Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A. ___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. Stadt [...], vertreten durch Schuldirektion der Stadt [...]
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Schulübertritt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 C.___ besuchte bis im Sommer 2020 die sechste Klasse in der Primarschule [...] in [...]. Anlässlich des Übertrittsgesprächs vom 3. März 2020 betreffend den Übertritt in die Sekundarstufe empfahl die Klassenlehrperson eine Zuteilung des Schülers in das Anforderungsniveau E (Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung für erweiterte Anforderungen mit oder ohne Berufsmaturität oder zur Fachmittelschule; vgl. § 30 Abs. 1 lit. b Volksschulgesetz [VSG, BGS 413.111]). Die Erziehungsberechtigten zeigten sich mit dieser Empfehlung nicht einverstanden, weshalb der Schüler für die Kontrollprüfung angemeldet wurde.
1.2 Nachdem die Kindseltern bei der Schuldirektion eine Anhebung der Schulnoten ihres Sohnes verlangten und diesem Begehren nicht Folge geleistet wurde, erhoben sie am 3. April 2020 Beschwerde beim Volksschulamt des Kantons Solothurn. Im Wesentlichen machten sie geltend, eine Kontrolle der einzelnen Tests und des Notenportfolios des Zeugnisses der sechsten Klasse von C.___ hätten formale Fehler ergeben, welche berichtigt werden müssten und zu einer Anhebung des Notenschnitts führen würden. Sie hätten bei der Schuldirektion des Kantons Solothurn eine Anhebung des Notenschnitts in den Fächern Mathematik, Deutsch und NMG bis am 31. März 2020 verlangt. Diese sei aber nicht antragsgemäss erfolgt. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Eltern zahlreiche Kopien von Prüfungen ihres Sohnes samt entsprechenden Bemerkungen zu den Korrekturen der Lehrpersonen ein.
1.3 Am 4. Mai 2020 wandte sich das Volksschulamt an die Kindseltern und bat um telefonische Kontaktaufnahme, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
1.4 C.___ absolvierte am 22. Juni 2020 die Kontrollprüfung und erzielte in den Fächern Mathematik und Deutsch die Noten 5.1 beziehungsweise 5.0. Das Resultat wurde den Kindseltern mit Schreiben vom 26. Juni 2020 mitgeteilt und erklärt, dass die erzielten Noten der Kontrollprüfung eine Einstufung in die Sekundarstufe E zur Folge hätten.
1.5 Dagegen beschwerten sich die Kindseltern mit zahlreichen E-Mails und Telefonaten bei der Prüfungsleitung und beim Volksschulamt beziehungsweise beim Departement für Bildung und Kultur (im Folgenden DBK) und machten geltend, sie hätten die Kontrollprüfungen im Schulhaus [...] eingesehen und sämtliche Prüfungsaufgaben nachgerechnet und analysiert. Dabei seien sie auf Fehler gestossen. Mit der von ihnen neu errechneten Punktezahl steige der Notendurchschnitt der Kontrollprüfung von 5.05 auf 5.3. Ihr Sohn sei deshalb berechtigt, nach den Sommerferien den Unterricht der Sekundarstufe P zu besuchen. Wie bei seinen übrigen […] Geschwistern sei es der Wunsch ihres Sohnes, in die Sekundarstufe P eingestuft zu werden.
1.6 Mit Schreiben und E-Mail vom 3. Juli 2020 wurde den Eltern von der Prüfungsleitung mitgeteilt, dass die Kontrollprüfung des Schülers vom Korrekturteam für Mathematik und Deutsch nachgeprüft und einzelne Beanstandungen anerkannt worden seien. Im Fach Deutsch seien dem Schüler 1.5 Punkte und in Fach Mathematik 1 Punkt zusätzlich angerechnet worden. Insgesamt habe sich der Notenschnitt um 0.05 verbessert, was aber keine Änderung an der Einstufung in die Sekundarstufe E zur Folge habe.
1.7 Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (im Folgenden die Übertrittsverfügung) teilte die Schulkonferenz den Schüler auf Beginn des neuen Schuljahres definitiv in die Sekundarstufe E ein.
1.8 Dagegen und gegen das sechste Klasse-Schulzeugnis ihres Sohnes erhoben die Kindseltern am 8. und 11. Juli 2020 Beschwerde beim DBK. Neben den Beschwerdeschriften reichten sie zahlreiche Unterlagen ein. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden in der Folge vereint.
