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Solothurn Verwaltungsgericht 07.07.2020 VWBES.2020.215

July 7, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,797 words·~14 min·4

Summary

Ausschaffungshaft

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Juli 2020        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Haftgericht   

2.    Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

Beschwerdegegner

betreffend     Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1991, in der Folge Beschwerdeführer) reiste am 2. Oktober 1999 im Alter von 8 Jahren zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein. Im Jahre 2001 wurde er vorläufig aufgenommen und am 31. Juli 2004 erhielt er erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihm letztmals bis am 31. Juli 2016 verlängert wurde. Am 16. November 2017 verfügte das Department des Innern (DdI) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde, welches diese mit Entscheid vom 16. März 2018 abwies und ihn aufforderte, die Schweiz innert 60 Tagen zu verlassen (VWBES. 2017.466). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nicht nachweislich und fristgerecht verliess und unbekannten Aufenthaltes war, wurde er im nationalen Fahndungssystem (RIPOL) zur Wegweisung ausgeschrieben.

2. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland wurde der Beschwerdeführer am 25. April 2017 wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung, Nötigung und mehrfacher Beschimpfung – alles begangen zum Nachteil seiner jeweiligen Partnerinnen – zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verurteilt. Im November 2017, nach Aufhebung der ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit, wurde bei diesem Gericht ein Verfahren zur nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eingeleitet. Am 12. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Strafvollzug entlassen. Gestützt auf einen Haftbefehl des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland wegen Fortsetzungsgefahr wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 18. September 2018 in Grenchen verhaftet, gleichentags aber unter Auferlegung verschiedener Ersatzmassnahmen (Einziehung des Reisepasses, Ausweis- und Schriftensperre, regelmässige Meldepflicht bei der Polizei) wieder entlassen. Am 27. Januar 2020 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland schliesslich den Antrag des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern vom 20. November 2017 um Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB ab.

3. Am 23. Mai 2020 kontrollierte die Polizei den Beschwerdeführer an der Langstrasse in Zürich, weil festgestellt wurde, dass er Kontakt zu Betäubungsmittelkonsumenten aufnahm. Nach erfolgter Personenkontrolle wurde festgestellt, dass er im RIPOL nach wie vor zur Wegweisung ausgeschrieben ist, worauf er in den Kanton Solothurn überführt und ihm vom Migrationsamt (MISA) am 27. Mai 2020 die Anordnung der Ausschaffungshaft bis 24. August 2020 eröffnet wurde. Das Haftgericht des Kantons Solothurn genehmigte mit Verfügung vom 29. Mai 2020 die angeordnete Ausschaffungshaft.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt R.G. Rätz, mit Schreiben vom 9. Juni 2020 fristund formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung des Haftgerichts Solothurn vom 29. Mai 2020 (Anordnung Ausschaffungshaft) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.    Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO anzuordnen.

3.    Es sei von einem Vollzug des Wegweisungsentscheides abzusehen bis im Wiedererwägungsverfahren vom 5. Juni 2020 ein Entscheid gefällt ist (Sistierung).

4.    Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nachdem der Vollzug der Wegweisung während Jahren aus Gründen, welche dem Beschwerdeführer nicht anzulasten seien, unmöglich gewesen sei, rechtfertige sich die Neuprüfung der Sachlage, weshalb beim MISA ein Wiedererwägungsgesuch eingeleitet worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer schlichtweg nicht erlaubt gewesen, die Schweiz auf legale Art und Weise zu verlassen, habe er sich doch im ganzen letzten Jahr wöchentlich auf dem Polizeiposten Grenchen melden müssen. Er besitze bis heute keinen Pass aus Sri Lanka. Falls er ausgeschafft werde, sei er in seinem Heimatland nicht nur in seiner Existenz bedroht, sondern müsse auch um Leib und Leben fürchten. Die politische Situation habe sich seit November 2017 erheblich verändert. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz an diversen Kundgebungen und Demonstrationen als Sympathisant der Tamil Tigers zu erkennen gegeben und müsste deshalb bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten. Zudem habe er sich bis Ende Januar 2020 beispielhaft an die Auflage der Meldepflicht gehalten, sodass ohne weiteres eine Ersatzmassnahme für die Ausschaffungshaft angeordnet werden könnte. Auch die Beziehung zu seiner Freundin gebe dem Beschwerdeführer seit 2018 Stabilität, Halt und Lebenssinn. Er sei in den letzten Jahren zu einem pflichtbewussten und reifen Erwachsenen herangewachsen. Es sei angezeigt, bis zum Entschluss des Wiedererwägungsverfahrens zuzuwarten und bis dahin den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Die Verfügung vom 16. November 2017 stelle die Grundlage für die Ausschaffungshaft dar; da diese nun in Wiedererwägung gezogen werde, könne höchstens eine Ersatzmassnahme, wie die Auflage sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, angeordnet werden.

5. Das MISA nahm namens des DdI am 17. Juni 2020 Stellung und beantragte, die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (infolge Aussichtslosigkeit) vollumfänglich abzuweisen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (unter anderem sein Untertauchen um sich in die Niederlande abzusetzen / das Ausweisen in den Niederlanden mit gefälschten Reisedokumenten / die strafrechtlichen Verurteilungen in der Schweiz) seien keine milderen Massnahmen als die angeordnete Ausschaffungshaft ersichtlich, um den Wegweisungsvollzug realisieren zu können. Dies untermaure der Beschwerdeführer selbst, habe er doch anlässlich der Hafteröffnung vom 27. Mai 2020 klar ausgesagt, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland auszureisen. Indes sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht an gerichtliche oder behördliche Anordnungen zu halten vermöge. Er sei unkontrolliert innerhalb der Schweiz und Europa umhergereist und habe oftmals nur durch zufällige Polizeikontrollen angetroffen werden können. Die familiären Bande erschienen entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters nicht derart eng zu sein, als dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten könnten, für mehrere Monate illegal ins Ausland auszureisen. Er habe in der Vergangenheit mehrfach konsequent dargelegt, dass er unter keinen Umständen nach Sri Lanka ausreisen werde. Es müsse deshalb befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer, sollte er aus der Haft entlassen werden, unverzüglich untertauchen und somit den Vollzug der Wegweisung verhindern würde. Bezüglich der Vorbringen der sich in Sri Lanka geänderten politischen Situation sei durch das Migrationsamt beim Staatssekretariat für Migration am 16. Juni 2020 ein Amtsbericht eingefordert worden. Nach Eingang dieses Berichts werde das Wiedererwägungsgesuch vom Migrationsamt umgehend bearbeitet. Da es sich bei einem solchen Gesuch um ein ausserordentliches Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung handle, werde der Vollzug der Wegweisung weder vorerst sistiert, noch aufgeschoben. Der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches erscheine aber äusserst fraglich, hätte der Beschwerdegegner doch seit Januar 2020 – nach Abschluss jeglicher strafrechtlicher Verfahren in der Schweiz – jederzeit ein Wiedererwägungsgesuch beim Migrationsamt einreichen können. Dies habe er jedoch erst nach Inhaftierung getan, was darauf schliessen lasse, dass er den Vollzug der Wegweisung bewusst hinauszuzögern, respektive weiter zu vereiteln versuche. Der Vollzug der Wegweisung sei trotz Corona-Krise nach wie vor absehbar. Zusammengefasst werde das Verfahren als aussichtslos erachtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei entsprechend abzuweisen.

6. Das Haftgericht beantragte mit Schreiben vom 17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme.

7. Der Vertreter des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 25. Juni 2020 und reichte seine Kostennote ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Zur Sicherung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).

2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis spätestens 18. Juni 2018 hätte verlassen müssen, mithin ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 64 AIG vorliegt. Gestützt darauf hat das MISA namens des DdI am 27. Mai 2020 im Sinne von Art. 76 AIG Ausschaffungshaft bis 24. August 2020 angeordnet. Diese Verfügung wurde vom Haftgericht mit Entscheid vom 29. Mai 2020 bestätigt, wogegen sich vorliegende Beschwerde richtet.

