Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 05.11.2020 VWBES.2020.226

November 5, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,387 words·~17 min·4

Summary

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. November 2020         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), geboren am 26. März 1984 und Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 14. April 1999 in die Schweiz ein und ersuchte unter Angabe einer falschen Identität um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Flüchtlingseigenschaft mit Entscheid vom 13. September 1999 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung damals als unzumutbar erachtet worden ist, wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. In der Folge wurde ihm im Kanton St. Gallen ein F-Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer ausgestellt.  

2. Mit Verfügung vom 6. März 2006 wies die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen ein erstes Ersuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels Erfüllens der zeitlichen Voraussetzungen ab.

3. Am 20. Februar 2006 kam in Wetzikon (ZH) die Tochter des Beschwerdeführers, B.___, zur Welt. Sie verfügt – wie die Kindsmutter C.___ (geb. am 2. Oktober 1984) – über die Schweizer Staatsbürgerschaft.

4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 wies die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen ein zweites Ersuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und Schulden ab.

5. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 hob das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies diesen an, die Schweiz bis am 26. April 2011 zu verlassen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

6. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch in der Schweiz, woraufhin die Schweizer Staatsangehörige D.___ am 27. Februar 2014 ein Aufenthaltsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers zwecks Vorbereitung der Heirat einreichte. Am 4. August 2014 erfolgte in [...] die Eheschliessung. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. August 2014 seinen Zuzug in der Gemeinde [...] offiziell meldete, bewilligte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt Solothurn [MISA]) am 22. August 2014 den Familiennachzug. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2014 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, deren Gültigkeitsdauer letztmals am 5. August 2015 bis am 31. Juli 2016 verlängert worden ist.

7. Am 18. Oktober 2014 kam die gemeinsame Tochter des Paars, E.___, zur Welt. Sie verfügt über die schweizerische Staatsbürgerschaft.

8. Mit Schreiben des MISA vom 5. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen Verhaltens ermahnt. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass auch Schulden und Sozialhilfebezug zum Widerruf der Bewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz führen könne. Von ihm wurde erwartet, dass er sich künftig klaglos verhalte.

9. Am 20. Juni 2016 meldete der Beschwerdeführer seinen Zuzug in der Gemeinde [...]. Am 21. Juni 2016 ersuchte er sodann um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dabei gab er insbesondere an, neu im Hotel [...] zu wohnen und auf Stellensuche zu sein. Mit dem Verlängerungsgesuch reichte er die vor dem Richteramt Olten-Gösgen abgeschlossene Trennungsvereinbarung vom 11. Mai 2016 ein. Hiernach würden er und D.___ seit dem 11. März 2016 faktisch getrennt leben. Unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei E.___ unter die Obhut der Kindsmutter gestellt und dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt worden. Zudem hielten die Ehegatten fest, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung auch die Meldung des Zivilstandsamtes Bern vom 6. Oktober 2014 ein, wonach die Vaterschaft zum Sohn F.___  (geb. 3. März 2013), gerichtlich festgestellt worden sei. Bei der Kindsmutter handelt es sich um die Schweizer Bürgerin G.___, geb. 20. Februar 1984.

10. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 stellte das MISA dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau diverse Fragen zur Trennung. D.___ äusserte sich mit Eingabe vom 18. Februar 2017, während sich der Beschwerdeführer am 22. März 2017 dazu vernehmen liess.

11. Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde wie folgt verurteilt:

-      Einweisung in ein Erziehungsheim und Anordnung einer ambulanten Massnahme wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung (Urteil des Bezirksgerichtes See vom 30. Mai 2002);

-      3 Wochen Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und CHF 400.00 Busse wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbescheid des Untersuchungsrichteramtes Altstätten vom 24. Oktober 2006);

-      CHF 160.00 Busse wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Uznach vom 14. Februar 2008);

-      CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Bussenverfügung des Bussenzentrums des Kantons St. Gallen vom 31. Dezember 2008);

-      CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Bussenverfügung des Bussenzentrums des Kantons St. Gallen vom 28. August 2009);

-      CHF 50.00 Busse wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2010);

-      CHF 100.00 Busse wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 13. April 2010);

