Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der Algerier A.___, [...], alias [...], alias [...], alias [...] (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 14. Oktober 2002 in die Schweiz ein und wurde dem Kanton Waadt zugewiesen. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und er wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2003 aus der Schweiz weggewiesen. Es folgten diverse strafrechtliche Delikte und die Verbüssung von Freiheitsstrafen. Letztmals wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu 10 Jahren Landesverweis verurteilt.
2. Am 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) nahm Kontakt auf mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und bat um Unterstützung in Bezug auf den Vollzug des Landesverweises. Dieses teilte mit, dass «neue Elemente» zur Identität des Beschwerdeführers präsentiert werden müssten, wenn eine Rückschaffung möglich werden solle. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 2020 festgenommen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MISA am 19. Februar 2020 die Durchsetzungshaft an, was das Haftgericht mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bis zum 16. März 2020 genehmigte. Am 21. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer in das Gefängnis Bässlergut verlegt. Nachdem er dort seine Zelle demoliert hatte, wurde eine 10-tägige Zelleneinschliessung verfügt. Auf eine Beschwerde gegen die Durchsetzungshaft trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2020 wegen Verspätung nicht ein.
4. Am 11. März 2020 wurde der Beschwerdeführer in das Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn verlegt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MISA die Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 17. März bis 16. Mai 2020 an. Das Haftgericht genehmigte die Haft am 13. März 2020. Dagegen erhobene Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2020 und das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2020 ab.
5. Die Durchsetzungshaft wurde durch das Migrationsamt mit Genehmigung des Haftgerichts bis zum 16. Juli 2020 verlängert.
6. Am 16. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer wieder in das Gefängnis Bässlergut überführt.
7. Am 13. Juli 2020 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft bis zum 16. September 2020. Vor dem Haftgericht beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung aus der Haft unter Ansetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise aus der Schweiz. Das Haftgericht genehmigte die Durchsetzungshaft am 16. Juli 2020.
8. Gegen die begründete Verfügung des Haftgerichts erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 in eigenem Namen, jedoch mit beigelegter Vollmacht von B.___, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um unverzügliche Entlassung aus der Haft. Sinngemäss und im Wesentlichen führte er aus, aufgrund der Pandemie-Situation sei die Ausreise in nächster Zeit nicht durchführbar und die Haftanordnung deshalb unzulässig.
9. Das Haftgericht verzichtete am 3. August 2020 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
10. Das Migrationsamt beantragte am 3. August 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, Algerien gelte seit dem 20. Juli 2020 nicht mehr als Risikoland. Zudem würden z.B. im August 2020 diverse staatlich organisiert Repatriierungsflüge durchgeführt. Würde sich der Beschwerdeführer an der Identifikation und Papierbeschaffung beteiligen, könnte allenfalls ein entsprechender Flug für ihn organisiert werden. Der Beschwerdeführer verhalte sich jedoch nach wie vor renitent, weshalb die Haft zu verlängern sei.
11. Mit Stellungnahme vom 10. August 2020 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, sinngemäss und im Wesentlichen ausführen, die Administrativhaft dürfe wegen des Verbots der Mehrfachbestrafung nicht mit der «wiederholten Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung» begründet werden. Das Bundesgericht habe verschiedene Administrativhäftlinge wegen der Covid-19 bedingten Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Administrativhaft entlassen. Bezüglich der Ausreise nach Algerien hätten sich wohl die Bundesbehörden mit ihren Prognosen verschätzt. Die Pandemiesituation in Algerien habe sich in den letzten zwei Monaten verschlimmert, weshalb der Beschwerdeführer die Haftverlängerung anfechte. Es sei nicht hinnehmbar, dass das Migrationsamt die Rückführung über Monate mit keinen Bemühungen vorantreibe. Es gelte das Beschleunigungsgebot. Vorliegend könnte auch eine erneute kooperative Vorführung vor die algerische Botschaft eine Ausschaffung unter den bestehenden Einreiserestriktionen nicht vorantreiben. Wenn aber eine selbständige Ausreise nicht möglich sei, müsse die Haft beendet werden. Wenn die Vorinstanz von einer baldigen Repatriierung ausgehe, mache sie sehr gewagte Aussagen. Seit März 2020 werde eine baldige Normalisierung vorausgesagt, doch befinde sich Algerien seit Mitte Juli auf einem Hoch der Ansteckungsfälle. Diese Situation müsse im Zusammenhang mit dem tiefen Gesundheitsversorgungslevel in Algerien beurteilt werden. Zwar befinde sich das Land noch immer nicht auf der Schweizer Liste der Risikoländer, doch habe die EU am 30. Juli 2020 erstmals eine Einreisesperre für Personen, die sich in Algerien aufgehalten hätten, beschlossen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz, EAuV, BGS 512.153). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, laut Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft wird laut Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG beendet, wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (lit. a).
Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dient in diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 140 II 409, E. 2.1).
2.2 Gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG kann die Durchsetzungshaft vorerst für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG sechs Monate. Diese Dauer kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG) oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Die Durchsetzungshaft darf also maximal 18 Monate dauern, muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (vgl. BGE 140 II 409, S. 411 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt. Von Bedeutung können zudem seine familiären Verhältnisse sein sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters oder Gesundheitszustands als besonders schutzbedürftig gelten muss. Je länger die ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je weniger die Ausschaffung absehbar erscheint, desto strengere Anforderungen sind an die fortbestehende Hängigkeit des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer ist die jeweilige Haftverlängerung zu hinterfragen (BGE 134 II 201 E. 2 S. 204 ff.; BGE 134 I 92 E. 2.3 S. 96 ff.). Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1 S. 61). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG, vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; 125 II 217 E. 3b/bb S. 223; Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 E. 2.2.3).
3.1 Wie bereits mit Urteil vom 17. April 2020 festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Ausreise nicht erfüllt und die rechtskräftige Wegweisung sowie Landesverweisung kann aufgrund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, da sich der Beschwerdeführer weigert, seine wahre Identität bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Mitte Februar 2020 in Administrativhaft, womit die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten noch lange nicht erreicht ist. Auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht.
3.2 Fraglich und zu prüfen ist, inwiefern die Ausreise des Beschwerdeführers innert nützlicher Frist durchführbar ist.
3.2.1 In seinem Urteil vom 4. Juni 2020 hat das Bundesgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer ausgeführt, der zwangsweise Vollzug der Wegweisung im für die Durchsetzungshaft massgeblichen Zeitraum sei nach wie vor absehbar. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die hiesige öffentliche Ordnung beeinträchtigt, weshalb es sich rechtfertige, bei der Absehbarkeit von einem grösseren Teil der zur Verfügung stehenden maximal möglichen Haftdauer von 18 Monaten auszugehen. Der vorgängige Strafvollzug werde an die ausländerrechtliche Haft nicht angerechnet. Bedeutsam sei in Zusammenhang mit der Absehbarkeit der Ausreise, dass der Beschwerdeführer zunächst dazu gebracht werden müsse, bei der Feststellung seiner Identität zu kooperieren und deshalb – vom Beschwerdeführer verschuldet – der Vollzug der Ausschaffung noch nicht unmittelbar bevorstehe. Deshalb stehe der Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft nicht entgegen, dass der Flugverkehr noch nicht wieder habe aufgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 E. 3).
Im Urteil 2C_512/2020 vom 15. Juli 2020 entliess das Bundesgericht einen aus Algerien oder Marokko stammenden Ausschaffungshäftling aus der Haft, weil sich die Vorinstanz auf keine Fakten zu stützen vermochte, dass Rückflüge in seine Heimat bald möglich sein würden. Im Urteil 2C_323/2020 vom 18. Juni 2020 erwog das Bundesgericht in E. 5.4.1, da die Durchsetzungshaft dazu diene, den Betroffenen zu veranlassen, mit den Behörden zu kooperieren, könnte dies dafür sprechen, die Durchsetzungshaft anders zu behandeln als andere ausländerrechtliche Haftarten. Es führte dann aber unter E. 5.4.3 weiter aus, unter den konkreten Umständen (nicht genügende Absehbarkeit der Ausreisemöglichkeit in den Iran) rechtfertige die Festhaltung zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht die weitere Durchsetzungshaft nicht.
3.2.2 Daraus ergibt sich somit für den Beschwerdeführer, dass zwar bei der Absehbarkeit von einem grösseren Teil der zur Verfügung stehenden maximal möglichen Haftdauer von 18 Monaten auszugehen ist, jedoch trotzdem begründete Aussicht darauf bestehen muss, dass eine Ausreise mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit möglich sein wird.
3.2.3 Zwar trifft es in Bezug auf die Pandemie-Situation zu, dass sich die Zahl der Virusinfektionen in Algerien seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 4. Juni 2020 erhöht hat. Anfang Juni waren rund 100 Fälle pro Tag gemeldet worden, im Juli dann teils über 600. Zurzeit ist die tägliche Ansteckungsrate etwas rückläufig und liegt bei rund 500 Neuinfektionen pro Tag (vgl. https://www.worldometers.info/coronavirus/country/algeria/ zuletzt abgerufen am 12. August 2020). Diese Zahl ist jedoch in Relation zur Einwohnerzahl von rund 43 Millionen nicht besonders hoch und Algerien befindet sich auch nicht auf der Liste der Risikoländer der Schweiz (Stand: 12. August 2020). Eine baldige Grenzöffnung ist im Moment aber nicht zu erwarten. Gemäss Aussagen des algerischen Transportministers vom 8. August 2020 habe zurzeit der Kampf gegen das Virus Priorität. Die Möglichkeit einer Grenzöffnung werde geprüft, sobald die Situation unter Kontrolle sei (vgl. https://www.dzairdaily.com/ouverture-frontieres-algerie-ministre-transports-precise/). Dennoch finden aber immer wieder Repatriierungsflüge statt. So wurde in obgenanntem Artikel auch ausgeführt, dass Algerien in zwei früheren Repatriierungsaktionen bereits tausende Staatsangehörige zurückgeführt habe und nun für August 2020 die dritte solche Aktion geplant sei. Auch das Migrationsamt hat in seiner Vernehmlassung darauf aufmerksam gemacht, dass Algerien z.B. im August 2020 diverse staatlich organisierte Repatriierungsflüge durchführen werde, um im Ausland gestrandeten Staatsangehörigen die Heimreise zu ermöglichen (vgl. https://www.dzairdaily.com/air-algerie-devoile-son-programme-rapatriement-pur-mois-daout/). Zwar wird dabei die Schweiz nicht angeflogen, doch hat die Schweizer Botschaft in Algerien am 26. Juli 2020 verkündet, dass im August 2020 wöchentlich Flüge von Algerien nach Zürich oder Genf stattfinden sollen, um Schweizer von dort zurückzuholen (vgl. https://www.algerie360.com/20200726-lambassade-de-suisse-en-algerie-apporte-des-precisions-concernant-les-citoyens-suisses-bloques-en-algerie/). Auch die Lufthansa verkündete dann am 5. August 2020, dass entsprechende Flüge stattfinden sollen (https://www.dzairdaily.com/lufthansa-programme-vol-semaine-mois-aout-algerie/). Wenn im Zuge solcher Flüge Algerien angeflogen wird, sollte es somit auch möglich sein, dass in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und der algerischen Botschaft ein Flug für den Beschwerdeführer organisiert werden könnte, wie auch das Migrationsamt in seiner Stellungnahme mitteilte. Diese Ausführungen belegen die Richtigkeit der Mitteilung des SEM vom 27. März 2020, wonach Rückführungen in die Herkunftsstaaten nicht generell ausgesetzt worden seien, diese aber in einem stark eingeschränkten Rahmen stattfinden würden.
3.2.4 Die Aussicht, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückgeführt werden kann, ist somit nicht «höchst unwahrscheinlich» oder bloss «rein theoretisch» möglich, sondern kann als «ernsthaft» bezeichnet werden, wenn auch im jetzigen Zeitpunkt allenfalls (noch) nicht eine konkrete Aussicht darauf besteht (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Laut dem Bundesgericht kann bei der Absehbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers von einem grösseren Teil der zur Verfügung stehenden maximal möglichen Haftdauer von 18 Monaten ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 E. 3.3.1).
Weiterhin gilt, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers zurzeit auch deswegen noch nicht konkret absehbar ist, da er sich der Identitätsfeststellung weiterhin widersetzt, sodass bisher keine Reisepapiere für ihn beschafft werden konnten. Darin besteht nach wie vor der primäre Haftgrund. Ein milderes Mittel als die Durchsetzungshaft steht nicht zur Verfügung. Laut Strafregisterauszug vom 8. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer diverse Male wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung verurteilt und ein entsprechendes Verfahren ist weiterhin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hängig. Bei einer Freilassung könnte deshalb nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig ausreisen würde. Dieser hat es weiterhin selbst in der Hand, seine wahre Identität bekannt zu geben, sodass entsprechende Ausweispapiere für ihn beschafft, in den nächsten Wochen oder Monaten ein Rückflug für ihn organisiert und damit die Haft beendet werden kann.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann