Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2020 wurde A.___ wegen (i) Unterlassens der Richtungsanzeige, (ii) Fahrens ohne Licht tagsüber sowie (iii) Vornahme einer Verrichtung (ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) zu einer Busse von CHF 360.00 und Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt. Hinsichtlich des dritten Vorhaltes, der Vornahme einer Verrichtung, wurde A.___ konkret vorgehalten, er habe am 1. April 2020, um 11:37 Uhr, auf der [...]strasse in [...], Fahrtrichtung [...], das Mobiltelefon während der Fahrt auf Höhe des Lenkrades in seiner rechten Hand gehalten. Der Blick habe für drei Sekunden dem Display und nicht dem Verkehrsgeschehen gegolten. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 annullierte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) den Führerausweis auf Probe von A.___.
3. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der MFK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Mai 2020 und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Es sei auf jegliche Massnahmen zu verzichten.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Replik vom 23. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vorinstanz annullierte den Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Nach dieser Bestimmung verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Der Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wegen einer leichten Widerhandlung verwarnt worden. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 war ihm alsdann wegen einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen und die Probezeit verlängert worden. Die Vorinstanz stufte den Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 22. April 2020, am 1. April 2020 eine Verrichtung vorgenommen zu haben, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Bedienung Mobiltelefon), als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ein. Sie verwies darauf, dass der Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen werde, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war (Art. 16a Abs. 2 SVG).
3.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. April 2020 bzw. die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon während der Fahrt auf der Höhe des Lenkrades in seiner rechten Hand hielt. Sein Blick galt für drei Sekunden dem Display und nicht dem Verkehrsgeschehen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht in tatsächlicher Hinsicht ergänzend geltend, er habe in dem zu beurteilenden Zeitraum von drei Sekunden nur die Musik auf dem Mobiltelefon gewechselt. Die neuen Smartphones verfügten über einen Modus, der das Handy beim Anheben automatisch aktiviere bzw. den Sperrbildschirm anzeige. Die Musik lasse sich über den Sperrbildschirm – also ohne Entsperren des Geräts – wechseln. Dafür würden genau drei Funktionen angezeigt, nämlich zwei zum Vor- und Zurückschalten sowie eine zum Pausieren eines Songs. Der Beschwerdeführer verfüge über ein iPhone 11 Pro Max, also das neuste iPhone auf dem Markt, welches diese Funktion beinhalte.
3.4 Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die Art und Weise der auf dem Smartphone vorgenommenen Verrichtung für die Beurteilung des Grads der Ablenkung relevant und insofern rechtserheblich sein kann. Entsprechend besteht Raum für die Ergänzung des durch die Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalts im Rahmen des Administrativverfahrens, zumal die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ausschliesslich gestützt auf die Akten, ohne Durchführung einer Verhandlung, erhoben hat (vgl. BGE 136 II 447, E. 3.1). Zu würdigen sind dabei der Polizeirapport (Strafanzeige) der Polizei Kanton Solothurn vom 3. April 2020 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung am 1. April 2020.
3.5 Aus dem Polizeirapport des Gefreiten Andersen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dabei beobachtet wurde, dass er ein Smartphone in der rechten Hand auf Höhe des Lenkrades hielt. Während ca. drei Sekunden habe man sehen können, wie der Beschwerdeführer seinen Blick auf das Smartphone gerichtet und mit dem Finger der rechten Hand auf das Smartphone gedrückt habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich schliesslich Folgendes: Er habe auf dem Natel rasch ein Lied gewechselt. Das habe nur 1-2 Sekunden gedauert. Danach habe er das Natel weggelegt. Als ihm das Lied langweilig geworden sei, habe er wieder ein Lied weitergeschaltet. Aber er sei nicht die ganze Zeit am Natel gewesen.