-      60 Tagessätze zu je CHF 30.00 Geldstrafe, davon 30 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Sachbeschädigung sowie Hinderung einer Amtshandlung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. April 2010);

-      CHF 200.00 Busse wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 30. November 2010);

-      CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Bussenverfügung des Bussenzentrums des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2010);

-      CHF 200.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell-Ausserrhoden vom 17. Januar 2011);

-      CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl des Bussenzentrums des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2011);

-      CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Februar 2014);

-      150 Tagessätze zu je CHF 40.00 Geldstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 1'240.00 Busse wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 26. März 2015);

-      CHF 140.00 Busse (Strafbefehl des Stadtrates Aarau vom 2. August 2016);

-      CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. März 2017);

-      30 Tagessätze zu je CHF 30.00 Geldstrafe und CHF 400.00 Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Trunkenheit und unanständigen Benehmens, Sachbeschädigung sowie Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. März 2017);

-      CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Oktober 2017);

-      CHF 40.00 Busse (Strafbefehl des Stadtrates Aarau vom 12. Februar 2018);

-      CHF 100 Busse wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 2018);

-      CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Mai 2019);

-      CHF 100.00 Busse (Strafbefehl des Stadtrates Aarau vom 29. April 2019);

-      CHF 300.00 Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Oktober 2019);

-      CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. November 2019);

-      CHF 320.00 Busse wegen Nichtvorweisens des Ausländerausweises sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Februar 2020);

-      CHF 120.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. März 2020)

Eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung und Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.___ wurde nach deren Desinteresse-Erklärung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. April 2010 eingestellt. Zwei weitere ehemalige Freundinnen des Beschwerdeführers hatten sich im Jahr 2009 bzw. 2010 an die Polizei gewendet und den Vorwurf erhoben, von ihm vergewaltigt worden zu sein. Zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam es gemäss aktenkundigen Strafregisterauszügen in beiden Fällen nicht.

12. Die Sozialregion Unteres Niederamt teilte am 27. Januar 2020 auf telefonische Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer von Januar 2015 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Sozialhilfe im Umfang von CHF 80'093.90 unterstützt worden sei. Im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der Beschwerdefüher per 27. Januar 2020 mit 4 Betreibungen in der Höhe von CHF 10'861.60 sowie 25 Verlustscheinen im Umfang von CHF 105'263.30 verzeichnet.

13. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, am 3. Juni 2020 Folgendes:

1.    Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert.

2.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August 2020 zu verlassen.

3.    A.___ hat sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

14. Dagegen liess der Beschwerdeführer, v.d. Alfred Ngoyi Wa Mwanza, am 17. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei auf die Beschwerde einzutreten.

2.    Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt, der Vollzug der Wegweisung auszusetzen.

3.    Es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, meine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, bzw. die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.    Es sei die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.    Es sei subsidiär das Migrationsamt anzuweisen, die vorläufige Aufgenommene zu meinen Gunsten beim SEM zu beantragen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

15. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

16. Am 9. Juli 2020 (Eingang beim Verwaltungsgericht) reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ein.

17. Das Migrationsamt schloss am 8. Juli 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

18. Der Beschwerdeführer replizierte am 31. Juli 2020 (Posteingang).

19. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz, welcher den Rahmen des Streitgegenstandes und damit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert. Auf das unter Ziffer 5 beantragte Eventualbegehren kann demnach nicht eingetreten werden, da die geforderte Anweisung an das Migrationsamt einen Antrag ausserhalb des Streitgegenstandes darstellt. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.1 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f.; Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2017 vom 18. Juli 2018, E. 2.2.).

2.2 Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 4. August 2014 in Olten mit der Schweizer Bürgerin D.___. Gemäss der vor dem Richteramt Olten-Gösgen abgeschlossenen und von beiden Parteien unterzeichneten Trennungsvereinbarung vom 11. Mai 2016 leben er und seine Ehefrau schon seit dem 11. März 2016 getrennt. Seither kam es zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und ein ernsthafter Wille zur Führung des Ehelebens wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Sodann äusserten sich die Ehegatten bereits in ihren Stellungnahmen vom 18. Februar 2017 bzw. 22. März 2017, dass sie sich keine gemeinsame Zukunft mehr vorstellen könnten. Die Dreijahresfrist hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers frühestens am 4. August 2014 (Zeitpunkt der Eheschliessung) zu laufen begonnen. Das vor der Heirat bestehende Konkubinat ist für die Berechnung der Frist unbeachtlich. Die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz dauerte jedenfalls weniger als drei Jahre, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht abgelehnt wurde. Ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

3. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG).

