Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 03.06.2020 VWBES.2020.74

June 3, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,690 words·~8 min·4

Summary

Sozialhilfe / subsidiäre Kostengutsprache

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Juni 2020     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Bommer   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern    

2.    Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe / subsidiäre Kostengutsprache

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau (Amt) bewilligte A.___ mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, ordnete für die Probezeit bis zum 17. November 2020 Bewährungshilfe an und auferlegte der bedingt Entlassenen als Weisung, sich in einer betreuten Wohnform für Mutter und Kind im Z.___ in X.___ (Kt. SO), aufzuhalten. Das Amt erteilte dem Z.___ am 16. Oktober 2019 Kostengutsprachen für A.___ im Umfang von CHF 375.00 pro Tag (Tagesansatz) und (monatlichen) Nebenkosten von CHF 490.00 sowie für deren Tochter B.___ im Umfang von (monatlichen) Nebenkosten von CHF 200.00. Im Begleitschreiben hielt das Amt fest, dass in Bezug auf diese Nebenkosten (und die zusätzlich garantierten Gesundheitskosten) die Kostengutsprache lediglich subsidiär geleistet werde bis zur Klärung des Wohnsitzes bzw. des Unterstützungswohnsitzes und die Kosten dann zurückgefordert würden.

2. C.___, Berufsbeistand bei der regionalen Berufsbeistandschaft in Weinfelden (Kt. TG), hatte sich am 30. September 2019 telefonisch und am 1. Oktober 2019 per Mail an den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (Zweckverband), welcher für die Gemeinde X.___ zuständige Sozialbehörde ist, gewandt und um subsidiäre Kostengutsprache ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Nebenkosten von monatlich total CHF 690.00 für Mutter und Tochter im Z.___ ersucht. Da die Sache dringlich sei, ersuche er um kurze Rückmeldung; ein ordentlicher Kostenantrag werde dann zugestellt.

Der Zweckverband beschloss am 17. Oktober 2019, auf den Antrag um subsidiäre Kostengutsprache vom 1. Oktober zufolge fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten. Der Aufenthalt in einem Heim begründe keinen neuen (Art. 5 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, ZUG, SR 851.1) und beende keinen früheren Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Auch der Aufenthalt sei kein Anknüpfungspunkt, da gemäss Art. 11 Abs. 2 ZUG der zuweisende Kanton, also der Kanton Thurgau, als Aufenthaltskanton gelte. Der Entscheid wurde A.___ in der JVA Y.___ sowie der Berufsbeistandschaft Region Weinfelden eröffnet.

3. Rechtsanwältin Ruth Bommer erhob für A.___ und deren Tochter mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn (DdI). Der Zweckverband habe das Gesuch zu behandeln und subsidiäre Kostengutsprache für die Übernahme der Nebenkosten der Rekurrentinnen während ihres Aufenthaltes im Z.___ zu erteilen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als Offizialvertreterin zu bestellen.

Das DdI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ab. Die Zuweisung ins Z.___ sei auf Grund der Hilfsbedürftigkeit aus fürsorgerischen Gründen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ZUG erfolgt, wenn auch durch eine Strafvollzugsbehörde. Die Zuweisung in den Strafvollzug in Y.___ (Kt. BE) sei nach Art. 11 Abs. 1 ZUG erfolgt, und zum Zeitpunkt der Zuweisung nach X.___ wäre demnach der Kanton Bern Aufenthaltskanton gewesen. Jedenfalls sei der Kanton Solothurn nicht unterstützungspflichtiger Aufenthaltskanton im Sinne des ZUG: Der Zweckverband sei deshalb zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin wäre nicht erforderlich gewesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sei.

4. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. März 2020 wandte sich Rechtsanwältin Bommer im Namen von A.___ und deren Tochter B.___ (nachfolgend als Beschwerdeführerinnen bezeichnet) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den Anträgen, der Entscheid des Departementes des Innern sei aufzuheben, der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu sei zu verpflichten, das Gesuch des Beistandes von A.___ und B.___ zu behandeln und subsidiäre Kostengutsprache für die Übernahme der Nebenkosten der Beschwerdeführerinnen während ihres Aufenthaltes im Z.___ in X.___ zu erteilen.

5. Der Zweckverband hielt am 19. März 2020 an seiner Verfügung fest und das DdI beantragte am 25. März 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Weitere Eingaben erfolgten keine.

II.

1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Departements ist rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie richtet sich gegen einen Beschwerdeentscheid, durch die ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid bestätigt wurde, also gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt, auch wenn dieser als Zwischenentscheid betrachtet würde (§ 66 VRG). Die Formerfordernisse von § 68 VRG – Schriftlichkeit, Antrag, Begründung, Angabe von Beweismitteln – sind erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 29 VRG; § 49 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12; § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1).

2.1 Zu prüfen bleibt die Legitimation der Beschwerdeführerinnen. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 VRG Abs. 1). Diese Legitimationsvoraussetzungen des kantonalen Rechts stimmen weitestgehend mit denjenigen in andern Kantonen und mit denjenigen des Bundesrechts (Art. 48 VwVG, SR 172.021 und Art. 89 Abs. 1 BGG, SR 173.110) überein, was ständiger Praxis entspricht.

Das schutzwürdige Interesse muss zunächst ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers sein. Auf Beschwerden, die im Interesse der Allgemeinheit oder der richtigen Gesetzesanwendung geführt werden, ist nicht einzutreten (Bernhard Waldmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK BGG, Art. 89 N. 15). Das Interesse muss zudem ein aktuelles und praktisches sein, d.h. dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheides noch bestehen muss und dass dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde. Schutzwürdig ist das Interesse somit dann, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben wird (Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 48 Rz. 22).