3.6 Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei bei der ihm vorgeworfenen Verrichtung einzig um die Bedienung des Smartphones zwecks Weiterschaltens der Musik gegangen, stimmt mit seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung überein und steht nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Polizeibeamten. Es besteht kein Grund, an der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu ergänzen. Entgegen der Aussage anlässlich der Erstbefragung ist aber mit dem Strafbefehl von einer Dauer der Ablenkung von drei Sekunden auszugehen. Es kann sich folglich entgegen der Aussage in BS 10 der Beschwerde wohl kaum mehr um ein «einmaliges Drücken einer automatisch aufleuchtenden Funktion» gehandelt haben, da der Beschwerdeführer hierfür lediglich Sekundenbruchteile, kaum aber drei volle Sekunden gebraucht hätte.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die in Frage stehende Verrichtung des Beschwerdeführers – die Bedienung des Mobiltelefons zwecks Weiterschaltung der Musik auf Höhe des Lenkrades während dreier Sekunden – zu Recht als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG qualifiziert hat.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bedienen eines Mobiltelefons während dreier Sekunden stelle keine erschwerende Verrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) und in der Folge keine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG dar. Die Manipulation am Mobiltelefon habe keine kognitive Anstrengung erfordert, sei nicht kompliziert gewesen und habe maximal drei Sekunden gedauert. Es hätten keine komplexen Schriftzeichen oder Bilder entziffert werden müssen. Vielmehr beinhalte das Menu zum Wechseln der Musik auf dem Handy weit weniger Optionen und Zeichen, als ein modernes Fahrzeug heute auf dem eingebauten Multimediadisplay mit GPS oder der elektronischen Anzeige für Treibstoff, Geschwindigkeit und Kilometerzähler anzeige. Die Manipulation am Handy könne mit einem Knopfdruck auf dem eingebauten Multimediadisplay im Fahrzeug verglichen werden. Dazu müsse die Aufmerksamkeit ebenfalls kurz auf das Display gerichtet werden, um die gesuchte Funktion zu aktivieren. Selbst bei alten Fahrzeugen müsse z.B. zur Betätigung der Heizung ein Knopf in der Mittelkonsole gesucht und aktiviert werden. Der Beschwerdeführer habe das Mobiltelefon hingegen auf Lenkradhöhe gehalten, womit sein Sichtfeld während der Manipulation erheblich weniger eingeschränkt gewesen sei, als wenn er seinen Blick auf die unterhalb des Lenkrads befindliche Mittelkonsole gerichtet hätte. Der Beschwerdeführer habe die Strasse immer im Blickfeld gehabt und sei nicht abgelenkt gewesen. Die Rechtsprechung bejahe eine Verletzung der Pflicht nach Art. 3 Abs. 1 VRV erst, wenn der Fahrer durch die Verrichtung mehrere Sekunden und stark abgelenkt sei. Dies könne in casu nicht der Fall gewesen sein. Die Strassenverhältnisse seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Es habe kein dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Verrichtung sei derart kurz und alltäglich gewesen, dass der Beschwerdeführer dafür keine besondere Aufmerksamkeit benötigt habe.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme aus, dass es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der von ihm begangenen Widerhandlung keineswegs um eine Bagatelle handle. Gemäss der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) seien Tätigkeiten, bei denen visuelle oder visuell-motorische Ressourcen gebunden würden, mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden. Hierzu gehörten das Lesen oder Schreiben, das Ergreifen bzw. Weglegen eines Objekts im Fahrzeug, das Anschauen von Objekten, Menschen oder Werbung ausserhalb der Fahrbahn sowie manuelle Tätigkeiten auf dem Mobiltelefon. Der Beschwerdeführer habe bewusst seine Aufmerksamkeit weg von der Strasse auf sein Smartphone gerichtet und dies, wie der Strafbefehl ausführe, während einer Dauer von drei Sekunden. Dabei habe seine Geschwindigkeit, wie aus der Strafanzeige hervorgehe, ca. 50 km/h betragen. Dies bedeute, dass er auf einer Strecke von rund 40 Metern ohne die erforderliche Aufmerksamkeit, d.h. ohne Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens, unterwegs gewesen sei. Die Widerhandlung sei vom Parkplatz des Coop in [...] aus um 11:37 Uhr – also kurz vor der Mittagszeit, in der mit verschiedenen Verkehrsteilnehmern (Radfahrer, Fussgänger, andere Motorfahrzeuglenker) gerechnet werden müsse – festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten offensichtlich eine Gefährdungslage geschaffen, die nicht mehr Bagatellcharakter habe, sondern eine erhöhte abstrakte Gefährdung des Verkehrs darstelle, die nicht mehr als besonders leicht bezeichnet werden könne.
