Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 05.06.2020 VWBES.2020.36

June 5, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,255 words·~11 min·4

Summary

Wassergebühren

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Juni 2020      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

       beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, Stampfli Rechtsanwälte   

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Buchegg, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Wassergebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ betreibt auf dem [...]hof in Hessigkofen Milchwirtschaft und zusammen mit B.___ in einer Tierhaltegemeinschaft eine Schweinezucht. Der Hof liegt ausserhalb des Baugebiets zwischen den früheren Ortschaften Hessigkofen, Aetigkofen und Gächliwil.

Der [...]hof wird seit den 1960er-Jahren mit Wasser des Zweckverbandes Wasserversorgung Schöniberg (Zweckverband) versorgt, welcher neben verschiedenen Aussenhöfen die (alten) Gemeinden Aetigkofen, Lüterswil und Gächliwil versorgte. Angeschlossen an die Verbandsleitung ist auch die Zuleitung zum […]hof im Ortsteil Gächliwil. Der Wasserbezug erfolgt direkt vom Zweckverband, über welchen auch abgerechnet wird.

Gächliwil fusionierte am 1. Januar 1995 zur Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil, Hessigkofen und Aetigkofen sind seit 1. Januar 2014 Ortsteile der fusionierten neuen Gemeinde Buchegg. Die Wasserversorgung der neuen Gemeinde Buchegg erfolgt für den Ortsteil Aetigkofen mit Wasser vom Zweckverband, für Hessigkofen durch die eigene Wasserversorgung. Andere Ortsteile werden vom Wasserverbund SWG oder von privaten Quellen versorgt. Die Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil wird weiterhin vom Zweckverband mit Wasser versorgt.

2. Im November 2014 gelangten A.___ und B.___ an die neue Gemeinde Buchegg mit der Anfrage, ob der Wasserpreis, welchen sie bezahlten, über die Gemeinde zu deren Ansätzen abgerechnet und ob bei Grossbezügern der Preis tiefer angesetzt werden könne. Zugleich fragten sie nach dem Zeitpunkt des Baus einer Verbindungsleitung zwischen der Wasserversorgung Hessigkofen und der Wasserversorgung Schöniberg, da dann eine Löschwasserreserve für ihren Hof überflüssig würde. Die Gemeinde antwortete, dass der Wasserpreis nach der Gebührenordnung von Aetigkofen abgerechnet werden könnte, das aber mit dem Zweckverband Schöniberg verhandelt werden müsse. Eine konkrete Planung für die Verbindungsleitung existiere nicht. Der Zweckverband beschloss am 15. Mai 2015, beim Kanton nachzufragen und dann zu verhandeln, allenfalls den Wasserverkauf an die Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil abzutreten.

Auf eine Nachfrage hin gab die Gemeinde Buchegg mit Schreiben vom 25. Januar 2018 bekannt, dass sie aufgrund der Anschlusssituation nicht zuständig sei, sondern der Zweckverband Schöniberg. Weil die dort angeschlossenen Aussenhöfe keine Anschlussgebühren hätten entrichten müssen, sei der Zweckverband damals ermächtigt worden, die Wasserlieferungen zu einem angepassten Preis direkt zu verrechnen. Bis zur Realisierung der Verbindungsleitung von Hessigkofen zum Reservoir Schöniberg, die nun im GWP Mühledorf und im «GWP gesamt» planerisch vorgesehen sei, bleibe die Situation unverändert. Erst nach dem Bau und einem allfälligen Anschluss des [...]hofes an diese Leitung der Gemeinde Buchegg könne mit der Gemeinde über Anschluss und Gebühren verhandelt werden.

3. Mit Eingabe vom 6. März 2019 stellten A.___ und B.___ beim Gemeinderat der Gemeinde Buchegg den Antrag, der [...]hof sei rückwirkend auf den 1. Januar 2018 dem neuen Wasserreglement der Gemeinde Buchegg zu unterstellen, somit für den jährlichen Bezug von ca. 8'000 m3 Wasser eine Verbrauchsgebühr von CHF 1.00/m3 zu erheben anstatt der vom Zweckverband verrechneten CHF 2.35 pro m3. Der Gemeinderat lehnte den Antrag an seiner Sitzung vom 25. April 2019 ab und eröffnete eine entsprechende Verfügung am 22. Mai 2019.

4. Am 5. Dezember 2019 wies die Kantonale Schätzungskommission eine bei ihr erhobene Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde ab.

5. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2020 gelangten A.___ und B.___ (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das Urteil der Schätzungskommission sei aufzuheben und der [...]hof in Hessigkofen sei rückwirkend auf 1. Januar 2018 dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde Buchegg zu unterstellen.

Die Einwohnergemeinde Buchegg liess am 18. März 2020 den Antrag stellen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 23. April 2020 nochmals Stellung.

6. Auf den Inhalt der Beschwerde und der Stellungnahmen wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist rechtzeitig und formrichtig eingereicht worden (§§ 67 und 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide der Schätzungskommission (§ 168 Abs. 1 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15; § 36 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41) und das Verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 2 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12; § 36 GBV). Die vor den Vorinstanzen unterlegenen Beschwerdeführer sind als Eigentümer und Wasserbezüger vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 VRG), auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführer verlangen unter Ziffer 5 ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2020 die Rückerstattung von seit dem 1. Januar 2018 zuviel verlangten Gebühren. Das Begehren ist neu und damit unzulässig (§ 68 Abs. 3 VRG), auch wenn es dem Vollzug des ursprünglichen Beschwerdebegehrens dient, wonach rückwirkend ab 1. Januar 2018 das neue Wasserreglement der Gemeinde Buchegg angewendet werden solle. Es richtet sich zudem gegen die falsche Körperschaft, wie die Gemeinde zu Recht vorbringt.

2. Das GWBA bestimmt, dass Träger der Siedlungswasserwirtschaft die Gemeinden und die übrigen Organisationen sind, die gegen Beiträge und Gebühren Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen erstellen und betreiben (§ 91). Die Siedlungswasserwirtschaft ist eine Aufgabe der Einwohnergemeinden; abweichende bestehende Verhältnisse bleiben vorbehalten (§ 95). Die Einwohnergemeinde kann die Siedlungswasserwirtschaft oder Teile davon andern Personen des öffentlichen Rechts oder juristischen Personen des Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand übertragen (§ 96). Die Einwohnergemeinden und bestehenden Träger können Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen einem gemeinsamen Träger übergeben (§ 97 Abs. 1). Alle Träger sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Einwohnergemeinden grundsätzlich gleichgestellt (§ 98 Abs. 1). Für die Erschliessungsplanung bleibt die Einwohnergemeinde jedoch auch bei Übertragung von Aufgaben verantwortlich. Ihr obliegt ferner der Erlass der Reglemente nach § 109 Absatz 2 und § 121, wenn der Träger kein Zweckverband im Sinne des Gemeindegesetzes ist (§ 98 Abs. 2). Die Träger der Wasserversorgung sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen zu erstellen und die Siedlungswasserwirtschaft zu gewährleisten (§ 108 Abs. 1). Hinsichtlich der Wasserversorgung bestimmt das Gesetz, dass innerhalb der Bauzone alle Bauten mit Wasserbedarf an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung anzuschliessen sind, wobei abweichende Reglemente der Einwohnergemeinden vorbehalten bleiben. Ausserhalb der Bauzone gilt die Anschlusspflicht, soweit der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. Ausnahmen von der Anschlusspflicht können bei Gebäuden gewährt werden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, mit Wasser versorgt werden (§ 114).

3. Die Gemeinde Buchegg hat für die Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet am 7. Dezember 2017 (Datum des Gemeindeversammlungsbeschlusses) ein Wasserreglement (abgekürzt nachfolgend mit Wasserreglement) mit zwei Anhängen erlassen, welches vom Regierungsrat mit RRB Nr. 307 vom 13. März 2018 genehmigt wurde. Sie regelt darin die Beziehungen zwischen der Gemeinde als Eigentümerin der Wasserversorgungen und den Wasserzulieferanten und den Wasserbezügern (§ 1), so z.B. für die Wasserlieferung durch die Städtischen Werke Grenchen (SWG) und den Zweckverband Schöniberg (§ 2 Abs. 4). Öffentliche Leitungen der Gemeinde sind durch die genehmigten Nutzungs- und Erschliessungspläne definiert (§ 8). Die Erschliessungspflicht der Gemeinde erstreckt sich ausschliesslich über die ausgeschiedenen Bauzonen (§ 9 Abs. 1). Ausserhalb der Bauzone kann die Gemeinde die Erschliessung mit Wasser vornehmen, wenn es zumutbar und zweckmässig ist, wobei die Begünstigten die Baukosten zu übernehmen haben (§ 9 Abs. 3). Hausanschlussleitungen sind Eigentum des Grundeigentümers des erschlossenen Grundstücks, der für den Unterhalt und Ersatz zu sorgen hat (§ 15). Die Wasserbezüger in der Bauzone und im Bereich des öffentlichen Versorgungsnetzes sind verpflichtet, das Wasser ab der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen, sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (§ 29). Das Reglement trat auf den 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzte die Reglemente der ehemaligen Altgemeinden und alle widersprechenden Bestimmungen, die von den Altgemeinden erlassen wurden (§§ 44 und 46).

