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Solothurn Verwaltungsgericht 14.09.2020 VWBES.2020.345

September 14, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·742 words·~4 min·5

Summary

Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. September 2020   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___  

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Beschwerdegegnerin

betreffend     Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Mit Entscheid vom 4. August 2020 stimmte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein der Annahme und Zustimmungserklärung des Beistands für A.___ zum Inventar und den Teilungsbestimmungen vom 29. April 2020 über den Vermögensnachlass der am 9. September 2019 verstorbenen […] zu. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 400.00 festgesetzt und A.___ zur Bezahlung auferlegt. Der Entscheid wurde A.___ unbegründet eröffnet und mit dem Hinweis versehen, dass innert 10 Tagen seit Eröffnung eine schriftliche Begründung verlangt werden könne.

2. Am 21. August 2020 wandte sich A.___ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und erhob sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2020 der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein. Mit Schreiben vom 28. August 2020 wurde ihre Eingabe als Gesuch um Begründung des Entscheids entgegengenommen und zuständigkeitshalber der KESB übermittelt.

3. Mit begründetem Entscheid vom 1. September 2020 trat die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein auf das Gesuch um Begründung wegen unbenütztem Fristablauf nicht ein. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Vorinstanz erwog, der besagte Entscheid sei A.___ am 6. August 2020 zugestellt worden. Das Gesuch um Begründung sei jedoch erst am 24. August 2020 der Post übergeben worden. Die zehntägige Frist sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, weshalb auf den Antrag von A.___ nicht eingetreten werden könne.

4. Am 7. September 2020 erhob A.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde bei der KESB und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 4. August 2020 betreffend die Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts: Erbteilung. Sie machte im Wesentlichen geltend, von ihrer Mutter nichts erben zu wollen. Zudem wolle sie keine Kosten im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung tragen.

5. Mit Verfügung vom 7. September 2020 nahm die KESB die Eingabe von A.___ als Beschwerde gegen den Präsidialentscheid vom 1. September 2020 entgegen und übermittelte diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

6. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. September 2020 (Postaufgabe) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und erklärte zusammenfassend, dass sie für ihre volljährigen Kinder nicht mehr aufkommen wolle und das Testament ihrer leiblichen Mutter nach wie vor ablehne.

7. Die Beschwerde von A.___, bestehend aus den beiden Schreiben vom 7. September 2020, gegen den Entscheid der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

8. § 68 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) bestimmt als weitere Eintretensvoraussetzung, dass die Beschwerde eine Begründung enthalten muss. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Die Begründung muss sich damit – zumindest in minimaler Weise sachbezogen – mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), Zürich / Basel / Genf 2014, § 54 N 1 mit Verweis auf Griffel, a.a.O., § 23 N 17).

9. Aus den beiden Schreiben der Beschwerdeführerin geht im Wesentlichen ihre Unzufriedenheit über ihre Erbenstellung nach dem Ableben der Mutter und die angebliche Verpflichtung zur Bezahlung einer Gebühr für die Testamentseröffnung hervor. Inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leiden soll, ist der Beschwerde aber nicht ansatzweise zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin setzt sich schlicht nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Kopie der Eingabe von A.___ vom 7. September 2020 (Postaufgabe) geht zur Kenntnisnahme an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Trutmann

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