2.2 Im Zeitpunkt, als Berufsbeistand C.___ sich telefonisch und per Mail informell wegen einer subsidiären Kostengutsprache für die Nebenkosten im Z.___ an den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wandte, also am 30. September/1. Oktober 2019 (vgl. Mailverkehr in den Akten des Zweckverbandes), bestand ein persönliches und aktuelles Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer solchen Gutsprache, da sonst kein Aufnahmevertrag mit dem Z.___ hätte abgeschlossen werden können und damit möglicherweise die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gefährdet gewesen wäre. Ob dieses Interesse nach dem 10. Oktober 2019 noch bestand, nachdem die bedingte Entlassung verfügt war, ist fraglich. Jedenfalls aber bestand es nicht mehr, nachdem die Vollzugsbehörde Thurgau am 16. Oktober 2019 die verlangte Kostengutsprache gegenüber dem Z.___ erteilt hatte. Bereits im Zeitpunkt des Entscheides des Zweckverbandes, am 17. Oktober 2019, bestand demnach kein persönliches eigenes Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer zusätzlichen subsidiären Kostengutsprache mehr, da bereits eine solche Gutsprache erteilt worden war, was allerdings zu diesem Zeitpunkt den Parteien wohl noch nicht bekannt war, da der Entscheid noch nicht eröffnet war.

2.3 Jedenfalls steht fest, dass es bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das DdI, am 22. Oktober 2019, an einem schutzwürdigen aktuellen Interesse der Beschwerdeführerinnen fehlte. Weder ihre tatsächliche noch ihre rechtliche Situation konnte sich durch eine zweite subsidiäre und identische Kostengutsprache verbessern oder dadurch überhaupt beeinflusst werden. Das DdI hätte daher auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eintreten dürfen. Unbeachtet blieb bei seinem Entscheid auch – wie auch schon von der Erstinstanz –, dass Berufsbeistand C.___ weder formell ernannter Beistand der Beschwerdeführerin A.___ noch deren Tochter war, wie aus den vom Zweckverband vor der Eröffnung des Nichteintretensentscheids eingeholten Ernennungsurkunden hervorgeht (Beilagen zum Mail von [...], Leiter Berufsbeistandschaft Region Weinfelden vom 11. Oktober 2019 an [...] vom Zweckverband), und er auch keine Vollmacht bzw. keinen Behördenbeschluss vorweisen konnte, welcher ihn zur Eingabe des Antrags auf Kostengutsprache für die Beschwerdeführerinnen legitimiert hätte.

2.4 Auch für das Einreichen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehlt es aus demselben Grund wie bei der Vorinstanz an einem schutzwürdigen aktuellen Interesse. Da bereits eine subsidiäre Kostengutsprache erteilt ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid über eine zweite solche Kostengutsprache durch den Zweckverband, da sich die rechtliche oder tatsächliche Situation der Beschwerdeführerinnen durch eine Gutheissung der Beschwerde und eine Rückweisung an den Zweckverband, wie sie beantragt ist, nicht verbessern liesse. Ohnehin handelte es sich beim Entscheid des Zweckverbandes wohl nur dem Wortlaut nach um einen Nichteintretensentscheid; inhaltlich wurde das Ersuchen um Kostengutsprache eigentlich mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit abgewiesen. Im Ergebnis erweisen sich jedenfalls der Nichteintretensentscheid des Zweckverbandes und die Beschwerdeabweisung als richtig.

3. Wer nicht nur einstweilen oder vorläufig, sondern definitiv die Nebenkosten im Z.___ zu tragen hat, ist hier nicht Verfahrensgegenstand. Eine Prüfung, ob nun der Kanton Thurgau, der Kanton St. Gallen, der Kanton Bern oder der Kanton Solothurn nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger oder die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) zuständig ist und für die Kosten und/oder Nebenkosten des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen im Z.___ aufkommen muss, sei es wegen eines fortbestehenden Unterstützungswohnsitzes, wegen des (früheren) Wohnsitzes oder wegen eines Aufenthalts, welcher die Unterstützungspflicht begründet, kann nicht in diesem Verfahren zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Kanton Solothurn erfolgen. Da nicht Verfahrensgegenstand, kann darüber nicht verbindlich entschieden werden. Dazu haben sich die in Frage kommenden Kantone über die jeweils zuständigen kantonalen Behörden miteinander auseinanderzusetzen (Art. 14 ZUG). Eine lokale solothurnische Sozialbehörde ist weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht befugt, darüber zu befinden. Das Verfahren zwischen den Kantonen richtet sich nach dem ZUG (Art. 28, Art. 29 bis 34 ZUG).

4.1 Bei diesem Ergebnis würde die Beschwerdeführerin A.___ grundsätzlich kostenpflichtig, da sie und ihre minderjährige Tochter unterliegen. In Unterstützungsverfahren nach dem Sozialhilfegesetz wird jedoch praxisgemäss auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.

4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist von der Vorinstanz angesichts des schon bei Einreichen der Beschwerde nicht mehr vorhandenen persönlichen Interesses der Beschwerdeführerinnen im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bestand offensichtlich von Anfang an kein schutzwürdiges Interesse mehr, sodass auch durch den Beizug einer Rechtsbeiständin nichts zu gewinnen war. Wegen Aussichtslosigkeit ist deshalb das Ersuchen um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6000 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2020.74 — Solothurn Verwaltungsgericht 03.06.2020 VWBES.2020.74 — Swissrulings