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Solothurn Verwaltungsgericht 16.07.2020 VWBES.2020.43

July 16, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,518 words·~13 min·4

Summary

Beistandschaft

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juli 2020  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey,    

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für A.___ besteht seit dem 18. Juni 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Als Beistand wurde B.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, eingesetzt.

2. Mit Entscheid vom 23. Januar 2020 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) den Antrag von A.___ auf Aufhebung der Beistandschaft ab (Dispositiv-Ziffer 3.1). Ebenso wies sie den Eventualantrag auf Wechsel der Beistandsperson ab (Dispositiv-Ziffer 3.2). Darüber hinaus definierte die KESB verschiedene Aufgabenfelder des Beistands neu.

3. Mit Entscheid vom 28. Februar 2020 erteilte die KESB A.___ unter anderem in Dispositiv-Ziffer 1.2 die Weisung, sich regelmässig im psychiatrischen Ambulatorium Solothurn in psychiatrische Behandlung zu begeben und den Behandlungsplan, einschliesslich der verordneten medikamentösen Therapie, lückenlos einzuhalten.

4. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 (Eingang beim Verwaltungsgericht) erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sinngemäss Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt zur Bekanntgabe, ob sich die Beschwerde auch gegen den Entscheid vom 28. Januar 2020 richtet. Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen Verzicht angenommen werde. Überdies wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Bestimmung eines Rechtsvertreters gesetzt.

6. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 7. Februar gesetzten Frist nicht gemeldet hatte. Es wurde Rechtsanwältin Isabelle Frey als Vertreterin von A.___ eingesetzt und ihr wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer Beschwerdebegründung.

7. Am 27. März 2020 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin ein direktes Schreiben ein.

8. Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichte Rechtsanwältin Isabelle Frey namens der Beschwerdeführerin die ergänzende Beschwerdebegründung ein mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Ziff. 3.2 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 23.1.2020 sei aufzuheben. Der Beistand B.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, Hauptstrasse 65, 4528 Zuchwil, sei zu entlassen und das Verfahren zwecks Ernennung eines neuen Beistands an die KESB Region Solothurn zurückzuweisen.

2.    Ziff. 1.2 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 28. Januar 2020 sei betreffend der verordneten medikamentösen Therapie aufzuheben.

3.    Der Beschwerdeführerin sei das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Eingabe vom 14. April 2020 nahm der Beistand zur Beschwerde Stellung.

10. Mit Stellungnahme vom 23. April 2020 beantragte die KESB die Abweisung des Rechtsbegehrens 1 der Beschwerde. Darüber hinaus beantragte sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend des Rechtsbegehrens 2 bis zum Vorliegen des Rückkommensentscheids.

11. Mit Verfügung vom 27. April 2020 wurde den Parteien die Verfahrenstrennung in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 nahm Rechtsanwältin Frey hierzu Stellung.

12. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde das Verfahren betreffend die Anordnung ambulanter Weisungen in der Verfügung vom 28. Januar 2020 (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde) abgetrennt und separat weitergeführt (VWBES.2020.170). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. Mai 2020 abgeschrieben, da die KESB mit Entscheid vom 12. Mai 2020 die angefochtene Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids vom 28. Januar 2020 teilweise zurückgenommen hatte.

13. Am 24. Juni 2020 (Eingang beim Verwaltungsgericht) reichte die Beschwerdeführerin handschriftlich neue Eingaben ein. Diese wurden den Verfahrensparteien nicht mehr separat zur Kenntnis gebracht.

14. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entlassung ihres Beistands zu Recht abgewiesen hat. Damit ist zu prüfen, ob ein hinreichender Grund für einen Beistandswechsel vorliegt.

