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Solothurn Verwaltungsgericht 10.08.2020 VWBES.2020.291

August 10, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·633 words·~3 min·4

Summary

Vorgehen gegen den Beistand

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. August 2020  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Olten-Gösgen,    

2.    B.___    

Beschwerdegegner

betreffend     Vorgehen gegen den Beistand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) besteht eine umfassende Beistandschaft. Als Beistandsperson war B.___ eingesetzt. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 9. April 2020 erfolgte ein Beistandswechsel, sodass per 1. Juni 2020 C.___ als neue Beiständin eingesetzt wurde. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Ein Wiedererwägungsgesuch wies die KESB mit Entscheid vom 24. Juni 2020 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2020 ab.

2. Im Rahmen des obgenannten Wiedererwägungsgesuchs hatte die Beschwer­deführerin vor der KESB auch geltend gemacht, der frühere Beistand habe ihr die Einsicht in die Akten verweigert. Die KESB eröffnete diesbezüglich ein separates Verfahren betreffend Einschreiten gegen den Beistand nach Art. 419 des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). In der Folge reichte der ehemalige Beistand bei der KESB eine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Quittung ein, wonach diese den entsprechenden Aktenordner empfangen habe. Die Beschwerdeführerin hatte dabei die Bemerkung angefügt, sie vermute, es würden noch Unterlagen fehlen.

3. Die KESB wies mit Entscheid vom 1. Juli 2020 das Begehren um Einschreiten gegen den früheren Beistand ab. Es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass dieser einen unvollständigen Aktenordner ausgehändigt hätte.

4. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2020 und weiteren Eingaben vom 1. August 2020, 24. Juli 2020 sowie 19. und 24. Juni 2020 (wohl Juli gemeint) gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, vom Beistand bloss einen Ordner mit Füllmaterial und nicht die gewünschten Dokumente betreffend Finanzen, Buchführung und Tätigkeit des Beistands erhalten zu haben.

II.

1.1 Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Fraglich ist, ob sie ein schutzwürdiges Interesse hat, um zur Beschwerdeführung legitimiert zu sein (vgl. § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

1.2 Gemäss Art. 419 ZGB kann gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Die Anrufung der KESB dient dem Zweck, eine ordnungsgemässe Führung der Massnahme bzw. des Mandats umfassend zu gewährleisten und damit das wohlverstandene Interesse der betroffenen Person zu sichern. Bei der Massnahme von Art. 419 ZGB handelt es sich somit um ein Aufsichtsinstrument (vgl. Daniel Rosch in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 419 ZGB N 1a).

B.___ ist seit 1. Juni 2020 nicht mehr Beistand der Beschwerdeführerin, womit er nicht mehr unter der Aufsicht der KESB steht und kein Interesse mehr daran besteht, «eine ordnungsgemässe Führung des Mandats zu gewährleisten». Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin kann nach Abschluss des Mandats höchstens noch allfällige Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 454 f. ZGB geltend machen oder ein Zugangsgesuch nach dem Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS 114.1) stellen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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