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Solothurn Verwaltungsgericht 11.09.2020 VWBES.2020.32

September 11, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·4,776 words·~24 min·6

Summary

Aufenthaltsbewilligung Nichtverlängerung und Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. September 2020  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Winiger    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung Nichtverlängerung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am [...] 1981 in Sousse (Tunesien) geboren. In den Jahren 2010 und 2011 ersuchte er erfolglos um Asyl in der Schweiz. Am 23. August 2011 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein drittes Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom 12. März 2012 auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an.

2. Am 11. November 2011 heiratete der Beschwerdeführer in Balsthal die Schweizer Bürgerin C.___ (geb. am [...] 1978). In der Folge bewilligte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt [MISA]) am 8. Januar 2013 das Gesuch um Familiennachzug. Aufgrund der dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2013 im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung hob das BFM seine Verfügung vom 12. März 2012 wiedererwägungsweise auf.

3. Am 15. April 2013 ging bei der Migrationsbehörde die Meldung der Einwohnergemeinde N.___ ein, wonach sich die Ehegatten getrennt hätten und der Beschwerdeführer per 1. April 2013 aus der ehelichen Wohnung in N.___ nach M.____ (AG) umgezogen sei. Die zuständige Behörde des Kantons Aargau lehnte sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. einen Kantonswechsel in der Folge ab. Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde N.___ zog der Beschwerdeführer per 1. September 2013 wieder nach N.___ zu seiner Ehefrau. Als es am 7. November 2013 im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn am gemeinsamen Wohndomizil kam, konnte dort nur C.___ angetroffen werden. Diese sagte anlässlich ihrer Erstbefragung insbesondere aus, der Beschwerdeführer wohne seit Juni 2012 nicht mehr bei ihr und führe seither eine Scheinehe mit ihr. Seit ca. Oktober 2012 lebe der Beschwerdeführer bei seiner neuen Partnerin D.___ in M.___.

4. Mit Schreiben vom 13. März 2014 wurden der Beschwerdeführer und C.___ zur Trennung befragt. Nachdem sich der Beschwerdeführer per 14. März 2014 erneut in N.___ ab- und in K.___ angemeldet hatte, teilte er mit Schreiben vom 5. Mai 2014 im Wesentlichen mit, er habe sich definitiv von C.___ getrennt. Diese habe massive psychische Gewalt auf ihn ausgeübt, weshalb er Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. C.___ führte am 4. Juli 2014 ihrerseits aus, dass sie sich anfangs Oktober 2013 aufgrund des zerrütteten Verhältnisses definitiv vom Beschwerdeführer getrennt habe.

Der Beschwerdeführer meldete sich per 20. August 2014 wieder in N.___ an. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz brachte er am 10. September 2014 vor, dass er und seine Ehefrau sich wieder versöhnt hätten, wieder einen gemeinsamen Haushalt führen würden und sich von der Sozialhilfe hätten ablösen können. Am 9. Dezember 2014 bestätigte der Beschwerdeführer am Schalter des MISA im Beisein von C.___, er lebe wieder mit ihr zusammen.

5. Da aus der Sicht des MISA die Wohnsituation des Beschwerdeführers weiter unklar war, erfolgte am 16. März 2015 ein Auftrag an die Kantonspolizei zur Überprüfung der Wohnverhältnisse in N.___. Aus dem entsprechenden Bericht ging hervor, dass der Beschwerdeführer bei fünf polizeilichen Kontrollen nicht persönlich habe angetroffen werden können. Zudem seien in der Wohnung keine Gegenstände vorgefunden worden, die eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs stritt C.___ am 26. Januar 2016 ihre frühere Aussage betr. Scheinehe ab. Die Befragung des Beschwerdeführers konnte wegen Abwesenheit infolge Untersuchungshaft erst am 14. März 2016 stattfinden. Dabei gab er insbesondere an, D.___ sei lediglich seine Vorgesetzte und Kollegin gewesen. Er habe keine Beziehung mit ihr geführt und nur ein paar Monate lang in ihrem Wohnzimmer übernachtet. Aus Sicht des MISA konnten die bestehenden Zweifel zwar nicht ausgeräumt werden, führten aber auch nicht zu neuen Indizien betreffend Scheinehe.

6. Mit Verfügung vom 28. April 2016 verwarnte das MISA den Gesuchsteller aufgrund seiner Straffälligkeit, der angehäuften Schulden und der bezogenen Sozialhilfe und drohte ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an. Aus Sicht des MISA konnte dem Beschwerdeführer das Führen einer Scheinehe nicht nachgewiesen werden. Die in der Folge vorgenommene Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. April 2017 erfolgte unter diversen Bedingungen.