3.1 In der Beschwerdebegründung lässt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsbeiständin ausführen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als einem Jahr grundlegende Differenzen mit ihrem Beistand habe, was sie bei der KESB erstmals mit Antrag auf Beistandswechsel am 29. Januar 2019 zum Ausdruck gebracht habe. Heute – rund fünfviertel Jahre später – habe sich das Verhältnis nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin habe kein Vertrauen mehr in ihren Beistand, sie fühle sich von ihm unverstanden, kontrolliert und nicht korrekt behandelt. Jedes Anliegen, das sie an ihren jetzigen Beistand tragen müsse, sowie jeder Kontakt lösten bei der Beschwerdeführerin grosse Aufregung aus. Das verursache jeweils punktuell äusserst starke Schmerzen, sodass sich die Beschwerdeführerin für längere Zeit nicht mehr bewegen könne. Eine Zusammenarbeit mit dem jetzigen Beistand sei daher nicht länger tragbar. Selbst der Beistand erkenne die mangelnde Vertrauensbasis. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mandatsträger sei derart gestört, dass sogar der Beistand Zusammentreffen scheue. Vor dem Hintergrund der differenzierten Ausführungen in der Beschwerdebegründung erübrigt es sich, gesondert auf die direkten Eingaben der Beschwerdeführerin einzugehen, die vor allem diverse pauschale Vorwürfe gegen den Beistand sowie Verbalinjurien enthalten.

3.2 Die KESB erwog in der angefochtenen Verfügung, dass mittlerweile aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin gegenüber jeder ihr wohlgesinnten Person früher oder später mehr oder minder schwere Anschuldigungen und Beschimpfungen äussere. Die finanziellen Vorhalte gegenüber dem Beistand sind aus Sicht der KESB primär den knappen finanziellen Verhältnissen und dem Wunsch nach mehr Selbständigkeit geschuldet, eine ungehörige Aufgabenerfüllung oder gar mangelnde Eignung des Beistandes lasse sich jedoch nicht erblicken. Was die Anschuldigung gegenüber dem Beistand, er habe die Beschwerdeführerin am Oberschenkel angefasst, betreffe, könne die KESB lediglich feststellen, dass der Beistand den Vorwurf mit aller Deutlichkeit und glaubhaft von sich weise und dass dieser angesichts des bekannten, manipulativen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zwischen Beistand und Beschwerdeführerin derart zu stören, dass eine Weiterführung des Mandats für beide Seiten nicht mehr zumutbar wäre. Vielmehr benötige die Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation unbedingt eine Ansprechperson, welche sie kenne, ihre Bedürfnisse einschätzen, ihr aber auch Grenzen aufzeigen und ihr stabil zur Seite stehen könne. B.___ sei dafür als bisheriger Beistand weiterhin geeignet. Der Wechsel der Beistandsperson erscheine auch im Sinne eines Neuanfangs nicht sinnvoll, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer neuen Beistandsperson innert kurzer Zeit angebliche Fehler und Unzulänglichkeiten finden und entsprechend die Zusammenarbeit verweigern würde.

3.3 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die KESB ergänzend aus, dass es aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach die Zusammenarbeit mit involvierten Fachpersonen abgebrochen habe, da sie sich an deren Verhalten, Persönlichkeit oder Handlungen gestört habe. Auch die dem damaligen Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechende Aufhebung der Beistandschaft mit Entscheid vom 22. Oktober 2015 sei grundsätzlich nur erfolgt, weil die Beschwerdeführerin gegenüber den bisherigen Beistandspersonen nicht kooperativ gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt zumindest angegeben habe, zu wissen, wo sie sich Hilfe holen könnte. Nebst der diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, welche regelmässig mit einer Störung des Beziehungslebens einhergehe, spreche also auch die Erfahrung hinlänglich gegen die Entlassung des aktuellen Beistandes. Ein Wechsel der Beistandsperson sei damit nicht geeignet, das fehlende Vertrauen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beistandsperson wiederherzustellen, da die Gründe für den Vertrauensverlust im Wesentlichen in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin lägen.

