Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Kohli
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1953, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) war vom 28. September bis 19. Oktober 2018 in der Psychiatrischen Klinik Solothurn fürsorgerisch untergebracht. Von dort trat sie ins Wohn- und Pflegezentrum «Tertianum Brunnematt» in Wangen bei Olten aus. Später erfolgte ein Wechsel ins wohnortsnahe Alters- und Pflegeheim «Leuenmatt» in Bellach, von wo sie entwich und sich weigerte, zurückzukehren.
2. Nach einem erneuten Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik wurde die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 ins Alters- und Pflegeheim «Heimetblick» in Biberist entlassen. Dort zeigte sie sich nicht strukturierbar. Sie schrie, war aggressiv gegenüber dem Personal, ging in die Zimmer anderer Bewohner, störte diese und war teilweise fremdaggressiv, sodass eine erneute Klinikeinweisung erfolgen musste.
3. Mit Entscheid vom 16. April 2019 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim «Heimetblick» in Biberist an.
4. Per 18. August 2019 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte B.___ als Beiständin ein. Seit 1. Oktober 2020 führt C.___ das Mandat.
5. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 hob die KESB die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim «Heimetblick» auf, nachdem sich deren gesundheitliche Situation stabilisiert und A.___ sich mit der Inanspruchnahme ambulanter Unterstützungsangebote einverstanden erklärt hatte. Ihr wurde die Weisung erteilt, regelmässig und verbindlich eine Psychiatriespitex in Anspruch zu nehmen.
6. Am 24. März 2020 bezog die Beschwerdeführerin eine Wohnung an der [...]strasse in [...].
7. Am 17. Juni 2020 brachte der Betreuer der Psychiatriespitex die Beschwerdeführerin in dekompensiertem Zustand in die Klinik, wo sie erneut fürsorgerisch untergebracht wurde. Die Klinik führte aus, es liege eine bekannte mittelgradige Demenz vor. In der eigenen Wohnung sei es zunehmend zu einer Verwahrlosung und Vereinsamung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei verhaltensauffällig. Sie benötige viel Struktur und einen geschützten geschlossenen Rahmen. Die Beiständin gab an, in der Wohnung habe sie bereits eine grössere Entsorgungs-, Aufräum- und Putzaktion durchführen müssen.
8. Am 3. und 10. Juli 2020 stellte die Klinik bei der KESB den Antrag auf Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem geeigneten Alters- und Pflegeheim. Die Beschwerdeführerin sei aktuell aufgrund ihres Verwirrtheitszustandes in der Klinik hospitalisiert. Ein Austritt nach Hause sei nicht zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin sei auf eine 24-Stunden-Betreuung/Präsenz angewiesen. Ambulante Unterstützungsangebote wie Spitex o.ä. zu Hause werde sie nicht verlässlich wahrnehmen und seien angesichts ihres aktuellen gesundheitlichen Zustandes auch nicht mehr ausreichend. Sie sei auch nicht in der Lage, sich adäquat selbst zu versorgen (Essen, Grundsorge, Medikamenteneinnahme). Die Psychiatriespitex, wie auch die Beiständin hätten rückgemeldet, eine Rückkehr in die bestehenden Verhältnisse werde als fahrlässig erachtet. Die Patientin sei im Alltag rasch überfordert, sie zeige dann vermehrt Verhaltensauffälligkeiten mit teilweiser Fremdaggression, Verweigerung der notwendigen Medikamente und Verwahrlosungstendenz. Sie sei auf eine engmaschige Struktur angewiesen. Auch der Hausarzt, Dr. [...], habe berichtet, im Februar 2020 der Beschwerdeführerin gegenüber geäussert zu haben, er finde einen Austritt aus dem Alters- und Pflegeheim «Heimetblick» nicht sinnvoll. Daraufhin habe sie den Kontakt zu ihm vollständig abgebrochen. Im Bericht der Klinik wird weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf eine geregelte Tagesstruktur, kontrollierte