4.1 Nach den dargelegten rechtlichen Grundlagen ist klar, dass die Gemeinde Buchegg nicht Trägerin der Wasserversorgung der Gemeinde Lüterswil-Gächliwil ist, an welche die Beschwerdeführer ihren Hof für die Wasserversorgung angeschlossen haben. Zuständig für die Wasserversorgung in Lüterswil-Gächliwil ist immer noch der Zweckverband Schöniberg, welchem nach Gesetz – bis auf die Planung – dieselben Kompetenzen zukommen wie einer Gemeinde. Der Zweckverband Schöniberg ist also verantwortlich für Anschlüsse an sein Netz wie auch für das Festlegen der entsprechenden Gebühren für den Anschluss und den Wasserbezug ab seinem Netz.

4.2 Dass die frühere Gemeinde Aetigkofen, welche heute Teil der neuen Gemeinde Buchegg ist, Mitglied des Zweckverbandes Schöniberg war, ändert daran nichts, auch wenn deren Mitgliedschaft im Zweckverband unterdessen wohl auf die neue Gemeinde Buchegg übergegangen ist. Die neue Gemeinde wurde dadurch möglicherweise auch zur Eigentümerin des Netzes im Ortsteil Aetigkofen, was aber hier nicht entscheidend ist. Eigentümerin der Verbandsleitungen in Lüterswil-Gächliwil wurde die Gemeinde Buchegg durch die Fusion der Altgemeinden nicht, da Lüterswil-Gächliwil nicht Teil der neuen Gemeinde ist, sondern selbständig blieb. Die Gemeinde Buchegg hat den Zweckverband durch die Fusion der Altgemeinden nicht «absorbiert». Der Zweckverband blieb bestehen und ist, wie im Wasserreglement dargestellt, bloss einer der Wasserzulieferer der neuen Gemeinde, insbesondere für den Ortsteil Aetigkofen.

4.3 Der Hof der Beschwerdeführer war nie an die Wasserversorgung der früheren Gemeinde Hessigkofen angeschlossen, was unbestritten ist. Die Anschlussleitung zum Hof ging und geht ab der Leitung des Zweckverbandes im Ortsteil Gächliwil. Die Leitung mit einem Durchmesser von 2 Zoll ist als Anschlussleitung bezeichnet und hellblau gefärbt (vgl. Planauszug Infogis der Gemeinde Lüterswil-Gächliwil, abrufbar im Internet) und entspricht auch von der Dimensionierung her keiner öffentlichen Leitung. Sie bliebe auch nach dem Wasserreglement von Buchegg, wenn dieses Anwendung fände, eine private Anschlussleitung. Dass sie teilweise im Gemeindegebiet des Ortsteils Hessigkofen verläuft, spielt keine Rolle: Anschlussleitungen stehen im Eigentum des Nutzers (§ 15 Reglement). Auch zivilrechtlich gehörte die Leitung, wenn es nicht (im öffentlichen Recht) anders geordnet wäre, nicht der Gemeinde Buchegg, sondern dem Eigentümer des Werks, von dem sie ausgehen, also dem Zweckverband (Art. 676 ZGB), da keinerlei Verbindung mit der Wasserversorgung des Ortsteils Hessigkofen besteht.