1.9 Am 17. Juli 2020 nahm die Schulleiterin des Schulkreises […] zu den Beschwerden Stellung. Im Wesentlichen machte sie geltend, sämtliche Schritte im Übertrittsverfahren seien vorliegend eingehalten und von der Schulleitung überprüft worden. Vor diesem Hintergrund gebe es keinen Grund, die Empfehlung der Klassenlehrperson für ungültig zu erklären. Die Klassenlehrperson habe viel Berufserfahrung auf dieser Klassenstufe und kenne das Übertrittsverfahren sowie die Anforderungen an die Schüler.
Ebenfalls am 17. Juli 2020 liess sich die Klassenlehrperson vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, der Übertrittsprozess basiere auf den Noten der sechsten Klasse und verlaufe nach den Vorgaben des Laufbahnreglements. Die Eltern seien transparent und korrekt informiert worden. Am Übertrittsgespräch vom 3. März 2020 sei den Kindseltern das Portfolio der 6. Klasse vorgelegt worden. Anhand dessen sei ihnen die Notensituation von C.___ erklärt worden. Die Kindseltern hätten Mühe gehabt, dies anzunehmen und es seien Vorwürfe gegenüber der Lehrperson gefallen. Um das ganze Bild aufzuzeigen, habe sie die Unterlagen der 5. Klasse miteinbezogen. Die Notengebung 5.0 im Fach Mathematik im Schulzeugnis von C.___ sei korrekt.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 nahmen die Fachteamverantwortlichen Deutsch und Mathematik der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (im Folgenden die Fachteamverantwortlichen) Stellung und stützten die fachliche Einstufung des Schülers in die Sekundarstufe E.
2.1 Am 6. August 2020 teilte das DBK den Kindseltern mit, dass C.___ während der Dauer des Beschwerdeverfahrens den Unterricht der Sekundarstufe E besuchen müsse.
2.2 Mit Schreiben vom 7. August 2020 wandten sich die Kindseltern abermals an das DBK und erklärten, sie seien mit dem Besuch des Unterrichts der Sekundarstufe E während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden. Gleichzeitig beschwerten sie sich dagegen bei Regierungsrat R. Ankli und verlangten eine vorsorgliche Zuteilung ihres Sohnes in die Sekundarstufe P. Sollte bis zum Schulbeginn am 10. August 2020 keine Verfügung vorliegen, bleibe ihr Sohn am 10. August 2020 zu Hause.
2.3 Mit schriftlicher Antwort vom 7. August 2020 erklärte Regierungsrat R. Ankli den Kindseltern, der Schulbesuch von C.___ im Anforderungsniveau E sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorgesehen, weil bis zum 10. August 2020 noch kein Beschwerdeentscheid vorliegen werde. Diese Massnahme sei nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die entsprechenden Voraussetzungen dafür lägen aber vorliegend nicht vor.
2.4 Mit Verfügung vom 13. August 2020 wies das Volksschulamt im Namen des DBK die Beschwerden vom 8. Juli 2020 und vom 11. Juli 2020 ab und es wurden die Verfahrenskosten den Kindseltern zur Bezahlung auferlegt.
2.5 Mit Schreiben vom 17. August 2020 brachte das Volksschulamt den Kindseltern die Auswertung der Fachteamverantwortlichen in den Fächern Deutsch und Mathematik zur Kenntnis. Demnach erreichte C.___ in der Kontrollprüfung im Fach Deutsch die Note 5.2 und im Fach Mathematik die Note 5.1, was einem Notenschnitt von 5.15 entspreche. Den Eltern wurde mitgeteilt, dass für das Anforderungsniveau der Sekundarstufe P ein Notenschnitt von 5.2 oder höher benötigt werde und die Einstufung von C.___ in das Anforderungsniveau E nach wie vor korrekt sei.
3.1 Am 26. August 2020 erhoben die Kindseltern (im Folgenden die Beschwerdeführer), von nun an vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangten was folgt:
1. Der Entscheid des Departements für Bildung und Kultur vom 13. August 2020 sei aufzuheben und C.___ sei in die erste Klasse der Sekundarstufe P zuzuteilen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Gesamtpunktzahlen von C.___ in den Kontrollprüfungen Deutsch und Mathematik unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Berechnungskriterien zur Ermittlung der jeweiligen Prüfungsnoten offenzulegen. Nach erfolgter Offenlegung sei den Beschwerdeführern eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.
3. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei C.___ umgehend und provisorisch der Besuch der ersten Klasse der Sekundarschule P in der […] zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde indes gutgeheissen und das Volksschulamt aufgefordert, die entsprechenden Verfahrensakten einzureichen.
