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Solothurn Verwaltungsgericht 28.08.2020 VWBES.2020.54

August 28, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,658 words·~13 min·4

Summary

Einbürgerung / unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. August 2020      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___    vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Volkswirtschaftsdepartement Zivilstand und Bürgerrecht,   

2.    Bürgergemeinde C.___,     vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig,     

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Einbürgerung / unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ersuchte am 18. April 2018 um Einbürgerung. Nach der Anhörung vor der Einbürgerungskommission teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2019 mit, dass sie sein Gesuch dem Bürgerrat zur Ablehnung empfehlen werde. Dem Beschwerdeführer werde deshalb empfohlen, sein Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen, um unnötige Mehraufwände zu vermeiden, die ihm weiter verrechnet würden. Mit Schreiben vom 5. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, um Akteneinsicht bei der Bürgergemeinde C.___, welche dieses am 12. September 2019 ablehnte, da das Einbürgerungsgesuch noch nicht abschliessend behandelt worden sei. Mit Eingabe vom 16. September 2019 wiederholte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Gesuch um Akteneinsicht. Damit er seinen Mandanten darüber beraten könne, ob er das Einbürgerungsgesuch zurückziehen solle oder nicht, sei er darauf angewiesen, die Einbürgerungsakten zu kennen. Sollte die Akteneinsicht nicht gewährt werden, werde um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht.

2. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 lehnte der Bürgerrat der Bürgergemeinde C.___ die Einbürgerung des Beschwerdeführers sowie seines Sohnes B.___ (geboren am [...] März 2019) ab.

3. Am 21. Oktober 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Begründung der Beschwerde gegen den Einbürgerungsentscheid bei der Bürgergemeinde C.___ erneut um Akteneinsicht. Dieses Schreiben blieb seitens der Bürgergemeinde C.___ unbeantwortet.

4. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer sowie dessen Sohn B.___, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD) erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1.    Der Entscheid des Bürgerrats vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben.

2.    Der Bürgerrat sei zu verpflichten, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu über das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer zu entscheiden.

3.    Eventuell sei der Bürgerrat direkt zu verpflichten, das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer gutzuheissen.

4.    Die Bürgergemeinde C.___ sei zu verpflichten, dem Unterzeichneten Akteneinsicht zu gewähren.

5.    Dem Unterzeichneten sei die Möglichkeit zu gewähren, nach Einsicht in die Akten die Beschwerde ergänzend zu begründen.

6.    Die Bürgergemeinde C.___ sei zu verpflichten, den durch die Verweigerung der Akteneinsicht verursachten Mehraufwand selber zu tragen.

7.    Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2020 hiess das Amt für Gemeinden namens des VWD den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (Ziff. 4.1). Den Antrag auf Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes hingegen wies es ab (Ziff. 4.2). Die Vernehmlassung der Bürgergemeinde C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spririg, vom 16. Januar 2020 sowie die eingereichten Akten gingen an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme. Diesem wurde Frist bis 24. Februar 2020 gesetzt, um Ergänzungen zur Beschwerdeschrift bzw. eine allfällige Stellungnahme einzureichen (Ziff. 4.3).

6. Dagegen liessen der Beschwerdeführer und sein Sohn am 14. Februar 2020, beide vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Ziffer 4.2 der Verfügung des VWD vom 3. Februar 2020 sei aufzuheben.

2.    Das VWD sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern neben der unentgeltlichen Rechtspflege auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3.    Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug auf Ziffer 4.3 der Verfügung des VWD vom 3. Februar 2020 aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2020 wurde der Beschwerde in Bezug auf Ziffer 4.3 die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Das Amt für Gemeinden schloss am 26. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Bürgergemeinde C.___ liess in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2020 beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

9. Am 23. März 2020 liessen die Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Bürgergemeinde C.___ einreichen.

10. Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des VWD vom 3. Februar 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

1.2 Als Zwischenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung, Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel, Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.3 Die Bürgergemeinde C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig, hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2020 fest, ein Zwischenentscheid über die unent­geltliche Rechtspflege könne nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wieder­gutzumachenden Nachteil bewirke. Dies sei der Fall, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zudem die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werde. Auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses sei vorliegend verzichtet worden. Den Beschwerdeführern sei aus­serdem die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren gewährt worden. Einzig die Verbeiständung sei abgelehnt worden. In den Akten befände sich eine ausführliche Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer. Insofern sei weder ersichtlich noch dargetan, worin der nicht wiedergutzumachende Nachteil der Beschwerdeführer liegen solle. Auf die Beschwerde sei demzufolge nicht einzutreten.

