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Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2020 VWBES.2020.292

September 23, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,852 words·~9 min·6

Summary

Rechtsverweigerung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2020  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

Beschwerdegegner

betreffend     Rechtsverweigerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.___ am 24. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 150.00, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.

2. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. März 2020 wurde A.___ in der Ju­stizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg im Sicherheitstrakt I, «Sitrak I», untergebracht, nachdem er in der JVA Solothurn am 21. Februar 2020 einen Mitinsassen tätlich angegriffen und verletzt hatte.

3. Gegen diese Verfügung liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 12. März 2020 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) erheben und die Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen.

4. Am 13. Mai 2020 liess sich das Amt für Justizvollzug zur Beschwerde vor dem Departement vernehmen.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Mai 2020 wies das Departement die Anträge um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vernehmlassung des Amts für Justizvollzug wurde A.___ zur Kenntnis zugestellt. Gegen diese Zwischenverfügung gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 16. Juni 2020 nicht auf die Beschwerde eintrat.

6. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erhob A.___ Rechtsverweigerungs- und –verzögerungsbeschwerde gegen das DdI. Durch seinen Anwalt Julian Burkhalter liess er beantragen, es sei festzustellen, dass es im Verfahren betreffend Einweisung in den Sicherheitstrakt I durch das DdI zu einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gekommen sei, und das Departement sei anzuweisen, umgehend über die Rechtmässigkeit der Einweisung in den Sitrak I zu entscheiden. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung.

7. Das Departement beantragte am 18. August 2020 die Abweisung der Beschwerde und wies am 31. August 2020 die Beschwerde von A.___ gegen die Einweisung in den Sitrak I ab, soweit es darauf eintrat.

8. Mit Verfügung vom 31. August 2020 liess das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer wissen, es sei vorgesehen, das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung als gegenstandslos abzuschreiben, nachdem das Departement in der Sache entschieden habe. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage zu äussern.

9. Mit Eingabe vom 15. September 2020 liess der Beschwerdeführer sinngemäss darlegen, neben einem Leistungs- werde auch ein Feststellungsbegehren gestellt. An letzterem habe er nach wie vor ein Interesse. Dieses ermögliche ihm den Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wo er eine Genugtuung geltend machen könne. Auch für den nachfolgenden Staatshaftungsprozess sei es wichtig, dass die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Departements festgestellt werde. Darüber hinaus habe er an der Feststellung ein aktuelles und praktisches Interesse. Er befinde sich noch immer im Sitrak I und die Haft sei am 2. September 2020 um zwei weitere Monate verlängert worden. Werde nun eine Rechtsverweigerung und –verzögerung durch das Departement festgestellt, sei dies ein Signal an ebendiese Instanz. Sodann stelle die Feststellung eine moralische Genugtuung dar und sei zwingend erforderlich, um dem Beschwerdeführer zu zeigen, dass auch er gewisse Rechte habe, die verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer zählt auf, wie oft er die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung aufgefordert habe. Zusammenfassend hält er fest, das Verfahren sei trotz seiner Wichtigkeit über Gebühr verschleppt worden. Das sei angesichts des überaus dringlichen Inhalts der Beschwerde gegen eine Sicherheitshaft von sechs Monaten nicht nachvollziehbar. Dass die Vorinstanz unnötige Zwischenverfügungen erlassen habe, ändere am Beschleunigungsgebot nichts. Wenn er nur zehn Tage Zeit habe, eine Beschwerde zu verfassen, könne auch vom Departement verlangt werden, die Sache innerhalb von 30 Tagen zu behandeln. Schliesslich forderte der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Das Vorgehen des Departements stelle eine krasse Rechtsverletzung dar, was sich insbesondere aus der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK ableiten lasse.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Vorab nicht einzutreten ist auf diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich gegen seine Einweisung in den Sitrak I richten. Diese Rügen sind im Verfahren gegen den materiellen Entscheid vom 31. August 2020 geltend zu machen. Zu klären ist im hier anhängigen Verfahren einzig, ob dem DdI eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung zur Last zu legen ist.

1.2 In seiner Eingabe vom 31. Juli 2020 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 4. August 2020) hatte der Beschwerdeführer u.a. beantragt, das Departement sei anzuweisen, umgehend über die Rechtmässigkeit der Einweisung in den Sitrak I zu verfügen. Dieser verlangte Entscheid ist am 31. August 2020 ergangen und umfasst zwölf Seiten. Insofern hat sich dieses Begehren des Beschwerdeführers erledigt. In diesem Punkt ist die Beschwerde gegenstandslos. Es fragt sich darum, worin das schutzwürdige aktuelle und praktische Interesse des Beschwerdeführers an einem materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts zu den Fragen der Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung noch besteht (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Sobald nämlich die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet, kommt eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage Zürich 2016, Art. 46a N 6).