3.3 Am 21. September 2020 liess sich die Schuldirektorin vernehmen und mit Verweis auf die Vorakten die Abweisung der Beschwerde beantragen. Auch das DBK schloss in seiner Stellungnahme vom 23. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
3.4 Mit Verfügung vom 29. September 2020 wurden den Beschwerdeführern die beantragten Verfahrensakten, insbesondere die vom Schüler erzielten Gesamtpunktzahlen in der Kontrollprüfung, zur Kenntnisnahme zugestellt.
3.5 Am 1. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
3.6 Am 16. November 2020 gingen vom Volksschulamt weitere Akten zum Zeugnis des Schülers ein.
4. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (§ 67 und § 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 29 VRG, § 87quater Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111) und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 47 VRG, 87quater VSG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). C.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Als sorgeberechtigte Eltern und gesetzliche Vertreter sind A.___ und B.___ damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Weil das DBK bereits als Rechtsmittelinstanz entschieden hat, ist die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt: Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (§ 67bis Abs. 1 lit. a und b VRG).
2. Anlass zur Beschwerde gab die Einstufung von C.___ in die Sekundarstufe E anstelle des von den Kindseltern verlangten Anforderungsniveaus P (Progymnasium). In sachverhaltlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, anlässlich des Übertrittsgesprächs vom 3. März 2020 habe die Klassenlehrperson den Kindseltern mitgeteilt, dass C.___ die Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarschule P nicht erfülle, weshalb eine Zuteilung in die Sekundarschule E beantragt werde. Für den Schüler und seine Eltern sei diese Einschätzung der Klassenlehrperson nicht nachvollziehbar. Da das Kind seinen Eltern mitgeteilt habe, eine akademische Laufbahn einschlagen zu wollen, hätten sich die Kindseltern mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden gezeigt. C.___ sei deshalb für die Kontrollprüfung angemeldet worden. Diese Kontrollprüfung in den Fächern Mathematik und Deutsch habe der Schüler am 22. Juni 2020 absolviert. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 seien den Eltern die Prüfungsresultate mitgeteilt worden. Diesen zufolge habe C.___ in Mathematik die Note 5.1 und in Deutsch die Note 5 erreicht. Gestützt auf den Notendurchschnitt von 5.05 sei er der Sekundarschule E zugeteilt worden. Unmittelbar nach Erhalt der Prüfungsresultate hätten die Beschwerdeführer Einsicht in die abgelegten Prüfungen sowie die dazugehörigen Lösungsraster verlangt.
Sodann hätten die Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 die Kontrollprüfungen einsehen und diverse Fehler in der Prüfungsbewertung feststellen können. Dies hätten sie der Prüfungsleitung umgehend gemeldet. Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 habe ihnen die Prüfungsleitung mitgeteilt, dass die Vorbringen der Eltern teilweise gutgeheissen würden und im Fach Deutsch die Note auf eine 5.1 anzuheben sei, was indes nichts an der bisherigen Einstufung ändern würde. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 sei den Eltern schliesslich mitgeteilt worden, dass C.___ gestützt auf das Übertrittsverfahren definitiv der Sekundarschule E zugeteilt werde. Dagegen hätten sie Beschwerde erhoben und eine unrichtige Bewertung der Kontrollprüfung von C.___ gerügt. Erst mit der Vernehmlassung habe die Prüfungsleitung die Gutachten der von der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz mandatierten Fachteamverantwortlichen der Fächer Deutsch und Mathematik eingereicht. Im Gutachten zur Kontrollprüfung im Fach Deutsch vom 21. Juli 2020 komme die Gutachterin zum Ergebnis, dass die Prüfung von C.___ gegenüber der Erstbeurteilung mit 2.5 zusätzlichen Punkten bewertet werden müsse. Welche Auswirkungen die zusätzlichen Punkte auf die Schlussnote haben würden, sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 17. August 2020 seien den Eltern die angepassten Resultate der Kontrollprüfung zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund der zusätzlich gesprochenen 2.5 Punkte im Fach Deutsch habe sich die Note von C.___ nunmehr auf eine 5.2 verbessert. Zusammen mit der unveränderten Mathematiknote 5.1 betrage der Notendurchschnitt neu 5.15 und liege somit nur 0.05 Notenpunkte unterhalb des zur Einteilung in die Sekundarschule P erforderlichen Notendurchschnitts von 5.2. Neben der Beschwerde gegen den Übertrittsentscheid hätten die Kindseltern zusätzlich Beschwerde gegen das Zeugnis der sechsten Klasse von C.___ erhoben. Bei einer korrekten Bewertung der verschiedenen Einzelnoten wäre das Zeugnis nach oben zu korrigieren gewesen, was zu einer Einteilung in die Sekundarstufe P geführt hätte. Obschon die Beschwerde gegen das sechste Klasse-Schulzeugnis nicht gutgeheissen worden sei, richte sich die vorliegende Beschwerde einzig gegen die Übertrittsverfügung.
3. Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens ist demnach einzig noch die Rechtmässigkeit der Übertrittsverfügung vom 6. Juli 2020, in welcher die Zuteilung des Schülers in die Sekundarschule E verfügt worden ist.
4.1 Diesbezüglich rügen die Kindseltern zunächst eine Verletzung des Verbots der «reformatio in peius» und machen zusammenfassend geltend, nachdem sie bei der Prüfungsleitung verschiedene Neubeurteilungen der Kontrollprüfung beantragt hätten, sei diesen im Fach Deutsch teilweise stattgegeben worden. Aufgrund dieser Neubeurteilung sei die Deutsch- und damit die Durchschnittsnote angehoben worden. Die Übertrittsverfügung sei anschliessend gestützt auf die erstmals korrigierten Notenwerte ergangen. Die Vorinstanz stütze im angefochtenen Entscheid nun das gutachterliche Ergebnis, wonach die Kontrollprüfung im Fach Deutsch mit 2.5 zusätzlichen Punkten zu bewerten sei. Dieses Gutachten beziehe sich indes auf die Erstbeurteilung der Prüfung und berücksichtige die erstmaligen Nachkorrekturen der Kontrollprüfung nicht. In Übereinstimmung mit der erstmaligen Nachkorrektur gehe das Gutachten davon aus, dass die Aufgabe 8 zum Themenbereich «Literarischer Text» mit einem zusätzlichen Punkt zu bewerten sei. Demgegenüber werde im Gutachten bei der Bewertung der Aufgabe 2 «Text Schreiben» im Themenbereich «F. Schreiben» fälschlicherweise nur von 4.5 errechneten Punkten ausgegangen. Bereits vor Erlass der Übertrittsverfügung sei diese Aufgabe aber mit der höheren Punktzahl von 5 errechneten Punkten bewertet worden. Soweit das Gutachten zur Deutschprüfung und mit ihm die Vorinstanz zum Schluss komme, die betreffende Aufgabe sei nun wiederum mit den ursprünglichen 4.5 Punkten korrekt bewertet worden, stelle dies eine nachträgliche Abänderung zu Ungunsten von C.___ und damit eine Verletzung der «reformatio in peius» dar (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 f.).
4.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich dieser Vorwurf als unbegründet: Nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch liegt eine «reformatio in peius» grundsätzlich nur dann vor, wenn die Rechtsmittelinstanz aufgrund einer Beschwerde des von der Verfügung Betroffenen den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt und einen für den Beschwerdeführer noch ungünstigeren Entscheid – im Dispositiv – trifft (vgl. Annette Guckelberger: Zur reformatio in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, in: ZBL 2010 S. 96 f. mit Verweis auf Attilio R. Gadola: Die reformatio in peius vel melius in der Bundesverwaltungsrechtspflege, in: AJP 1998, S. 59 f.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wies die Schulleitungskonferenz C.___ der Sekundarschule E zu. Die dagegen erhobene Beschwerde (und die Beschwerde gegen das sechste Klasse-Schulzeugnis von C.___) beurteilte das DBK abschlägig (Dispositivzifff. 5.1). Zudem wurde im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Mathematiknote im Zeugnis von C.___ bestehen bleibt (Dispositivziff. 5.2) und C.___ die erste Klasse der Sekundarschule E im Schulhaus […] in […] zu besuchen hat (Dispositivziff. 5.3). Einen für den Schüler ungünstigeren Entscheid fällte das Departement damit nicht. Eine Verletzung des Gebots der «reformatio in peius» ist demnach nicht auszumachen. Ob sich das Verbot überhaupt an die Verwaltungsbehörden richtet, kann nach dem Gesagten offenbleiben.