Medikamentenabgabe, regelmässige Mahlzeiten und Aufforderung zur Körperpflege angewiesen. Es sei davon auszugehen, dass sie die Medikamente ansonsten nicht einnehmen und nicht ausreichend essen und trinken werde. Zudem bestehe das Risiko, dass sich ihre Gehfähigkeit rasch wieder verschlechtern und es schnell zu einer erneuten Dekompensation mit Verwahrlosung kommen werde. Im hoch strukturierten und umsorgenden Rahmen des Alters- und Pflegeheimes «Heimetblick» habe sich die Beschwerdeführerin damals gesundheitlich gut erholen können. Sie habe von der Milieutherapie profitiert. Ohne engmaschige Struktur und geschützten Rahmen reagiere sie jedoch rasch gereizt, überschätze sich und zeige ein distanzloses Verhalten. Bei der Patientin bestehe keine Krankheitseinsicht, die Urteilsfähigkeit bezüglich selbstständiger Lebensführung und medizinischen Angelegenheiten sei eingeschränkt. Es werde daher dringend eine erneute Platzierung in einem Alters- und Pflegeheim empfohlen.
9. Anlässlich der Anhörung durch die KESB am 15. Juli 2020 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im «Heimetblick» sei die Behandlung der Bewohner schlecht. Diese würden angeschrien. Ausserdem würden tote Menschen aus dem Heim getragen, so wie das mit ihrer guten Bekannten letzthin geschehen sei. Sie gab an, nichts mehr hören zu wollen, beendete das Gespräch und lief davon.
10. Mit Bericht vom 26. Juli 2020 schilderte die Psychiatriespitex den Verlauf vom 25. März bis 17. Juni 2020. Im Wesentlichen wurde festgehalten, aufgrund des kognitiven Abbaus und der demenziellen Entwicklung scheine eine kooperative Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den involvierten Fachpersonen erschwert bzw. nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, zu reflektieren. Sie sei emotional verwahrlost und verkenne die Realität. Inwiefern sie die Hilfestellungen verstehe und umsetzen könne, sei fraglich. Ein selbständiges Wohnen sei daher nur schwer umsetzbar.
11. Mit Bericht vom 13. August 2020 schilderte die Beiständin, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der eigenen Wohnung nicht mit ihr kooperiert und keine Besuche zugelassen habe. Nach der Einweisung in die Klinik vom 17. Juni 2020 habe sie die Wohnung und das Treppenhaus völlig verschmutzt vorgefunden. Die Toilette und die Badewanne seien mit Kleidern verstopft gewesen. Den Wohnungsschlüssel und den Ersatzschlüssel habe die Beschwerdeführerin nicht mehr finden können. Die Nachbarschaft habe sich beklagt, dass sich die Beschwerdeführerin auffällig verhalte und permanent geklingelt habe, weil sie ihre Schlüssel nicht gefunden habe.
12. Mit Entscheid vom 24. August 2020 verfügte die KESB die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim «Sunnepark» in Grenchen per 26. August 2020.
13. Vom 2. bis 8. September 2020 musste die Beschwerdeführerin erneut vorübergehend in der Psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:
mittelgradige Demenz, am ehesten gemischter Aetiologie (F03);
bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (F.31.0);
- Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (F19);
multifunktionelle Gangstörung, rezidivierende Stürze.
14. Mit Schreiben vom 4. September 2020 stellte die Beiständin bei der KESB den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin an der [...]strasse in [...]; ausserdem beantragte sie sinngemäss die Zustimmung zur Liquidation des Haushalts. Die Beiständin führte aus, die Beschwerdeführerin zeige sich bis heute bezüglich ihrer Situation nicht einsichtig und äussere nach wie vor vehement den Wunsch, in ihre Wohnung zurückkehren zu wollen. Demnach sei sie auch nicht bereit, den Mietvertrag zu kündigen. Weiter wird im Antrag festgestellt, dass neben der gesundheitlichen auch die finanzielle Situation es nicht zulasse, dass mit der Wohnungskündigung zugewartet werde.