3.4 Der Beistand räumt in seiner Stellungnahme ein, dass die momentane Zusammenarbeit zwischen ihm und der Beschwerdeführerin sehr schwierig sei. Der Grund dafür sei aber in erster Linie bei der Regelung der finanziellen Angelegenheiten zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe nicht begreifen können, weshalb sie nicht frei über die Nachzahlung aus der Hilflosenentschädigung von CHF 5'640.00 habe verfügen können. Sie habe fest mit diesem Geld gerechnet. Wegen der Schulden hätten die Ausgaben niedrig gehalten werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe auch nichts von einem Umzug in eine kleinere und günstigere Wohnung wissen wollen. Zwischenzeitlich habe die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin deutlich verbessert werden können; gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Solothurn solle im Sommer 2020 die laufende Pfändung getilgt sein, sofern kein weiterer Gläubiger die Fortsetzung beantrage. Damit hätte die Beschwerdeführerin dann monatlich über CHF 1'000.00 mehr zur Verfügung. Während der letzten Monate sei nicht nur der eingesetzte Beistand zum Feindbild der Beschwerdeführerin geworden, sondern auch diverse Ärzte, Apotheker und Pflegepersonal, sowie die Spitexdienste aus der Region Solothurn bis nach Basel (Schmerzklinik); alle diese Fachpersonen hätten sich mit Ausnahme des Beistandes von der Beschwerdeführerin abgewendet bzw. wollten nichts mehr mit ihr zu tun haben. Auch sie seien von der Beschwerdeführerin mit übelsten Anschuldigungen und Beschimpfungen eingedeckt worden. Sogar mit ihrer 85-jährigen Adoptivmutter habe die Beschwerdeführerin gebrochen, nachdem diese ihr den Erbvorbezug (1/3) verweigert habe.

4.1 Nach Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB).

4.2 Die Prüfung der Entlassung ist Teil der behördlichen Aufsicht. Einer Entlassung gegen den Willen des Beistands muss eine gewisse Erheblichkeit von Gefährdungen der Betreuteninteressen zugrunde liegen; nicht jeder kleine Mangel in der Amtsführung muss zu einer Entlassung führen. Ein bereits eingetretener Schaden ist allerdings so wenig vorausgesetzt wie ein allfälliges Verschulden des Beistandes; eine Gefährdung der Interessen der betroffenen Person ist ausreichend. Bei Vorliegen eines Antrags auf Entlassung ist zunächst die Eignung des Beistands zur (weiteren) Massnahmeführung zu prüfen (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Entlassung aus wichtigen Gründen nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB stellt demgegenüber einen Auffangtatbestand dar. Vorausgesetzt wird das Vorliegen grober Nachlässigkeiten, welche eine Amtsentlassung als opportun erscheinen lassen. In erster Linie stellen Sachverhalte, welche das Vertrauensverhältnis zwischen Beistand und verbeiständeter Person schwer stören, wichtige Gründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB dar. Immerhin ist bei Streitigkeiten und Vertrauensverlust zwischen verbeiständeter Person und Beistand darauf zu achten, ob dies nicht allein in der Problematik des Schwächezustands der betreuten Person begründet ist, sodass ein Wechsel des Beistands nichts Nachhaltiges zugunsten der Betroffenen bewirken würde und die Störung und der Vertrauensverlust, weil sie nicht unmittelbar mit der massnahmeführenden Person zusammenhänge, bei jeder neu eingesetzten Person ebenfalls eintreten würden (Yvo Biderbost in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 8.394, mit Nachweisen).