5.1 Weiter monieren die Kindseltern eine unrichtige Anwendung des Laufbahnreglements für die Volksschule (Laufbahnreglement, BGS 413.412). Im Rahmen der Kontrollprüfung werde die Sachkompetenz der Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik geprüft. Für die Zuteilung zu einem Anforderungsniveau würden die für das Übertrittsverfahren definierten Notenwerte gemäss § 20 Laufbahnreglement gelten (vgl. § 31 i.V.m. § 20 Laufbahnreglement). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei zur Bestimmung des Notenwertes auf den ungerundeten Notendurchschnitt der Kontrollprüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik abzustellen. Dies treffe nicht zu. Richtig sei, dass im Rahmen des Übertrittsverfahrens bisweilen auf den ungerundeten Notendurchschnitt abgestellt werde. Diese Regelung betreffe gemäss § 19 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement indes nur das ordentliche Übertrittsverfahren. Für die Berechnung des massgebenden Notendurchschnitts im ausserordentlichen Übertrittsverfahren, das heisst bei der Kontrollprüfung, fehle es an einer entsprechenden Regelung. Stattdessen werde einzig auf die Notenwerte in § 20 Laufbahnreglement verwiesen. § 20 Laufbahnreglement statuiere den Notenwert von 5.2 oder höher als erforderlich für die Zuteilung in die Sekundarstufe P. Da sich diese Bestimmung bei der Dezimalstelle nicht auf eine Hundertstel- sondern auf eine Zehntelnote beziehe, sei für die Berechnung des Notendurchschnitts nur eine Nachkommastelle signifikant. Entsprechend sei der vom Prüfling erreichte Notendurchschnitt nur mit einer Dezimalstelle und – soweit erforderlich – gerundet anzugeben. Soweit die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Zuteilung von C.___ im ausserordentlichen Übertrittsverfahren auf den ungerundeten Notenwert von 5.15 abstelle, stelle dies eine Verletzung von § 31 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement dar. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Laufbahnreglements sei der Notendurchschnitt auf eine Dezimalstelle zu bereinigen und entsprechend auf eine 5.2 aufzurunden. Gestützt darauf sei die Zuteilung von C.___ in die Sekundarstufe P zu verfügen.
5.2 Zur Einstufung von C.___ in das Anforderungsniveau E erwog die Vorinstanz, in der Kontrollprüfung sei die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik geprüft worden. Für eine Zuteilung in die Sekundarstufe würden die für das Übertrittsverfahren definierten Notenwerte gemäss § 20 Laufbahnreglement gelten. Die Berechnung der Notenwerte erfolge anhand festgelegter Berechnungskriterien durch die Prüfungsleitung der Kontrollprüfung. Die eingereichten Fachgutachten der Fachteamverantwortlichen seien sehr detailliert und würden jeweils eine sachliche Begründung in Bezug auf die Bewertungen und Gewichtungen der Antworten enthalten. Die Fachverantwortliche der Deutschprüfung sehe die Gewährung von insgesamt 2.5 zusätzlichen Punkten aus fachdidaktischer Sicht als angezeigt. Nach Einberechnung der zusätzlich erteilten 2.5 Punkte im Fach Deutsch ergebe sich jedoch nach den festgelegten Berechnungskriterien keine Änderung der Zuteilung in das höhere Anforderungsniveau. Anhand der vorliegenden Punktzahl sei für C.___ damit weiterhin die Zuteilung in die Sekundarstufe E gegeben, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde.
5.3.1 Der Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule erfolgt seit dem 1. August 2016 nach dem Laufbahnreglement. Das entsprechende Übertrittsverfahren ist in den §§ 17 ff. geregelt. Dem Grundsatz nach setzt die Zuteilung zu einem bestimmten Anforderungsniveau in einem ersten Schritt die entsprechende Eignung und Empfehlung der Klassenlehrperson voraus (vgl. § 18 Abs. 1 Laufbahnreglement). Die Grundlagen für die Zuteilungsempfehlung in ein bestimmtes Anforderungsniveau bilden nach dem regelbasierten Übertritt auf Empfehlung der Klassenlehrperson folgende Kriterien (vgl. § 19 Abs. 1 Laufbahnreglement):
- die fachlichen Leistungen, das heisst der ungerundete Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft (in Zehntelsnoten ausgedrückt) in der sechsten Klasse der Primarschule im Zeitraum von August bis Ende der 10 Kalenderwoche des folgenden Kalenderjahres (lit. a);
die Gesamteinschätzung der Leistung und Leistungsentwicklung in allen Fächern (lit. b);
die Gesamteinschätzung des Arbeits- und Lernverhaltens bezogen auf die Profile der Anforderungsniveaus B, E und P (lit. c).
