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Solothurn Verwaltungsgericht 27.10.2020 VWBES.2020.357

October 27, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·799 words·~4 min·4

Summary

Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Oktober 2020   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Soziale Dienste Oberer Leberberg,   

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ wird seit dem 1. November 2015 durch die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

2. Mit Verfügung vom 25. August 2020 wurde A.___ die Auflage erteilt, seine 4-Zimmer-Eigentumswohnung an der [...] in [...] bis spätestens am 31. März 2021 zu veräussern und umgehend alles Zumutbare zu unternehmen, um eine günstigere Wohnung zu erlangen. A.___ habe weiter bis am 30. September 2020 eine Liegenschaftsschätzung vorzulegen sowie seine Verkaufsbemühungen und die Suchbemühungen für die neue Wohnung zu dokumentieren. A.___ wurde auf die Möglichkeit der Kürzung der Sozialhilfe im Unterlassungsfall hingewiesen.

3. Mit Beschwerde vom 4. September 2020 gelangte A.___ an das Departement des Innern (DdI), welches hierauf mit Entscheid vom 10. September 2020 nicht eintrat.

4. Mit Beschwerde vom 9. September 2020 wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Daran hielt er mit Eingabe vom 18. September 2020 fest.

5. Mit Stellungnahme vom 18. September 2020 schloss das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

6. Am 9. Oktober 2020 ging die Stellungnahme des SDOL zusammen mit den Akten ein.

7. Mit Eingaben vom 24. September 2020 und 21. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Beschwerdegegenstand und zu prüfen ist, ob das DdI auf die Beschwerde vom 4. September 2020 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, bei der angefochtenen Verfügung der SDOL vom 25. August 2020 handle es sich um eine Zwischenverfügung. Als solche könne sie nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneine das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachen Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle. Ein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil bei Nichtbefolgung beider Auflagen sei nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr enthält seine Eingabe pauschale Anschuldigungen gegenüber von Mitgliedern der SDOL sowie Ausführungen zu seinen sozialhilferechtlichen Ansprüchen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

2.3 Die vorliegend zu beurteilenden Anordnungen des SDOL, die Verpflichtung zur Veräusserung seiner Eigentumswohnung sowie damit verbundene Anordnungen, stellen sozialhilferechtliche Auflagen dar, welche mit der Androhung einer Leistungskürzung im Fall der Nichtbeachtung verbunden sind (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet derlei Auflagen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die diesbezügliche Formulierung stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 BGG statuierten Erfordernis des nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (BGE 146 I 62, E. 5.3). Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Falle der Aufrechterhaltung der Auflagen ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer denn auch frei, die Auflagen zu befolgen. Die Auflagen greifen nicht direkt in seine Rechtsstellung ein und sind mithin nicht anfechtbar. Anfechtbar ist lediglich die gestützt auf die Nichteinhaltung von Auflagen verfügte Leistungskürzung. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 4. September 2020 zu Recht nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Bachmann

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