3.1 Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1 S. 292; BGE 138 II 229 E. 3.1); dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 BV) bzw. konventionskonform anzuwenden (Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht im Rahmen seines Anwendungsbereichs grundsätzlich nicht weniger weit als jener aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK (vgl. BGE 143 I 21, E. 4.1 m.w.H.).

3.2 Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) und das Konventionsrecht gebieten praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 135 I 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; BGE 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; Urteil 2C_1142/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4). Erforderlich ist dabei (1) eine in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.2 m.w.H).

3.3 Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder anders - nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB [«Besuchsrecht»]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.3). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (BGE 139 I 315, E. 2.5 S. 321).

3.4 Gemäss Trennungsvereinbarung vom 11. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer das Recht, seine Tochter E.___ – nach vorgängiger Absprache mit der Kindsmutter – wie folgt zu sehen bzw. nachdem er eine eigene Wohnung hat, zu sich zu Besuch zu nehmen: Am Dienstag von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr, am Freitag von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr (sofern die Ehefrau nicht arbeiten muss) und am Samstag oder Sonntag während eines halben Tages. Dies entspricht nicht einem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht. Ob dieses Besuchsrecht vom Beschwerdeführer sodann tatsächlich ausgeübt wird, lässt sich den Ausführungen der Kindsmutter und des Beschwerdeführers nicht eindeutig entnehmen. Die Frage braucht allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn eine enge affektive Beziehung zu E.___ vorliegend trotz des eingeschränkten Besuchsrechts zu bejahen wäre, so fehlt es an der engen wirtschaftlichen Verbundenheit, da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keine Alimente für E.___ bezahlt hat. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer zukünftig finanziell für sie aufkommen wird. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht substantiiert geltend, dass Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, ihm die Aufenthaltsbewilligung einzig zum Zweck zu erteilen, damit er sein Besuchsrecht ausüben könnte. Weiter ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und hat sich alles andere als tadellos verhalten. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter E.___ keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.

4.1 Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich auch nicht unverhältnismässig: Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus seiner langen Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Zwar hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_449/2019 vom 12. September 2019, E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1999 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich somit bereits seit 21 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Angesichts der konkreten Umstände drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Von Oktober 2008 bis April 2011 sowie ab Januar 2015 bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 128'021.60. Im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 mit 25 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 105'263.30 und vier Betreibungen im Umfang von CHF 10'861.60 verzeichnet. Die mit Replik eingereichte Bestätigung vom 13. Juli 2020 für den Programmeinsatz in der Bildungswerkstätte [...] ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keine Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezeigt hat. Die zahlreich begangenen Straftaten sprechen zudem gegen eine gute soziale Integration. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein grosses Sozialnetz aufgebaut haben soll, wird nicht belegt. Belegt ist nur, dass er mit verschiedenen Frauen mehrere Kinder gezeugt hat.

4.2 Weiter erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch als zumutbar: Der Beschwerdeführer verbrachte einen wesentlichen Teil seiner Kinder- und Jugendjahre in der Demokratischen Republik Kongo. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm Kultur und örtliche Gepflogenheiten ebenso vertraut sind wie die heimatlichen Sprachen. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen drei Kindern kann ohne Weiteres auch durch Telefonate und andere Kommunikationsmittel wahrgenommen werden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Sinne der Verhältnismässigkeit bereits verwarnt. Für eine weitere Verwarnung als mildere Massnahme im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG bleibt demnach kein Raum.

5. Damit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

6. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Nach § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines Verteidigers verlangt werden. Die Beschwerde erscheint aufgrund der fehlenden engen wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und dessen nicht tadellosen Verhaltens offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1032/2020 vom 26. November 2021 bestätigt.

VWBES.2020.226 — Solothurn Verwaltungsgericht 05.11.2020 VWBES.2020.226 — Swissrulings