-
5.3.2 Für eine Zuteilung in die Sekundarschule P wird ein Notendurchschnitt von 5.2 oder höher verlangt (vgl. § 20 des Laufbahnreglements). Nach dem ordentlichen Übertrittsverfahren bespricht die Klassenlehrperson mit dem betroffenen Schüler und den Erziehungsberechtigten im zweiten Semester der sechsten Klasse die Zuteilungsempfehlung zu einem bestimmten Anforderungsniveau. Sie stellt gestützt darauf einen Antrag bei der Schulleitungskonferenz (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 des Laufbahnreglements). Sind die Erziehungsberechtigten mit der Empfehlung der Klassenlehrperson nicht einverstanden, können sie den Schüler bei der Schulleitung der Primarschule zur Kontrollprüfung anmelden (Abs. 3).
5.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Schüler nach zweimaliger Nachkorrektur der Kontrollprüfung im Fach Deutsch 64.5 Punkte erzielte, was der Note 5.2 entspricht. Ebenfalls unbestritten ist, dass er in der Kontrollprüfung im Fach Mathematik die Note 5.1 erzielte, woraus die hier massgebliche Durchschnittsnote 5.15 resultiert. Nach dem gesetzgeberischen Willen wird für eine Einstufung in die Sekundarstufe P – sowohl bei dem ordentlichen Übertritt auf Empfehlung der Klassenlehrperson als auch auf dem rein leistungsbasierten Übertrittsverfahren gestützt auf die Kontrollprüfung mit entsprechendem Verweis – ein Notendurchschnitt von 5.2 oder höher verlangt (§ 20 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement). In gesetzessystematischer Hinsicht sind diese Mindestnotenwerte für eine entsprechende Zuteilung in ein bestimmtes Anforderungsniveau im 3. Titel «Übertritt in die Sekundarschule» bei den allgemeinen Bestimmungen beziehungsweise unter dem Untertitel «Übertrittsbedingungen» eingereiht (vgl. Ziff. 3.1). Ebenfalls unter diesem Titel ist die Darstellung der fachlichen Leistung für die Zuteilung geregelt. Demnach sind die massgebenden Notendurchschnitte ungerundet beziehungsweise in Zehntelsnoten anzugeben (§ 19 Abs. 1 lit. a Laufbahnreglement). Das ausserordentliche Übertrittsverfahren mittels Kontrollprüfung ist indes, wie auch das ordentliche Übertrittsverfahren, unter dem nachfolgenden Untertitel «Verfahren» geregelt (Ziff. 3.2). Aus dieser Systematik erhellt, dass die Übertrittsverfahren von den Übertrittsbedingungen ergänzt werden und als integraler Verfahrensbestandteil zu betrachten sind. Es mag zutreffen, dass § 31 Abs. 2 Laufbahnreglement lediglich einen direkten Verweis auf die in § 20 verankerten Mindestnotenwerte enthält. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann das darüberhinausgehende Schweigen des Gesetzgebers aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche anderen Bestimmungen des 3. Titels nur für das ordentliche Übertrittsverfahren gelten würden und das ausserordentliche Übertrittsverfahren mittels Kontrollprüfung im Sinne einer isolierten Gesetzesinsel nach Belieben der Erziehungsberechtigten ausgelegt und ergänzt werden könnte. Die Übertrittsbedingungen gelten damit, soweit einschlägig, auch für das ausserordentliche Übertrittsverfahren. Die Fachnoten der Kontrollprüfung sind demnach ungerundet, das heisst in Zehntelsnoten anzugeben, was vorliegend geschehen ist (vgl. zuletzt Schreiben des Volksschulamtes vom 17. August 2020). Im Übrigen äusserte sich der Gesetzgeber zur Darstellung des Zeugnisdurchschnittsnotenwertes bzw. des Notendurchschnitts der Kontrollprüfung nicht. Für eine Zuteilung in das Anforderungsniveau P verlangt er indes einen Durchschnittsnotenwert von mindestens 5.2. Vor diesem Hintergrund ist der erforderliche Notenwert als Minimalanforderung zu verstehen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Anhebung der Durchschnittsnote besteht demnach nicht. Eine Verletzung von § 31 Laufbahnreglement kann somit nicht festgestellt werden. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.1 Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung bei der Ausübung des Ermessens (vgl. Beschwerdeschrift S. 12). Konkret machen sie geltend, gemäss bundesgerichtlicher Praxis könne die Rechtsmittelbehörde im Rahmen der Kontrolle von Examenleistungen ohne Verletzung des Willkürverbots darauf verzichten, ihr Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c). Es entspreche der allgemeinen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanz ihre Prüfung auf die Frage beschränke, ob der Examensentscheid sachlich offensichtlich unhaltbar sei oder sich die Prüfungsbehörde sonst wie von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Die Vorinstanz führe im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Kontrollprüfung aus, die einzelnen Einschätzungen und Gewichtungen lägen im Ermessen der korrigierenden Fachperson. In dieses Ermessen greife sie nicht ein. Entsprechend stütze sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die Erkenntnisse der angefochtenen Gutachten. Die beiden Gutachten, auf die sich die Vorinstanz stütze, würden im Fach Deutsch zu einem Beurteilungsergebnis gelangen, das in sachlicher Hinsicht offensichtlich unhaltbar sei. Gemäss Ziffer 12 des Gutachtens im Fach Deutsch zum Thema Wortschatz und Morpheme habe die Aufgabenstellung folgendermassen gelautet: «Bilde mit unterschiedlichen Vorsilben (Morphemen) und «-gefahren» passende Verben. Jede Vorsilbe dürfe nur einmal verwendet werden. Beispiel: Eine Dame wird von einem Motorradfahrer angefahren.» Anschliessend hätten die Prüflinge den folgenden Satz vervollständigen müssen: «Das Mädchen ist der Strasse….». C.___ habe in seiner Lösung das Verb «nachgefahren» gebildet. Nach Ansicht der Gutachterin sei diese Antwort falsch, da es sich beim Verb «nachfahren» um einen dialektischen Ausdruck handle, gefordert sei jedoch Standardsprache. Dieser Ansicht sei zu widersprechen. Die Aussagen der Gutachterin seien zwar insoweit korrekt, als dass sie sich auf den Fall beziehen würden, in dem das Mädchen der Strasse mit einem Fahrzeug entlangfährt. In der Aufgabenstellung habe diese Information jedoch gefehlt. Der zu vervollständigende Satz sei äusserst kurz und lasse verschiedene Interpretationsmöglichkeiten offen. Dementsprechend bestünden auch mehrere gleichwertige Lösungen. Soweit die Fachteamverantwortliche die Lösung von C.___ als falsch beurteile, sei dies aus sachlicher Hinsicht offensichtlich unhaltbar und willkürlich. Es würden Informationen vorausgesetzt werden, die sich nicht aus der Aufgabenstellung oder dem Kontext ergeben würden. Einen sachlichen Grund für die eine oder andere Lösung bestehe damit nicht. Weiter sei auch darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin allem Anschein nach davon ausgehe, C.___ habe mit seiner Lösung die von ihr angedachte Situation (Mädchen mit Fahrzeug fahre die Strasse entlang) beschreiben wollen. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Im Ergebnis stehe fest, dass die Beurteilung der Gutachterin in diesem Fall in sachlicher Hinsicht unhaltbar sei. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen in dieser Hinsicht in unzulässiger Weise selbst beschränkt und unterliege einem Ermessensmissbrauch. C.___ sei für die korrekte Lösung ein zusätzlicher Punkt in der Kontrollprüfung des Faches Deutsch zuzusprechen (vgl. S. 12 ff. der Beschwerdeschrift und S. 4. F. der ergänzenden Beschwerdeschrift).
6.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, es entspreche der Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung von Prüfungen ihre Kognition beschränken würden. Die einzelnen Einschätzungen und Gewichtungen lägen im Ermessen der korrigierenden Fachperson. In dieses Ermessen greife die Beschwerdeinstanz nicht ein. Die eingereichten Gutachten der Fachverantwortlichen seien sehr detailliert und würden jeweils eine sachliche Begründung in Bezug auf die Bewertungen und Gewichtung der Antworten enthalten. Die Gutachterin sehe die Gewährung von insgesamt 2.5 zusätzlichen Punkten in der Deutschprüfung aus fachdidaktischer Sicht als angezeigt. Aber selbst nach der Addition dieser zusätzlichen Punkte ergebe sich keine Änderung der Zuteilung in die Sekundarstufe.
6.3 In dem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil des Bundesgericht erwog dieses, es sei üblich und verletze Verfassungsrecht grundsätzlich nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Examensentscheiden Zurückhaltung übten (vgl. etwa für das Bundesgericht BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen). Eine volle Rechtskontrolle rechtfertige sich insofern in erster Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit bestünden hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen könne. Gerichtsbehörden dürften sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gebe (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1).
