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Solothurn Verwaltungsgericht 27.10.2020 VWBES.2020.63

October 27, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,848 words·~19 min·4

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Oktober 2020           

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Alexander Prechtl,   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. A.___ wurde am [...]. [...] 1974 in Mazedonien geboren. Er reiste 1990 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist zuletzt am 2. Juni 2010 bis 31. Mai 2015 verlängert worden war.

2. Am 9. August 1996 hatte A.___ in Mazedonien eine Landsfrau geheiratet, mit der er in Grenchen lebte. Dort kam 1999 sein Sohn zur Welt. Diese Ehe wurde im September 2002 in Mazedonien geschieden. Der Sohn verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung und ist an der Adresse von A.___ gemeldet. Am [...] 2007 wurde ein weiterer Sohn geboren. Die Mutter des Kindes und Partnerin von A.___ ist B.___ (Jg. 1985). Sowohl Mutter als auch Kind besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Die Kindsmutter wurde in Serbien geboren und reiste im Alter von fünf Jahren in die Schweiz ein. A.___ lebt mit ihr und den beiden Söhnen in Grenchen.

3. A.___ wurde mit Schreiben vom 29. April 2008 erstmals von der damaligen Ausländerbehörde formell verwarnt (act. 122). Unter Bezugnahme auf zwei strafrechtliche Verurteilungen wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ausländische Staatsangehörige, die strafbare Handlungen begehen, weggewiesen werden können.

4. Insgesamt sind drei Verurteilungen aktenkundig. So wurde A.___ am 10. Juli 1998 zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Eine Freiheitsstrafe von neun Monaten wurde wegen der Entziehung von Unmündigen am 13. Dezember 2006 verhängt. Und mit obergerichtlichem Urteil des Kantons Zürichs vom 13. März 2019 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetMG) verurteilt. Im Register des Betreibungsamts [...][...] ist A.___ mit drei offenen Betreibungen über CHF 3'209.75 verzeichnet, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hat. Zudem lagen vor rund einem Jahr zehn offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 53'470.90 vor. Sozialhilfe hatte er bis September 2019 dreimal bezogen, dies für insgesamt CHF 6'336.55. Auf Frage des MISA teilten die sozialen Dienste Oberer Leberberg im November 2019 mit, sein Antrag auf Sozialhilfe sei abgelehnt worden, da er mit dem Einkommen seiner Partnerin zurechtkommen müsste. Der ausbezahlte Saldo belaufe sich auf CHF 7'068.20.

5. A.___ wurde am 27. Oktober 2014 verhaftet und befand sich ab dem 14. März 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 31. Mai 2018 wurde er aus der Haft entlassen. Momentan befindet sich A.___ im Strafvollzug zur Verbüssung der Reststrafe. Ein erster Antrag auf bedingte Entlassung wäre am 6. April 2020 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende der zu vollziehenden Reststrafe fällt gemäss Bestätigung der Justizvollzugsanstalt Realta auf den 6. März 2022.

6. Das Amt für Migration (MISA) gewährte A.___ mit Schreiben vom 18. November 2019 das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. Nach Schwierigkeiten mit der Zustellung bat A.___ zweimal erfolglos per Mail um einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Das MISA verwies auf die Schriftlichkeit des Verfahrens. Mit Mail vom 6. Januar 2020 teilte das MISA A.___ erneut mit, er solle umgehend mit seinem Rechtsvertreter Kontakt aufnehmen oder das MISA kontaktieren, damit dieses sich mit dem Anwalt in Verbindung setzen könne. A.___ nahm weder Stellung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung noch lieferte er dem MISA Angaben zu seinem Vertreter.

7. Am 16. Januar 2020 widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der Schweiz weg. Frist wurde ihm bis 30. April 2020 gesetzt.

8. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 liess A.___ gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen und es sei lediglich eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG; SR 142.20) auszusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung. Im Wesentlichen und sinngemäss stellte er die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen in Abrede. Dazu verwies er auf seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und auf seine familiäre Situation.

9. Das MISA liess sich am 31. März 2020 zur Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Gleichentags gewährte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wie auch die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

10. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 29. Mai 2020 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz beschlossen wurde, beschwert und damit zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten

2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.

2.2. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

3.1 Die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegen angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren unbestritten vor.

3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 135 II 110 E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.

3.3 Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nur statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Verlangt wird insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw. Belassung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren worden ist und ihr ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu beenden (vgl. Urteile 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_1015/2017 vom 7. August 2018, E. 3).

Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; vgl. bereits BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f.). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (Urteile 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1; 2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3).

Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse «untergeordnete» Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).

4.1 Unbestritten ist, dass mit dem Urteil des Zürcher Obergerichts vom 13. März 2019 ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Das Obergericht hatte dabei nicht über eine Landesverweisung zu befinden, da der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Drogentransport am 17. Oktober 2014 stattfand, also vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016.