1.3 Er selber beruft sich auf die sogenannte «Star-Praxis» des Bundesgerichts. Nach dieser ergibt sich das erforderliche geschützte Interesse nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer lässt zusätzlich ausführen, er habe nach wie vor ein Feststellungsinteresse an der begangenen Rechtsverzögerung, um die Sache an den EGMR weiterzuziehen (vgl. I 9. hiervor).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem nach wie vor aktuellen Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde sind nicht wirklich überzeugend. Ein Feststellungsinteresse ist in der streitigen Angelegenheit nicht a priori ersichtlich: Dem Beschwerdeführer steht der Rechtsmittelweg gegen den nun ergangenen Entscheid des Departements über die angeordnete Einweisung in den Sicherheitstrakt offen. Diesen hat er denn auch beschritten (VWBES.2020.351). Grundsätzlich kann er die beanstandete Verletzung des Beschleunigungsgebots im dortigen Verfahren geltend machen. Überdies besteht kein Feststellungsinteresse, wo ein Gestaltungsbegehren gestellt werden kann. Zwar gilt anderes, wenn es um die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK geht (Vera Marantelli/Said Huber, a.a.O., Art. 48 N 15). Hier handelt es sich indes um keinen Untersuchungsgefangenen, der unverzüglich einem Richter vorzuführen ist und innert kurzer Frist eine gerichtliche Beurteilung seiner Inhaftsetzung zu erhalten hat. Die Schutz- und Sicherheitsmassnahmen im Strafvollzug stellen nicht den eigentlichen Freiheitsentzug oder dessen Verlängerung dar, sondern eine Verschärfung des Haftregimes. Schon gar nicht kann der Beschwerdeführer sein Interesse mit einer «moralischen Genugtuung» begründen. Dazu erübrigen sich rechtliche Ausführungen. Ob tatsächlich ein Feststellungsinteresse besteht, kann indes mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.

2. Der Beschwerdeführer hat am 12. März 2020 Beschwerde gegen seinen am 2. März 2020 verfügten Aufenthalt im Sicherheitstrakt 1 eingereicht. Danach ist das Departement mitnichten untätig geblieben. Am 13. Mai 2020 ging beim Departement die Vernehmlassung des Amts für Justizvollzug ein, am 26. Mai 2020 erliess das DdI eine verfahrensleitende Verfügung, mit der es die Anträge um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht, welches wiederum am 16. Juni 2020 nicht auf die Beschwerde eintrat (VWBES.2020.216). Dass der anbegehrte Entscheid «erst» am 31. August 2020 ergangen ist, stellt noch keine Rechtsverweigerung oder – verzögerung dar. Wie das DdI in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat der Anwalt des Beschwerdeführers selber massgeblich zur bemängelten Verfahrensdauer beigetragen. So ist stossend, wenn er nun rügt, das Departement habe unnötige Zwischenverfügungen erlassen, nachdem er selber aber etwa diejenige vom 26. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht angefochten hat. Sodann hat er gegen den fallführenden juristischen Mitarbeiter am 8. Juni 2020 ein Ausstandsgesuch gestellt, welches vom Departement ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 behandelt wurde. Diese Verzögerungen hat sich der Beschwerdeführer selber bzw. sein Anwalt zuzuschreiben. Zwar standen ihm diese Verfahrensrechte zu. Es geht aber nicht an, der Vorinstanz dann Untätigkeit vorzuwerfen.

Unbehelflich ist, wenn der Anwalt verschiedentlich auf die zehntägige Beschwerdefrist hinweist und in Konsequenz davon vom Departement verlangt, innert 30 Tagen zu entscheiden. Mit dem notwendigen Schriftenwechsel und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist eine solche Behandlungsdauer illusorisch. Diese Argumentation verkennt, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Stadium der erstmaligen Haftanordnung oder Haftverlängerung befindet, sondern dass es um die Bedingungen im Strafvollzug geht. Damit soll die Dringlichkeit solcher Anordnungen und deren Überprüfung nicht in Abrede gestellt werden. Und das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 BV stellt eine allgemeine Verfahrensgarantie dar, die hier nicht unberücksichtigt bleibt. Eine Rechtsverzögerung ist indes mit Blick auf die Chronologie des Verfahrens nicht zu erkennen. Es gab keine längeren, unbegründeten Verfahrenspausen, die involvierten Stellen haben jeweils fristgerecht agiert. Und eine Rechtsverweigerung ist schon aufgrund des nun ergangenen ausführlichen Entscheids vom 31. August 2020 zu verneinen.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt noch darauf einzutreten ist. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung ist abzuweisen: Gemäss § 76 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 477; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die Beschwerde datiert vom 31. Juli 2020. Der Verfahrensablauf seit dem 12. März 2020 macht deutlich, dass es zu keinen namhaften Verzögerungen gekommen ist. In den Monaten Mai/Juni 2020 kam es zu einem Unterbruch, weil die Zwischenverfügung des Departements vor Verwaltungsgericht zu beurteilen war. Das Departement war aber nicht untätig geblieben. Dies war schon bei Einreichung der Beschwerde offensichtlich. Demzufolge war der Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 bestätigt.

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