6.4.1 Gemäss § 31 Laufbahnreglement richten sich die Prüfungsmodalitäten nach den Vorgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde. In seinem Merkblatt «Konzept für die Kontrollprüfung zum Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I» in der Fassung vom 11. Juli 2018 erläuterte das kantonale Volksschulamt unter dem Titel «Inhalte und Treffpunkte der Prüfungen» namentlich, dass die Aufgaben der Kontrollprüfung von einem kantonalen Fachteam mit Unterstützung von Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern konzipiert würden. Die Auswertung der Kontrollprüfung erfolge durch das kantonale Fachteam der Kontrollprüfung, Fachdidaktikern und Fachdidaktikerinnen und geschulten, vom Volksschulamt rekrutierten Lehrpersonen nach zuvor festgelegten Kriterien.
6.4.2 In Bezug auf die hier massgebliche Kontrollprüfung im Fach Deutsch lässt sich dem Gutachten Folgendes entnehmen: Nach Durchführung der Prüfungen folge die Korrekturphase, welche eine Gruppe von Lehrpersonen, unter Leitung der entwickelnden Lehrpersonen, selbständig durchführen würde. Grenz- oder Zweifelsfälle würden zu zweit oder in der Gesamtgruppe besprochen und der Korrekturschlüssel im Bedarfsfall ergänzt. Während der Korrekturphase stehe die fachdidaktische Beratung für Rückfragen und für die Beurteilung von Zweifelsfällen zur Verfügung. Sodann erklärte sie unter dem Titel «Gesamtfazit», die Punktevergabe sei vorliegend weitestgehend richtig erfolgt. Insgesamt seien im Hinblick auf die ursprüngliche Bewertung drei Anpassungen vorzunehmen und C.___ 2.5 zusätzliche Punkte zuzusprechen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern beanstandeten Lösung zur Aufgabe «Wortschatz Morpheme» wird auf S. 13 des Gutachtens ausgeführt, die von C.___ abgegebene Antwort sei korrekterweise mit 0 Punkten bewertet worden. Denn der Strasse «nachfahren» sei ein dialektischer Ausdruck, gefordert sei aber Standardsprache. Die Verwendung dieses Begriffes in standarddeutschen Publikationen, wie in der Einsprache der Kindseltern zitiert, ändere nichts an der Fehlerhaftigkeit der Kollokation aus linguistischer Sicht.
6.4.3 Nach dem Gesagten ist ersichtlich, dass der Fachteamverantwortlichen bei der Korrektur ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, was eine entsprechende Zurückhaltung der Beschwerdeinstanzen rechtfertigt. Ob der in der Beschwerdeschrift beschriebene Lösungsweg bzw. der Ausdruck der Strasse «nachfahren» in der Aufgabe «Wortschatz Morpheme» ebenfalls vertretbar wäre, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Massgebend ist einzig, dass die Beurteilung der Fachteamverantwortlichen im Fach Deutsch objektiv vertretbar erscheint. Für die Punktevergabe in der fraglichen Prüfung ist es im Übrigen nicht unhaltbar, zu verlangen, dass sich der Prüfungskandidat der deutschen Standardsprache bedient. Bei der Überprüfung der von der Fachteamverantwortlichen im Wesentlichen bestätigten Beurteilung hat sich somit auch die Vorinstanz nicht von sachfremden oder anderen offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten lassen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Abschliessend ist festzuhalten, dass eine Einstufung in die Sekundarstufe E einem späteren Übertritt in die Maturitätsschule nicht entgegensteht. Im Gegenteil ist der Übertritt von der Sekundarstufe E in die kantonale Maturitätsschule explizit vorgesehen (vgl. § 14 Abs. 2 f. Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn [Promotionsreglement Maturitätsschulen, BGS 414.441.5]). Damit steht einer allfälligen akademischen Laufbahn des Schülers via kantonale Maturität nichts im Weg.
8. Bei diesem Ausgang haben die unterliegenden Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Aus den Vorakten ergibt sich aber, dass die Kindseltern bereits nach Einsicht in die Kontrollprüfung vollständige Akteneinsicht verlangt hatten. Den Beschwerdeführern wurden dannzumal indes nur selektive Aktenstücke zur Verfügung gestellt. Indem den Beschwerdeführern erst nach Anhebung des Verwaltungsgerichtsverfahren Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten gewährt worden ist, ist der dadurch zusätzlich verursachte Aufwand durch die Vorinstanz bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten im Umfang von 1/5 dem Staat Solothurn und im Umfang von 4/5 den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerdeschrift vollständig unterlegen sind, wird ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von 1'500.00 werden im Umfang von CHF 1'200.00 A.___ und B.___ und im Umfang von CHF 300.00 dem Staat Solothurn auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Trutmann