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Solothurn Verwaltungsgericht 17.03.2020 VWBES.2020.65

March 17, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,000 words·~5 min·4

Summary

Alimentenbevorschussung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. März 2020  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

Oberamt Olten-Gösgen Alimentenbevorschussung und Inkasso,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Alimentenbevorschussung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 31. März 2014 wurde die Ehe zwischen B.___ und C.___ geschieden. Bezüglich des Kinderunterhaltes wurde C.___ verpflichtet, für seine Kinder D.___ (geboren am [...] Mai 1997), A.___ (geboren am [...] Februar 2002) und E.___ (geboren am [...] Mai 2004) monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'300.00 zu bezahlen, sowie auch über deren Volljährigkeit hinaus Beiträge im gleichen Umfang zu leisten, solange sich die Kinder noch in Ausbildung befinden und die übrigen Voraussetzungen von Art. 277 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) erfüllt sind.

2. Das Oberamt Olten-Gösgen teilte namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 B.___ mit, dass die Bevorschussung für A.___ ab März 2020 eingestellt werde, da sie am 28. Februar 2020 volljährig werde. Diese könne jedoch beim Oberamt Olten-Gösgen ein eigenes Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge einreichen.

3. Mit Gesuch vom 5. Februar 2020 ersuchte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) um Bevorschussung der Kinderalimente mit Wirkung ab März 2020 und erteilte gleichzeitig die Inkassovollmacht.

4. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 lehnte das Oberamt Olten-Gösgen namens des DdI das Gesuch um Bevorschussung der Kinderalimente ab. Das Aufbautraining in der F.___ in [...] stelle keine Ausbildung im Sinne von § 95 Abs. 2 Sozialhilfegesetz (SG, BGS 831.1) dar, weshalb die Bevorschussung nicht gewährt werden könne.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Alimentenbevorschussung sei zu gewähren. Da sie während mehr als einem Jahr krank gewesen sei, habe sie bis jetzt noch keine Ausbildung beginnen können. Im Rahmen der beruflichen Integration durch die Invalidenversicherung (IV) absolviere sie ein Belastungsaufbautraining in der F.___ in [...]. Ziel sei, dass das Arbeitspensum soweit gesteigert werde, dass sie baldmöglichst eine Lehre beginnen könne. Auch würde sie sich mit verschiedenen Berufen und mit Schnuppereinsätzen beschäftigen. Sie sei täglich von 9-16 Uhr im Atelier anwesend und arbeite. Dort würden kleine Stofftiere für Kinder und anderes genäht. Von der Invalidenrente werde sie ab dem 18. Lebensjahr ein kleines Taggeld erhalten. Dieses ersetze den fehlenden Lehrlingslohn, decke jedoch nicht ihre Lebenshaltungskosten.

6. Das Oberamt Olten-Gösgen schloss namens des DdI mit Stellungnahme vom 5. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Gemäss Art. 131a Abs. 1 ZGB bleibt es dem öffentlichen Recht vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (sog. Subrogation; vgl. Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB).

3. Die Alimentenbevorschussung bezweckt gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind (§ 95 Abs. 3 SG).

4.1 Vorliegend unbestritten ist, dass mit dem Scheidungsurteil vom 31. März 2014 ein vollstreckbarer Rechtstitel für die Unterhaltsbeiträge nach der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt. Zu prüfen ist demnach, ob sie sich noch in Ausbildung befindet.

4.2 Beim von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der IV-Stelle Solothurn vom 21. Januar 2020 handelt es sich um eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der F.___ in [...]. Der Zielumschreibung kann entnommen werden, dass es derzeit darum geht, der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, das Pensum zu steigern, Schnuppereinsätze im 1. Arbeitsmarkt durchzuführen, Unterstützung proaktiv sowie regelmässige psychotherapeutische und psychiatrische Unterstützung in Anspruch zu nehmen als auch den Cannabiskonsum einzugrenzen, so dass kein negativer Einfluss auf die Arbeit ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin steht demnach nicht in einer Ausbildung. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerdeschrift zudem selber fest, dass sie bis anhin noch keine Ausbildung habe beginnen können. Ziel sei, dass das Arbeitspensum soweit gesteigert werde, dass sie baldmöglichst eine Lehre beginnen könne. Diese Aussage deckt sich im Übrigen auch mit der Äusserung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2020 gegenüber dem Oberamt Olten-Gösgen, wonach ihre Tochter zurzeit in einem Aufbauprogramm der IV sei und voraussichtlich im Sommer eine Lehre beginnen werde (vgl. Auszug aus dem Journal vom 5. März 2020). Sollte die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme richtig festgehalten – zu einem späteren Zeitpunkt eine Ausbildungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag) vorweisen können, bleibt eine erneute Prüfung der Alimentenbevorschussung – nach Einreichung des entsprechenden Gesuchs – vorbehalten.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend Alimentenbevorschussung keine Verfahrenskosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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