Am 7. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er gab an, nach wie vor mit C.___ zusammen zu leben und als Inhaber des Einzelunternehmens Import Export Autohandel A.___, tätig zu sein. C.___ bestätigte am 8. August 2017, dass die Ehegatten weiterhin zusammenwohnen würden und beide erwerbstätig seien. Da sich die Verurteilungen im Bagatellbereich bewegten, der Beschwerdeführer keine neuen Schulden angehäuft hatte und keine Sozialhilfe bezog, verlängerte das MISA seine Aufenthaltsbewilligung am 13. September 2017 bis zum 12. September 2019.

7. Am 12. April 2018 leitete das SEM dem MISA ein Mail von E.___ aus Bozen (Italien) weiter. E.___ teilte darin mit, sie habe Beweise dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ nur dazu diene, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. E.___ führte später weiter aus, sie habe etwa sieben Monate lang eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer geführt. Der Beschwerdeführer würde in der Schweiz bei Kollegen übernachten und sei auch oft in Italien und Tunesien. Ausserdem erhalte C.___ Geld vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei am 22. April 2018 in Como (Italien) wegen Drogenhandels verhaftet worden und müsse elf Monate im Gefängnis bleiben. In der Folge liess E.___ dem MISA diverse Fotos zukommen (etwa von der gemeinsamen Verlobungsfeier). In weiteren Stellungnahmen sagte E.___ aus, der Beschwerdeführer würde C.___ monatlich CHF 4‘000.00 bezahlen und ihr auch kleinere Mengen Kokain geben. Der Beschwerdeführer handle in einer Bar in Olten mit Drogen und sei nie einer regulären Arbeit nachgegangen.

8. Am 31. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab an, weiter mit C.___ zusammen zu leben. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Das MISA gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Zudem erwog das MISA gegen den Beschwerdeführer und C.___ eine Strafanzeige wegen Täuschung der Behörden zu erstatten.

Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde O.___ zog der Beschwerdeführer alleine per 3. Oktober 2019 in die Gemeinde O.___.

In ihren Stellungnahmen vom 30. Oktober 2019 bzw. 11. November 2019 bestritten sowohl C.___ wie der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe.

9. Am 21. Januar 2020 verfügte das MISA namens des Departementes des Innern, dass dem Beschwerdeführer keine Niederlassungsbewilligung erteilt, seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er aus der Schweiz – unter Fristansetzung bis 30. April 2020 – weggewiesen werde. Das MISA sah es als erwiesen, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ einzig die Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften bezwecke. Infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sowie Vorliegen eines Widerrufsgrundes seien daher sowohl die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs als auch allfällige Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft erloschen.

10. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 liess A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Departementes erheben. Er beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Departement zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei dem Departement – trotz mehre­ren Polizeikontrollen, zahlreichen Abklärungen und Befragungen des Ehepaars – nicht gelungen, das Vorliegen einer Scheinehe zu beweisen. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Aussagen von E.___. Der angefochtene Entscheid sei rechtswidrig und unverhältnismässig. Weiter rügt der Beschwerde­führer eine Verletzung des Offizialprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

11. Am 3. Februar 2020 erteilte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

12. Das MISA schloss mit Eingabe vom 24. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2020 sowie die Akten.

13. Mit Eingaben vom 16. März und 22. April 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. §§ 66 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 [VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 49 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung kaum auf die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11. November 2019 eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung der Begründungspflicht.

2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 m. H.). Deshalb ist die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen.

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 m.H.).

2.4 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Wie erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl, wenn auch teilweise etwas knapp, gewürdigt. Sie hat diese im Ergebnis als unglaubwürdig qualifiziert. Wie es sich damit verhält, ist indes keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts.

2.5 Das gleiche gilt im Übrigen für die Rüge, wonach eine Verletzung von § 14 VRG (Offizialprinzip) vorliegen soll, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Aussagen von E.___ zu verifizieren. Ob die Aussagen von E.___ glaubhaft sind oder nicht, bildet Gegenstand der nachfolgenden Prüfung der materiellen Frage, ob der Vorinstanz der Nachweis einer Scheinehe mittels Indizien gelungen ist oder nicht.

3.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten gemäss Art. 42 Abs. 3 AIG Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).

3.2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Die Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b).

3.3 Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4 Art. 51 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach Art. 42 AIG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2).