15. Am 28. September 2020 erteilte ein Behördenmitglied der KESB der Beschwerdeführerin im «Sunnepark» in Grenchen das rechtliche Gehör zu den Anträgen der Beiständin. Dabei führte die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie erteile der Kündigung ihrer Wohnung wie auch der Auflösung ihres Haushalts ihre Zustimmung, obgleich es ihr schwerfalle. Eine so schöne Wohnung werde sie nicht mehr finden. Weiter führte sie aus, auf der neuen Abteilung im «Sunnepark» gefalle es ihr gut und sie fühle sich wohl. Sie habe sich gut eingelebt und das Personal sei nett. Sie erhalte auch mehr Freiheiten. Ein grosser Nachteil sei aber die Distanz zu Solothurn. Gesundheitlich gehe es ihr nicht so gut und sie habe grosse Schmerzen vom Rücken bis in die Beine.
16. Mit Entscheid vom 29. September 2020 erteilte die KESB ihre Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags der Wohnung an der [...]strasse in [...] und zur Liquidation des Haushalts. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, Gebühren wurden keine erhoben.
17. Am 20. Oktober 2020 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Psychexodus, bei der KESB ein Entlassungsgesuch.
18. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2020 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Kohli, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. September 2020 sei aufzuheben.
2. Die Kündigung sei rückgängig zu machen resp. es sei ein neuer Mietvertrag mit der Eigentümerschaft abzuschliessen.
3. Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
unter Kostenund Entschädigungsfolge
Die Wohnung sei zwar bereits gekündigt worden, aber sie stehe leer und sei für den Wiederbezug bereit. Die KESB habe bei ihrem Entscheid das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Person zu achten und ihre Wünsche und Vorstellungen zu respektieren. Entsprechend sei auf eine Liquidation bei überwiegenden subjektiven Interessen der verbeiständeten Person zu verzichten, soweit dies aufgrund der finanziellen Situation und dem Zustand der Räumlichkeiten möglich sei. Die Kündigung der Wohnung und Liquidation des Hausrats stelle einen dramatischen Einschnitt für die betroffene Person dar. Die Entscheidung sei von der betroffenen Person grundsätzlich selber zu treffen. Dem Beistand komme diesbezüglich mit Zustimmung der KESB ein Entscheidungsrecht und eine Entscheidungspflicht nur zu, wenn der verbeiständeten Person dafür die Urteilsfähigkeit fehle.
Der Entscheid werde vorliegend mit der Zustimmung der Beschwerdeführerin begründet. Vorher und nachher habe sie sich aber vehement gegen die Kündigung der Wohnung gewehrt. Bei der Befragung vom 28. September 2020 habe sie sich etwas überrumpelt und unwohl gefühlt. Aus Sorge um die Finanzierung habe sie sich nicht getraut, auf der Verweigerung der Wohnungskündigung zu beharren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Zustimmung unter erheblichem Druck zustande gekommen sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin, D.___, habe sich bereit erklärt, die Finanzierung der Wohnung zu übernehmen, solange noch nicht über das hängige Entlassungsgesuch entschieden worden sei, resp. dieses aufrecht erhalten werde.
Die Beschwerdeführerin sei bereit, Hilfe anzunehmen, damit sie wieder in ihrer eigenen Wohnung leben könne. Die Wohnfähigkeit könne ihr damit nicht abgesprochen werden. Die persönlichen, emotionalen Interessen seien ebenso stark zu gewichten wie die wirtschaftlichen. Es liege keine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die sich stellende Frage vor, die Finanzierung der Wohnung sei durch die Tochter gesichert und der Wille der Beschwerdeführerin, in der Wohnung wohnen zu wollen, sei klar.
19. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichte Rechtsanwalt Philip Kohli eine per E-Mail verfasste Bestätigung der Tochter der Beschwerdeführerin zu den Akten, wonach diese ihrer Mutter drei Monatsmieten bezahle.
20. Mit Eingabe vom 3. November 2020 teilte die ehemalige Beiständin, B.___, mit, dass sie die Wohnung per 30. September 2020 gekündigt habe.
21. Mit Eingabe vom 6. November 2020 teilte der neue Beistand, C.___, mit, er habe das Mandat per 1. Oktober 2020 überschuldet übernommen. Die Wohnung sei bereits gekündigt, der Haushalt aber noch nicht aufgelöst. Geplant wäre, diesen in den nächsten zwei Wochen aufzulösen, damit sich die Beschwerdeführerin nicht weiter verschulde. Die Zusicherung der Tochter erstaune, nachdem diese ihm am 16. Oktober 2020 telefonisch mitgeteilt habe, dass sie ein selbständiges Wohnen ihrer Mutter nicht mehr unterstütze.
22. Mit Stellungnahme vom 13. November 2020 teilte der Beistand, C.___, weiter mit, inzwischen sei die Immobilienverwaltung der Liegenschaft [...]strasse angefragt worden, ob sie bereit wären, die Wohnungskündigung rückgängig zu machen. Dies sei verneint worden und als Gründe angegeben worden, dass es während der kurzen Mietdauer mit der Beschwerdeführerin verschiedene Probleme gegeben habe. Es habe verschiedene Reklamationen gegeben, wonach die Beschwerdeführerin vermehrt im Treppenhaus und in der Wohnung laut geschrien habe. Auch habe sie ihre Nachbarn während der Nacht aus dem Schlaf geklingelt. Die Beschwerdeführerin habe für ihr Verhalten keine Gründe nennen können. Sie habe verwirrt und desorientiert gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe auch vermehrt ihre Lebensmitteleinkäufe über mehrere Stunden im Lift stehen lassen sowie das gesamte Treppenhaus verschmutzt.
Man sehe einen erneuten Versuch des selbständigen Wohnens als nicht angezeigt. Weiter sei es unrealistisch, eine Vermieterin zu finden, welche für die vorliegenden Problematiken Verständnis aufbringen würde. Dazu komme die bereits jetzt überschuldete Situation.
23. Mit Entscheid vom 16. November 2020 wies die KESB das gegen die fürsorgerische Unterbringung gestellte Entlassungsgesuch ab. Ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist beim Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VWBES.2020.473 hängig.
24. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2020 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der stark schwankende Zustand der Beschwerdeführerin bewirke eine ebenso starke Ambivalenz in sämtlichen Themen, welche sie betreffen würden. Mangels eindeutiger Zustimmung der Beschwerdeführerin zu dem von der Beiständin beabsichtigten Geschäft habe die KESB die Zustimmung erteilt. Die Wohnung stehe nicht mehr zur Verfügung, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos werde. Mit dem Verlust der Wohnung gehe zwangsweise eine Räumung des Haushalts einher, was eine Abweisung der Beschwerde gegen die Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft zur Folge habe. Ohnehin besitze die Beschwerdeführerin kaum etwas. Sie habe nicht einmal ein Bett gehabt. Sie sei nur mit der allernötigsten Ausstattung eingezogen. Ihre persönlichen Effekten und die von ihr mitgebrachten Gegenstände habe sie nach der Unterbringung im Alters- und Pflegeheim «Sunnepark» bereits dorthin mitgenommen. Die Beistandsperson entsorge denn persönliche Gegenstände auch nicht einfach. Sollten noch Habseligkeiten in der Wohnung sein, mit welchen die Beschwerdeführerin emotional verbunden sei, würden diese je nach Möglichkeit der Beschwerdeführerin übergeben oder aufbewahrt. Der Haushalt bestehe aber nur mehr aus dem spärlichen, teils durch Spenden beschafften Mobiliar, welches die damalige Beistandsperson beim Einzug in die Wohnung habe erwerben können. Es sei offensichtlich im wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin, die Wohnung baldmöglichst zu kündigen, um eine weitere Verschuldung zu vermeiden. Ohne Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wäre die Rückkehr in die eigene Wohnung gar nicht möglich.
24. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
Soweit die Beschwerdeführerin unter Ziffer 2 beantragen lässt, die Kündigung sei rückgängig zu machen resp. es sei ein neuer Mietvertrag mit der Eigentümerschaft abzuschliessen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zum einen handelt es sich beim Antrag auf Abschluss eines neuen Mietvertrags um ein neues Rechtsbegehren, welches gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht zulässig ist. Zum anderen ist die Eigentümerschaft der Liegenschaft [...]strasse in [...] nicht bereit, die Kündigung des Mietvertrags rückgängig zu machen, nachdem der angefochtene Entscheid der KESB in diesem Punkt bereits vollzogen wurde. Es fehlt der Beschwerdeführerin damit an einem aktuellen praktischen Interesse an der Beurteilung dieses Rechtsbegehrens.
Die Liquidation des Haushalts der Beschwerdeführerin in der Liegenschaft an der [...]stasse in [...] hängt untrennbar mit der Kündigung des Mietvertrags zusammen. Nachdem der Beschwerdeführerin zurzeit durch die fürsorgerische Unterbringung das Recht abgesprochen wurde, selbständig zu wohnen, ist das Interesse an den Haushaltsgegenständen eher ein theoretisches. Da aber bezüglich der fürsorgerischen Unterbringung zurzeit ein Beschwerdeverfahren hängig ist und die Liquidation des eigenen Haushalts grundsätzlich einen starken Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin darstellt, ist auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich, wenn die Beistandsperson in Vertretung der betroffenen Person den Vertrag über Räumlichkeiten kündigt, in denen die betroffene Person wohnt, und den Haushalt liquidiert. Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist (Abs. 2).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin der Liquidation des Haushalts anlässlich der Anhörung durch die KESB zwar vordergründig zugestimmt, doch führte die Klinik in ihrem Bericht vom 10. Juli 2020 aus, die Urteilsfähigkeit bezüglich selbständiger Lebensführung sei eingeschränkt, womit sie wohl gar nicht selbständig hätte einwilligen können. Mit der vorliegenden Beschwerde und auch vorgängig wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen die Auflösung ihres Haushalts, womit die KESB zuständig war, das durch die Beiständin vorgesehene Geschäft zu genehmigen.
2.2 Die KESB hat alle Aspekte des Geschäfts zu kontrollieren und zu prüfen, ob das Geschäft im vollumfänglichen Interesse der verbeiständeten Person liegt (Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 416/417 N 46).
Zweifellos liegt es im Interesse der vermögenslosen Beschwerdeführerin, wenn die Wohnung, welche sie nicht mehr selbst bewohnen kann, schnellstmöglich geräumt wird, sodass baldmöglichst nach einem Nachmieter gesucht werden kann und keine weiteren Mietkosten anfallen.
Bezüglich des emotionalen Interesses der Beschwerdeführerin an den Gegenständen führte die KESB aus, ihre persönlichen Effekten und die von ihr mitgebrachten Gegenstände habe die Beschwerdeführerin bereits ins Alters- und Pflegeheim «Sunnepark» mitgenommen. Die Beistandsperson entsorge persönliche Gegenstände auch nicht einfach. Sollten noch Habseligkeiten in der Wohnung sein, mit welchen die Beschwerdeführerin emotional verbunden sei, würden diese je nach Möglichkeit der Beschwerdeführerin übergeben oder aufbewahrt.
Das Interesse an der Auflösung des Haushalts überwiegt somit, weshalb die KESB ihre Zustimmung zu dem Geschäft zu Recht erteilt hat.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann