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Solothurn Verwaltungsgericht 18.11.2020 VWBES.2020.365

November 18, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,343 words·~17 min·4

Summary

Kindesschutzmassnahmen

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. November 2020        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,    

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Olten-Gösgen,    

2.    B.___   

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. 11. September 2018), D.___ (geb. 20. Januar 2014) und E.___ (geb. 19. Februar 2013) sind die gemeinsamen Kinder von B.___ und A.___. Mit Eheschutzurteil vom 23. September 2019 des Richteramtes Olten-Gösgen wurde festgestellt, dass die Kindseltern seit dem 27. Oktober 2018 getrennt leben. Die gemeinsamen Kinder wurden unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Zusätzlich wurde die bereits am 24. Januar 2019 bewilligte Beistandschaft betreffend Planung und Überwachung des Besuchs- und Ferienrechts bestätigt und eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet.

2. Mit E-Mail vom 24. Juli 2020 teilte die Beiständin, F.___, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen mit, C.___, D.___ und E.___ seien seit dem 22. Juli 2020 mit Zustimmung der Kindseltern in der Obhut des Kindsvaters und wohnten zur Zeit beim älteren Bruder des Kindsvaters. Die Kindseltern seien gesundheitlich sehr angeschlagen. Die Kindsmutter habe sich sehr geschwächt gezeigt und sei in der Betreuung der Kinder überfordert. Daher habe sie entschieden, dass die Kinder erst zur Kindsmutter zurückkehren könnten, wenn sich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert habe.

3. Mit E-Mail vom 13. August 2020 wandte sich die Beiständin erneut an die KESB Olten-Gösgen und beantragte eine Kompetenzerweiterung. Antragsgemäss verfügte die 1. Kammer der KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 13. August 2020 infolge Dringlichkeit ohne vorgängige Anhörung Folgendes:

2.1.  Die Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin werden wie folgt erweitert:

a.

Die Beiständin wird gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB beauftragt, die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützten.

b.

Die Beiständin wird beauftragt, die notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige Behandlung der Kinder sicherzustellen. Sie hat gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB die Befugnis, die Kinder an Stelle der sorgeberechtigten Eltern gegenüber dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, sämtlichen weiteren Ärzten und Psychologen und deren Hilfspersonen zu vertreten. Sie kann dazu insbesondere die nötigen Auskünfte einholen und an Konsultationen teilnehmen.

c.

Die Beiständin wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB beauftragt, stets für eine ausreichende Betreuung der Kinder zu sorgen und für den Fall, dass die Kindseltern dazu nicht in der Lage sind, vorsorglich sofort die notwendigen Massnahmen zu treffen und von der Kindesschutzbehörde bewilligen zu lassen.

2.2.  Die vorliegende superprovisorische Verfügung kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden und ist sofort vollstreckbar.

2.3.  Die Eltern des Kindes werden eingeladen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen. Danach wird die KESB neu entscheiden.

4. Mit Eingabe vom 26. August 2020 beantragte die Beiständin die Platzierung der Kinder im «G.___» in [...]. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beide Elternteile seien gesundheitlich und psychisch sehr belastet. Die Eltern seien zur Zeit nicht in der Lage, ihre Kompetenzen als Eltern zum Wohl ihrer drei Kinder wahrzunehmen. Die Kindsmutter habe viel an Gewicht verloren. Sie weine oft. Sie lebe ohne Unterstützung von Familienangehörigen und sei oft sich selber überlassen. Sie fühle sich sehr alleine und verlassen. Sie wirke sehr übermüdet und psychisch instabil. In der Erziehung der Kinder sei sie massiv überfordert. Die Kindsmutter schaffe es nicht, den Kindern klare Grenzen in ihrem Handeln zu setzen. Die Kinder würden über ihre Mutter hinweg bestimmen und die Verantwortung in Alltagssituationen übernehmen.

5. Mit superprovisorischem Entscheid vom 26. August 2020 entzog die KESB Olten-Gösgen den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder C.___, D.___ und E.___ und brachte diese mit Wirkung ab 1. September 2020 im G.___ in [...] unter.

6. Der vom Kindsvater zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Roland Winiger, teilte mit Eingabe vom 1. September 2020 mit, der Kindsvater sei gesundheitlich wieder in der Lage und weiterhin gewillt, für die drei Kinder selbst zu sorgen, diese zu betreuen und zu sich zu nehmen.

7. Nach Anhörung der Kindseltern am 3. September 2020 fällte die KESB Olten-Gösgen am 9. September 2020 folgenden Entscheid:

3.1.  Die Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin werden wie folgt erweitert:

a.

Die Beiständin wird gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB beauftragt, die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützten.

b.

Die Beiständin wird beauftragt, die notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige Behandlung der Kinder sicherzustellen. Sie hat gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB die Befugnis, die Kinder an Stelle der sorgeberechtigten Eltern gegenüber dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, sämtlichen weiteren Ärzten und Psychologen und deren Hilfspersonen zu vertreten. Sie kann dazu insbesondere die nötigen Auskünfte einholen und an Konsultationen teilnehmen.

c.

Die Beiständin wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB beauftragt, stets für eine ausreichende Betreuung der Kinder zu sorgen und für den Fall, dass die Kindseltern dazu nicht in der Lage sind, vorsorglich sofort die notwendigen Massnahmen zu treffen und von der Kindesschutzbehörde bewilligen zu lassen.

d.

Die Beiständin wird beauftragt, sich um die schulischen Angelegenheiten der Kinder zu kümmern. Sie hat gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB die Befugnis, die Kinder an Stelle der sorgeberechtigten Eltern gegenüber sämtlichen Schulbehörden, dem schulpsychologischen Dienst, den Schulleitungen und Lehrern zu vertreten. Sie kann dazu an Stelle der Eltern insbesondere die nötigen Auskünfte einholen sowie an Konsultationen und Gesprächen teilnehmen. Die elterliche Sorge ist gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend beschränkt.

3.2.  Die Kinder C.___, D.___ und E.___ werden mit Wirkung ab 1. September 2020 im G.___, [...], untergebracht. Den Eltern ist damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.

3.3.  Die Beiständin wird beauftragt, den Kontakt der Kinder zu den Eltern in Absprache mit dem G.___ zu organisieren. Für den Kindsvater besteht einstweilen nur das Recht auf begleitete Besuche im G.___, wobei er in der deutschen Sprache mit den Kindern zu sprechen hat.

3.4.  Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung wird aufgehoben.

3.5.  Der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen für C.___ angeordnete Besuch der KITA [...] wird aufgehoben.

3.6.  Das G.___ wird gebeten, der Sozialregion Olten, Amt für KES, Dor­nacherstrasse 1, 4601 Olten, umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen und bei derselben die Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion hat daraufhin Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete Unterbringung zu leisten und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abzuklären.

3.7.  Einer allfälligen Beschwerde gegen die Unterbringung ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen. Im Übrigen wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.8.  Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

8. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, mit Beschwerde vom 21. September 2020 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2.    Die Kinder C.___, D.___ und E.___ seien unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen.

3.    Die Kinder C.___, D.___ und E.___ seien per sofort beim Kindsvater unterzubringen.

4.    Die Aufgaben der Beiständin seien auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zur Kindsmutter sowie die Organisation der Familienbegleitung zu beschränken.

5.    Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung vorzusehen.

6.    Es sei für C.___ der Besuch der KITA [...] anzuordnen.

7.    Eventualiter sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass der Kindsvater die Besuche bei den Kindern ohne Begleitung und in seiner Muttersprache abhalten kann.

8.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

9.    Dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.

10.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

10. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2020 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

11. Die Beiständin, F.___, liess sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 vernehmen.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

13. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. Oktober 2020.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]).). A.___ ist als Kindsvater durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Unterbringung bei ihm nicht ausreichend abgeklärt bzw. die Verweigerungsgründe im angefochtenen Entscheid nur summarisch dargelegt.

2.1 In Art. 446 ZGB sind Verfahrensgrundsätze kodifiziert, die für den Kindes- und Erwachsenenschutz von fundamentaler Bedeutung sind. Bei den Verfahrensmaximen handelt es sich insbesondere um den Untersuchungsgrundsatz (Abs. 1) und um den Offizialgrundsatz (Abs. 3). Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Thomas Gei­ser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 446 N 1 und 13).

2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander­setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechen­schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhe­bungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2 f.)

2.3 Die Vorinstanz hat vorliegend weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr hat die KESB in ihrem Entscheid vom 9. September 2020 explizit begründet, weshalb sie eine Unterbringung beim Kindsvater als nicht sinnvoll erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid beim Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklä­rungen im vorliegenden Fall noch zu tätigen gewesen wären. Namentlich im Rahmen der Anhörung der Kindseltern am 3. September 2020 wurde diesen auch das rechtliche Gehör hinreichend gewährt.