3.1 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2018 (siehe oben, I. 2.) in Ziffer 5.4 zusammenfassend festgehalten: «In Gesamtbetrachtung der andauernden, unbeirrten und teils erheblichen Delinquenz sowie der mangelnden Integration des Beschwerdeführers überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Gründe für einen Härtefall sind nicht ersichtlich. »

3.2 Am 12. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner Strafe aus dem Strafvollzug entlassen. Zu diesem Zeitpunkt war beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Verfahren betreffend Anordnung einer stationären Massnahme hängig. Wie sich aus dem Entscheid des Gerichts vom 27. Januar 2020 (Akten MISA [act.] 776 – 762) ergibt, zeigte sich, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später unbekannten Aufenthalts war, weshalb am 12. März 2018 ein nationaler Haftbefehl erlassen und eine Ausschreibung im RIPOL veranlasst wurde. Am 11. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer in den Niederlanden verhaftet. Dabei wies er sich mit gefälschten Dokumenten aus. Das Gericht erliess darauf einen internationalen Haftbefehl und wollte die Auslieferung beantragen. Da eine Auslieferung allerdings nur für eine sichernde, nicht aber für eine therapeutische Massnahme möglich war, wurde der internationale Haftbefehl widerrufen und der Beschwerdeführer freigelassen. Am 2. August 2018 wurde das Verfahren ein zweites Mal sistiert, da der Beschwerdeführer immer noch unbekannten Aufenthalts war. Am 17. September 2018 konnte der Beschwerdeführer dann in Grenchen angehalten werden. Anlässlich der Hafteröffnung wurde auf die Anordnung von Sicherheitshaft zugunsten von Ersatzmassnahmen verzichtet und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 24. September 2018 verschiedene Ersatzmassnahmen für die Dauer von 6 Monaten. Der srilankesische Pass des Beschwerdeführers wurde eingezogen, er hatte sich wöchentlich auf dem Polizeiposten Grenchen zu melden und sich der psychiatrischen Begutachtung durch den forensisch-psychiatrischen Dienst (FPD) Bern zu unterziehen. Am 7. Februar 2019 teilte der Polizeiposten Grenchen dem Gericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer zwar am 18. Januar 2019 zum wöchentlichen Kontrolltermin erschienen sei, aber gleichzeitig mitgeteilt habe, dass er nun nicht mehr kommen müsse. Mit E-Mail vom 07. März 2019 teilte der Polizeiposten Grenchen dem Gericht ferner mit, dass sich der Verurteilte zuletzt am 13. Februar 2019 gemeldet habe. Bereits vorher habe er sich teilweise schon nicht gemeldet. Das Gericht prüfte daraufhin einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und schrieb den Beschwerdeführer am 13. März 2019 national zur Verhaftung aus. Am 14. März 2019 wurde er am Bahnhof Zürich verhaftet und dem Gericht überstellt, welches beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Sicherheitshaft bis zum 31. März 2019 (Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens) stellte. Mit Entscheid vom 18. März 2019 wurde die Sicherheitshaft bis Ende des Schlussgespräches mit dem psychiatrischen Gutachter angeordnet. Hingegen wurden für die Dauer von 3 Monaten Ersatzmassnahmen angeordnet, welche wöchentliche Meldung auf dem Polizeiposten Grenchen und Aushändigung des neuen srilankesischen Passes an das Gericht umfassten. Diese Ersatzmassnahmen wurden am 18. Juni 2019 um 3 Monate, d. h. bis am 14. September 2019 verlängert. Auf eine weitere Verlängerung wurde schliesslich verzichtet und das Regionalgericht Berner Seeland-Jura wies den Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme am 27. Januar 2020 schliesslich ab (act. 763). Aus dieser Schilderung des Verfahrensablaufs ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Gefahr des Untertauchens beim Beschwerdeführer hoch ist. Gegen ihn wurde zweimal ein Haftbefehl erlassen, weil er sich nicht an die Ersatzmassnahmen gehalten hat und untergetaucht, respektive abgetaucht ist. Es ist bei weitem nicht so, dass er sich beispielhaft an die Meldetermine bei der Polizei gehalten hätte. Dies war offenbar erst der Fall, als ihm bewusst wurde, dass sonst erneut eine Inhaftierung und später allenfalls eine stationäre therapeutische Massnahme drohen würden. Sein Verhalten nach der Haftentlassung im Dezember 2017 lässt im Gegenteil vermuten, dass er sich bei einer Entlassung aus der Haft mit grösster Wahrscheinlichkeit einer Ausschaffung entziehen und untertauchen würde. Er hat anlässlich eines Gesprächs mit dem MISA selbst erklärt, er sei nicht bereit auszureisen (act. 907). Des Weitern ist nicht bekannt, was der Beschwerdeführer in der letzten Zeit genau gemacht und wo er sich aufgehalten hat. In Grenchen ist er – entgegen seinen Aussagen – nicht mehr gemeldet (act. 872). Dass er gereift sei und sich zu einem pflichtbewussten Erwachsenen entwickelt habe, ist nicht mehr als eine Behauptung, für die es keine Hinweise gibt. Dass er an der Langstrasse in Zürich bei der Kontaktaufnahme zu Drogenkonsumenten angehalten wurde (act. 868), lässt eher auf das Gegenteil schliessen. Zudem musste er in Grenchen offenbar vom Sozialamt unterstützt werden (act. 908). Aufgrund seines Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin alles Mögliche unternehmen wird, um den Vollzug der Wegweisung zu verzögern oder gar zu verhindern. Jedenfalls hat die Vorinstanz den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht. Mildere Massnahmen, wie die beantragte Meldepflicht bei der Polizei, wären nicht zielführend, wie in der Vergangenheit zu sehen war.

4.1 Zu prüfen ist, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Nach Art. 76 Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Bei der Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem Rahmen muss die ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben und darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.2. m.w.H).

4.2 Das MISA plant die kontrollierte Rückführung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Sri Lanka. Entsprechende Schritte zur Beschaffung eines Reisedokumentes – offenbar wurde der srilankesische Pass nie beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland deponiert – wurden bereits eingeleitet. Damit wurde dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen. Familiäre Gründe, die gegen eine Ausschaffung sprechen würden, sind keine bekannt und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung ist weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen undurchführbar. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Haftgerichts in E. 3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Ausschaffungshaft ist vorerst bis 24. August 2020 befristet. Insgesamt erweist sie sich als verhältnismässig.

4.3 Wie das MISA in seiner Stellungnahme zu Recht ausführt, handelt es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch um ein ausserordentliches Rechtsmittel, dem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das MISA das Verfahren nicht sistiert, respektive die Ausschaffung aufgeschoben hat; zumal das Gesuch bereits nach dem Entscheid des Regionalgerichts vom 27. Januar 2020 hätte gestellt werden können. Das MISA hat beim Staatssekretariat für Migration umgehend einen Amtsbericht zur politischen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers und dessen (allfällige) Gefährdung dort angefordert. Nach dessen Eingang wird das Wiedererwägungsgesuch bearbeitet und entschieden, ob Vollzugshindernisse vorliegen. Für das vorliegende Verfahren ist das Wiedererwägungsgesuch nicht von Belang.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos und das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt R.G Rätz als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist bei dieser erstmalig angeordneten Ausschaffungshaft zufolge Aussichtslosigkeit (siehe obige Begründung) abzuweisen, zumal keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorliegen (BGE 134 I 92 E. 3.2.2 f S. 100).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

3.    Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt R.G. Rätz als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2020.215 — Solothurn Verwaltungsgericht 07.07.2020 VWBES.2020.215 — Swissrulings