5.1 Die mangelnde Eignung des Beistands B.___ wird weder geltend gemacht noch ist sie anderweitig ersichtlich. Zu prüfen ist damit nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB das Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Entlassung des Beistands als opportun erscheinen lassen. Vorwürfe einer nicht pflichtgemässen Mandatsführung durch den Beistand werden in der Beschwerdebegründung nicht vorgebracht. Ebenso wurde auf die Wiederholung der von der KESB als offensichtlich haltlos qualifizierten Beschuldigung, der Beistand habe die Beschwerdeführerin unsittlich am Oberschenkel angefasst, verzichtet. Was die direkten Eingaben der Beschwerdeführerin betrifft, so ist auf die dort geäusserten pauschalen Anschuldigungen und Beleidigungen nicht weiter einzugehen, da sie weder substantiiert sind noch Bestätigung durch die Akten erfahren. Die Beschwerdeführerin macht damit letztlich einzig geltend, das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beistand sei erschüttert.

5.2 Vorliegend deutet alles darauf hin, dass der Vertrauensverlust zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand nicht dem Verhalten des Beistands, sondern dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin geschuldet ist. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer psychischen Erkrankung in Form einer polyvalenten Abhängigkeit betreffend Opioide, Benzodiazepine, Cannabinoide und Kokain sowie einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Bei der Besorgung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auf Unterstützung durch einen Beistand angewiesen. Es erscheint verständlich, dass die Beschwerdeführerin darüber frustriert ist, nicht ihr gesamtes Einkommen zur freien Verfügung zu haben. Es ist jedoch im Rahmen einer ordentlichen Besorgung der Finanzen unerlässlich, die Schulden zu regeln, wie dies der Beistand getan hat. Vor diesem Hintergrund kann dem Beistand keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen werden, das zu einem Vertrauensverlust seitens der Beschwerdeführerin geführt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Vertrauensverlust der Beschwerdeführerin daher rührt, dass der Beistand im Interesse gesunder finanzieller Verhältnisse den Wünschen der Beschwerdeführerin nicht nachkommen konnte bzw. wollte. Das Problem besteht folglich nicht in der Person von B.___, sondern in der Beistandschaft an sich. Ein Wechsel der Beistandsperson wäre demnach von vornherein nicht geeignet, die Situation zu entschärfen. Vielmehr wäre, wie bereits die KESB ausgeführt hat, auch bei einer neuen Beistandsperson in Kürze wieder mit demselben Problem zu rechnen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Immerhin ist ergänzend anzufügen, dass sich die Situation in Zukunft gemäss den Angaben des Beistands dadurch entschärfen dürfte, dass der Beschwerdeführerin nach dem voraussichtlichen Abschluss der Pfändung mehr Geld zur Verfügung stehen wird.

6.1 Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich nach den Art. 106–109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In vorliegendem Verfahren unterliegt die Beschwerdeführerin. Es ist jedoch auch über die Kosten des Verfahrens VWBES.2020.170 zu entscheiden. Dort wurde die Beschwerde gegenstandslos, da die KESB die angefochtene Ziffer 1.2 des Entscheids vom 28. Januar 2020 mit Entscheid vom 12. Mai 2020 teilweise zurückgenommen hatte. Die Beschwerde kann diesbezüglich als erfolgreich betrachtet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 der Beschwerdeführerin zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 500.00, aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung trägt der Staat die gesamten Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 500.00, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang der Hälfte der Vertretungskosten. Der geltend gemachte Aufwand von 9.72 Stunden und die Auslagen in Höhe von CHF 364.20 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die reduzierte, vom Staat Solothurn zu bezahlende Parteientschädigung zu ½ mit vollem Honorar beläuft sich auf CHF 1'400.00 (Honorar 4.86h à CHF 230.00 = CHF 1'117.80, Auslagen CHF 182.10, zzgl. MWST). Der übrige Aufwand von Rechtsanwältin Frey ist zum Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'138.30 (Honorar 4.86h à CHF 180.00 = CHF 874.80, Auslagen CHF 182.10, zzgl. MWST). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist Rechtsanwältin Frey in diesem Umfang vom Staat Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zur Hälfte entsprechend CHF 500.00, zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Staats Solothurn.

3.      Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwältin Isabelle Frey, Solothurn.

4.      Die übrige Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Isabelle Frey, Solothurn, wird auf CHF 1'138.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Bachmann

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