3. In der Sache strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Kindseltern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder entzog und diese im «G.___» in [...] platzierte.

3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, sofern der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015, E. 5.2).

3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beistandschaft sei ursprünglich vom Eheschutzgericht angeordnet worden. Die Beiständin hätte sich um den persönlichen Verkehr zwischen dem (nicht-obhutsberechtigten) Kindsvater und seinen Kindern kümmern und eine sozialpädagogische Familienbegleitung organisieren sollen. Während der Mandatsführung habe sich aber gezeigt, dass die Beiständin ein immer grösser werdendes Aufgabengebiet habe übernehmen müssen. Da sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater gesundheitliche Probleme gehabt und die Kinder aufgrund des Elternkonflikts psychische Probleme gezeigt hätten, habe sich die Beiständin um schulische und gesundheitliche Belange der Kinder kümmern müssen. Für die KESB sei erstellt, dass die Eltern aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Verfassung sowie des anhaltenden Elternkonfliktes nicht in der Lage seien, ausreichend ihre Erziehungsverantwortung wahrzunehmen. Der Beiständin seien deshalb die entsprechenden Kompetenzen zu erteilen. Für die KESB stehe aufgrund des Berichts der Beiständin fest, dass die Kindsmutter derzeit mit der Betreuung der Kinder überfordert sei. Den Kindern könne die derzeitige Situation nicht mehr länger zugemutet werden. Bei der Anhörung habe die Kindsmutter dies bestätigt und erklärt, dass die Fremdplatzierung mit ihrer Einwilligung geschehen sei. Sie erachte dies als vorübergehende Massnahme. Der Vater habe durch seinen Anwalt beantragen lassen, dass die Kinder bei ihm wohnen dürften. Das Eheschutzgericht habe jedoch die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt. Für eine Abänderung der Obhutsregelung wäre das Gericht anzurufen. Die KESB hätte die Kinder höchstens notfallmässig einstweilen beim Vater statt im «G.___» unterbringen können. Die KESB erachte dies jedoch nicht als sinnvoll. Der Kindsvater sei selber gesundheitlich angeschlagen. Er sei derzeit in Rehabilitation nach einem Herzinfarkt. Wie er selber zugebe, könnte er die Betreuung der Kinder nicht selber wahrnehmen, sondern wäre auf die Unterstützung seiner Mutter und seines Bruders angewiesen. Dass diese Lösung nicht funktioniere, habe sich jedoch in den vergangenen Wochen gezeigt. Die Kinder seien hin und her geschoben worden und hätten unter dem Loyalitätskonflikt innerhalb der Familie gelitten. Die KESB erachte es deshalb als dringend notwendig, die Kinder aus dieser unglücklichen Situation zu befreien und an einem sicheren Ort unterzubringen.  

3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, die KESB gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Gericht für eine Abänderung des Obhutsentscheides zuständig sei. Dies sei jedoch gemäss Art. 134 Abs. 3 ZGB lediglich dann der Fall, wenn die Obhutszuteilung streitig sei. Die Kindsmutter wäre mit der Obhutszuteilung zum Kindsvater einverstanden. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, sei die einstweilige Unterbringung beim Kindsvater angebracht, zumal die Betreuung durch einen Elternteil einer Fremdbetreuung vorgehe. Er verfüge über eine geräumige 2,5 Zimmer Wohnung. Zwar sei er weiterhin als Bauarbeiter bzw. Beschichter angestellt, jedoch bis zur vollständigen Genesung noch krankgeschrieben. Dies ermögliche ihm nun in einer ersten Phase, viel Zeit mit seinen Töchtern zu verbringen. Er sei auch bereit, allfällige Änderungen betreffend Wohnung und Arbeit vorzunehmen, wenn es die Situation erfordere.

4.1 Nach Art. 315b Abs. 1 ZGB ist das Gericht während des Scheidungsverfahrens (Abs. 1 Ziff. 1), im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils (Abs. 1 Ziff. 2) sowie im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen (Abs. 1 Ziff. 3) zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kinderzuteilung und den Kindesschutz zuständig. Im Übrigen fällt die Abänderung dieser Anordnungen in die sachliche Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde (Art. 315 Abs. 2 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_102/2017 vom 13. September 2017, E. 2.1.1).