1.4 Das Bundesgericht hat zwar mehrfach bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, nachdem das Verfahren abgeschlossen ist und der Rechtsanwalt seine Arbeit bereits geleistet hat (BGE 139 V 600 E. 2.3, 133 V 645 E. 2.2). Vorliegend ist das Verfahren vor dem Departement jedoch weder abgeschlossen, noch hat der Anwalt seine Arbeit bereits vollständig geleistet. Zwar hat er eine begründete Beschwerde beim VWD eingereicht, soweit dies ohne die Akten der Bürgergemeinde C.___ möglich war, jedoch hat er ausdrücklich im Begehren Ziffer 5 um die Möglichkeit ersucht, nach Einsicht in die Akten die Beschwerde ergänzend zu begründen. Die Beschwerdeführer laufen somit Gefahr, wegen der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ihre Rechte nicht vollständig geltend machen zu können, womit die angefochtene Zwischenverfügung für sie präjudizierlich und von erheblichem Nachteil ist. Es geht somit nicht einzig noch darum, ob der Anwalt der Beschwerdeführer durch den Staat entschädigt wird oder nicht. Diese Frage könnte ohne Nachteil auch erst zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache geklärt werden (BGE 139 V 600 E. 2.3; 133 V 645 E. 2.2). Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich somit – entgegen der Meinung der Bürgergemeinde C.___ – um eine anfechtbare Zwischenverfügung. Die Beschwerde ist im Übrigen fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer sowie sein Sohn, welcher als minderjähriges Kind in das Einbürgerungsgesuch seines Vaters einbezogen ist (§ 7 Abs. 2 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, Bürgerrechtsgesetz [kBüG, BGS 112.11]), sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Strittig ist vorliegend einzig die Frage, ob es zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer notwendig erscheint, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dass das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführer mittellos sind, wurde von der Vorinstanz zugestanden.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

2.3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, im vorliegenden Fall stellten sich keine komplexen Rechtsfragen und der Sachverhalt sei nicht unübersichtlich. Darin ändere auch die Uneinigkeit im Vorverfahren bezüglich Akteneinsicht nichts. Durch die Zustellung der Akten im vorliegenden Verfahren erhalte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen oder allenfalls zurückzuziehen. Es handle sich weiter nicht um einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, wie dies beispielsweise in einem sozialhilfe-, sozialversicherungs- oder ausländerrechtlichen Verfahren der Fall wäre. Der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling und verfüge als solcher über eine Niederlassungsbewilligung. Sein Aufenthalt in der Schweiz gelte als gesichert. Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren nicht zurechtfinden könnte, gebe es keine. Gemäss dem Bericht des Oberamts vom 20. Juli 2018 könne sich der Beschwerdeführer gut in der deutschen Sprache ausdrücken und es sei nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführer seine Krankheit hindern würde, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen.

2.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammenfassend vor, entgegen der Annahme des VWD stellten sich sehr wohl komplexe Rechtsfragen. Es gehe nicht nur um die Sicherung des Aufenthaltes in der Schweiz, sondern vielmehr um die Teilhabe an der Demokratie. Insbesondere gehe es auch um die Frage, was man vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Förderung der sprachlichen Integration seiner Ehefrau alles verlangen könne. Eine grosse Komplexität bestehe auch beim Sachverhalt. Die Bürgergemeinde C.___ habe bemängelt, dass der Beschwerdeführer über seine finanziellen Verhältnisse nicht habe Auskunft geben können, ohne ihm gesagt zu haben, welche Dokumente er nachzureichen habe. Da die Bürgergemeinde C.___ dies unterlassen habe, habe der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer diesbezüglich helfen müssen. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Beschwerdeführer behindert sei und deshalb eine Invalidenrente beziehe. Hätte die Bürgergemeinde C.___ dem Beschwerdeführer gesagt, welche Dokumente sie benötige, wäre dies anders gewesen und der Beschwerdeführer hätte diese Dokumente ohne Hilfe eines Anwaltes beibringen können. Umstritten sei immer noch die Frage mit der Akteneinsicht. Die Bürgergemeinde C.___ habe diese auch nach dem Erlass des negativen Einbürgerungsentscheides nicht gewährt, obwohl dies selbst nach der Auffassung derselben der Zeitpunkt gewesen wäre, wo diese hätte gewährt werden können. Ohne Anwalt hätte der Beschwerdeführer gar nicht gewusst, dass er einen Anspruch auf Akteneinsicht habe. Er wäre hilflos der Bürgergemeinde C.___ gegenübergestanden. Insbesondere wäre er nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerde einzureichen und zu ersuchen, die Beschwerde an Hand der Einbürgerungsakten ergänzend zu begründen. Die Verbeiständung durch einen Anwalt sei somit bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung notwendig gewesen. In jedem Fall sei dem Beschwerdeführer aber ab Einreichung der durch Rechtsanwältin Janine Spirig für die Bürgergemeinde C.___ verfassten Vernehmlassung ans VWD die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, zum einen wegen der Waffengleichheit und zum andern, weil diese Vernehmlassung eben durch eine Rechtsanwältin verfasst worden sei und insgesamt 13 Seiten umfasse. Es lasse sich nicht ausmachen, wie der Beschwerdeführer ohne Hilfe eines Anwaltes eine Replik dazu verfassen sollte.

2.4 Die Bürgergemeinde C.___ empfahl dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2019, sein Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Begründet wurde dies damit, dass die finanziellen Verhältnisse sowie die ungenügende Darlegung, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreite, den Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung widersprechen würden. Zudem seien die Staatskundekenntnisse nicht ausreichend und die Unterstützung und Förderung zur Integration der Ehefrau fraglich. Es ist durchaus nachvollziehbar und legitim, dass sich der Beschwerdeführer betreffend den empfohlenen Rückzug seines Gesuches um Einbürgerung Hilfe bei einem Anwalt suchte. Um die Chancen beurteilen zu können und unter Wahrung seiner Sorgfaltspflichten als Fürsprecher, ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bürgergemeinde C.___ am 5. und 16. September 2019 um Akteneinsicht, welche ihm verwehrt wurde. Obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im zweiten Akteneinsichtsgesuch vom 16. September 2019 um eine anfechtbare Verfügung ersuchte für den Fall, dass das Akteneinsichtsgesuch wiederum nicht gewährt werden sollte, entschied die Bürgergemeinde C.___ direkt über das Einbürgerungsgesuch, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, anhand der Akten zu prüfen, ob ein Rückzug des Einbürgerungsgesuches angebracht gewesen wäre oder nicht. Sogar nachdem das Einbürgerungsgesuch bei der Bürgergemeinde C.___ abschliessend behandelt worden war, reagierte diese nicht auf das Akteneinsichtsgesuch vom 21. Oktober 2019, obwohl diesem gemäss ihrem Schreiben vom 12. September 2019 nichts mehr entgegenstand. Die Bürgergemeinde C.___ verletzte somit das rechtliche Gehör, indem sie dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht mehrmals ohne Grund verweigerte und danach direkt den Entscheid über die Einbürgerung erliess. Dies sind schwere Verfahrensfehler seitens der Bürgergemeinde C.___.

Die Bürgergemeinde C.___ lässt sich zudem zwischenzeitlich durch Rechtsanwältin Janine Spirig vertreten. In der 13-seitigen Stellungnahme an das VWD wird unter anderem der Standpunkt vertreten, dass die Beschwerdefrist verpasst sei und der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verwirkt habe, da das Schreiben der Bürgergemeinde C.___ vom 12. September 2019 trotz mangelhafter Bezeichnung und fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Verfügungscharakter und die Formfehler zu erkennen und rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Dieses Beispiel zeigt auf, dass sich in diesem Verfahren nebst materiellen vor allem auch formelle Fragen stellen. Solche Verfahren sind für eine juristisch ungebildete Person wie den Beschwerdeführer nicht einfach, zumal den Beteiligten eine umfassende Mitwirkungspflicht obliegt, sie nicht gegen Fehlleistungen der Behörden gefeit sind und in derartigen Prozessen regelmässig für die Beteiligten grundlegende Fragen behandelt werden.

Aufgrund der groben Verfahrensfehler der Bürgergemeinde C.___ sowie des Prinzips der Waffengleichheit erscheint im vorliegenden Fall eine Rechtsverbeiständung als angezeigt.

3. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Februar 2020 des VWD sind aufzuheben und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Fürsprech Jürg Walker für das Verfahren vor dem VWD zu gewähren. Ausgangsgemäss ist der Bürgergemeinde C.___ keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ersuchte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Mit dem Obsiegen im Beschwerdeverfahren ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Aufgrund der groben Verfahrensfehler der Bürgergemeinde rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen (SOG 2010 Nr. 20).

Gemäss der von Fürsprech Jürg Walker eingereichten und vom Verwaltungsgericht für angemessen befundenen Honorarnote ist die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführer auf CHF 1'121.15 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und von der Bürgergemeinde C.___ zu tragen (§ 77 VRG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer 4.2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Februar 2020 des Volkswirtschaftsdepartements wird aufgehoben und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Fürsprech Jürg Walker für das Verfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement gewährt.

2.    Die Bürgergemeinde C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu tragen.

3.    Die Bürgergemeinde C.___ hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 1'121.15 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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