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Solothurn Verwaltungsgericht 07.12.2020 VWBES.2020.476

December 7, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·933 words·~5 min·4

Summary

Quarantäne

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Dezember 2020   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___    vertreten durch B,   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

Beschwerdegegner

betreffend     Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Nachdem A.___ (geb. 2011) am 30. November 2020 mit einem mit COVID-19 infizierten Kollegen in Kontakt gekommen war, verfügte der kantonsärztliche Dienst namens des Departements des Innern am 2. Dezember 2020, A.___ habe sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit dem 10. Dezember 2020 in Quarantäne zu begeben.

2. Dagegen erhob der Vater von A.___, B.___, am 3. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die sofortige Aufhebung der Quarantäne-Verfügung, damit A.___ wieder in die Schule gehen könne. Zur Begründung gab er an, der Kontakt mit dem mit COVID-19 infizierten Schulkamerad beschränke sich auf den gemeinsamen Schulweg von ein paar Minuten. Danach habe das Schutzkonzept der Schule gegriffen. Sein neunjähriger Sohn sei kerngesund und fühle sich wohl.

3. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 beantragte des Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde. Mehrere Rückfragen seitens des Contact Tracing Teams bei der Mutter des positiv auf COVID-19 getesteten Kindes hätten ergeben, dass es sich um einen engen Kontakt gehandelt habe, da dieser länger als 15 Minuten gedauert habe, ohne dass dabei Schutzmassnahmen eingehalten worden seien. Nicht als enger Kontakt gelte der Kontakt in der Zeit, in welcher sich die Kinder in der Schulklasse befinden würden, sondern lediglich derjenige Kontakt, der ausserhalb der Schule stattgefunden habe, wie beispielsweise auf dem Schulweg, in den Pausen, in der Freizeit etc. Auch die Schulleitung habe vorliegend bestätigt, dass zwischen den beiden Kindern ein enger Kontakt – ausserhalb der Schulklasse – stattgefunden habe.

4. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Die Mutter von A.___ reichte dem DdI eine Stellungnahme ein mit cc. an das Verwaltungsgericht.

5. Am 7. Dezember 2020 teilte das Departement des Innern mit, da es einen zweiten positiven COVID-Fall in der Klasse von A.___ gegeben habe, befinde sich nun die ganze Klasse in Quarantäne.

II.

1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist nach der Praxis als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Quarantäne oder Isolation im Regelfall kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). B.___ ist als Vater und gesetzlicher Vertreter von A.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.

2.2 Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem Merkblatt des BAG vom 23. Oktober 2020 «COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne» (abrufbar unter: https://www.bag.admin.ch/bag/ de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html) haben sich Personen, die engen Kontakt zu einer am neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben, sofern die Person während des Kontakts ansteckend war. Eine Person gilt laut dem BAG als ansteckend, wenn sie Symptome hat und bereits 48 Stunden vor dem Auftreten dieser Symptome. Enger Kontakt bedeutet gemäss Merkblatt des BAG, dass eine Distanz von 1,5 m zur infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie Plexiglas) unterschritten worden ist.

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet einen «engen Kontakt» seines Sohnes im Sinne der Definition des BAG zur infizierten Person. Auf entsprechende Nachfrage des Contact-Tracing-Teams bei der Mutter der infizierten Person sowie der Schulleitung bestätigten diese hingegen, dass zwischen den beiden Kindern ein enger Kontakt ausserhalb des Schulunterrichts stattgefunden hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass A.___ ausserhalb des Klassenzimmers kumulativ mehr als 15 Minuten Kontakt ohne Schutzmassnahmen zur infizierten Person hatte, weshalb ein erhebliches Ansteckungsrisiko bestand. Die Quarantäneanordnung ist deshalb gerechtfertigt und zu Recht erlassen worden.

Zudem ist festzuhalten, dass sich zwischenzeitlich die ganze Klasse von A.___ aufgrund eines zweiten COVID-19-Falles in Quarantäne befindet und der Schulunterricht voraussichtlich erst wieder am 14. Dezember 2020 als Präsenzunterricht stattfinden wird.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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