4.2 Im vorliegenden Fall hat das Eheschutzgericht mit Urteil vom 23. September 2019 die Obhut über die Kinder sowie das Besuchsrecht des Beschwerdeführers geregelt. Aufgrund der Akten steht fest, dass weder ein gerichtliches Verfahren zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen noch ein Scheidungsverfahren hängig ist. Demnach war die KESB zur Anordnung der streitigen Kindesschutzmassnahmen zuständig. Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass vorliegend der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis und die Unterbringung der drei Kinder nach Art. 310 ZGB im Streit liegt. Die Obhut, d.h. die tägliche Betreuung der drei Kinder im Alltag, wurde im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Kindsmutter zugeteilt, was nie geändert wurde.

5.1 Vorliegend bestand bereits eine sozialpädagogische Familienbegleitung und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für die Kinder und Unterstützung für die Kindseltern zu bieten. Die Beiständin berichtete vielmehr von massiven Intrigen zwischen der Familie des Kindsvaters bzw. diesem selbst und der Kindsmutter. Sie stellte auch eine Überforderung der Kindsmutter bei der Erziehung fest. Beide Elternteile sind gemäss Angaben der Beiständin zur Zeit nicht in der Lage, ihre Kompetenzen als Eltern zum Wohl ihrer drei Kinder wahrzunehmen. Die Kinder befinden sich sodann in einem belastenden Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern und der Familie väterlicherseits. Die Kindsmutter ist mit der Fremdplatzierung einverstanden, wohingegen der Beschwerdeführer die Kinder in seine Obhut nehmen möchte. Gemäss seinen eigenen Angaben arbeitet der Beschwerdeführer grundsätzlich im Vollzeitpensum als Bauarbeiter bzw. Beschichter, wobei er bis auf weiteres 60% arbeitsunfähig ist und an einer ambulanten kardialen Rehabilitation teilnimmt (vgl. Urkunden 16 und 17). Dem Arztzeugnis vom 2. September 2020 (Urkunde 4) ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ist. Darin wird namentlich ausgeführt, gewisse kognitive Defizite seien aufgrund der Situation mit der Kinderbetreuung phasenweise stärker vorhanden. Unter den gegebenen Umständen erscheint es unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer alleine um seine drei Kinder kümmern könnte. Eine Drittbetreuung durch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (seine Mutter und sein Bruder), wie sie in der Vergangenheit bereits stattgefunden hat, fällt künftig ausser Betracht. Gemäss Angaben der Beiständin ist der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr bereit, weiterhin für die Kinder des Beschwerdeführers zu sorgen. Die Betreuung durch den Beschwerdeführer bzw. eine entsprechende Drittbetreuung durch Familienangehörige des Beschwerdeführers ist auch mit Blick auf den von der Beiständin geschilderten Familienkonflikt zur Wahrung des Kindeswohls zu vermeiden. Die Ausführungen der Beiständin machen jedenfalls deutlich, dass ein für die Kinder erforderliches stabiles Umfeld weder beim Beschwerdeführer noch bei der Kindsmutter derzeit gewährleistet ist. Die Ausführungen im Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 2. September 2020, welcher eine Betreuung der drei Kinder durch den Beschwerdeführer befürwortet, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Diese Äusserungen des Psychiaters des Beschwerdeführers sind im Gegensatz zur umfassenden Beurteilung durch die Beiständin von der einseitigen Sichtweise des Beschwerdeführers geprägt. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung waren insofern erforderlich, als dass die übrigen milderen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind bzw. sich als unzureichend erwiesen haben, so dass das Wohl von C.___, D.___ und E.___ nicht anders geschützt werden konnte.

5.2 Das begleitete Besuchsrecht des Beschwerdeführers und die damit verbundene Anordnung, mit den Kindern in deutscher Sprache zu kommunizieren, erachtet die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 als äusserst wichtig. Sie verweist auf die massiven Konflikte und Intrigen zwischen den Kindseltern und dem Familiensystem väterlicherseits und dem daraus resultierenden Loyalitätskonflikt der Kinder. Mit den verfügten Modalitäten des Besuchsrechts wird eher gewährleistet, dass die Kinder nicht mit negativen Äusserungen über die Kindsmutter belastet werden. Jedenfalls bestehen für das Verwaltungsgericht keine Gründe, weshalb von der Empfehlung der Fachperson, welche in sehr engem Kontakt mit den Kindern und der Familie steht, abgewichen werden soll. Das begleitete Besuchsrechts ist demnach nicht zu beanstanden.

6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Roland Winiger ist entsprechend der am 30. Oktober 2020 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'636.40 (12.66 h à CHF 180.00 nebst CHF 167.90 Auslagen und CHF 188.48 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 2'636.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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