehöriger Aufstellung der Unternehmen einzureichen;

b.    der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Unterlagen gemäss Ziff. 2.a, eine Frist zur detaillierten Stellungnahme anzusetzen;

und

c.     nach Eingang der detaillierten Stellungnahme sämtliche durch die Beschwerdeführerin und dem ehemaligen Beistand (D.___) unterzeichnete Werkverträge betreffend die Liegenschaft GB-Nr. [...] in [...] zu genehmigen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Beiständin, B.___, verwies mit Eingabe vom 19. März 2020 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine Stellungnahme.

8. Der Beistand, Rechtsanwalt F.___, liess sich mit Schreiben vom 1. April 2020 vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 7. April 2020 dazu.

9. Die KESB Region Solothurn nahm am 22. April 2020 Stellung in der Angelegenheit und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

10. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Mai 2020 (Posteingang) weitere Bemerkungen ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 130 EG ZGB, BGS 211.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Umstritten und zu klären ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert ist, gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn vom 30. Januar 2020 Beschwerde zu erheben.

2. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Eine Legitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB fällt vorliegend ohne Weiteres ausser Betracht. Zu prüfen ist somit eine Legitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB.

3.1 Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist zur Beschwerde befugt, wer unmittelbar am Verfahren der KESB beteiligt war und im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des daraus resultierenden Entscheids hat. In diesem Sinne am Verfahren beteiligt ist zunächst die von der angefochtenen Anordnung direkt betroffene Person, mithin die schutzbefohlene, hilfsbedürftige Person. Als Verfahrensbeteiligte mögen allerdings auch weitere Personen erscheinen, die in das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB involviert waren. Hier ist zu differenzieren: Der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet worden ist, begründet keine Parteistellung i.S.v. Art. 450 Abs. 2 ZGB. Wer nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen ist, muss somit stets die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als Drittperson erfüllen. Erfüllt er sie nicht, so bleibt ihm die Beschwerde auch bei faktischem Einbezogensein (Ingerenz) in das vorinstanzliche Verfahren verschlossen (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 450 N 29).

3.2 Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin vorliegend der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 30. Januar 2020 auszugsweise zugestellt worden ist, lässt sich demnach noch keine Beschwerdelegitimation ableiten. Die Beschwerdeführerin war in das Verfahren vor der KESB als Vertragspartei eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts involviert. Eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid als Ganzes ist nicht ersichtlich und wird von dieser im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Dritte, die entweder keine «nahestehenden» Personen i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind oder im konkreten Fall nicht die Interessen der betroffenen Person verfolgen, können gleichwohl zur Beschwerde legitimiert sein, wenn sie eigene rechtlich geschützte Interessen verfolgen, die mit dem angefochtenen Entscheid in einem direkten Zusammenhang stehen. Mit der Beschwerde müssen somit Eigeninteressen eines Drittbeschwerdeführers gewahrt werden. Ein Dritter, der nicht als nahestehende Person gelten kann und vorgibt, keine eigenen Zwecke, sondern die Interessen der betroffenen Person zu verfolgen, ist nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Interessen des Drittbeschwerdeführers können wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein, müssen jedoch mit der angefochtenen Massnahme (bzw. deren Aufhebung oder Abänderung) direkt zusammenhängen. Mittelbare Interessen und solche, die in jedem ähnlich gelagerten Fall in gleicher Weise bestünden und somit die Behördenpraxis schlechthin und nicht den Einzelfall betreffen, scheiden damit aus (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., Art. 450 N 38).

4.2 Die von Dritten verfolgten Interessen müssen überdies rechtlich geschützt sein. Ein bloss tatsächliches Interesse, etwa ein rein finanzielles Interesse oder die Sicherung von Anwartschaften ohne selbständige rechtliche Bedeutung genügt deshalb von vornherein nicht. Auch ein «rechtlicher Schutz» begründet die Legitimation nur dann, wenn er sich aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ergibt und deshalb von der KESB hätte berücksichtigt werden müssen. Da die KESB aber nicht nur ausschliesslich dem Kindes- bzw. Erwachsenenschutzrecht zuzurechnende, sondern auch andere Rechtsnormen beachten muss, dürfen somit jene Interessen i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als «rechtlich geschützt» gelten, welche die KESB bei Anwendung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts aus rechtlichen Gründen berücksichtigt hat oder – im konkreten Fall – hätte berücksichtigen müssen (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., Art. 450 N 38a).

4.3 Die Beschwerdeführerin verfolgt mit der vorliegenden Beschwerde keine eigenen, durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützte Interessen. Indem die Beschwerdeführerin ausführt, sie erleide aufgrund der verweigerten Genehmigung der Architekturverträge einen Schaden in der Form von entgangenem Gewinn bzw. nicht bezahlten Arbeiten, macht sie bloss finanzielle Interessen geltend. Diese Interessen begründen in diesem Verfahren keine Beschwerdelegitimation.

4.4 Die Vorinstanz prüfte die streitigen Verträge mit Blick auf die Interessen der verbeiständeten C.___. Der Schutzzweck der Zustimmungsbedürftigkeit lässt es nicht zu, der Beschwerdeführerin als Vertragspartei eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts ein Beschwerderecht gegen die Verweigerung der Zustimmung einzuräumen. Weshalb sich die Beschwerdeführerin aktenkundig schon vor dem entsprechenden behördlichen Entscheid auf die Verträge eingelassen und mit den Arbeiten begonnen hat, ist unklar. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass die fraglichen Verträge der Zustimmung der KESB bedürfen. Sie kann die sich aus dem Dahinfallen der Verträge ergebenden Ansprüche allenfalls auf dem Zivilweg verfolgen. Im vorliegenden Verfahren sind ihre Interessen indes nicht beschwerdefähig.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn vom 30. Januar 2020 Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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