4.4 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Das Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, E. 3.6). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016, E. 2.1). Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006, E. 3.3).
4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht das Führen eines Telefongesprächs über eine Freisprechanlage noch nicht mit einer vorwerfbaren Verringerung der Aufmerksamkeit einher. Das Bundesgericht erwog, ein solches Telefongespräch brauche die Konzentration nicht stärker zu beanspruchen als ein Gespräch mit den Fahrzeuginsassen (BGE 120 IV 63, E. 2c). Hingegen prüfte es, ob das Halten eines Telefonhörers oder -geräts mit der einen Hand während der Fahrt eine Verrichtung sei, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwere und damit gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV verboten sei. Das Bundesgericht erwog, da das Führen eines Telefongesprächs stets länger als einen kurzen Augenblick dauere, erschwere ein solches – wenn es das Halten des Telefonhörers oder -geräts mit der einen Hand erfordere – die Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden Umständen unerlässlichen Verrichtungen. Je nachdem mit welcher Hand das Gerät gehalten werden müsse, könne dann beispielsweise beim Abbiegen der Richtungsanzeiger nicht gestellt und insbesondere bei einem überraschend notwendig werdenden Ausweichmanöver das Lenkrad nicht rasch genug in der erforderlichen Weise betätigt werden oder am Strassenrand auftauchende Kinder nicht rechtzeitig mit einem Hupsignal gewarnt werden. Es gelangte zum Schluss, dass im konkreten Fall das Halten des Telefonhörers mit der einen Hand während der Fahrt gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt sei (BGE 120 IV 63, E. 2d). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine unzulässige Erschwerung der Fahrzeugbedienung durch Kommunikationsgeräte auch an, wenn beispielsweise durch das Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Schulter und Wange die freie Bewegung des Kopfs beeinträchtigt und das Sichtfeld eingeschränkt wird, da dadurch insbesondere notwendige Seitenblicke oder die Beobachtung des Rückspiegels in mit Art. 31 SVG nicht vereinbarer Weise behindert oder verunmöglicht werden (BGE 120 IV 63, E. 2e). Gleiches gilt für die Bedienung eines Funkgerätes (Urteil 6B_2/2010 vom 16. März 2010, E. 1.5). Hingegen entschied das Bundesgericht, dass sich ein Fahrzeugführer, der in den Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung las und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt liess, unter den konkreten Strassen- und Verkehrsverhältnissen nicht gegen Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen habe. Es wies unter anderem darauf hin, dass nicht bereits ein Verhalten tatbestandsmässig sei, das beim denkbaren Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen könne; tatbestandsmässig sei grundsätzlich erst die allfällige Fehlreaktion. Das Bundesgericht gab zu bedenken, dass im gegenteiligen Fall das Rauchen einer Zigarette beim Fahren eo ipso strafbar wäre, weil das Risiko einer Fehlreaktion beim – keineswegs seltenen – Herunterfallen der Asche bestehe, die etwa die Kleider beschmutzen oder gar beschädigen könnte (Urteil 6P.68/2006 vom 6. September 2006, E. 3.3). Ebenso stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Halten eines Mobiltelefons während einer Dauer von 15 Sekunden auf dem Normalstreifen der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h keine die Bedienung des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung dar. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Fahrer seinen Blick stets auf die Strasse gerichtet hatte, weshalb er jederzeit auf die Verkehrsgeschehnisse hätte reagieren können. Der Freispruch der einfachen Verkehrsregelverletzung halte vor Bundesrecht stand. Anders aber wäre der Fall allenfalls zu beurteilen gewesen, wenn der Fahrer mit dem Mobiltelefon telefoniert oder andere Manipulationen vorgenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015, E. 1.6).