4.4 Eine Erschliessungspflicht besteht für die neue Gemeinde Buchegg so wenig wie früher für die Gemeinde Hessigkofen, da der Hof weitab von der Bauzone liegt und genügend erschlossen ist (§ 95 f. GWBA). Wenn eine neue Verbindungsleitung mit einem Kaliber von 200 mm Nennweite zwischen der Wasserversorgung Schöniberg in Gächliwil und derjenigen von Buchegg (Ortsteil Hessigkofen) erstellt wird, wie das nach der übergeordneten Planung (Generelle Wasserversorgungsplanung, Teil-GWP «Dorfteil Mühledorf», Plan 1:5000, Orientierungsinhalt; Technischer Bericht vom 1. März 2018, beschlossen vom Gemeinderat Buchegg am 7. Mai 2018, zustimmend zur Kenntnis genommen vom Zweckverband Schöniberg am 15. März 2018 und vom Gemeinderat Lüterswil-Gächliwil am 29. Mai 2018, genehmigt mit RRB Nr. 2018/1359 vom 3. September 2018) vorgesehen ist und auch schon im GWP des Zweckverbandes Wasserversorgung Hessigkofen-Tscheppach vom 23. Februar 2010 (Hessigkofen) bzw. 30. Juni 2010 (Tscheppach), genehmigt durch RRB Nr. 2013/2330 vom 17. Dezember 2013 vorgesehen war, wird ein Anschluss des Hofes an diese Leitung wohl möglich; zwingend ist er aber nicht (§ 9 Abs. 3 und § 29 Wasserreglement).

4.5 Gebühren sind eine Gegenleistung für das Erbringen einer Leistung der öffent­lichen Hand. Die Gemeinde Buchegg ist für den Hof der Beschwerdeführer, was die Wasserversorgung betrifft, nicht Leistungserbringerin. Ihr steht schon aus diesem Grund kein Recht zu, von den Beschwerdeführern Gebühren für den Wasserbezug zu erheben und dazu ihr Gebührenreglement anzuwenden. Solange der Hof der Beschwerdeführer sein Wasser vom Zweckverband und aus dessen Leitungssystem bezieht, steht die Regelung der Gebühren und deren Einzug dem Zweckverband als Träger der entsprechenden Wasserversorgung zu (§ 91 GWBA). Dass diese Regelung auf einer «privaten Vereinbarung» mit dem Zweckverband beruhe, wie die Vorinstanz im Urteil erwägt, ist zwar falsch, geht doch aus den dargestellten gesetzlichen Grundlagen klar hervor, dass es sich um ein Anschlussverhältnis gestützt auf öffentliches Recht handelt, ändert aber am Ergebnis nichts.

5. Eine Ungleichbehandlung im Rechtssinn besteht nicht, wie die Gemeinde zu Recht vorbringt. Die Beschwerdeführer beziehen ihr Wasser nicht von der Wasserversorgung der Gemeinde Buchegg, sondern von einem andern Träger, nämlich dem Zweckverband, dies im Unterschied zu den beiden genannten Aussenhöfen, welche zur früheren Gemeinde Aetigkofen gehören, die nun Teil der neuen Gemeinde Buchegg ist. Es erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen.

6. Wenn sich die Beschwerdeführer in ihrer letzten Eingabe darauf berufen, die Gemeinde Buchegg sei darauf zu behaften, dass die Angaben im einzig eingereichten Teil-GWP Mühledorf, in welchem die Anschlussleitung zum [...]hof eingetragen sei, zuträfen und sie sich darauf hätten verlassen dürfen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das entsprechende GWP bisher nur zur Orientierung aufgelegt und nicht genehmigt worden ist, während das GWP des Zweckverbandes Hessigkofen-Tscheppach, welches noch Gültigkeit hat, bereits mit (öffentlich publiziertem) RRB Nr.2013/2330 vom 17. Dezember 2013 genehmigt wurde. Und darin ist keine Leitung zum [...]hof eingetragen. Wie die Beschwerdeführer aber zu Recht erwähnen, ist das nicht entscheidrelevant.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ergebnis werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind auf CHF 1'000.00 festzusetzen und von den Beschwerdeführern je zur Hälfte zu bezahlen; sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beschwerdeführer haben zudem der Gemeinde Buchegg, die sich als kleine Gemeinde von einem Rechtsanwalt vertreten lassen durfte — zumal die Beschwerdeführer auch von einem Rechtsanwalt vertreten waren — eine Parteientschädigung zu bezahlen. Entsprechend der eingereichten Kostennote ist diese auf CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und von den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführer A.___ und B.___ haben die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 je zur Hälfte zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Buchegg eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) je zur Hälfte (also je CHF 1'500.00) zu bezahlen, unter Solidarhaft für den gesamten Betrag.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2020.36 — Solothurn Verwaltungsgericht 05.06.2020 VWBES.2020.36 — Swissrulings