Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 03.07.2020 VWBES.2020.239

July 3, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·731 words·~4 min·4

Summary

Sozialhilfe / Mietzins

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Juli 2020  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli  

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Denise Lüthi,     

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern,   vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Zweckverband Sozialregion Mittlerer und Unterer Leberberg, vertreten durch Soziale Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg,    

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe / Mietzins

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 16. September 2019 verfügten die Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) unter Ziffer 3.2 Punkt 3 Folgendes:

Es wird festgestellt, dass die Kosten für die monatliche Wohnungsmiete mit CHF 1'100.00 die internen Richtlinien übersteigen. Frau A.___ wird angewiesen, die Wohnung sofort (bis 30. September 2019) zu künden und dies den Sozialen Diensten muL entsprechend zu belegen. Erfolgt diese Kündigung nicht, wird nach Ablauf der Kündigungsfrist (31. Januar 2020) nur noch der richtlinienkonforme Mietzins von CHF 850.00 in der Budgetberechnung aufgenommen.

2. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) hiess das Departement des Innern (DdI) am 12. Juni 2020 teilweise gut und entschied Folgendes:

In der Verfügung vom 16. September 2019 ist im Dispositiv Ziffer 3.2 der zweite und dritte Satz unter Punkt drei zu streichen. Der Verfügungstext lautet neu:

«Frau A.___ wird aufgefordert, ab 1. November 2020 in eine neue Wohnung zum maximalen richtlinienkonformen Mietzins von netto CHF 850.00 umzuziehen. Im Unterlassungsfall droht eine Budgetkürzung des aktuellen Mietzinses von CHF 1'100.00 auf CHF 850.00 mittels separater Verfügung.»

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Lüthi, am 24. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis mindestens Ende September 2020, da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf eine Mietzinsreduktion beim Vermieter geltend machen wolle. Danach sei ihr eine Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung anzusetzen.

4. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 wurden die Vorinstanzen aufgefordert, die Akten einzureichen und sich zum Sistierungsbegehren zu äussern.

5. Die SDMUL reichten am 29. Juni 2020 die Akten ein. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 teilten sie zudem mit, dass die Mietkosten der Beschwerdeführerin gemäss Vertrag bis vorerst 30. Juni 2021 übernommen würden, da keine Wohnung innerhalb der Sozialregion frei sei, die den Mietzinsrichtlinien von CHF 850.00 entsprechen würde. Die Weisung werde in dem Sinn zurückgenommen, was der Anwältin der Beschwerdeführerin bereits per E-Mail und auch mündlich mitgeteilt worden sei.

6. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2020 die Abweisung des Sistierungsbegehrens.

II.

1.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist laut § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (SOG 2003 Nr. 31).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Aufforderung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht beschwert und erleidet dadurch keinen Nachteil. Erst wenn durch eine weitere Verfügung die angedrohte Budgetkürzung vorgenommen würde, wäre sie beschwert. Gegen jene Verfügung könnte sie dann ein Rechtsmittel ergreifen. Gemäss Schreiben der SDMUL vom 2. Juli 2020 wird dies frühestens in einem Jahr der Fall sein. Gegen den vorliegenden Entscheid des DdI ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.

In diesem Sinn ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss eine Mietzinsreduktion auf das vorliegende Verfahren haben könnte.

2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Da für Verfahren betreffend Sozialhilfe praxisgemäss keine Kosten erhoben werden, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Punkt gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).

Demnach wird beschlossen:

1.    Kopien der Vernehmlassungen des DdI vom 30. Juni 2020 und der SDMUL vom 2. Juli 2020 gehen zur Kenntnis an die Parteien.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2020.239 — Solothurn Verwaltungsgericht 03.07.2020 VWBES.2020.239 — Swissrulings