3.5 Festzuhalten ist sodann, dass die Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu beurteilen hat; der Umstand dass sie in einer früheren Beurteilung noch zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil des Bundesgerichts 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteil VWBES.2017.194 vom 16. Oktober 2017 E. 3.2).

4.1 Die Vorinstanz geht von einer Scheinehe aus und hat im angefochtenen Entscheid diverse Indizien aufgezeigt, die für das Vorliegen einer Scheinehe bzw. für das rechtsmissbräuchliche Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe sprechen. Zudem wirft sie dem Beschwerdeführer das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren vor.

4.2. Zunächst erwähnt die Vorinstanz zahlreiche Indizien, welche schon in der Verfügung vom 28. April 2016 dargelegt worden sind und die bereits damals auf ein missbräuchliches Verhalten hindeuteten (vgl. angefochtener Entscheid S. 8 und 9):

-    Zum Zeitpunkt der Heirat mit C.___ am 11. November 2011 war der Beschwerdeführer von einer Wegweisung aus der Schweiz bedroht (drei abgelehnte Asylgesuche).

-    Per 1. April 2013 trennte sich der Beschwerdeführer erstmals von seiner Ehefrau. Unmittelbar nachdem die Aargauer Behörden sein Aufenthalts- bzw. Kantonswechselgesuch abgewiesen hatten, meldete er per 1. September 2013 den Wiedereinzug bei seiner Ehefrau in N.___ an. Diese Anmeldung erfolgte wiederum zu einem Zeitpunkt, in dem er konkret von einer Wegweisung aus der Schweiz bedroht war.

-    Anlässlich der Befragung am 7. November 2013 sagte die Ehefrau aus, sie führe nur eine Scheinehe mit dem Beschwerdeführer. Später stritt die Ehefrau diese Aussage wieder ab. Der Beschwerdeführer sagte am 14. März 2016 aus, dass es sich bei D.___ nicht um seine neue Lebenspartnerin, sondern um seine Vorgesetzte und Kollegin gehandelt habe. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer 2013 vor den Aargauer Behörden ausgesagt, er lebe in einer «neuen Beziehung».

-    Im März 2014 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe sich nun definitiv von C.___ getrennt, was diese ebenfalls bestätigte. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 11. Juli 2014 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz meldete sich der Beschwerdeführerin wiederum bei seiner Ehefrau in N.___ an und brachte vor, sich versöhnt zu haben.

-    Aufgrund der unklaren Wohnsituation führte die Kantonspolizei von März bis Mai 2015 mehrere Kontrollen an der Wohnadresse des Ehepaars in N.___ durch. Dabei konnte der Beschwerdeführer nie angetroffen werden. Ebenso wenig konnten persönliche Gegenstände (Kleider, Toilettenartikel), die eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen wären, vorgefunden werden. Auch sein Pass, sein Portemonnaie oder gemeinsame Fotos befanden sich nicht in der Wohnung.

Trotz dieser Indizien verlängerte die Vorinstanz am 13. September 2017 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 12. September 2019, da trotz beträchtlicher Zweifel das Führen einer Scheinehe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte.

4.3 In der Zwischenzeit haben sich nach Ansicht der Vorinstanz indes neue Indizien ergeben, die auf eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hindeuten (vgl. angefochtener Entscheid S. 9 und 10).

4.3.1. So trat am 10. April 2018 die im Südtirol (Bozen) wohnhafte E.___ mit dem SEM bzw. der Vorinstanz per E-Mail (act. 902) erstmals in Kontakt und legte in der Folge ausführlich dar, es handle sich bei der Ehe des Beschwerdeführers lediglich um eine Scheinehe, welche dazu diene, diesem den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Dafür erhalte die Ehefrau vom Beschwerdeführer monatliche Geldzahlungen. E.___ führte aus, sie habe während insgesamt sieben Monaten eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer geführt und sei vom 15. Dezember 2017 bis zu seiner Inhaftierung in Italien am 22. April 2018 auch mit ihm verlobt gewesen. Als Beleg legte E.___ zahlreiche Fotos zu den Akten, die sie und den Beschwerdeführer küssend, umarmend und Hände haltend zeigen (act. 907ff.). Ebenso reichte sie Fotos ein, auf denen sowohl Familienangehörige von ihr wie auch des Beschwerdeführers zu erkennen sind (vgl. E-Mail vom 26. April 2018 [act. 905] bzw. 30. April 2018 [act. 947, 948, 963, 975] mit umfangreicher Fotodokumentation, Aktennotiz zum Telefongespräch vom 30. April 2018 [act. 976].) Die Vorinstanz hat in der Folge E.___ mehrfach schriftlich zu ihren Eingaben befragt (vgl. E-Mail vom 2. Mai 2018 [act. 988], 3. Mai 2018 [act. 990] bzw. 4. Mai 2018 [act. 991]).

4.3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz belegt die eingereichte Fotodokumentation eine Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E.___ zweifelsfrei. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde (S. 6) ein, mit E.___ eine «unbedeutende» bzw. «kurze» Affäre eingegangen zu sein. Er führt dagegen aus, er habe für E.___ «keine tieferen Gefühle entwickelt» und habe auch in dieser Zeit, als er sich mit Frau E.___ traf, nur seine Ehefrau geliebt. Angesichts des vorhandenen umfangreichen Fotomaterials und der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Verlobung mit E.___ erscheinen diese Ausführungen des Beschwerdeführers indes nicht sehr glaubwürdig.

4.3.3 Aus den Akten ergibt sich sodann zweifelsfrei, dass E.___ sich auch in der Region Olten – und damit in der Nähe des ehelichen Domizils des Beschwerdeführers – aufgehalten hat. Auf dem Beleg der SBB «Reisen ohne gültigen Fahrausweis» vom 3. April 2018 (act. 955) ist sogar die Wohnadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers «[…]strasse […], N.___» aufgeführt. Ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Ehefrau bereits damals Kenntnis von der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E.___ hatte, wie dies die Vorinstanz tut, kann hier indes offengelassen werden (vgl. auch E. 4.3.6 hiernach).

4.3.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen von E.___ zu Recht als glaubwürdig gewürdigt (vgl. angefochtener Entscheid S. 9 Mitte). Das von ihr übermittelte Fotomaterial ist umfangreich und aussagekräftig. Der Beschwerdeführer hat denn auch eingestanden, mit E.___ eine Affäre – wenn auch aus seiner Sicht «unbedeutend» und «kurz» – eingegangen zu sein. E.___ hatte zudem Kenntnis von Umständen, die sie nur durch den Beschwerdeführer hat erfahren können. So war sie darüber informiert, dass der Beschwerdeführer wegen Drogendelikten in Como am 22. April 2018 verhaftet worden war, keiner regelmässigen Arbeit nachging und in einer Bar in Olten […..] täglich Drogen verkaufte. Diese Angaben hat die Kantonspolizei am 24. bzw. 28. August 2018 auf Anfrage bestätigt (act. 995 und 996). Auch der von der Vorinstanz nachträglich zu den Akten eingereichte Strafbefehl vom 13. Februar 2020 (Busse von CHF 350.00 wegen Besitzes von Kokain zwecks Eigenkonsum, begangen im […] in Olten) wie auch der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 20. März 2020 (mehrfacher Verkauf von Kokain im […] Olten) bestätigen die Aussagen von E.___ und verleihen diesen eine gewisse Glaubwürdigkeit.

4.3.5 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Aussagen von E.___ glaubwürdig sein sollen. Diese handle aus Rache, weil sie enttäuscht und eifersüchtig sei, nachdem der Beschwerdeführer ihr offenbart habe, dass er für sie keine tieferen Gefühle entwickelt habe und nur seine Ehefrau liebe. E.___ wolle nur dem Beschwerdeführer schaden und übermittle unwahre Informationen über ihn an die Schweizer Behörden. Die Vorinstanz hätte keine Abklärungen über die Persönlichkeit von E.___ und die Hintergründe getätigt (vgl. auch E. 2.5 hiervor).

Was genau E.___ letztlich dazu bewogen hat, den Schweizer Behörden Hinweise auf die Scheinehe des Beschwerdeführers zu liefern, ist nicht bekannt und kann – da nicht entscheidrelevant – hier auch offengelassen werden. Selbst wenn sie aus Rache oder Eifersucht gehandelt haben sollte, stellt sich hier einzig die Frage, ob die eingereichten Dokumente bzw. die schriftlich vorliegenden Aussagen glaubwürdig sind oder nicht. Wie bereits dargelegt, hat E.___ ihre Ausführungen mit einer umfangreichen Fotodokumentation untermauern können. Einzig für die Aussage, wonach der Beschwerdeführer seiner Ehefrau monatlich etwa CHF 4‘000.00 bezahle und ihr zudem kleinere Mengen Kokain übergebe, finden sich in der umfangreichen Fotodokumentation – soweit ersichtlich – keine konkreten Belege. Insgesamt sind aber die Ausführungen von E.___ als glaubwürdiger zu beurteilen als die seit vielen Jahren widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. Daran vermögen – wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat – auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotoaufnahmen der Heirat im Jahr 2011 nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat nie bestritten, dass zivilrechtlich eine Ehe geschlossen worden ist. Hingegen entkräften diese Fotoaufnahmen in keiner Weise die oben vorgebrachten Indizien, die für die Annahme einer Scheinehe sprechen.

Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – den Sachverhalt nicht willkürlich respektive unrichtig festgestellt hat.

4.3.6 Die Ehefrau hat mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 bestritten, dass es sich hier um eine Scheinehe handle. Seit sie jedoch erfahren habe, dass der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung zu einer Italienerin führte, habe sie ihn aus der Wohnung geworfen und die Ehegatten lebten seither getrennt. Die Ehefrau habe sich noch im Jahr 2018 mindestens zweimal bei der Familie des Beschwerdeführers in Tunesien aufgehalten, was ein klares Zeichen für eine gelebte Ehe sei.

Praxisgemäss liegt eine Scheinehe dann vor, wenn zumindest bei einem der Ehepartner der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. E. 3.4 in fine). Das bedeutet, dass es ausreicht, dass dieser Wille beim Ehemann nicht gegeben war. Ob bei der Ehefrau dieser Wille ebenfalls nicht vorhanden war, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit letzter Sicherheit sagen, kann aber, da nicht entscheidrelevant, offengelassen werden.

4.4 Wie bereits erwähnt, hat die Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu beurteilen (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Umstand, dass sie mit Verfügung vom 13. September 2017 zum Ergebnis gelangt war, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen noch nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter. Die bisherigen in E. 4.2 hiervor aufgezählten Indizien führen in Kombination mit den Ausführungen von E.___ sowie den von ihr eingereichten Dokumenten (E. 4.3 hiervor) nach dem aktuellen Erkenntnisstand zum Ergebnis, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wonach die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nur zum Schein eingegangen wurde.

4.5 Damit ist auch – wie die Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid S. 10) korrekt ausgeführt hat – der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg die Behörden über den tatsächlichen Zweck der Ehe getäuscht hat, gab er im Gesuch vom 31. Juli 2019 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wahrheitswidrig an, er habe eine «sehr gute Beziehung mit seiner Frau» und es seien «keine neuen Probleme mehr mit dem Gesetz aufgetreten». Der Beschwerdeführer hat damit sowohl die aussereheliche Beziehung und Verlobung mit E.___ wie auch die Strafuntersuchung bzw. Verhaftung in Italien verschwiegen. Diese falschen Angaben erfolgten offensichtlich in der Absicht, die Niederlassungsbewilligung zu erlangen.

Infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sowie Vorliegens eines Widerrufsgrundes sind damit sowohl die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs (Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG) als auch allfällige Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Art. 50 Abs. 1 AIG) in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG erloschen.

5.1 Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1).

5.2 Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Tunesien verbracht, wohin er während seines Aufenthaltes in der Schweiz auch regelmässig zu Besuchszwecken zurückgekehrt ist. Er ist kinderlos und hat, abgesehen von einer Schwester, die in Genf leben soll, keine weiteren Angehörigen in der Schweiz. Zu dieser Schwester besteht indes kein Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben sich die Ehegatten sodann in der Zwischenzeit auch nicht «wieder versöhnt» (Beschwerde S. 7), sondern sie leben seit Oktober 2019 (endgültig) in getrennten Haushalten.

Entgegen seiner Darstellung trifft es sodann nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer «gut in die Schweiz integriert» hat: Von 2011 bis 2014 bezog er zusammen mit seiner Ehefrau Sozialhilfe im Umfang von knapp CHF 71‘000.00 und er ist mit Schulden in der Höhe von CHF 7‘259.40 im Register des Betreibungsamtes Thal-Gäu verzeichnet. Zudem ist er während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig geworden: Insbesondere aufgrund diverser Betäubungsmitteldelikte, Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen sowie Verkehrs- und Vermögensdelikten wurde der Gesuchsteller insgesamt zu Geldstrafen von 440 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Bussen von total CHF 3‘700.00 verurteilt.

5.3 Die Rückkehr in sein Heimatland ist für den Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und seine Wegweisung erweist sich damit als verhältnismässig.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Mit Blick auf Art. 64d AIG ist die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_855/2020 vom 6. April 2021 aufgehoben.

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