Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Polizei Kanton Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Fernhaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 7. April 2020 untersagte die Polizei des Kantons Solothurn A.___ (geb. 1987, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d Gesetz über die Kantonspolizei (KapoG, BGS 511.11) für die Zeit vom 7. April 2020, 14:10 Uhr bis zum 6. Mai 2020, 14:10 Uhr, den Aufenthalt in der Stadt Olten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen diese Anordnung eine Verzeigung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zur Folge hat.
2. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Patrick Burkhalter, mit Beschwerde vom 15. April 2020 an das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2020. Das DdI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2020 ab, erhob keine Verfahrenskosten und wies das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung ab.
3. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Patrick Burkhalter am 7. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der Beschwerdeentscheid des DdI vom 26. Juni 2020 sowie die Verfügung der Kantonspolizei Solothurn vom 7. April 2020 aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das DdI zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 bzw. 29. Juli 2020 äusserten sich das DdI und die Kantonspolizei Solothurn in separaten Eingaben zur Beschwerde und schlossen auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
5. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. September 2020.
6. Der weitere Inhalt der Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zwar war die Fernhalteverfügung bis zum 6. Mai 2020, 14:10 Uhr, befristet, womit an sich das aktuelle Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Sache bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids dahingefallen ist, doch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von diesem Erfordernis abzusehen, wenn sich – wie hier – die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.3). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Beschwerde eingetreten.
3. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. d KapoG kann die Kantonspolizei eine Person von einem Ort unter anderem dann vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn diese Dritte (z.B. Passanten, Anwohner oder Geschäftsinhaber) belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsmässigen Nutzung des öffentlichen Raumes hindert. In diesen Fällen kann die Polizei die Fernhaltung bis längstens einen Monat schriftlich verfügen (§ 32 Abs. 2 KapoG).
3.1 Mit der Bestimmung von § 37 Abs. 1 lit. d KapoG gilt es gemäss Botschaft des Regierungsrats zur Änderung des KapoG vom 16. Januar 2007 (RRB Nr. 2007/44, nachfolgend Botschaft zum KapoG genannt) zu verhindern, dass Plätze, Strassen oder bestimmte Örtlichkeiten von einer Gruppe mit Beschlag belegt und andere Nutzer vertrieben werden. Ziel ist es, den öffentlichen Raum allen Personen offen zugänglich zu lassen und Störungen der Nutzung zu beseitigen (Botschaft zum KapoG, S. 18). Bevor dieser zusätzliche Wegweisungsgrund geschaffen wurde, konnten Gruppierungen, welche keine Straftat begingen, sondern beispielsweise legale Drogen wie Alkohol konsumierten, nicht weggewiesen werden, selbst wenn deren übermässige Beanspruchung öffentlicher Plätze dazu führte, dass sich Passanten, Anwohner und Geschäftsinhaber teilweise stark gestört und verunsichert fühlten (Botschaft zum KapoG, S. 17). Die Polizei wird eine Ansammlung dann auflösen und die Betroffenen wegweisen können, wenn diese öffentliche Plätze oder für die Allgemeinheit bestimmte Räume (beispielsweise Warteräume öffentlicher Verkehrsmittel) derart mit Beschlag belegen, dass die breite Öffentlichkeit an der ordentlicher Nutzung behindert wird, weil sich die Beteiligten der Ansammlung entweder durch störendes oder belästigendes Verhalten auszeichnen oder weil die Gruppierung als solche auf die Öffentlichkeit einschüchternd wirkt (Botschaft zum KapoG, S. 18 f.).
3.2 Die Kantonspolizei Solothurn hielt in der Fernhalteverfügung vom 7. April 2020 fest, aufgrund polizeilicher Feststellungen bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2020, 14:10 Uhr auf der Schützenmatte in Olten zwei Personen Betäubungsmittel übergeben bzw. verschafft habe. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit mehrfach in Bezug auf Betäubungsmittel angehalten und angezeigt worden.
3.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem DdI führte die Kantonspolizei Solothurn in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2016 im polizeilichen Informationssystem mehrfach wegen Betäubungsmittelhandel verzeichnet. Am 7. April 2020 habe eine Patrouille der Kantonspolizei Solothurn beobachten können, dass der Beschwerdeführer vor dem CBD Coffee-Shop in Olten innert kurzer Zeit zu zwei den Polizisten bekannten Betäubungsmittelkonsumenten Kontakt gehabt habe. In der Folge seien diese angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden. Bei beiden Personen hätten Betäubungsmittel fest- bzw. sichergestellt werden können (0.3 Gramm Kokain und 3.3. Gramm Marihuana ). Im Anschluss sei der Beschwerdeführer einer Kontrolle unterzogen worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe schliesslich die Abnahme eines Kostendepots in der Höhe von CHF 240.00 verfügt. Der Beschwerdeführer werde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl in der Vergangenheit als auch mutmasslich am 7. April 2020 zwecks Betäubungsmittelhandel auf der Schützenmatte in Olten aufgehalten. Dieses Rayon sei als Treffpunkt in der Drogenszene bestens bekannt. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei durch das Verhalten der Konsumenten und Verkäufer, respektive der dortigen Betäubungsmittelkriminalität, nicht gewährleistet.