4.2 Das Obergericht führte sinngemäss zur Schwere der Straftat aus, diese sei auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG nur schon wegen der transportierten Menge Heroin als erheblich zu bezeichnen. Mit rund 8.8 kg Reinsubstanz Heroin habe der Beschwerdeführer eine Drogenmenge eingeführt, welche die rechtlich relevante Grenzmenge massiv übersteige und welche das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet hätte. Es zog aber in Betracht, dass der Beschwerdeführer «ein blosser Kurier» gewesen sei, dem ein einziger Transport habe nachgewiesen werden können. Andererseits habe er hier für sich und seine Familie ein Auskommen mit sozialer Absicherung und sei nicht – wie häufig bei internationalen Drogentransporten – aus sehr ärmlichen Verhältnissen oder in wirtschaftlicher Not. Aufgrund der ihm anvertrauten grossen Menge an Drogen sei davon auszugehen, dass er nicht auf der untersten Stufe der Drogenhandelshierarchie gestanden habe. Zudem habe es sich nicht um einen spontanen, unüberlegten Entschluss zum Drogentransport gehandelt. Über die Motive sei nichts Näheres bekannt, doch müsse in Anbetracht des beim Beschwerdeführer sichergestellten Geldes geschlossen werden, er habe vorab aus finanziellen Gründen gehandelt. Insgesamt sei das Verschulden als erheblich zu bezeichnen. Reue, Einsicht oder ein anderes strafreduzierendes Nachtatverhalten war für das Obergericht nicht ersichtlich. Auch aus der Biographie des Beschwerdeführers ergaben sich keine strafzumessungsrelevanten Elemente. U.a. gab das Obergericht zu bedenken, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene strafbare Handlung im Wissen um seine Vater- und Erziehungspflichten gegenüber seinen beiden Kindern verübt (zum Ganzen act. 213-215).

4.3 Die Vorinstanz wertete auch das migrationsrechtliche Verschulden schwer, insbesondere mit Blick auf die Länge der verhängten Freiheitsstrafe. Das MISA zog zusätzlich in Erwägung, es sei nicht die erste Freiheitsstrafe gewesen, die der Beschwerdeführer verwirkt habe, sondern bereits die dritte. Im Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13. Dezember 2006, mit welchem der Beschwerdeführer zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden war, habe das Obergericht festgestellt, der Beschwerdeführer orientiere sich stark an Traditionen. Er habe vor Gericht den Eindruck erweckt, die Gesetze und sozialen Regeln seines Heimatlands seien ihm wichtiger als die Rechtsordnung der Schweiz, dies, obwohl er damals bereits seit rund 15 Jahren in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Trotz einer rechtskräftigen Vorstrafe habe er damals darauf beharrt, im Recht zu sein und seinen Sohn der Mutter vorenthalten zu dürfen, weshalb das Obergericht den bedingten Strafvollzug als unangebracht erachtet habe (act. 61 und 61). Auch der Hinweis des Migrationsamts auf ausländerrechtliche Konsequenzen von straffälligem Handeln habe den Beschwerdeführer nicht von schwerer Delinquenz abhalten können. Diese und die damit verbundene Gefährdung zahlreicher Menschenleben begründe ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.

4.4 Diesen treffenden Erwägungen ist nichts Wesentliches beizufügen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz auch die früheren, im Strafregister inzwischen gelöschten Verurteilungen in seine Interessenabwägung miteinbeziehen. Gelöschte Straftaten begründen zwar keinen Widerruf, sind aber im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_1044/2019 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweis auf Urteil 2C_861/2018 des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Widerrufsgrund ist die Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren. Zu Recht hat die Vorinstanz ergänzend Bezug genommen auf die Ausführungen des Obergerichts aus dem Jahr 2006, in welchen dem Beschwerdeführer ein mangelnder Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung attestiert wurde. Dies spiegelt sich auch im Drogentransport aus dem Jahr 2014 wider. Der Beschwerdeführer versucht nun, seine Rolle als Kurier zu verharmlosen. Wie gesehen hat aber das Zürcher Obergericht die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der ganzen Organisation relativiert und hervorgehoben, es handle sich bei ihm nicht um einen Transporteur aus sehr ärmlichen Verhältnissen bzw. in wirtschaftlicher Not, der kaum Schulbildung habe und dem bei der Rekrutierung geringe Risiken vorgegaukelt worden seien (vgl. im Weiteren E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat mit der Einfuhr von 8.8 kg Heroin die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet, ohne im Strafverfahren Reue oder Einsicht zu zeigen. Grund für sein Verhalten scheinen ausschliesslich finanzielle Interessen gewesen zu sein. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist darum gross.

Nicht ersichtlich ist, weshalb der Verwarnung vom 29. April 2008 (act. 122) keine Bedeutung mehr zukommen soll. Immerhin wurde der Beschwerdeführer damals formell auf die etwaigen migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner Delinquenz hingewiesen. Das kann aber offenbleiben, denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Dies gilt insbesondere für Angehörige der zweiten Ausländergeneration (vgl. Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3 f). Indessen kann auch in diesen Fällen - je nach Höhe des öffentlichen Interesses - auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2). Hier hält sich der Beschwerdeführer zwar schon seit 30 Jahren in der Schweiz auf. Die Schwere der Straftat, die sich aus dem hohen Strafmass ergibt, würde es aber rechtfertigen, die Niederlassungsbewilligung auch ohne vorgängige Verwarnung zu widerrufen.

4.5.1 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nach 30 Jahren sind offensichtlich. Geboren wurde er in Mazedonien, wo er auch die Schulzeit absolviert und damit die prägende Kinder- und Jugendzeit verbracht hat. Eine Berufsausbildung hat er nicht gemacht. Zugute zu halten ist ihm, dass er in der Schweiz grösstenteils erwerbstätig war. Seine soziale und wirtschaftliche Integration ist aber insofern in Frage zu stellen, als er an der Verhandlung vor dem Zürcher Obergericht im März 2019 auf einen Dolmetscher angewiesen war und er Schulden in der Höhe von CHF 53'470.90 (Stand vorinstanzlicher Entscheid) generiert hat. Kurze Zeit war er auch auf Arbeitslosengeld und danach auf Sozialhilfe (insgesamt CHF 7'068.20) angewiesen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Strafurteil (act. 214) und aus den Abklärungen der Vorinstanz.

4.5.2 Mit seiner Heimat ist er nach wie vor eng verbunden. So beherrscht er offenbar seine Muttersprache besser als die hiesige, wie sich aus dem Bedarf nach einem Dolmetscher schliessen lässt. Im November 2019 war er in Nordmazedonien (act. 312). Und aus dem Strafurteil geht hervor, dass er zumindest im Jahr 2014 nach Mazedonien reiste. Seine Verteidigung gab damals an, er und seine Lebenspartnerin hätten in Mazedonien und im serbischen Grenzgebiet Verwandte, die sie regelmässig besuchten. Als Autohändler überstelle er Autos von der Schweiz nach Mazedonien (act. 221). Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Heimat eng verbunden ist und dort auch Verwandte hat. Seine Eltern leben zwar auch schon seit Jahrzehnten in der Schweiz, genauso seine Brüder. Der Kontakt lässt sich aber auch im Falle einer Wegweisung mit Besuchen und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten.

4.5.3 Bezüglich seines volljährigen Sohnes aus erster Ehe kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, ersterer fällt nicht mehr unter diesen Schutzbereich, auch wenn Vater und Sohn in einem gemeinsamen Haushalt leben. Am stärksten ins Gewicht fällt sicher seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und dem bald dreizehnjährigen Sohn, die beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Straftat des Beschwerdeführers wiegt aber mit einer Sanktion von 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe wegen qualifizierten Drogenhandels aus rein finanziellen Motiven dermassen schwer, dass die privaten Interessen hier nicht ausschlaggebend sein können, unbesehen der engen affektiven Bindungen. Diese haben den Beschwerdeführer denn auch nicht von seiner Tat abgehalten, obwohl seine Söhne damals noch jünger und umso stärker auf den Vater angewiesen waren. Wie gesehen war Art. 66bis StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung 2014 noch nicht in Kraft, Art. 121 Abs. 3 BV indes schon. Nach der entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, Vergehen gegen die sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen, grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2). Bei der Interessenabwägung ist dies zu berücksichtigen. Wie das Obergericht des Kantons Zürichs anlässlich der Strafzumessung ausführte, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer in die Schweiz eingeführten 8.8 kg reinen Heroins um eine Menge, die das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet hätte. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung sinngemäss zu Recht entgegen, er habe in den letzten Jahren nur 19 Monate in Freiheit verbracht. Hinzu kommt, dass er kein EU-Bürger ist und sich entsprechend nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen kann, bei dessen Anwendung die mögliche Rückfallgefahr zu berücksichtigen ist und generalpräventive Gesichtspunkte die Weg- oder Ausweisung grundsätzlich nicht rechtfertigen können (vgl. den Fall Schönenwerd, Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E.3.2.1 und 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015).

Sein minderjähriger Sohn musste in den letzten Jahren allein aufgrund der Haft lange auf den Vater verzichten. Ihn und seine Mutter wird die Trennung vom Beschwerdeführer sicher hart treffen, sollte sich die Lebenspartnerin nicht dazu entschliessen, den Partner nach Mazedonien zu begleiten. Wie bereits oben erwähnt, muss der Kontakt dann mit zeitgemässen Kommunikationsmitteln und Besuchen aufrechterhalten werden. Dies ist in Gesamtwürdigung der Umstände aber zumutbar.

4.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und weder konventions- noch verfassungs- oder bundesrechtswidrig.

5.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue zu setzen. Zwei Monate innert Rechtskraft dieses Urteils scheinen angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen A.___ während zehn Jahren, sobald dieser zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

5.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alex Prechtl, macht mit Kostennote vom 28. Mai 2020 einen Aufwand von 10.43 Stunden sowie Auslagen von CHF 20.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, geltend. Dieser angemessene Aufwand ist zu einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'044.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) aus unentgeltlicher Rechtspflege, welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 730.10 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des DdI vom 16. Januar 2020 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Alex Prechtl, wird auf CHF 2'044.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 730.10 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 bestätigt.

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