4.6 Mit Blick auf eine mögliche Ablenkung durch die Bedienung von Mobilgeräten ist schliesslich auf folgende Urteile hinzuweisen: Ein Fahrzeugführer hatte während rund drei Sekunden ein Lasermessgerät in seiner rechten Hand gehalten, als er auf der Autobahn fuhr. Er hatte das Gerät kurz aus der Halterung am Gürtel genommen, abgeschaltet und wieder in die Halterung gesteckt. Das Bundesgericht erblickte in der Verurteilung wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV keine Verletzung von Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018, E. 3). Sodann qualifizierte auch die Strafkammer des Obergerichts das Verhalten eines Fahrzeugführers, der innerorts sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten hatte, wobei er den Blick während ca. zwei Sekunden auf das Handy-Display anstatt auf das Strassengeschehen gerichtet hielt, als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Urteil der Strafkammer STBER.2018.47 vom 18. Februar 2019, E. IV.4). Das Verwaltungsgericht bestätigte vor kurzem die Annahme eines schweren Falles (mit einem Ausweisentzug für 12 Monate) bei einem Lenker, der während 3 Sekunden durch den Griff zu einer Getränkeflasche auf der Mittelkonsole abgelenkt war, was zu einem Auffahrunfall führte (Urteil vom 9. Juni 2020, VWBES.2020.1).
4.7 Vorliegend war der Beschwerdeführer während ca. dreier Sekunden vom Strassenverkehr abgelenkt. Er hatte seinen Blick auf sein Mobiltelefon gerichtet, um die Musik zu wechseln. Es bestand jedoch kein zwingender Grund, die Aufmerksamkeit für eine derart lange Zeitdauer vom Verkehrsgeschehen abzuwenden. Das Vorschalten eines Lieds auf dem Mobiltelefon, erst recht mittels der vom Beschwerdeführer geschilderten Funktion im Sperrbildschirm, dürfte lediglich einen Sekundenbruchteil in Anspruch genommen haben. Der Beschwerdeführer beschäftigte sich jedoch weit länger als hierfür notwendig mit seinem Mobiltelefon. Der Fall wäre auch nicht anders zu beurteilen, wenn sich der Beschwerdeführer während dreier Sekunden dem direkt im Auto montierten Multimediasystem gewidmet hätte. Im fraglichen Zeitraum von drei Sekunden legte der Beschwerdeführer bei den gefahrenen 50 km/h eine Strecke von rund 40 Metern zurück. Der Vorfall ereignete sich um 11:37 Uhr auf einer Innerortsstrecke bei schönem Wetter und normalem Verkehrsaufkommen. Während sich der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon beschäftigte, konnte er auf das Verkehrsgeschehen nicht angemessen reagieren. Die Reaktionszeit war herabgesetzt. So bestand namentlich die Gefahr, Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen oder Bremsmanöver vorausfahrender Fahrzeuge zu übersehen und in der Folge nicht mehr rechtzeitig bremsen zu können. Der zu beurteilende Sachverhalt stimmt in den wesentlichen Punkten mit den unter E. 4.6 referierten Urteilen überein, in denen auf eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erkannt wurde. Im einen Fall war der Fahrzeugführer auf der Autobahn ca. drei Sekunden durch das Blicken auf ein Lasermessgerät abgelenkt, im anderen Fall ca. 2 Sekunden durch ein Mobiltelefon. Wie in diesen Fällen liegt auch hier eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vor, hat doch der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit wesentlich länger als für das Umschalten der Musik erforderlich vom Verkehr abgewendet. Darüber hinaus können das Verschulden und die Gefährdung nicht als derart leicht bezeichnet werden, dass in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG auf eine Massnahme zu verzichten wäre. Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorfall als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat. In der Folge hat die Vorinstanz auch zu Recht in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG den Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers annulliert.
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.
6. Die Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 (inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert zehn Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert 10 Tagen nach Rechtsraft des vorliegenden Urteils der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 bestätigt.