3.4 Der Beschwerdeführer wurde auf der Schützenmatte in Olten angehalten, wo er mit zwei mutmasslichen Betäubungsmittelkonsumenten in Kontakt kam. Die Örtlichkeit ist allgemein als Drogenumschlagplatz bekannt. Anlässlich der Polizeikontrolle wurden beim Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den beiden Betäubungsmittelkonsumenten – keine Betäubungsmittel gefunden. Der von der Polizei dargelegte Sachverhalt dürfte wohl trotzdem ausreichen, um den Tatbestand von § 37 Abs. 1 lit. d KapoG zu erfüllen. Die umstrittene Fernhaltung weist keinen strafrechtlichen Charakter auf. Sie ist polizeilicher Natur und dient präventiv der Gefahrenabwehr. Die Anordnung einer Fernhaltung enthält für sich gesehen keinen strafrechtlichen Vorwurf. Es wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die betroffene Person sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass von der Massnahme indirekt ein strafrechtlicher Vorwurf ausgehen würde (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2). Passanten fühlen sich durch die Beanspruchung öffentlicher Plätze durch Drogenszenen sodann regelmässig irritiert und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und meiden diese Orte in der Folge (vgl. dazu Botschaft zum KapoG, S. 17). Nach dem Gesagten liegt jedenfalls ein begründeter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat.
4. Zu prüfen bleibt, ob sich die Fernhalteverfügung als verhältnismässig erweist. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 130 I 65 E. 3.5.1 S. 69; BGE 129 I 12 E. 9.1 S. 24; BGE 128 II 259 E. 3.6 S. 275). Die auf Art. 37 Abs. 1 KapoG abgestützten Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen bezwecken die Vermeidung von Gefährdungen und Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Sie sind durch ein allgemeines öffentliches Interesse gerechtfertigt (vgl. BGE 132 I 49, E. 7.2).
4.1 Vorliegend erstreckte sich die Fernhalteverfügung in räumlicher Hinsicht auf die ganze Stadt Olten. Die Kantonspolizei führte in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2020 an das DdI aus, der Beschwerdeführer arbeite nachweislich in Aarau und gebe an, mit dem Zug seinen Arbeitsort zu erreichen. Diesbezüglich erscheine die Anordnung der Fernhaltung begrenzt auf die Örtlichkeit der Schützenmatte sowie auf allfällig weitere bekannte Drogenumschlagplätze in Olten sinnvoller und angemessen. Auf diesen Umstand würden die Korpsangehörigen entsprechend hingewiesen.
4.2 Die verfügte Fernhaltung ist geeignet, um den Beschwerdeführer von der Drogenszene in der Stadt Olten fernzuhalten. Die Kantonspolizei legt dar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten ist. Da die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den dringenden Verdacht des Verkaufs illegaler Substanzen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war, rechtfertigte sich die Fernhaltung vom gesamten Stadtgebiet, nicht zuletzt auch, weil vom Beschwerdeführer weitere Störungen der öffentlichen Ordnung zu befürchten sind. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, um ihn von der Beteiligung am Drogenhandel abzuhalten. Demgegenüber müssen die privaten Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, dass der in [...] wohnhafte Beschwerdeführer auf dem Arbeitsweg nach Aarau mit den öffentlichen Verkehrsmitteln das von der Fernhaltung betroffene Stadtgebiet passieren müsste. Ebenso hat mit Blick auf den Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers die Fernhaltung vom gesamten Stadtgebiet keine schwere Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit zur Folge. Zwar anerkennen die Vorinstanzen den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Fernhaltung vom Gebiet der Schützenmatte ausreichend gewesen wäre. Dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz ist es indes versagt, die Angemessenheit der Fernhaltung zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
4.3 Die von der Kantonspolizei verfügte Massnahme ist örtlich begrenzt und greift nicht übermässig in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers ein; sie ist demnach verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich im Sinne der Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen.
5.1 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind auf CHF 800.00 festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2 Rechtsanwalt Patrick Burkhalter macht mit Eingabe vom 10. September 2020 für beide Verfahren eine Entschädigung von total CHF 4'527.70 (15.95 Stunden à CHF 250.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Es kann bloss der Aufwand entschädigt werden, welcher für das Verfahren vor Verwaltungsgericht nötig war, mithin also ab dem 29. Juni 2020. Entsprechend ist ein Arbeitsaufwand von 8.85 Stunden zu entschädigen. Der geforderte Stundenansatz von CHF 250.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Hinzu kommen Auslagen, welche in der Kostennote nicht einzeln ausgeschieden sind. Es ist deshalb nicht klar, welche davon im vorinstanzlichen Verfahren und welche im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstanden sind. Die Anrechnung von CHF 110.00 erscheint mit Blick auf den Zeitaufwand gerechtfertigt. Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Patrick Burkhalter in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 1’834.10 (CHF 8.85 Stunden à CHF 180.00 Honorar, CHF 110.00 Auslagen, CHF 131.10 MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick Burkhalter im Umfang von CHF 619.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Burkhalter, wird auf CHF 1'834.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick Burkhalter im Umfang von CHF 619.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std zuzüglich MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil1C_653/2020 vom 4. August 2021 teilweise (Ziffer 1 Abänderung, Ziffern 2 und 3 Aufhebung) aufgehoben.